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BbgBauVorlV - Brandenburgische Bauvorlagenverordnung
Verordnung über Vorlagen und Nachweise in bauaufsichtlichen Verfahren im Land Brandenburg
- Brandenburg -
Vom 1. September 2003
(GVBl. II Nr. 24 vom 13.10.2003 S. 518; 23.03.2005 S. 159 05)
Gl.-Nr.: 925-13
Auf Grund des § 80 Abs. 2 der Brandenburgischen Bauordnung vom 16. Juli 2003 (GVBl. I S. 210) verordnet der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr:
Abschnitt 1
Art und Inhalt der Bauvorlagen
(1) Der Bauantrag oder die Bauanzeige ist mit den erforderlichen Bauvorlagen in mindestens dreifacher Ausfertigung bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Für jede Behörde, deren Entscheidung in der Baugenehmigung eingeschlossen ist, sind eine weitere Ausfertigung sowie die für die Entscheidung dieser Behörde erforderlichen besonderen Bauvorlagen beizufügen.
(2) Ist die amtsfreie Gemeinde oder das Amt als Sonderordnungsbehörde zuständig, so ist der Antrag in zweifacher Ausfertigung bei der amtsfreien Gemeinde oder beim Amt einzureichen.
(3) Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde veröffentlichten Vordrucke sind zu verwenden.
(4) Die untere Bauaufsichtsbehörde kann die Einreichung
verlangen.
(5) Die untere Bauaufsichtsbehörde soll auf Bauvorlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung des einzelnen Bauvorhabens nicht erforderlich sind.
(6) Die Bauvorlagen müssen aus. dauerhaftem Papier lichtbeständig hergestellt sein; sie müssen einen 2,5 Zentimeter breiten Heftrand und die Größe DIN A4 haben oder nach DIN 824 auf diese Größe gefaltet sein. Die farbige Anfertigung der Bauvorlagen ist zulässig, soweit dieses der Übersichtlichkeit der Eintragungen dient.
(7) Für die Darstellung in den Bauvorlagen sind die DIN ISO 7518, Zeichnungen für das Bauwesen, die DIN 1356-1, Bauzeichnungen sowie die Planzeichenverordnung zu beachten. Die Darstellungen sind, soweit erforderlich, durch Beschriftung zu kennzeichnen.
(8) Lage- oder Höhenangaben sind im amtlichen Lage- oder Höhenbezugssystem anzugeben.
§ 2 Amtlicher Lageplan
(1) Der Amtliche Lageplan enthält Tatbestände an Grund und Boden, die durch vermessungstechnische Ermittlungen festgestellt worden sind oder auf solche Ermittlungen zurückgehen und die mit öffentlichem Glauben beurkundet sind. Der Amtliche Lageplan ist im amtlichen Lage- und Höhenbezugssystem anzufertigen; dabei ist ein Maßstab von 1 : 200 zu verwenden. Die untere Bauaufsichtsbehörde kann einen anderen Maßstab verlangen oder zulassen, wenn ein solcher zur Darstellung der erforderlichen Eintragungen notwendig ist. Der Amtliche Lageplan ist von einem Öffentlich, bestellten Vermessungsingenieur oder einer behördlichen Vermessungsstelle, die befugt ist, Vermessungen zur Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters auszuführen, anzufertigen.
(2) Der Amtliche Lageplan enthält:
(3) In den Amtlichen Lageplan können die geplanten baulichen Anlagen und weitere Angaben aus dem objektbezogenen Lageplan nach § 3 nachrichtlich als Eintragungen aufgenommen werden, auch wenn sie nicht durch vermessungstechnische Ermittlungen festgestellt worden sind oder auf solche Ermittlungen zurückgehen und nicht mit öffentlichem Glauben beurkundet sind.
