Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Vermessungsgebührenordnung
- Brandenburg -

Vom 13. Dezember 2023
(GVBl. II Nr. 78 vom 13.12.2023)


Auf Grund des § 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Satz 2 und § 18 Absatz 2 Satz 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246), von denen § 18 Absatz 2 Satz 2 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32 S. 27) neu gefasst worden ist, verordnet der Minister des Innern und für Kommunales:

Artikel 1
Gültig ab 01.01.2024:

Die Vermessungsgebührenordnung vom 14. Oktober 2019 (GVBl. II Nr. 84), die durch die Verordnung vom 10. Dezember 2021 (GVBl. II Nr. 101) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Ist kein geeigneter Bodenrichtwert vorhanden, so ermittelt die gebührenerhebende Behörde den Wert sachgerecht."

2. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In den Nummern 1 bis 3 wird jeweils die Angabe "54,30" durch die Angabe "60,00" ersetzt.

b) In Nummer 4 wird die Angabe "46,60" durch die Angabe "51,10" ersetzt.

c) In Nummer 5 wird die Angabe "31,10" durch die Angabe "35,10" ersetzt.

3. In § 8 Absatz 4 wird die Angabe "2 500" durch die Angabe "2 800" ersetzt.

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "oder als ein Grundstück im Grundbuch gebucht sind" gestrichen.

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Gleichzeitig beantragte Amtshandlungen für Flurstücke, die durch die Auflösung von Zugehörigkeitshaken (Überhaken) eines Flurstückes entstanden sind, gelten gebührenrechtlich als ein Antrag, wenn die Flurstücke als ein Grundstück im Grundbuch oder unter ein und demselben Eigentümer gebucht sind."

5. Die Anlage wird wie folgt gefasst:

Alt:

Allgemeine Regelung:

Die Verweise innerhalb des Gebührentarifs auf Tarifstellen beziehen immer die hierarchisch untergliederten Tarifstellen mit ein.

Tarifstelle (Tst.) Gegenstand Gebühr in
Euro
1 Informationen und Bescheinigungen von Tatbeständen des Liegenschaftskatasters
1.1 Einsichtnahme, Auskunft und Bescheinigung
1.1.1 Die Gewährung der Einsichtnahme von mehr als einer Arbeitshalbstunde, mündliche Auskünfte von mehr als einer Arbeitshalbstunde sowie einfache schriftliche oder einfache elektronische Auskünfte, ab der zweiten begonnenen Arbeitshalbstunde Zeitgebühr
1.1.2 Schriftliche oder elektronische Auskünfte sowie Bescheinigungen über festgestellte oder im Liegenschaftskataster nachgewiesene Tatbestände, soweit diese nicht durch Auszüge aus den Nachweisen des amtlichen Vermessungswesens belegt werden können und auch andere Tarifstellen nicht gelten, je begonnene Arbeitshalbstunde Zeitgebühr
1.2 Unschädlichkeitszeugnis
Für die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses nach § 21 des Brandenburgischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und die Erstausfertigung des Unschädlichkeitszeugnisses für jeden Berechtigten, je begonnene Arbeitshalbstunde Zeitgebühr
1.3 Nichtbetroffenheitsbescheinigung
Für die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach den §§ 1025 und 1026 des Bürgerlichen Gesetzbuches und die Erstausfertigung der Bescheinigung, je begonnene Arbeitshalbstunde Zeitgebühr
1.4 Kopien
Kopien von Urkunden, Abschriften, Ablichtungen oder Plänen, die nicht zum Nachweis des aktuellen Liegenschaftskatasters gehören
1.4.1 bis DIN A3 je Seite 3,10
1.4.2 bis DIN A2 je Seite 6,20
1.4.3 bis DIN A1 je Seite 12,40
1.4.4 größer DIN A1 je Seite 24,80
1.4.5

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 14.12.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion

...

X