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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Brandenburgischen Gutachterausschuss-Gebührenordnung
- Brandenburg -

Vom 29. August 2022
(GVBl. II Nr. 61 vom 02.09.2022)



Auf Grund des § 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Satz 2 und § 18 Absatz 2 Satz 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246), von denen § 18 Absatz 2 Satz 2 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I 32 S. 27) neu gefasst worden ist, verordnet der Minister des Innern und für Kommunales:

Artikel 1

Die Brandenburgische Gutachterausschuss-Gebührenordnung vom 30. Juli 2010 (GVBl. II Nr. 51), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. Januar 2019 (GVBl. II Nr. 7) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3.bei der Erstattung von Gutachten und Obergutachten jeweils die Kosten einer Ausfertigung des Gutachtens für den Antragsteller und den Eigentümer des Grundstücks. " 3. bei der Erstattung von Gutachten und Obergutachten jeweils die Kosten einer Ausfertigung des Gutachtens für den Antragsteller und einer Abschrift für den Eigentümer des Grundstücks, wenn der Eigentümer und Antragsteller nicht identisch sind; bei mehreren Eigentümern gilt je Eigentümer eine digitale Abschrift (PDF) als in die Gebühr einbezogen."

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Für jede weitere beantragte Ausfertigung des Gutachtens werden Auslagen nach § 9 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg sowie Gebühren nach der Tarifstelle 1.9 der Anlage erhoben."

2. Die Anlage wird wie folgt gefasst:

Alt:

Anlage
(zu § 1 Absatz 1)

Gebührentarif


Tarif- stelle Gegenstand Gebühr
1 Erstattung von Gutachten und Obergutachten  
  Ist die Gebühr wertabhängig, wird der im Gutachten für das Bewertungsobjekt ermittelte Wert der Gebührenberechnung zugrunde gelegt. Folgende Ausnahmen sind zu berücksichtigen:
  1. Sind im Gutachten für ein und dasselbe Bewertungsobjekt mehrere Werte
    (z.B. Anfangs- und Endwert, Werte zu mehreren Stichtagen) zu ermitteln, so ist die Summe dieser Werte der Gebühr zugrunde zu legen.
  2. Ist es zur Erstattung eines Gutachtens zwingend erforderlich, zusätzlich zu dem beantragten Wert weitere nicht ausdrücklich beantragte Werte zu ermitteln, so ist die Summe dieser Werte der Gebühr zugrunde zu legen. Dies gilt auch, wenn für die Ermittlung des Wertes eines Erbbaurechts zusätzlich der Wert des Grund und Bodens ermittelt werden muss.
  3. Sind in einem Gutachten auch Rechte Dritter zu bewerten, die den zu ermittelnden Wert des Grundstücks oder Rechtes mindern, so ist der Gebühr die Summe der Werte des unbelasteten Grundstücks oder Rechtes und der wertmindernden fremden Rechte zugrunde zu legen, auch wenn die Ermittlung der wertmindernden Rechte selbst nicht ausdrücklich beantragt war.
  4. Sind in einem Gutachten Liquidationsobjekte zu bewerten, ist der Gebühr die Summe des Wertes des fiktiv unbebauten Grundstücks und der Freilegungskosten zugrunde zu legen.
  5. Ist bei der Ermittlung des Wertes eines Grundstücksteils auch das Reststück einzubeziehen (Differenzmethode), so ist der Gesamtwert des Grundstücks der Gebühr zugrunde zu legen.
  6. Bei der Erstattung eines Gutachtens mit Bruchteilseigentum ist der Gesamtwert des Grundstücks der Gebühr zugrunde zu legen.
  7. Beziehen sich mehrere, von einem Antragsteller beantragte Gutachten auf verschiedene Bewertungsobjekte mit nahezu gleichen wertbestimmenden Merkmalen, so ist der Gebühr die Summe der Werte zugrunde zu legen.
  8. Ist ein Gutachten für mehrere Rechte, die ein und dasselbe Grundstück betreffen, zu erstatten, so ist die Summe ihrer Werte der Gebühr zugrunde zu legen.
 
1.1 Gutachten über
  • bebaute Grundstücke
  • Rechte an Grundstücken
 
a) bei einem Wert bis 250.000 EUR 0,4 Prozent des Wertes zuzüglich 600 EUR
b) bei einem Wert über 250.000 EUR bis 500.000 EUR 0,2 Prozent des Wertes zuzüglich 1.100 EUR
c) bei einem Wert über 500.000 EUR 0,08 Prozent des Wertes zuzüglich 1.700 EUR
1.2 Gutachten über
  • unbebaute Grundstücke
  • den Bodenwertanteil eines bebauten Grundstücks
 
a) bei einem Wert bis 250.000 EUR 0,3 Prozent des Wertes zuzüglich 500 EUR
b) bei einem Wert über 250.000 EUR bis 500.000 EUR 0,15 Prozent des Wertes zuzüglich 875 EUR
c) bei einem Wert über 500.000 EUR 0,06 Prozent des Wertes zuzüglich 1.325 EUR
1.3 Gutachten in Enteignungsverfahren  
1.3.1 Gutachten im Enteignungsverfahren über
  • bebaute Grundstücke
  • Rechte an Grundstücken

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