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Regelwerk; Bau- & Planungsrecht

BayWEE - Windenergie-Erlass
Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen (WEA)

- Bayern -

Vom 19. Juli 2016
(AllMBl. Nr. 10 vom 31.08.2016 S. 1642)
Gl.-Nr.: 2129.1-W



Archiv:  2011

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr, für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie, für Umwelt und Verbraucherschutz, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie für Gesundheit und Pflege
Az. IIB5-4112.79-074/14, XI.4-K5106-12c/54 225, 54-L9249-1/21/1, 92b-9211/11, 72a-U3327-2015/3, F1-7711-1/97 und G47-G8174-2016/1

1. Vorbemerkung

Die Nutzung der Windenergie an für Natur, Landschaft und Bevölkerung verträglichen Standorten kann einen wichtigen Beitrag zum Umbau der Energieversorgung leisten. Am 20. Dezember 2011 haben die damaligen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten eine Gemeinsame Bekanntmachung mit Hinweisen zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen erlassen (Windkrafterlass). Veränderte Rahmenbedingungen, insbesondere die Änderung der Bayerischen Bauordnung vom 21. November 2014 (sogenannte 10 H-Regelung, vergleiche Nr. 4.1), sowie Erfahrungen aus der Praxis haben eine Überarbeitung notwendig werden lassen. Ziel dieser Gemeinsamen Bekanntmachung bleibt ein einheitlicher und effizienter Vollzug der maßgeblichen Vorschriften.

2. Raumordnung und Regionalplanung

2.1 Rechtliche Grundlagen

Rechtliche Grundlage ist § 35 Abs. 3 des Baugesetzbuchs ( BauGB) in Verbindung mit dem Bayerischen Landesplanungsgesetz ( BayLplG) vom 25. Juni 2012 (GVBl. S. 254, BayRS 230-1-F), das zuletzt durch Gesetz vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 470) geändert worden ist. Die Umsetzung und Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben erfolgt über Ziele und Grundsätze der Raumordnung im Landesentwicklungsprogramm Bayern (siehe Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 22. August 2013 (GVBl. S. 550, BayRS 230-1-5-F)) und in den Regionalplänen. Ziele und Grundsätze entfalten Bindungswirkung (Art. 3 BayLplG) insbesondere gegenüber dem Staat und seinen Behörden sowie gegenüber anderen öffentlichen Stellen im Sinne von Art. 2 Nr. 5 BayLplG, wie z.B. den Kommunen und Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Ziele der Raumordnung sind abschließend abgewogene, verbindliche Vorgaben, die bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten sind. Es besteht gegebenenfalls ein Konkretisierungsspielraum, jedoch keine Möglichkeit zur Abwägung. Bauleitpläne sind gemäß § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung, wie sie u. a. auch in den Regionalplänen enthalten sind, anzupassen. Der Umfang der Anpassungspflicht bestimmt sich dabei nach der Detailschärfe der landesplanerischen Regelung. Dies bedeutet, die Gemeinde kann innerhalb der Vorgaben des Regionalplans planerisch tätig werden. Grundsätze der Raumordnung sind allgemeine Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, die bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen und damit im Einzelfall einer Abwägung zugänglich sind. Bei Bauleitplan- und Genehmigungsverfahren zur Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) ist die zuständige Regierung - höhere Landesplanungsbehörde - frühzeitig zu beteiligen (Art. 30 Abs. 1 Satz 2 BayLplG, § 4 Abs. 1 BauGB, gegebenenfalls § 11 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV). Bestehende kommunale Bauleitpläne sind von den Trägern der Regionalplanung bei der Aufstellung und Fortschreibung der Regionalpläne entsprechend zu berücksichtigen (Art. 17 Satz 1 und 2 Nr. 4 BayLplG). Die Berücksichtigungspflicht schließt eine inhaltliche Prüfung und gegebenenfalls Übernahme von in kommunalen Bauleitplänen dargestellten Flächen ein. Eine ungeprüfte Übernahme im Sinne eines "eins zu eins" wäre hingegen abwägungsfehlerhaft (vergleiche Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 28. Januar 2010, Az. 12 KN 65/07).

2.2 Regionalplanung

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