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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der ZusatzqualifikationsverordnungBau
- Bayern -
Vom 9. Juli 2021
(GVBl. Nr. 15 vom 12.08.2021 S. 500)
Auf Grund des Art. 80 Abs. 3 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 25. Mai 2021 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr:
Die ZusatzqualifikationsverordnungBau (ZQualVBau) vom 17. Mai 1994 (GVBl. S. 401, BayRS 2132-1-22-B), die zuletzt durch § 1 Abs. 159 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Satznummerierung "1" gestrichen.
b) Satz 2
Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr kann die Durchführung durch Rechtsverordnung auf eine andere Stelle übertragen.
wird aufgehoben.
2. In § 2 Abs. 3 wird die Angabe "10" durch die Angabe "7" ersetzt, die Angabe "Nrn." jeweils durch die Angabe "Nr." ersetzt und die Wörter "in der jeweiligen Fassung" werden gestrichen.
3. In § 3 Abs. 4 wird das Wort "Absatzes" durch die Angabe "Abs." ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
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(2) §§ 6 bis 8, 16 Abs. 1, §§ 17 bis 20, 32 bis 35 und 38 APO gelten entsprechend. | "(2) §§ 5, 11, 12, 16 Abs. 1, §§ 17 bis 20, 32 bis 35 und 54 APO gelten entsprechend." |
b) Dem Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Die Anzahl der Prüfenden sowie das Verfahren im Falle von Bewertungsdifferenzen der Prüfenden richten sich nach § 21 Abs. 1 und 2 APO."
c) Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn die an der Prüfung Teilnehmenden durch ihre Prüfungsleistung in allen Teilbereichen ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen haben. Dabei ist jeweils eine Leistung erforderlich, die mindestens durchschnittlichen Anforderungen entspricht. Die Prüfenden haben ihre Bewertung, daß eine Leistung den Anforderungen der Sätze 1 und 2 nicht genügt, hinreichend zu begründen. | "(4) Für die Bewertung der Teilaufgaben und die Ermittlung der Gesamtnote gelten § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 Satz 1 APO entsprechend. Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Teilaufgaben mindestens die Note "ausreichend" erreicht wurde. Wurde eine Teilaufgabe mit einer Note unterhalb der Note "ausreichend" bewertet, haben die Prüfenden dies hinreichend zu begründen." |
d) Folgender Abs. 5 wird angefügt:
"(5) An der Prüfung Teilnehmende können schriftlich Einwendungen gegen die Bewertung ihrer Prüfungsleistungen erheben. Die Einwendungen sind binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses bei der Handwerkskammer für Mittelfranken zu erheben und zu begründen. Entsprechen die Einwendungen nicht der Form oder Frist der Sätze 1 und 2 werden sie von der Handwerkskammer für Mittelfranken zurückgewiesen. Im Übrigen werden die Einwendungen den jeweiligen Prüfern zur Überprüfung ihrer Bewertung zugeleitet. § 74 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt."
5. § 5 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. Grundfragen der Art. 58 und 59 BayBO, | "2. Grundfragen der Baugenehmigungspflicht und des Baugenehmigungsverfahrens," |
6. § 8 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Energieeinsparverordnung, | "1. Gebäudeenergieeffizienz nach Gebäudeenergiegesetz," |
7. § 9 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen nach den als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln, | "1. Anforderungen an Baustoffe und Bauteile nach den als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln," |
8. In § 13 Satz 2 wird die Angabe "39" durch die Angabe "55" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am 16. August 2021 in Kraft.
ID 211753
ENDE |
(Stand: 08.08.2023)
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