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MietwohnungsbauförderungsR
Richtlinie zur Förderung der generationsgerechten Anpassung von Mietwohngebäuden durch Modernisierung und Instandsetzung und des Mietwohnungsneubaus
- Brandenburg -
Vom 21. März 2011
(ABl. Nr. 20 vom 25.05.2011 S. 859aufgehoben)
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Brandenburg gewährt auf der Grundlage des Wohnraumförderungsgesetzes ( WoFG) nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Darlehen für die Schaffung von generationsgerechten Mietwohngebäuden. Ziel ist die Förderung von Maßnahmen der Modernisierung und Instandsetzung zur generationsgerechten Anpassung sowie des modellhaften Neubaus von Mietwohnungen zu sozial verträglichen Mieten, insbesondere für die Zielgruppe Familien mit mindestens einem minderjährigen Kind und Seniorinnen und Senioren im Alter ab 55 Jahren in der unter Nummer 4.1 genannten Förderkulisse und zur nachhaltigen Energieeinsparung sowie Verminderung der CO2-Emission. Dazu zählt auch die Umsetzung neuer Konzepte für Mehrgenerationswohnen, Wohngemeinschaften im Alter oder anderer innovativer Formen des Zusammenlebens und der Selbsthilfe im Alter.
1.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) entscheidet als Bewilligungsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3 Ausnahmeentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sind, bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft (MIL) im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind Ausgaben fair die generationsgerechte Anpassung der Mietwohnungen durch eine Modernisierung und Instandsetzung mittlerer Intensität (siehe Anlage 1). Dazu gehören insbesondere Ausgaben zur
2.2 Zuwendungsfähig sind auch Ausgaben für den modellhaften Neubau von generationsgerechten Mietwohnungen unter Beachtung der sich aus den jeweils geltenden Gesetzen und Vorschriften ergebenden spezifische Anforderungen, wie zum Beispiel Energieeffizienz und Barrierefreiheit.
2.3 Darüber hinaus können gefördert werden:
2.4 Instandsetzungsmaßnahmen werden über dieses Programm gefördert, wenn diese im Zusammenhang mit umfassenden baulichen Maßnahmen zur Erreichung des Modernisierungsstandards der mittleren Intensität (siehe Anlage 1) durchgeführt werden müssen.
2.5 Bei der Bauausführung sind Materialien zu bevorzugen, die hinsichtlich ihrer Gewinnung, Verarbeitung, Funktion und Entsorgung eine hohe Umweltverträglichkeit aufweisen. Bei der Gestaltung der zum Gebäude gehörenden Hof- und Freiflächen ist bei der Begrünung eine gesundheitlich unbedenkliche Bepflanzung vorzusehen.
2.6 Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für
3 Zuwendungsempfänger
Natürliche und juristische Personen als Eigentümer, Eigentümerinnen, Erbbauberechtigte oder sonstige Verfügungsberechtigte.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die Förderung ist nur innerhalb der innerstädtischen Sanierungs- und Entwicklungsgebiete möglich. Zudem ist insbesondere in den Städten der regionalen Wachstumskerne (RWK), den vom MIL geförderten Stadtumbaustädten sowie den Mittelzentren gemäß zentralörtlicher Gliederung des Landes Brandenburg die Förderung auch in den durch die Städte definierten innerstädtischen "Vorranggebieten Wohnen" und den mit dem Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) abgestimmten "Konsolidierungsgebieten der Wohnraumförderung" möglich. Die Ausweisung dieser zusätzlichen Gebietskulissen setzt voraus, dass die innerstädtischen Stadtstrukturen über die Sanierungs- und Entwicklungsgebiete hinausgehen.
Die Vorranggebiete Wohnen und die Konsolidierungsgebiete sind durch Selbstbindungsbeschluss der Städte und in Form einer konkreten Abgrenzung dieser Bereiche festzulegen. Die Festlegung dieser Bereiche erfolgt in Abstimmung mit dem LBV unter Beachtung der stadtentwicklungs- und wohnungspolitischen Zielvorstellungen des Landes. Das LBV informiert die Bewilligungsstelle zeitnah über die abgestimmten Bereiche.