(4) Grundstücksgrenzen müssen entsprechend den Vorschriften über die Liegenschaftsvermessung festgestellt sein oder als festgestellt gelten. Kann eine Grundstücksgrenze nicht festgestellt werden, so ist im Amtlichen Lageplan das Ergebnis der Grenzermittlung zugrunde zu legen. Die Grundstücksgrenze ist entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Ein Amtlicher Lageplan ist nicht erforderlich, wenn durch das Vorhaben die Lage und die äußeren Abmessungen eines vorhandenen Gebäudes und die Abstandsflächen nicht geändert werden.
§ 3 Objektbezogener Lageplan
(1) Den objektbezogenen Lageplan erstellt der Objektplaner auf der Grundlage des Amtlichen Lageplans oder der Liegenschaftskarte im Maßstab 1 : 200.
(2) In den objektbezogenen Lageplan sind aufzunehmen:
(3) Ist ein Amtlicher Lageplan nicht erforderlich, muss der objektbezogene Lageplan auch die für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Angaben nach § 2 Abs. 2 enthalten.
(4) Eintragungen nach Absatz 2 können entfallen, soweit sie bereits im Amtlichen Lageplan enthalten sind.
(5) Der objektbezogene Lageplan ist nicht erforderlich, soweit die Angaben nach Absatz 2 bereits im Amtlichen Lageplan enthalten sind.
§ 4 Außenanlagenplan
Für das Baugrundstück ist ein Außenanlagenplan im Maßstab 1 : 200 mit folgenden Eintragungen zu fertigen:
§ 5 Grundstücksentwässerungsplan
(1) Die Angäben über die Beseitigung von Abwasser und Niederschlagswasser (Grundstücksentwässerung) sind in einem Plan im Maßstab von mindestens 1 : 200 zu erläutern. Im Plan sind insbesondere darzustellen:
(2) Die Darstellungen sind durch die Angabe der Bauprodukte und, soweit erforderlich, durch besondere Bauzeichnungen und Beschreibungen zu ergänzen.
§ 6 Bauzeichnungen
(1) Für die Bauzeichnungen ist der Maßstab 1 : 100 zu verwenden. Bauzeichnungen für Werbeanlagen sind im Maßstab 1 : 50 zu fertigen. Die untere Bauaufsichtsbehörde kann einen anderen Maßstab verlangen oder zulassen, wenn ein solcher zur Darstellung der erforderlichen Eintragungen notwendig ist.
(2) In den Bauzeichnungen sind insbesondere darzustellen:
§ 7 Baubeschreibung, Betriebsbeschreibung
(1) Die Baubeschreibung muss die für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Angaben enthalten, die sich nicht bereits aus den Plänen und Bauzeichnungen ergeben. In der Baubeschreibung sind insbesondere Art und Maß der Nutzung, Bauprodukte und Bauarten sowie die äußere Gestaltung (Materialien, Farben) zu erläutern.
(2) Der Baubeschreibung ist eine prüffähige Berechnung beizufügen über:
(3) Bei Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 des Baugesetzbuches ist das Maß der Nutzung gemäß Baunutzungsverordnung nachzuweisen. Soweit erforderlich muss die prüffähige Berechnung enthalten:
(4) Für gewerbliche Anlagen, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder einer Erlaubnis nach den auf Grund des Gerätesicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht bedürfen, muss die Betriebsbeschreibung Angaben enthalten über
(5) Für landwirtschaftliche Betriebe muss die Betriebsbeschreibung insbesondere Angaben enthalten über
§ 8 Bautechnische Nachweise
(1) Für die Prüfung des Standsicherheitsnachweises sind, eine Darstellung des gesamten statischen Systems, die erforderlichen Konstruktionszeichnungen und die erforderlichen Berechnungen vorzulegen. Berechnungen und Zeichnungen müssen übereinstimmen und gleiche Positionsangaben haben. Ist ein Erschütterungsschutz nachzuweisen, gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Die statischen Berechnungen müssen nachweisen:
Die untere Bauaufsichtsbehörde kann die Vorlage eines Gutachtens verlangen.
