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Regelwerk, Bau- und Planungsrecht

BbgGAGebO - Brandenburgische Gutachterausschuss-Gebührenordnung
Gebührenordnung für die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte des Landes Brandenburg und deren Geschäftsstellen

- Brandenburg -

Vom 30. Juli 2010
(GVBl. II Nr. 51 vom 04.08.2010; 29.08.2022 Nr. 61 22)



Auf Grund des § 3 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Satz 2 und § 18 Absatz 2 Satz 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) verordnet der Minister des Innern:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Für Amtshandlungen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte und deren Geschäftsstellen werden Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung und dem Gebührentarif in der Anlage zu dieser Verordnung erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden, wenn der Gutachterausschuss oder dessen Geschäftsstelle von dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft zu Beweiszwecken herangezogen wird.

§ 2 Umsatzsteuer

Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuerpflicht, ist der Gebühr die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen.

§ 3 Gebührenpflicht für juristische Personen

Für Amtshandlungen der Gutachterausschüsse und deren Geschäftsstellen bleiben die in § 8 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Stiftungen bürgerlichen Rechts zur Zahlung von Gebühren verpflichtet.

§ 4 Gebühren und Auslagen 22

Als bereits in die Gebühr nach § 1 Absatz 1 einbezogen gelten:

  1. die Entschädigung der ehrenamtlichen Gutachter,
  2. Auslagen nach § 9 Satz 2 Nummer 6 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg,
  3. bei der Erstattung von Gutachten und Obergutachten jeweils die Kosten einer Ausfertigung des Gutachtens für den Antragsteller und einer Abschrift für den Eigentümer des Grundstücks, wenn der Eigentümer und Antragsteller nicht identisch sind; bei mehreren Eigentümern gilt je Eigentümer eine digitale Abschrift (PDF) als in die Gebühr einbezogen.

Für jede weitere beantragte Ausfertigung des Gutachtens werden Auslagen nach § 9 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg sowie Gebühren nach der Tarifstelle 1.9 der Anlage erhoben.

§ 5 Oberer Gutachterausschuss

Die §§ 1 bis 4 sind entsprechend für Amtshandlungen des Oberen Gutachterausschusses und dessen Geschäftsstelle anzuwenden.

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die GutachterausschussGebührenordnung vom 19. November 2003 (GVBl. II S. 678) außer Kraft.

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  Gebührentarif Anlage 22
(zu § 1 Absatz 1)


Tarifstelle Gegenstand Gebühr
1 Erstattung von Gutachten und Obergutachten sowie Zustandsfeststellungen

Ist die Gebühr wertabhängig, wird der im Gutachten für das Bewertungsobjekt ermittelte Wert der Gebührenberechnung zugrunde gelegt. Folgende Ausnahmen sind zu berücksichtigen:

  1. Sind im Gutachten für ein und dasselbe Bewertungsobjekt mehrere Werte (zum Beispiel Anfangs- und Endwert, Werte zu mehreren Stichtagen) zu ermitteln, so ist die Summe dieser Werte der Gebühr zugrunde zu legen.
  2. Ist es zur Erstattung eines Gutachtens zwingend erforderlich, zusätzlich zu dem beantragten Wert weitere nicht ausdrücklich beantragte Werte zu ermitteln, so ist die Summe dieser Werte der Gebühr zugrunde zu legen. Dies gilt auch, wenn für die Ermittlung des Wertes eines Erbbaurechts zusätzlich der Wert des Grund und Bodens ermittelt werden muss.
  3. Sind in einem Gutachten auch Rechte Dritter zu bewerten, die den zu ermittelnden Wert des Grundstücks oder Rechtes mindern, so ist der Gebühr die Summe der Werte des unbelasteten Grundstücks oder Rechtes und der wertmindernden fremden Rechte zugrunde zu legen, auch wenn die Ermittlung der wertmindernden Rechte selbst nicht ausdrücklich beantragt war.
  4. Sind in einem Gutachten Liquidationsobjekte zu bewerten, ist der Gebühr die Summe des Wertes des fiktiv unbebauten Grundstücks und der Freilegungskosten zugrunde zu legen.
  5. Ist bei der Ermittlung des Wertes eines Grundstücksteils auch das Reststück einzubeziehen (Differenzmethode), so ist der Gesamtwert des Grundstücks der Gebühr zugrunde zu legen.
  6. Bei der Erstattung eines Gutachtens mit Bruchteilseigentum ist der Gesamtwert des Grundstücks der Gebühr zugrunde zu legen.
  7. Beziehen sich mehrere, von einem Antragsteller beantragte Gutachten auf verschiedene Bewertungsobjekte mit nahezu gleichen wertbestimmenden Merkmalen, so ist der Gebühr die Summe der Werte zugrunde zu legen.

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