Der modellhafte Mietwohnungsneubau wird grundsätzlich nur in Ober- und Mittelzentren gemäß Landesentwicklungsplan Berlin-Brandenburg (LEP B-B) und dort nur in Sanierungs- und Entwicklungsgebieten sowie in den von den Kommunen mit Selbstbindungsbeschluss festgelegten Vorranggebieten Wohnen gefördert.
4.2 Die Mietwohngebäude müssen nach Baufertigstellung beziehungsweise nach Abschluss der Modernisierung und Instandsetzung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 WoFG in Verbindung mit § 16 Absatz 1 und Absatz 3 mindestens drei Mietwohnungen je Gebäude enthalten, die insbesondere zur dauerhaften Wohnungsversorgung von Familien mit mindestens einem minderjährigen Kind und/oder Seniorinnen und Senioren im Alter ab 55 Jahren (Zielgruppe) geeignet und bestimmt sind.
Sofern in einem Gebäude eine Wohnung zur Selbstnutzung durch die Eigentümerin beziehungsweise den Eigentümer vorgesehen ist, sollte diese in einem angemessenen Verhältnis zur Gesamtwohnfläche des Gebäudes stehen.
Wohnraum kann auch in Gebäuden mit Gewerberäumen gefördert werden, wenn mehr als zwei Drittel der anrechenbaren Grundfläche (§ 4 der Wohnflächenberechnungsverordnung [WoFlV]) des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit (im Sinne von § 2 Absatz 2 der Zweiten Berechnungsverordnung [II. BV]) auf Wohnraum entfällt und der Wohnwert oder der Nutzungswert der Freiflächen auf dem Grundstück durch die Art der Nutzung der Gewerberäume nicht unzumutbar gemindert werden.
4.3 Das Vorhaben darf nur gefördert werden, wenn
4.4 Die Förderung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen für Mietwohnungen, bei denen der Standard der mittleren Intensität vorliegt, ist grundsätzlich ausgeschlossen.
4.5 Bindung/Belastung/Miete
Im Fördervertrag werden die Belegungsbindungen als allgemeine Belegungsrechte, Belegungsrechte für besondere Personengruppen und Benennungsrechte (§ 26 Absatz 2 WoFG) unter Beachtung folgender Grundsätze begründet:
Bei Anwendung des § 559 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für die mietpreis- und belegungsgebundenen Wohnungen darf bei der Förderung des Gebäudebestands die Modernisierungsumlage insgesamt 1,53 Euro je Quadratmeter Wohnfläche monatlich nicht übersteigen (Kappungsgrenze).
Nach Maßgabe des § 558 BGB sind etwaige Mieterhöhungen innerhalb von jeweils drei Jahren während der Zweckbindung auf 10 Prozent zu begrenzen. Die Dauer der Zweckbindung beträgt 15 Jahre.
Für die Miete der nicht belegungsgebundenen Wohnungen gelten vorbehaltlich nachfolgender Regelungen die allgemeinen mietrechtlichen Bestimmungen über Wohnraummietverhältnisse des BGB. Bei der Erstvermietung von Wohnungen nach dauerhaftem Leerstand richtet sich die Nettokaltmiete nach dem aktuellen Mietspiegel beziehungsweise nach der ortsüblichen Vergleichsmiete
Bei freiwilliger, vorzeitiger und vollständiger Rückzahlung der gewährten Darlehen dauern die Bindungen längstens bis zu dem im Fördervertrag bestimmten Ende der Zweckbindung.
Weitere Regelungen zur Mietpreis- und Belegungsbindung werden im Fördervertrag vereinbart.
4.6 Verstößt die Zuwendungsempfängerin beziehungsweise der Zuwendungsempfänger gegen die Verpflichtungen aus dem Fördervertrag beziehungsweise gegen die Bindungen aufgrund des Fördervertrages oder gibt er den Zuwendungszweck auf, kann der Fördervertrag sofort gekündigt und die Erstattung ausgezahlter Darlehen verlangt werden, sofern ein weiteres Festhalten am Fördervertrag unzumutbar ist.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart: Projektförderung
5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
5.3 Form der Zuwendung: Darlehen
5.4 Darlehensbedingungen
5.4.1 Die Zuwendungsempfängerin beziehungsweise der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die bestimmungsgemäße Verwendung des Darlehens und die Rückzahlungsverpflichtung durch ein Grundpfandrecht (Grundschuld oder Hypothek) an rangbereitester Stelle zu sichern. Ihr dürfen grundsätzlich nur Grundpfandrechte für objektbezogene eingetragene Altschulden nach dem Altschuldenhilfegesetz (AHG) und für Fremdmittel, die im Finanzierungsplan zur Deckung der Gesamtkosten ausgewiesen sind, im Range vorgehen. Bei noch nicht abgeschlossener Grundstücksübertragung ist die dingliche Sicherung nachzuholen, sobald die grundbuchmäßigen Voraussetzungen dafür vorliegen.
