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Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der Brandenburgischen Gutachterausschuss-Gebührenordnung
- Brandenburg -
Vom 29. August 2022
(GVBl. II Nr. 61 vom 02.09.2022)
Auf Grund des § 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Satz 2 und § 18 Absatz 2 Satz 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246), von denen § 18 Absatz 2 Satz 2 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I 32 S. 27) neu gefasst worden ist, verordnet der Minister des Innern und für Kommunales:
Die Brandenburgische Gutachterausschuss-Gebührenordnung vom 30. Juli 2010 (GVBl. II Nr. 51), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. Januar 2019 (GVBl. II Nr. 7) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3.bei der Erstattung von Gutachten und Obergutachten jeweils die Kosten einer Ausfertigung des Gutachtens für den Antragsteller und den Eigentümer des Grundstücks. | " 3. bei der Erstattung von Gutachten und Obergutachten jeweils die Kosten einer Ausfertigung des Gutachtens für den Antragsteller und einer Abschrift für den Eigentümer des Grundstücks, wenn der Eigentümer und Antragsteller nicht identisch sind; bei mehreren Eigentümern gilt je Eigentümer eine digitale Abschrift (PDF) als in die Gebühr einbezogen." |
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Für jede weitere beantragte Ausfertigung des Gutachtens werden Auslagen nach § 9 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg sowie Gebühren nach der Tarifstelle 1.9 der Anlage erhoben."
2. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
Alt:
Anlage
(zu § 1 Absatz 1)
Gebührentarif
Tarif- stelle | Gegenstand | Gebühr |
1 | Erstattung von Gutachten und Obergutachten | |
Ist die Gebühr wertabhängig, wird der im Gutachten für das Bewertungsobjekt ermittelte Wert der Gebührenberechnung zugrunde gelegt. Folgende Ausnahmen sind zu berücksichtigen:
|
||
1.1 | Gutachten über
|
|
a) bei einem Wert bis 250.000 EUR | 0,4 Prozent des Wertes zuzüglich 600 EUR | |
b) bei einem Wert über 250.000 EUR bis 500.000 EUR | 0,2 Prozent des Wertes zuzüglich 1.100 EUR | |
c) bei einem Wert über 500.000 EUR | 0,08 Prozent des Wertes zuzüglich 1.700 EUR | |
1.2 | Gutachten über
|
|
a) bei einem Wert bis 250.000 EUR | 0,3 Prozent des Wertes zuzüglich 500 EUR | |
b) bei einem Wert über 250.000 EUR bis 500.000 EUR | 0,15 Prozent des Wertes zuzüglich 875 EUR | |
c) bei einem Wert über 500.000 EUR | 0,06 Prozent des Wertes zuzüglich 1.325 EUR | |
1.3 | Gutachten in Enteignungsverfahren | |
1.3.1 | Gutachten im Enteignungsverfahren über
|
(Stand: 13.02.2023)
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