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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Digitalen Bauantragsverordnung
- Bayern -
Vom 3. Juni 2022
(GVBl. Nr. 12 vom 30.06.2022 S. 297)
Auf Grund
verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr:
§ 1 Abs. 2 der Digitalen Bauantragsverordnung ( DBauV) vom 2. Februar 2021 (GVBl. S. 26, BayRS 2132-1-24-B), die zuletzt durch die §§ 1 und 2 der Verordnung vom 28. Januar 2022 (GVBl. S. 46) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:
a) Nach Nr. 1 wird folgende Nr. 2 eingefügt:
"2. Landratsamt Aschaffenburg,".
b) Die bisherigen Nrn. 2 bis 13 werden die Nrn. 3 bis 14.
2. Folgender Satz 2 wird angefügt:
"Sie gilt ferner für den Zuständigkeitsbereich der Stadt Kitzingen, soweit diese Aufgaben als untere Bauaufsichtsbehörde wahrnimmt."
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
ID: 221314
ENDE |
(Stand: 08.08.2023)
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