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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Digitalen Bauantragsverordnung
- Bayern -

Vom 2. Juni 2023
(GVBl. Nr. 12 vom 30.06.2023 S. 297)



Auf Grund

verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr:

§ 1

§ 1 der Digitalen Bauantragsverordnung ( DBauV) vom 2. Februar 2021 (GVBl. S. 26, BayRS 2132-1-24-B), die zuletzt durch Verordnung vom 27. April 2023 (GVBl. S. 224) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nr. 8 wird folgende Nr. 9 eingefügt:

"9. Landratsamt Dachau,".

b) Die bisherigen Nrn. 9 bis 12 werden die Nrn. 10 bis 13.

c) Nach Nr. 13 wird folgende Nr. 14 eingefügt:

"14. Landratsamt Fürth,".

d) Die bisherigen Nrn. 13 bis 21 werden die Nrn. 15 bis 23.

e) Nach Nr. 23 wird folgende Nr. 24 eingefügt:

"24. Landratsamt Oberallgäu,".

f) Die bisherigen Nrn. 22 bis 32 werden die Nrn. 25 bis 35.

2. Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 8 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Nr. 8 wird folgende Nr. 9 eingefügt:

"9. Stadt Traunstein und".

c) Die bisherige Nr. 9 wird Nr. 10.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.

ID: 231327

ENDE

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(Stand: 08.08.2023)

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