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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Digitalen Bauantragsverordnung
- Bayern -
Vom 11. Januar 2024
(GVBl. Nr. 2 vom 31.01.2024 S. 23)
Auf Grund
verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr:
§ 1 der Digitalen Bauantragsverordnung ( DBauV) vom 2. Februar 2021 (GVBl. S. 26, BayRS 2132-1-24-B), die zuletzt durch Verordnung vom 30. November 2023 (GVBl. S. 640) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Vor Nr. 1 wird folgende Nr. 1 eingefügt:
"1. Stadt Aschaffenburg,".
b) Die bisherigen Nrn. 1 bis 13 werden die Nrn. 2 bis 14.
2. Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nr. 9 wird folgende Nr. 10 eingefügt:
"10. Stadt Rothenburg ob der Tauber,".
b) Die bisherigen Nrn. 10 bis 12 werden die Nrn. 11 bis 13.
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2024 in Kraft.
ID: 240200
ENDE |
(Stand: 31.01.2024)
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