5.4.2 Bei geförderten baulichen Maßnahmen in der unter Nummer 4.1 genannten Förderkulisse wird das Darlehen für 15 Jahre, gerechnet von dem auf die Vollauszahlung folgenden Quartal zinsfrei gewährt. Nach Ablauf der 15-jährigen Zweckbindung kann der Zinssatz bei gegebener Objektwirtschaftlichkeit auf den zu diesem Zeitpunkt geltenden Marktzinssatz jährlich festgelegt werden. Der Mindestzinssatz nach Ablauf der Zweckbindung beträgt 1 Prozent pro Jahr.
Das Darlehen ist ab dem auf die Vollauszahlung folgenden Quartal für 15 Jahre mit 4 Prozent (2 Prozent beim Neubau) jährlich zuzüglich des ersparten laufenden Entgeltes zu tilgen. Danach beträgt die Tilgung mindestens 1 Prozent vom Nominalkapital zuzüglich der ersparten Zinsen und des ersparten laufenden Entgeltes.
5.4.3 Mit dem Abschluss eines Fördervertrages nach dieser Richtlinie wird ein einmaliges Entgelt in Höhe von 1 Prozent des bewilligten Darlehens erhoben. Dieser wird in zwei Raten einbehalten, 85 Prozent zum Zeitpunkt der ersten Auszahlung und 15 Prozent nach der Verwendungsnachweisprüfung. Auf den jeweiligen Darlehensrestbetrag ist ein laufendes Entgelt von jährlich 0,7 Prozent zu zahlen.
5.4.4 Die weiteren Darlehensbedingungen werden in der Förderzusage nach § 13 Absatz 3 WoFG (in Form eines Fördervertrages) zwischen der Bewilligungsstelle und der Zuwendungsempfängerin beziehungsweise dem Zuwendungsempfänger vereinbart.
5.5 Berücksichtigung der steuerlichen Förderungen und Eigenkapital
5.5.1 Bei Vorhaben der Spitzenfinanzierung (Kombination von Fördermitteln nach dieser Richtlinie mit Mitteln der Städtebauförderung) werden die erhöhten Absetzungen nach dem Einkommensteuergesetz ( EStG) bei der Gewährung des Baukostenzuschusses aus der Städtebauförderung berücksichtigt.
5.5.2 Die Zuwendungsempfängerin beziehungsweise der Zuwendungsempfänger hat Eigenkapital zur Deckung der anerkannten Gesamtkosten in Höhe von mindestens 15 Prozent (beim Neubau 20 Prozent einschließlich gegebenenfalls vorhandenem Grundstück) zu erbringen.
Sofern die Zuwendungsempfängerin beziehungsweise der Zuwendungsempfänger erhöhte Absetzungen (§§ 7h, 7i EStG) oder Absetzungen für Abnutzungen nach § 7 Absatz 5 EStG in Anspruch nimmt, ist Eigenkapital in Höhe von mindestens 20 Prozent der anerkannten Gesamtkosten zu erbringen.
5.6 Höhe der Förderung
5.6.1 Die Höhe der Grundförderung bei Maßnahmen der Modernisierung nach § 16 Absatz 3 WoFG an Mietwohngebäuden beträgt 40 Prozent der anerkannten Baukosten.
Die Förderobergrenze beträgt dabei 440 Euro je Quadratmeter Wohnfläche und ist auf 100 Quadratmeter Wohnfläche je Mietwohnung begrenzt.
