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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Digitalen Bauantragsverordnung
- Bayern -

Vom 13. September 2022
(GVBl. Nr. 18 vom 30.09.2022 S. 628)



Auf Grund

verordnet die Bayerische Staatsregierung:

§ 1

Die Digitale Bauantragsverordnung ( DBauV) vom 2. Februar 2021 (GVBl. S. 26, BayRS 2132-1-24-B), die zuletzt durch Verordnung vom 3. Juni 2022 (GVBl. S. 297) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe " § 9 und § " durch die Angabe " §§ 9, 10 und" ersetzt.

b) Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nr. 6 wird folgende Nr. 7 eingefügt:

"7. Landratsamt Fürstenfeldbruck,".

bb) Die bisherigen Nrn. 7 bis 14 werden die Nrn. 8 bis 15.

2. § 9 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 9 Genehmigungsfiktion

Abweichend von Art. 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBO beginnt die Frist für die Entscheidung

  1. drei Wochen nach Zugang des Bauantrags, wenn die Gemeinde selbst zur Entscheidung zuständig ist,
  2. drei Wochen nach Zugang der Entscheidung der Gemeinde über ihr Einvernehmen nach § 36 des Baugesetzbuchs bei der Bauaufsichtsbehörde, soweit diese nicht Gemeinde ist, oder
  3. drei Wochen nach Zugang der verlangten Unterlagen, wenn die Bauaufsichtsbehörde vor Fristbeginn eine Aufforderung nach Art. 65 Abs. 2 BayBO versandt hat.
" § 9 Genehmigungsfiktion, Baugenehmigung

(1) Art. 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBO gilt mit der Maßgabe, dass die Frist für die Entscheidung frühestens drei Wochen nach Zugang der Entscheidung der Gemeinde über ihr Einvernehmen nach § 36 des Baugesetzbuchs bei der Bauaufsichtsbehörde beginnt.

(2) Abweichend von Art. 68 Abs. 3 Satz 3 BayBO genügt die Zustellung einer angemessen maßstäblich verkleinerten, mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Fassung der Bauvorlagen, wenn der Antragsteller die Bauvorlagen zusätzlich in digitaler Form erhält. Auf der Papierfassung ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen, dass sie abgesehen von der Verkleinerung mit der Urschrift übereinstimmt."

3. Dem § 11 Abs. 4 werden die folgenden Sätze 5 und 6 angefügt:

"Art. 3a Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. § 7 Abs. 2 Satz 4 BauVorlV findet keine Anwendung."

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.

ID: 222026

ENDE

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