(3) Für die Prüfung der tragenden und aussteifenden Bauteile bei Brandbeanspruchung sind die erforderlichen Einzelnachweise durch Zeichnung, Beschreibung, Berechnung, Prüfzeugnisse oder Gutachten vorzulegen.
(4) Für die Prüfung des Schallschutzes sind die erforderlichen Einzelnachweise durch Zeichnung, Beschreibung, Berechnung, Prüfzeugnis oder Gutachten vorzulegen.
(5) Für die Prüfung des Wärmeschutzes und der Energieeinsparung sind die Nachweise gemäß der Energieeinsparverordnung mit den dazugehörigen Ausführungszeichnungen vorzulegen.
§ 9 Besondere Bauvorlagen
(1) Besondere Bauvorlagen sind für die Beteiligung der Behörden und Stellen vorzulegen, deren Entscheidung die Baugenehmigung nach § 67 Abs. 1 Satz, 2 der Brandenburgischen Bauordnung mit einschließt (Konzentrationswirkung).
(2) Welche besonderen Bauvorlagen im Einzelfall erforderlich sind, ergibt sich aus den jeweiligen fachgesetzlichen Bestimmungen.
Abschnitt 2
In einzelnen Verfahren erforderliche Bauvorlagen
§ 10 Baugenehmigungsverfahren
(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung sind folgende Bauvorlagen beizufügen:
(2) Soweit für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich, sind dem Antrag folgende Bauvorlagen beizufügen:
§ 11 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren sind folgende Bauvorlagen beizufügen:
§ 12 Bauanzeigeverfahren
Im Bauanzeigeverfahren sind folgende Bauvorlagen beizufügen:
§ 13 Vorbescheid
Dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides sind beizufügen:
§ 14 Werbeanlagen
(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen sind folgende Bauvorlagen beizufügen:
(2) Die Bauzeichnungen müssen insbesondere enthalten:
§ 15 typenprüfungen
(1) Dem Antrag auf Erteilung der typenprüfung sind folgende Bauvorlagen beizufügen:
(2) Abweichend von § 1 Abs. 1 ist der Antrag auf Erteilung der typenprüfung direkt beim Bautechnischen Prüfamt einzureichen.
§ 16 Fliegende Bauten
(1) Dem Antrag auf Erteilung der Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten nach § 71 der Brandenburgischen Bauordnung sind folgende Bauvorlagen beizufügen:
(2) Abweichend von § 1 Abs. 6 müssen die Bauzeichnungen aus Papier auf Gewebe bestehen.
(3) § 15 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 17 Sonderbehördliches Erlaubnisverfahren
(1) Die amtsfreie Gemeinde oder das Amt als Sonderordnungsbehörde kann im Verfahren nach § 61 Abs. 1 der Brandenburgischen Bauordnung die Vorlage einzelner für die Beurteilung erforderlicher Unterlagen verlangen.
(2) Im Erlaubnisverfahren nach § 61 Abs. 2 der Brandenburgischen Bauordnung ist § 14 entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 3
Beseitigung baulicher Anlagen
§ 18 Anzeigepflicht
Vorhaben zur Beseitigung baulicher Anlagen sind der Bauaufsichtsbehörde spätestens 14 Tage vor Beginn der Bauarbeiten unter Verwendung des amtlich bekannt gemachten Vordrucks anzuzeigen. Eine Anzeigepflicht besteht nicht für die Beseitigung von
Satz 2 gilt nicht für Baudenkmäler und für bauliche Anlagen, die unter Verwendung gesundheitsgefährdender Baustoffe errichtet worden sind.
§ 19 Bauvorlagen
Der Anzeige sind folgende Bauvorlagen beizufügen:
Abschnitt 4
Schlussbestimmungen
§ 20 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bauvorlagenverordnung vom 19. Dezember 1997 (GVBl. 1998 II S. 18), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. Februar 2001 (GVBl. II S. 38), außer Kraft.
(Stand: 16.06.2018)
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