5.6.2 Die Höhe der Grundförderung für den modellhaften Neubau von Mietwohnungen nach § 16 Absatz 1 WoFG beträgt:
5.6.3 Um wirksame Beiträge zur Stadterneuerung und Imageverbesserung von Wohnquartieren, zum Beispiel durch Verbesserungen der stadtbildprägenden Elemente eines Gebäudes, des Wohnumfelds oder andere Identität stiftende Maßnahmen zu leisten, energetischen und ökologischen Forderungen nachzukommen und auf geänderte Anforderungen aus der Wohn- und Arbeitswelt (zum Beispiel Verknüpfung von Wohnen und Arbeiten) reagieren zu können sowie die Wohnungsbestände familiengerecht zu gestalten, kann zur Unterstützung von Aufwertungsstrategien in Wohnquartieren und zur Anpassung des Wohnraums an geänderte Wohn- und Lebensstile, die über den Standard der mittleren Intensität hinausgehen, bei Bestandsgebäuden eine um jeweils bis zu 70 Euro je Quadratmeter Wohnfläche erhöhte Förderung gewährt werden, wenn
Zusätzlich kann für denkmalpflegerischen Mehraufwand bei Wohngebäuden in Denkmalbereichen eine um 50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche, bei Einzeldenkmalen bis zu 100 Euro je Quadratmeter Wohnfläche erhöhte Förderung gewährt werden. Die denkmalschutzrechtlichen Auflagen sind auf der Grundlage der Stellungnahme der Denkmalbehörde nachzuweisen.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Gesamtfinanzierung
Zur Sicherung einer stabilen Gesamtfinanzierung für die Durchführung der vorgesehenen Baumaßnahmen kann neben dem 15-prozentigen Eigenkapitalanteil (beim Neubau 20 Prozent) und der Förderung aus Landesmitteln der verbleibende offene Finanzierungsbedarf mit den entsprechenden Programmen der Kreditanstalt für Wiederaufbau zur Wohnraumförderung und Energieeinsparung beziehungsweise mit Mitteln des Kapitalmarktes geschlossen werden.
Die Kumulation mit weiteren Förderprogrammen zur Erreichung des Förderzieles und einer stabilen Gesamtfinanzierung ist zulässig.
6.2 Allgemeine Zuwendungsbestimmungen
6.2.1 Die Zuwendungsempfängerin beziehungsweise der Zuwendungsempfänger hat die beabsichtigten Modernisierungsmaßnahmen über seine Verpflichtung nach § 554 Absatz 3 BGB hinaus nach Art und Umfang mit dem Ziel einer abgestimmten einvernehmlichen Lösung mit den Mietern zu erörtern.
6.2.2 Die Zuwendungsempfängerin beziehungsweise der Zuwendungsempfänger muss die für die Gewährung der Fördermittel erforderlichen Voraussetzungen im Sinne von § 11 Absatz 3 WoFG erfüllen.
6.2.3 Die geltenden Bestimmungen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung sind zu beachten.
Nach erfolgter Programmaufnahme hat die Bauherrschaft eine Einverständniserklärung zur Weitergabe von Daten an die örtlich zuständigen Bearbeitungsstellen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung abzugeben.
6.2.4 Die Bauleistungen sind auf der Grundlage der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) nach Fachlosen auszuschreiben und an die ausführenden Unternehmen direkt zu vergeben. Von einer Vergabe der Bauleistungen auf der Grundlage der VOB kann gemäß Nummer 3.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) abgesehen werden, wenn alle Zuwendungen zur Durchführung des Vorhabens einen Gesamtbetrag von 50.000 Euro nicht überschreiten.
6.2.5 Eine qualifizierte technische Betreuung durch einen Bauvorlageberechtigten nach der Brandenburgischen Bauordnung ist zu gewährleisten. Architekten- beziehungsweise Ingenieurverträge sind vorzulegen.
6.2.6 Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für Maßnahmen, mit denen vor Abschluss des Fördervertrages begonnen wurde. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Der Erwerb des Objektes, die Planung und eine Baugrundstücksuntersuchung gelten nicht als Baubeginn.
6.2.7 Auf schriftlichen Antrag kann die Bewilligungsstelle bestätigen, dass aus einem Baubeginn kein Grund zur Versagung eines Angebotes zum Abschluss eines Fördervertrages hergeleitet wird (Unschädlichkeitsbestätigung).
6.2.8 Für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs ist ein Baugeldsonderkonto einzurichten.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
7.1.1 Anträge zur Aufnahme in das Modernisierungs- und Instandsetzungsprogramm für Mietwohngebäude sind fortlaufend auf dem vorgeschriebenen Antragsformular einschließlich der städtebaulichen und wohnungswirtschaftlichen Stellungnahmen der Kommune unter Beachtung der INSEK und vorliegender Stadtumbaukonzepte bei der Bewilligungsstelle einzureichen.
