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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Digitalen Bauantragsverordnung
- Bayern -
Vom 9. Dezember 2022
(GVBl. Nr. 24 vom 30.12.2022 S. 753)
Auf Grund
verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr:
§ 1 der Digitalen Bauantragsverordnung ( DBauV) vom 2. Februar 2021 (GVBl. S. 26, BayRS 2132-1-24-B), die zuletzt durch die §§ 1 und 2 der Verordnung vom 10. Oktober 2022 (GVBl. S. 644) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Nrn. 1 bis 17 durch folgende Nrn. 1 bis 23 ersetzt:
alt | neu |
|
"
|
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Vor Nr. 1 werden die folgenden Nrn. 1 und 2 eingefügt:
"1. Stadt Augsburg,
2. Stadt Bamberg,".
bb) Die bisherigen Nrn. 1 und 2 werden die Nrn. 3 und 4.
2. Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Vor Nr. 1 wird folgende Nr. 1 eingefügt:
"1. Stadt Friedberg,".
b) Die bisherige Nr. 1 wird Nr. 2.
c) Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 3 und das Wort "und" am Ende wird durch ein Komma ersetzt.
d) Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 4 und der Punkt am Ende wird durch das Wort "und" ersetzt.
e) Folgende Nr. 5 wird angefügt:
"5. Stadt Waldkraiburg."
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
ID: 222888
ENDE |
(Stand: 08.08.2023)
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