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Regelwerk Bau

BbgBauZV - Brandenburgische Bauzuständigkeitsverordnung
Verordnung über die Übertragung bauaufsichtlicher Zuständigkeiten im Land Brandenburg
- Brandenburg -

Vom 1. September 2003
(GVBl. II Nr. 24 vom 13.10.2003 S. 559; 26.01.2004 S. 122; 19.12.2006 S. 23 07 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 925-5


zur aktuellen Fassung

Auf Grund des § 80 Abs. 3 Nr. 5 und Abs. 5 der Brandenburgischen Bauordnung vom 16. Juli 2003 (GVBl. I S. 210) sowie auf Grund des § 2 des Gesetzes zum Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik vom 14. Juni 1993 (GVBl. I S. 202) in Verbindung mit den § § 11, 13 und 15a Abs. 2 Satz 3 des Bauproduktengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung, vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812) verordnet der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr:

§ 1 Übertragung von Zuständigkeiten auf das Bautechnische Prüfamt 07

Dem Bautechnischen Prüfamt wird die Zuständigkeit für folgende Aufgaben zur landesweit einheitlichen Wahrnehmung übertragen:

  1. Zustimmung im Einzelfall (§ § 17 und 18 der Brandenburgischen Bauordnung),
  2. Erteilung von typenprüfungen ( § 66 Abs. 6 der Brandenburgischen Bauordnung),
  3. Beratung, der unteren Bauaufsichtsbehörden in Fragen der Bautechnik und der Bauprodukte,
  4. Anerkennung und Überwachung der Prüfingenieure sowie Aufsicht über die Prüfingenieure.

§ 2 Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen

Das Deutsche Institut für Bautechnik ist zuständige Behörde für die Anerkennung von Personen, Stellen und Überwachungsgemeinschaften als

  1. Prüfstelle für eine Brauchbarkeitsbeurteilung nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Bauproduktengesetzes,
  2. Prüfstelle nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Bauproduktengesetzes,
  3. Überwachungsstelle nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Bauproduktengesetzes oder
  4. Zertifizierungsstelle nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 des Bauproduktengesetzes.

§ 3 Überwachung der anerkannten Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen

Zuständige Überwachungsbehörde nach § 15a Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 des Bauproduktengesetzes ist das Deutsche Institut für Bautechnik.

§ 4 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten

  1. die Bauproduktenzuständigkeitsverordnung vom 31. August 2000 (GVBl. II S. 332) und
  2. die z. Bauzuständigkeits-Übertragungsverordnung vom 12. November 1999 (GVBl. II S. 641)

außer Kraft.

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