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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Bauprodukte- und Bauartenverordnung
- Bayern -

Vom 17. Dezember 2021
(GVBl. Nr. 2 vom 31.01.2022 S. 10)



Auf Grund des Art. 80 Abs. 5 Nr. 3 bis 6 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 25. Mai 2021 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr:

§ 1

Die Bauprodukte- und Bauartenverordnung (BauPAV) vom 20. September 1999 (GVBl. S. 424, BayRS 2132-1-23-B), die zuletzt durch § 1 Abs. 160 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Erste Abschnitt wird Teil 5 und in der Überschrift wird die Angabe "nach Art. 15 Abs. 4 und Art. 19 Abs. 2 BayBO" gestrichen.

2. § 1 wird § 12 und wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Abs. 1 Satz 1 und wie folgt geändert:

aa) Der Satzteil vor Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Für folgende serienmäßig hergestellte Bauprodukte und folgende Bauarten sind auch hinsichtlich wasserrechtlicher Anforderungen Verwendbarkeits-, Anwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise nach Art. 16, 17 und 20 bis 22 BayBO in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 und Art. 23 BayBO zu führen: "Für folgende Bauarten und für folgende serienmäßig hergestellte Bauprodukte sind auch hinsichtlich wasserrechtlicher Anforderungen Anwendbarkeitsnachweise nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 5 BayBO, Verwendbarkeitsnachweise nach Art. 17 bis 19 und Art. 22 BayBO sowie Übereinstimmungserklärungen nach Art. 21 BayBO zu führen:".

bb) In Nr. 2 im Satzteil vor Buchst. a werden die Wörter "Für ortsfest" durch das Wort "Ortsfest" ersetzt.

b) Dem Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Art. 23 BayBO gilt entsprechend."

c) Folgender Abs. 2 wird angefügt:

"(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen. Bauprodukte, die in Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau gemäß Art. 3 Satz 1 BayBO gleichermaßen dauerhaft erreicht wird."

3. Der Zweite Abschnitt wird Teil 2 und in der Überschrift wird die Angabe "Art. 20 Abs. 4 BayBO" durch die Angabe "Art. 21 Abs. 2 BayBO" ersetzt.

4. § 2 wird § 7 und wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe "Art. 20 Abs. 4 BayBO" durch die Angabe "Art. 21 Abs. 2 BayBO" ersetzt.

bb) Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. Name des Herstellers; zusätzlich das Herstellwerk, wenn der Name des Herstellers eine eindeutige Zuordnung des Bauprodukts zu dem Herstellwerk nicht ermöglicht; an Stelle des Namens des Herstellers genügt der Name des Vertreibers des Bauprodukts mit der Angabe des Herstellwerks; die Angabe des Herstellwerks darf verschlüsselt erfolgen, wenn sich beim Hersteller oder Vertreiber und, wenn ein Übereinstimmungszertifikat erforderlich ist, bei der Zertifizierungsstelle und der Überwachungsstelle das Herstellwerk jederzeit eindeutig ermitteln lässt; "1. Name

a) des Herstellers und zusätzlich das Herstellwerk, wenn der Name des Herstellers eine eindeutige Zuordnung des Bauprodukts zu dem Herstellwerk nicht ermöglicht, oder

b) des Vertreibers des Bauprodukts mit der Angabe des Herstellwerks,
wobei die Angabe des Herstellwerks jeweils verschlüsselt erfolgen darf, wenn sich beim Hersteller oder Vertreiber und, wenn ein Übereinstimmungszertifikat erforderlich ist, bei der Zertifizierungsstelle und der Überwachungsstelle das Herstellwerk jederzeit eindeutig ermitteln lässt;"

cc) In Nr. 2 Buchst. a wird das Wort "geregelte" gestrichen.

dd) In Nr. 3 wird das Wort "Nummer" durch die Angabe "Nr." ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 wird jeweils das Wort "Absatz" durch die Angabe "Abs." ersetzt.

5. Der Dritte Abschnitt wird Teil 3 und in der Überschrift werden die Wörter "Art. 15 Abs. 5 und Art. 19 Abs. 1 Satz 4 BayBO" durch die Angabe "Art. 22 BayBO" ersetzt.

6. § 3 wird § 8 und wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird Abs. 1 und wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 werden nach dem Wort "Stahlbauteile" die Wörter "auf der Baustelle" eingefügt.

bb) In Nr. 2 werden nach dem Wort "Aluminiumbauteile" die Wörter "auf der Baustelle" eingefügt.

cc) Nach Nr. 6 wird folgende Nr. 7 eingefügt:

"7. die Ausführung von nachträglichen Bewehrungsanschlüssen mit eingemörtelten Bewehrungsstäben".

b) Satz 2 wird Abs. 2 und wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter "nach Art. 3 Abs. 2 BayBO vom Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr im Bayerischen Ministerialblatt bekannt gemachten technischen Regeln der Liste der Technischen Baubestimmungen einschließlich der dort eingeführten Anlagen in den Fällen des Satzes 1" durch die Wörter "Technischen Baubestimmungen gemäß Art. 81a BayBO in den Fällen des Abs. 1" ersetzt.

bb) In Nr. 1 wird die Angabe "Nr. 2.4.1" durch die Angabe "Nr. a 1.2.4.1" ersetzt.

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