![]() Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Digitalen Bauantragsverordnung
- Bayern -
Vom 27. April 2023
(GVBl. Nr. 10 vom 31.05.2023 S. 224)
Auf Grund
verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr:
§ 1 der Digitalen Bauantragsverordnung ( DBauV) vom 2. Februar 2021 (GVBl. S. 26, BayRS 2132-1-24-B), die zuletzt durch die §§ 1 und 2 der Verordnung vom 8. März 2023 (GVBl. S. 106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nr. 6 wird folgende Nr. 7 eingefügt:
"7. Landratsamt Berchtesgadener Land,".
bb) Die bisherigen Nrn. 7 bis 31 werden die Nrn. 8 bis 32.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nr. 2 wird folgende Nr. 3 eingefügt:
"3. Stadt Fürth,".
bb) Die bisherigen Nrn. 3 bis 5 werden die Nrn. 4 bis 6.
cc) Die bisherige Nr. 6 wird Nr. 7 und das Wort "und" am Ende wird durch ein Komma ersetzt.
dd) Die bisherige Nr. 7 wird Nr. 8 und der Punkt am Ende wird durch das Wort "und" ersetzt.
ee) Folgende Nr. 9 wird angefügt:
"9. Stadt Straubing."
2. Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nr. 2 wird folgende Nr. 3 eingefügt:
"3. Stadt Erding,".
b) Die bisherigen Nrn. 3 bis 5 werden die Nrn. 4 bis 6.
c) Nach Nr. 6 wird folgende Nr. 7 eingefügt:
"7. Stadt Nördlingen,".
d) Die bisherigen Nrn. 6 und 7 werden die Nrn. 8 und 9.
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2023 in Kraft.
ID 231045
ENDE |
(Stand: 08.08.2023)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion
...
X
⍂
↑
↓