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Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der Vermessungsgebührenordnung
- Brandenburg -
Vom 5. Dezember 2025
(GVBl. II Nr. 96 vom 08.12.2025)
Auf Grund des § 3 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Satz 2 und § 18 Absatz 2 Satz 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246), von denen § 18 Absatz 2 Satz 2 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32 S. 27) neu gefasst worden ist, verordnet der Minister des Innern und für Kommunales:
Die Vermessungsgebührenordnung vom 14. Oktober 2019 (GVBl. II Nr. 84), die zuletzt durch die Verordnung vom 13. Dezember 2023 (GVBl. II Nr. 78) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Nummer 5 wird das Wort "Liegenschaftskatasters" durch die Wörter "amtlichen Vermessungswesens" ersetzt und das Wort "(Vermessungsunterlagen)" gestrichen.
2. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 1 bis 3 wird die Angabe "60,00" jeweils durch die Angabe "65,10" ersetzt.
b) In Nummer 4 wird die Angabe "51,10" durch die Angabe "57,00" ersetzt.
c) In Nummer 5 wird die Angabe "35,10" durch die Angabe "38,00" ersetzt.
3. In § 8 Absatz 4 wird die Angabe "2 800" durch die Angabe "3 500" ersetzt.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Geplante Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie auf Freiflächen (Solarparks) gelten als ein Baufeld, soweit sie nicht durch Infrastrukturanlagen der Kategorie I voneinander getrennt sind oder sich in einem Abstand von maximal 150 Metern befinden."
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Vermessungen auf mehreren Flurstücken, die dem gegenseitigen Erwerb von Teilflächen dienen, gelten als ein Antrag."
5. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
Alt:
.
| Gebührentarif (GT) | Anlage (zu § 1 Absatz 1) |
Allgemeine Regelung:
Die Verweise innerhalb des Gebührentarifs auf Tarifstellen beziehen immer die hierarchisch untergliederten Tarifstellen mit ein.
| Tarifstelle | Gegenstand |
| 1 | Informationen und Bescheinigungen von Tatbeständen des Liegenschaftskatasters |
| 2 | Bereitstellung von Geobasisinformationen des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS®) |
| 3 | Liegenschaftsvermessung |
| 4 | Amtshandlungen in Verbindung mit anderen Rechtsvorschriften |
| 5 | Aufsichtsbehörde über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure |
| 6 | Rechtsbehelfe |
| Tarifstelle (Tst.) | Gegenstand | Gebühr in Euro |
| 1 | Informationen und Bescheinigungen von Tatbeständen des Liegenschaftskatasters | |
| 1.1 | Einsichtnahme, Auskunft und Bescheinigung | |
| 1.1.1 | Die Gewährung der Einsichtnahme von mehr als einer Arbeitshalbstunde, mündliche Auskünfte von mehr als einer Arbeitshalbstunde sowie einfache schriftliche oder einfache elektronische Auskünfte, ab der zweiten begonnenen Arbeitshalbstunde | Zeitgebühr |
| 1.1.2 | Schriftliche oder elektronische Auskünfte sowie Bescheinigungen über fest- gestellte oder im Liegenschaftskataster nachgewiesene Tatbestände, soweit diese nicht durch Auszüge aus den Nachweisen des amtlichen Vermessungswesens belegt werden können und auch andere Tarifstellen nicht gelten, je begonnene Arbeitshalbstunde | Zeitgebühr |
| 1.2 | Unschädlichkeitszeugnis | |
| Für die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses nach § 21 des Brandenburgischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und die Erstausfertigung des Unschädlichkeitszeugnisses für jeden Berechtigten, je begonnene Arbeitshalbstunde | Zeitgebühr | |
| 1.3 | Nichtbetroffenheitsbescheinigung | |
(Stand: 20.03.2026)
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