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Regelwerk

Änderungstext

VV TB - Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen
- Brandenburg -

Vom 29. Juni 2022
(ABl. Nr. 28 vom 20.07.2022 S. 616 EU)


Bekanntmachung des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung

Gemäß § 86a Absatz 5 Satz 3 der Brandenburgischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018 (GVBl. I Nr. 39), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2021 (GVBl. I Nr. 5) geändert worden ist, gibt das Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung bekannt:

1 Veröffentlichung

Die durch das Deutsche Institut für Bautechnik bekannt gemachten Technischen Baubestimmungen, die nach § 86a Absatz 5 Satz 3 der Brandenburgischen Bauordnung als Verwaltungsvorschrift des Landes Brandenburg gelten, sind in der Ausgabe 2021/1 vom 17. Januar 2022 mit Druckfehlerberichtigung vom 4. März 2022 unter der Internetadresse www.dibt.de, Menüpunkt: Technische Baubestimmungen veröffentlicht .

2 Verweise

Bezüglich der in der Verwaltungsvorschrift enthaltenen Verweise zur Musterbauordnung gelten jeweils die Anforderungen nach der Brandenburgischen Bauordnung .

3 Abweichungen

In der Verwaltungsvorschrift sind unter den Abschnitten a 2.2, a 3.2 und a 5.2 Technische Anforderungen hinsichtlich Planung, Bemessung, Ausführung und Technische Anforderungen an Bauteile sowie an bestimmte bauliche Anlagen und ihre Teile gemäß § 86a Absatz 2 der Brandenburgischen Bauordnung konkretisiert .

3.1 Gemäß § 86a Absatz 5 Satz 2 der Brandenburgischen Bauordnung gelten abweichend von der Verwaltungsvorschrift die von der obersten Bauaufsichtsbehörde bekannt gemachten Richtlinien und Verordnungen zu den nachfolgend laufenden Nummern:

a 2.2.1.10 Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen im Land Brandenburg vom 15. August 2014 (GVBl. II Nr. 61)

a 2.2.1.12 Brandenburgische Feuerungsverordnung vom 13. Januar 2006 (GVBl. II S. 58), geändert durch die Verordnung vom 13. September 2010 (GVBl. II Nr. 61)

a 2.2.1.14 Kunststofflager-Richtlinie vom 29. Juni 1998 (ABl. S. 747)

a 2.2.2.1 Brandenburgische Garagen- und Stellplatzverordnung vom 8. November 2017 (GVBl. II Nr. 61)

a 2.2.2.2 Brandenburgische Beherbergungsstättenbau-Verordnung vom 8. November 2017 (GVBl. II Nr. 59)

a 2.2.2.3 Brandenburgische Verkaufsstätten-Bauverordnung vom 8. November 2017 (GVBl. II Nr. 60)

a 2.2.2.4 Brandenburgische Versammlungsstättenverordnung vom 28. November 2017 (GVBl. 2018 II Nr. 1)

a 2.2.2.6 Brandenburgische Wohnformen-Richtlinie vom 24. Juli 2017 (ABl. S. 703) .

Die hier unter der Nummer 3.1 anstelle der in den Tabellen des Abschnittes a 2.2 der Verwaltungsvorschrift gelisteten Verordnungen sind nur deklaratorisch aufgeführt und werden damit nicht gesondert als Technische Baubestimmungen eingeführt. Die landesspezifischen Verordnungen sind auf der Grundlage des § 86 Absatz 1 der Brandenburgischen Bauordnung erlassen und über das Gesetz- und Verordnungsblatt Teil II bekannt gemacht.

3.2 Die Anwendung der Löschwasser-Rückhalteanlagen-Richtlinie (laufende Nummer a 2.2.1.13) kann bis zum Inkrafttreten der ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, als technische Regel im Sinne einer allgemein anerkannten Regel der Technik, weiter für die Planung, Bemessung und Ausführung von baulichen Anlagen herangezogen werden.

3.3 Zur Anwendung der Muster-Industriebaurichtlinie (laufende Nummern a 2.2.1.15 und a 2.2.2.8) erfolgt nachfolgende Klarstellung:

Nach den Nummern 3.12 und 3.13 der Muster-Industriebaurichtlinie besteht in den Sicherheitskategorien K 3.1 bis K 3.4 die Anforderung zur Einrichtung und Vorhaltung einer Werkfeuerwehr, die sich an den feuerwehrspezifischen Vorgaben des Landesrechts orientieren muss. Im Land Brandenburg sind dahingehend die Anforderungen aus dem Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz ( BbgBKG) und der Werkfeuerwehrverordnung (WfwV) zu berücksichtigen. Nach der Werkfeuerwehrverordnung wird im Land Brandenburg abweichend zwischen der staatlichen Anerkennung und der staatlichen Anordnung einer Werkfeuerwehr unterschieden. Welches Verfahren zur Anwendung kommt, ist im Einzelfall zu prüfen. Das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium ist das Ministerium des Innern und für Kommunales.

3.4 Abweichend zur Verwaltungsvorschrift, laufende Nummer a 5.2.1 Anlage a 5.2/2 gilt für die DIN 4109-2:2018-01 nachfolgend gemäß § 86a Absatz 5 Satz 2 der Brandenburgischen Bauordnung:

Zu DIN 4109-2

1. Zu Abschnitt 4.4.5.3

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