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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Digitalen Bauantragsverordnung
- Bayern -

Vom 10. Oktober 2022
(GVBl. Nr. 20 vom 28.10.2022 S. 644)



Auf Grund

verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr:

§ 1
Änderung der Digitalen Bauantragsverordnung

§ 1 der Digitalen Bauantragsverordnung ( DBauV) vom 2. Februar 2021 (GVBl. S. 26, BayRS 2132-1-24-B), die zuletzt durch Verordnung vom 13. September 2022 (GVBl. S. 628) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abs. 2 Satz 2 wird durch folgenden Satz 2 ersetzt:

alt neu
Sie gilt ferner für den Zuständigkeitsbereich der Stadt Kitzingen, soweit diese Aufgaben als untere Bauaufsichtsbehörde wahrnimmt. "Sie gilt ferner für den Zuständigkeitsbereich der Stadt Kempten (Allgäu), soweit diese Aufgaben als untere Bauaufsichts- und Abgrabungsbehörde wahrnimmt."

2. Folgender Abs. 3 wird angefügt:

"(3) Sie gilt ferner für den Zuständigkeitsbereich folgender Gemeinden, soweit diese Aufgaben als untere Bauaufsichtsbehörden wahrnehmen:

  1. Stadt Kitzingen und
  2. Stadt Schwandorf."

§ 2
Weitere Änderung der Digitalen Bauantragsverordnung

§ 1 der Digitalen Bauantragsverordnung ( DBauV) vom 2. Februar 2021 (GVBl. S. 26, BayRS 2132-1-24-B), die zuletzt durch § 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nr. 9 wird folgende Nr. 10 eingefügt:

"10. Landratsamt Kulmbach,".

bb) Die bisherige Nr. 10 wird Nr. 11.

cc) Nach Nr. 11 wird folgende Nr. 12 eingefügt:

"12. Landratsamt Neumarkt i.d.Opf.,".

dd) Die bisherigen Nrn. 11 bis 15 werden die Nrn. 13 bis 17.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Sie gilt ferner für den Zuständigkeitsbereich folgender Gemeinden, soweit diese Aufgaben als untere Bauaufsichts- und Abgrabungsbehörden wahrnehmen:

  1. Stadt Kempten (Allgäu) und
  2. Stadt Schwabach."

2. Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Vor Nr. 1 wird folgende Nr. 1 eingefügt:

"1. Stadt Fürstenfeldbruck,".

b) Die bisherigen Nrn. 1 und 2 werden die Nrn. 2 und 3.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2022 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 2 am 1. Dezember 2022 in Kraft.

ID: 222245

ENDE

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