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VermGebO - Vermessungsgebührenordnung - Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg
- Brandenburg -
Vom 14. Oktober 2019
(GVBl. II vom 24.10.2019 Nr. 84; 10.12.2021 Nr. 101 21; 13.12.2023 Nr. 78 23)
Auf Grund des § 3 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Satz 2 und § 18 Absatz 2 Satz 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246), von denen § 18 Absatz 2 Satz 2 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32 S. 27) neu gefasst worden ist, verordnet der Minister des Innern und für Kommunales:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Für die in der Anlage ( Gebührentarif) aufgeführten öffentlichen Leistungen der Aufgabenträger des amtlichen Vermessungswesens sind Gebühren nach den dort genannten Gebührensätzen zu erheben.
(2) Die Verordnung ist nicht anzuwenden für die Bereitstellung und Nutzung der Geobasisinformationen der Liegenschaften in digitaler Form mit Ausnahme von Auszügen im PDF-Format oder Bild-Format aus den Nachweisen des Liegenschaftskatasters.
§ 2 Umsatzsteuer
Soweit die Amtshandlung der Umsatzsteuer unterliegt, werden die Gebühren nach dieser Verordnung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.
§ 3 Gebührenpflicht für juristische Personen
Die in § 8 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Stiftungen bürgerlichen Rechts sind zur Zahlung von Gebühren verpflichtet.
§ 4 Gebühren- und Auslagenfreiheit 21
Gebühren und Auslagen werden von der Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg sowie den Katasterbehörden nicht erhoben für
(1) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Bodens zu berechnen, so ist der Bodenrichtwert zu Grunde zu legen. Ist kein geeigneter Bodenrichtwert vorhanden, so ermittelt die gebührenerhebende Behörde den Wert sachgerecht.
(2) Ist eine Gebühr nach dem Wert einer baulichen Anlage zu berechnen, so ist der Wert der fertigen baulichen Anlage, einschließlich der für die Gebäudefunktion notwendigen technischen Anlagen, zu Grunde zu legen.
(3) Die gebührenschuldende Person hat auf Verlangen den Wert des Bodens beziehungsweise einer baulichen Anlagenachzuweisen. Wird der Nachweis nicht oder unzureichend erbracht, so schätzt die gebührenerhebende Behörde den Wert sachgerecht.
(1) Soweit Gebühren nach dem Zeitaufwand zu berechnen sind, sind für jede außen- oder innendienstlich begonnene halbe Arbeitsstunde folgende Gebühren zu Grunde zu legen:
(2) Der Zeitaufwand bestimmt sich nach der Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlich ist, einschließlich der notwendigen Reisezeiten.
§ 7 Auslagen
(1) An Auslagen sind von der gebührenschuldenden Person zu erstatten:
(Stand: 07.02.2024)
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