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Regelwerk

KLR - Kunststofflager-Richtlinie
Richtlinie über den Brandschutz bei der Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff
*
- Brandenburg -

Vom 29. Juni 1998
(Amtsbl. 1998 S. 747)



1. Schutzziel

1.1 Ziel dieser Richtlinie ist es, vorbeugende Maßnahmen zur Gewährleistung des Brandschutzes bei der Errichtung und beim Betrieb eines Lagers für Sekundärstoffe aus Kunststoff sowie Altreifen festzulegen, welche die Entstehung von Bränden verhindern bzw. die Ausbreitung eines Feuers auf einen bestimmten Raum oder eine Fläche begrenzen und wirksame Löscharbeiten zu ermöglichen (§ 17 Abs. 1 der Brandenburgischen Bauordnung ( BbgBO)).

1.2 Zu diesem Zweck enthält die Richtlinie abgestufte Anforderungen an:

2. Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für die Errichtung und den Betrieb von Lagerstätten und für die Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff sowie Altreifen - nachstehend als Stoffe bezeichnet - in Lagermengen von mehr als 200 m3 in Form von Mono- oder Mischfraktionen in kompakter Form oder als Schüttgut, lose, in ortsfesten und ortsbeweglichen Behältern, in Lagergebäuden und im Freien.

3. Flächen für die Feuerwehr

Zufahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr sind entsprechend der DIN 14090 zu errichten. Sie sind mit der für den Brandschutz zuständigen Behörde und der örtlichen Feuerwehr abzustimmen. Die Zufahrten sind entsprechend DIN 4066 zu beschildern.

4. Lagerung von Stoffen in Gebäuden

4.1 Die Lagerung von Stoffen darf in Gebäuden nur in den Erdgeschossen erfolgen.

4.2 Das Lager ist durch Brandwände in Brandabschnitte von höchstens 1600 m2 zu unterteilen.

4.3 Jeder Brandabschnitt ist durch mindestens 5 m breite Freiflächen in Lagerabschnitte von höchstens 300 m2 zu unterteilen.

4.4 In einem Brandabschnitt müssen vorhanden sein:

Abweichungen sind nur unter Nachweis der möglichen Brandlasten mit Zustimmung der für den Brandschutz zuständigen Behörde zulässig.

5. Lagerung von Stoffen im Freien

5.1 Als Lagerung von Stoffen im Freien gilt auch eine Lagerung innerhalb eines Brandabschnitts mit einem Dach, wenn

5.2 Das Lager ist durch mindestens 10 m breite, nicht überdachte Freiflächen oder durch feuerbeständige Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen in Brandabschnitte von höchstens 2000 m2 zu unterteilen.

Die Wände sind

zu führen.

5.3 Jeder Brandabschnitt ist durch mindestens 5 m breite Freiflächen oder durch feuerbeständige Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen in Lagerabschnitte von höchstens 400 m2 zu unterteilen. Die Wände sind mindestens 0,5 m über die zulässige Lagerguthöhe zu führen.

5.4 Brand- und Lagerabschnitte dürfen folgende Lagertiefen nicht überschreiten:

5.5 Lager im Freien müssen von den Grundstücksgrenzen einen Abstand von mindestens 10 m einhalten oder gegenüber Grundstücksgrenzen feuerbeständige Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen ohne Öffnungen bis mindestens 1 m über der zulässigen Lagerguthöhe haben.

6. Lagerguthöhe

Die Lagerguthöhe darf bei Schüttung 5 m, bei Blocklagerung 4 m nicht überschreiten. Die zulässigen Lagerguthöhen sind deutlich sichtbar auszuschildern.

7. Tragbare Feuerlöscher

Die Ausrüstung mit Löschgeräten hat entsprechend den Sicherheitsregeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern zu erfolgen. Alle Feuerlöscher sind gut sichtbar und leicht zugänglich anzuordnen und dürfen durch Lagergut nicht verstellt werden.

8. Löschwasserversorgung

Für die Brandbekämpfung muss eine Löschwassermenge von mindestens 192 m3

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