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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Vermessungsgebührenordnung
- Brandenburg -

Vom 5. Dezember 2025
(GVBl. II Nr. 96 vom 08.12.2025)


Auf Grund des § 3 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Satz 2 und § 18 Absatz 2 Satz 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246), von denen § 18 Absatz 2 Satz 2 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32 S. 27) neu gefasst worden ist, verordnet der Minister des Innern und für Kommunales:

Artikel 1

Die Vermessungsgebührenordnung vom 14. Oktober 2019 (GVBl. II Nr. 84), die zuletzt durch die Verordnung vom 13. Dezember 2023 (GVBl. II Nr. 78) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Nummer 5 wird das Wort "Liegenschaftskatasters" durch die Wörter "amtlichen Vermessungswesens" ersetzt und das Wort "(Vermessungsunterlagen)" gestrichen.

2. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In den Nummern 1 bis 3 wird die Angabe "60,00" jeweils durch die Angabe "65,10" ersetzt.

b) In Nummer 4 wird die Angabe "51,10" durch die Angabe "57,00" ersetzt.

c) In Nummer 5 wird die Angabe "35,10" durch die Angabe "38,00" ersetzt.

3. In § 8 Absatz 4 wird die Angabe "2 800" durch die Angabe "3 500" ersetzt.

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Geplante Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie auf Freiflächen (Solarparks) gelten als ein Baufeld, soweit sie nicht durch Infrastrukturanlagen der Kategorie I voneinander getrennt sind oder sich in einem Abstand von maximal 150 Metern befinden."

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Vermessungen auf mehreren Flurstücken, die dem gegenseitigen Erwerb von Teilflächen dienen, gelten als ein Antrag."

5. Die Anlage wird wie folgt gefasst:

Alt:

.

Gebührentarif (GT) Anlage
(zu § 1 Absatz 1)

Allgemeine Regelung:

Die Verweise innerhalb des Gebührentarifs auf Tarifstellen beziehen immer die hierarchisch untergliederten Tarifstellen mit ein.

Tarifstelle Gegenstand
1 Informationen und Bescheinigungen von Tatbeständen des Liegenschaftskatasters
2 Bereitstellung von Geobasisinformationen des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS®)
3 Liegenschaftsvermessung
4 Amtshandlungen in Verbindung mit anderen Rechtsvorschriften
5 Aufsichtsbehörde über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
6 Rechtsbehelfe


Tarifstelle (Tst.) Gegenstand Gebühr in
Euro
1 Informationen und Bescheinigungen von Tatbeständen des Liegenschaftskatasters
1.1 Einsichtnahme, Auskunft und Bescheinigung
1.1.1 Die Gewährung der Einsichtnahme von mehr als einer Arbeitshalbstunde, mündliche Auskünfte von mehr als einer Arbeitshalbstunde sowie einfache schriftliche oder einfache elektronische Auskünfte, ab der zweiten begonnenen Arbeitshalbstunde Zeitgebühr
1.1.2 Schriftliche oder elektronische Auskünfte sowie Bescheinigungen über fest- gestellte oder im Liegenschaftskataster nachgewiesene Tatbestände, soweit diese nicht durch Auszüge aus den Nachweisen des amtlichen Vermessungswesens belegt werden können und auch andere Tarifstellen nicht gelten, je begonnene Arbeitshalbstunde Zeitgebühr
1.2 Unschädlichkeitszeugnis
Für die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses nach § 21 des Brandenburgischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und die Erstausfertigung des Unschädlichkeitszeugnisses für jeden Berechtigten, je begonnene Arbeitshalbstunde Zeitgebühr
1.3 Nichtbetroffenheitsbescheinigung

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