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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verkaufsstättenverordnung
- Bayern -
Vom 11. Dezember 2017
(GVBl. Nr. 22 vom 27.12.2017 S. 595)
Auf Grund des Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-I), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 375) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr:
Die Verkaufsstättenverordnung ( VkV) vom 6. November 1997 (GVBl. S. 751, BayRS 2132-1-6-I), die zuletzt durch § 6 der Verordnung vom 29. November 2007 (GVBl. S. 847) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird die Angabe "(Verkaufsstättenverordnung - VkV)" durch die Wörter "(Bayerische Verkaufsstättenverordnung - BayVkV)" ersetzt.
2. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.
3. In § 10 Abs. 8 wird die Angabe " § 13 Abs. 1, 3 und 4" durch die Angabe " § 13 Abs. 1 bis 3" ersetzt.
4. In § 13 Abs. 5 wird der Schlusspunkt durch die Wörter " ; die Anforderungen an das barrierefreie Bauen nach Art. 48 BayBO bleiben unberührt." ersetzt.
5. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "Getränke oder Speisen verabreicht oder" gestrichen.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe " § 13 Abs. 1 und 4" durch die Angabe " § 13 Abs. 1 und 3" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "gelten § 20 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Verhütung von Bränden (BayRS 215-2-1-I)" durch die Wörter "gilt § 19 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Verhütung von Bränden" ersetzt.
6. In § 26 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe " § 13 Abs. 4" durch die Angabe " § 13 Abs. 3" ersetzt.
7. In § 27 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "Behinderter, insbesondere Rollstuhlbenutzer," durch die Wörter "von Menschen mit Behinderung" ersetzt.
8. In § 28 wird in der Überschrift und in Satz 1 jeweils das Wort "Behinderte" durch die Wörter "Menschen mit Behinderung" ersetzt.
9. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen und er wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Verkaufsstätten sind § 10 Abs. 8, § 13 Abs. 4, die §§ 24 bis 27 sowie 30 anzuwenden. | "Auf am 31. Dezember 1997 bestehende Verkaufsstätten sind nur § 10 Abs. 8 und die §§ 24 bis 27 anzuwenden." |
b) Satz 2
Im übrigen gelten für sie die bisherigen Vorschriften.
wird aufgehoben.
10. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
7. entgegen § 26 Abs. 2 Satz 1 auch in Verbindung mit Absatz 4 eine Person als Brandschutzbeauftragte oder Selbsthilfekräfte für den Brandschutz nicht oder nicht in der festgelegten Anzahl bestellt, | "7. entgegen § 26 Abs. 2 Satz 1 auch in Verbindung mit § 26 Abs. 4 eine Person als Brandschutzbeauftragte oder Selbsthilfekräfte für den Brandschutz nicht oder nicht in der festgelegten Anzahl bestellt oder". |
b) In Nr. 8 wird das Wort "oder" durch einen Schlusspunkt ersetzt.
11. In § 34 wird die Angabe "31. Dezember 2017" durch die Angabe "31. Dezember 2022" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am 30. Dezember 2017 in Kraft.
ID 172198
ENDE |
(Stand: 08.08.2023)
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