Die Bewilligungsstelle schlägt dem MIL monatlich auf der Grundlage der Landes- und wohnungspolitischen Kriterien des MIL und dieser Richtlinie nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Aufnahme in das Landesprogramm vorgesehenen Anträge vor und informiert die Antragsteller über die getroffene Entscheidung. Dabei sind nachfolgende Prioritäten zu beachten:
Vergleichbare Vorhaben in den RWK sind vorrangig zu bearbeiten und zu entscheiden.
7.1.2 Die Projektauswahl zur Förderung des modellhaften Mietwohnungsneubaus erfolgt im Rahmen eines Fördermittelwettbewerbes. Die Teilnahmevoraussetzungen und sonstigen Bedingungen werden in der Ausschreibung bekannt gegeben. Der Anmeldung ist eine städtebauliche Stellungnahme gemäß Anlage 2 beizufügen. Die Auswahlentscheidung der Vorhaben wird durch eine Jury getroffen. Für die Wettbewerbsteilnehmer, die eine Programmaufnahme erhalten, beginnt danach das übliche Antrags- und Bewilligungsverfahren, für das die ILB als Bewilligungsstelle zuständig ist.
7.2 Bewilligungsverfahren
7.2.1 Die Bewilligungsstelle ist die ILB. Sie entscheidet auf der Grundlage der Ergebnisse der baufachlichen Prüfung nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und verwaltet die bewilligten Darlehen.
Liegen die Zuwendungsvoraussetzungen nicht vor, teilt die Bewilligungsstelle der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragssteller mit, dass ein Angebot zum Abschluss eines Fördervertrages nicht gemacht werden kann.
Die Bewilligungsstelle kann sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Beauftragter bedienen.
7.2.2 Die Bewilligungsstelle wird zur Durchführung der Bestands- und Belegungskontrolle gemäß § 32 Absatz 2 WoFG sowie zur Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen der Zuwendungsempfängerin beziehungsweise des Zuwendungsempfängers, die mit dem Abschluss des Fördervertrages verbunden sind, die notwendigen Informationen an die für die Überwachung der Zweckbindung gemäß § 1 Absatz 2 der Wohnungswesenzuständigkeitsverordnung zuständigen Ämter, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städte übermitteln.
Das gilt auch für den Rücktritt vom Fördervertrag, die Änderung, Kündigung oder Ergänzung des Fördervertrages beziehungsweise bei Versagung des Angebotes zum Abschluss eines Fördervertrages.
7.2.3 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendungen und die gegebenenfalls erforderliche Kündigung oder Anpassung des Fördervertrages und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
Die Zuwendungsempfängerin beziehungsweise der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, binnen drei Monaten nach Abschluss des Fördervertrages mit den Bauarbeiten zu beginnen und in einer angemessenen Frist (in der Regel zwölf Monate) zu vollenden. Vorhaben des Mietwohnungsneubaus sind in der Regel in einer Frist von längstens 18 Monaten fertig zu stellen.
7.3 Verwendungsnachweisverfahren
Die Zuwendungsempfängerin beziehungsweise der Zuwendungsempfänger hat bis zum Ablauf einer ihm von der Bewilligungsstelle gesetzten Frist einen Verwendungsnachweis zu führen. Der Verwendungsnachweis ist mit den Belegen (Rechnungen, Zahlungsbelege und -nachweise) im Original der Bewilligungsstelle zur Prüfung vorzulegen. Die Bewilligungsstelle kann auf Antrag der Zuwendungsempfängerin beziehungsweise des Zuwendungsempfängers die Frist angemessen verlängern, wenn ihre Einhaltung ihm aus Umständen, die er nicht zu vertreten hat, nicht möglich ist.
Die Belege sind zehn Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren.
7.4 Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung des bewilligten Darlehens erfolgt bis zu 85 Prozent nach Baufortschritt, wobei die einzelnen Auszahlungsraten mindestens 20 Prozent des benötigten Darlehens betragen sollen. Die restlichen 15 Prozent werden nach Prüfung des Verwendungsnachweises gezahlt.
