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Hinweise zur Genehmigung von Windenergieanlagen für den Bereich Naturschutz
- Bayern -
Vom 14. August 2023
(BayMBl. Nr. 430 vom 30.08.2023)
Az. 62-R-U8685.2-2020/4-482
1. Geltungsbereich
Die nachfolgenden Ausführungen gelten nur für Windenergieanlagen (WEA) im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( BImSchG). Dies gilt auch für die Anwendung der Regelungen zum Ersatzgeld unter Nr. 3. Baurechtlich verfahrensfreie Klein-WEa mit unter 10 m Gesamthöhe werfen regelmäßig keine naturschutzrechtlichen Probleme auf. Bei baurechtlich genehmigungspflichtigen Anlagen mit 10 m bis 50 m Gesamthöhe ist eine Einzelfallprüfung der naturschutzrechtlichen Belange erforderlich, auf die die nachfolgenden Ausführungen nicht ohne Weiteres übertragbar sind.
2. Standorteignung
Bei der Standorteignung sind verbindliche rechtliche Vorgaben zu beachten, die nur im Ausnahmefall überwunden werden können. Solche bestehen für die Errichtung und den Betrieb von WEa insbesondere in:
Für Landschaftsschutzgebiete (LSG) ist die Sonderregelung des § 26 Abs. 3 BNatSchG zu beachten. § 26 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG legt fest, dass in einem LSG die Errichtung und der Betrieb von WEa sowie der zugehörigen Nebenanlagen nicht verboten sind, wenn sich der Standort der WEa in einem Windenergiegebiet nach § 2 Nr. 1 Windenergieflächenbedarfsgesetz ( WindBG) befindet. Dies gilt auch, wenn in der Schutzgebietsverordnung entgegenstehende Bestimmungen vorgesehen sind; es bedarf insoweit keiner Ausnahme oder Befreiung. Bis gemäß § 5 WindBG festgestellt wurde, dass das jeweilige Land den Flächenbeitragswert nach der Anlage Spalte 2 des WindBG oder der jeweilige regionale oder kommunale Planungsträger ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel erreicht hat, gelten die § 26 Abs. 3 Satz 1 bis 3 BNatSchG auch außerhalb von Windenergiegebieten im gesamten LSG entsprechend. Wenn sich der Standort in einem Natura 2000-Gebiet oder einer Stätte zum Schutz des Weltkultur- oder Naturerbes befindet, gelten die Regelungen des § 26 Abs. 3 Satz 1 bis 4 BNatSchG nicht; hier bleibt es also bei der Geltung der Verbote der Schutzgebietsverordnungen. Für Einzelheiten wird auf das UMS vom 31. Januar 2023 (Az. 62a-U8685.2-2020/4-323) mit Klarstellung im UMS vom 3. April 2023 (Az. 62-R-U8685.2-2020/4-381) Punkt 3 verwiesen, das im Infoportal Naturschutz und auf der digitalen Themenplattform Windenergie eingestellt ist.
3. Eingriffsregelung
3.1 Anwendungsbereich
Soweit Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ist nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs ( BauGB) oder des BNatSchG über die erforderliche Kompensation zu entscheiden. Die Kompensation erfolgt nach den Vorschriften des BauGB, wenn aufgrund von Bauleitplanung (Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan) Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind ( § 18 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB). §§ 14 bis 17 BNatSchG finden in diesem Fall im anschließenden Genehmigungsverfahren für die einzelne WEa keine Anwendung ( § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG). Die Eingriffsregelung nach BNatSchG findet daher bei WEa im Regelfall nur Anwendung, wenn außerhalb bauleitplanerischer Vorgaben Eingriffe im Außenbereich zu erwarten sind ( § 18 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG in Verbindung mit §§ 14 ff. BNatSchG). Die Anforderungen der Eingriffsregelung nach BauGB sind nicht Gegenstand dieser Hinweise. Die nachfolgenden Ausführungen gelten nur für die Eingriffsregelung nach BNatSchG.
3.2 Baubedingte Beeinträchtigungen
Baubedingte Beeinträchtigungen wirken sich regelmäßig vorübergehend aus. Sie sind durch angemessene Auflagen zur Vermeidung so gering wie möglich zu halten ( § 15 Abs. 1 BNatSchG). Im Regelfall sollen baubedingte Beeinträchtigungen dadurch unter der Erheblichkeitsschwelle des § 14
(Stand: 06.09.2023)
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