Das im Finanzierungsplan berücksichtigte Eigenkapital ist vorrangig einzusetzen.
7.5 Vordrucke und Vertragsmuster
Soweit einheitliche Vordrucke und Vertragsmuster vorgesehen sind, hat die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller diese zu verwenden.
8 Übergangsbestimmungen
Alle der Bewilligungsstelle vorliegenden und noch nicht entschiedenen Förderanträge aus Vorjahren können auf Grundlage dieser Richtlinie abschließend beschieden werden.
9 Geltungsdauer
Die Bestimmungen dieser Richtlinie treten rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft. Sie treten am 31. Dezember 2013 außer Kraft.
Modernisierungsstandard mittlerer Intensität zur Herstellung von Generationsgerechtigkeit und Gewährleistung der Energieeffizienz von Mietwohngebäuden | Anlage 1 |
Nach Durchführung der Modernisierung und Instandsetzung sollen die geförderten Gebäude und Wohnungen folgenden Standard aufweisen:
1. Energieeffizienz
2. Generationsgerechtigkeit
3. Weitere Ausstattungsmerkmale
4. Wohnungsgrößen
Die Wohnungsgrößen sind angemessen und der Wohnungsschlüssel ist marktgerecht.
Folgende Wohnungsgrößen dienen der Orientierung:
2-Raum-Wohnungen:
bis zu 55 Quadratmeter (für 1-Personen-Haushalte),
2-Raum-Wohnungen:
bis zu 65 Quadratmeter (für 2-Personen-Haushalte),
3-Raum-Wohnungen:
bis zu 80 Quadratmeter,
4-Raum-Wohnungen:
bis zu 90 Quadratmeter,
1-Raum-Wohnungen sind grundsätzlich zu vermeiden.
5. Planungsabweichungen
Planungsabweichungen zu den Nummern 2 bis 4 sind durch die Antragsteller sachgerecht zu begründen. Über die Zulässigkeit der Abweichung im Einzelfall entscheidet die Bewilligungsstelle.
Fördermittelwettbewerb für modellhaften Mietwohnungsneubau im Rahmen der Wohnraumförderung | Anlage 2 |
Städtebauliche Stellungnahme
Allgemeine Angaben
Objektanschrift (PLZ/Ort/Straße/Hausnummer) |
Bauherrschaft |
Stadtverwaltung (Ansprechpartner) |
Das Bauvorhaben befindet sich in einem
[ ] förmlich festgelegten innerstädtischen Sanierungsgebiet im Sinne des § 142 BauGB.
Name des Gebietes ______________________ Satzungsbeschluss vom ______________________
[ ] förmlich festgelegten innerstädtischen städtebaulichen Entwicklungsbereich im Sinne des § 165 BauGB.
Name des Gebietes ______________________ Satzungsbeschluss vom ______________________
[ ] vom Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) bestätigten innerstädtischen Vorranggebiet
Ein Selbstbindungsbeschluss der Stadt/Gemeinde zu dem definierten Vorranggebiet Wohnen liegt vor.
Gebietsname ______________________ Beschluss vom ______________________
Es handelt sich um einen
[ ] Neubau mit mindestens 25 Prozent Mietpreis- und Belegungsbindungen in Kombination mit der Modernisierung und Instandsetzung von Beständen und/oder Maßnahmen der Wohneigentumsbildung im teilräumlichen Kontext (Quartiersentwicklung).
[ ] Neubau mit mindestens 25 Prozent Mietpreis- und Belegungsbindungen in Form von Baulückenschließung und auf innerörtlichen Recyclingflächen zur Beseitigung städtebaulicher Missstände.
Anzahl Wohneinheiten Neubau _________ davon barrierefrei _________
Anzahl Wohneinheiten Bestand _________ davon barrierefrei _________
[ ] Es werden kommunale Beiträge zur Umsetzung der Maßnahme, zum Beispiel durch Bereitstellung kostengünstiger Grundstücke erbracht (welche?):
[ ] Das Bauvorhaben entspricht den Zielen der Sanierung, der Wohnraumversorgung und der Stadtentwicklung.
Ein aussagekräftiger Lageplan mit Kennzeichnung der Grundstückslage in der Stadt/Gemeinde ist der Auskunft beigefügt.
ENDE |
(Stand: 04.07.2022)
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