umwelt-online: Archivdatei - BayTB - Vollzug des Art. 81a Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung; Bayerische Technische Baubestimmungen 2018 (3)

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Bauprodukte, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen

D 1 Allgemeines

Abschnitt D 2 enthält eine nicht abschließende Liste von Bauprodukten, die keines Verwendbarkeitsnachweises nach Art. 17 BayBO bedürfen.

Entsprechend Art. 17 BayBO ist ein Verwendbarkeitsnachweis für Bauprodukte nicht erforderlich, für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt, auch wenn an sie Anforderungen nach Art. 3 BayBO gestellt werden (ehemals "sonstige Bauprodukte"). Eine Verwendbarkeit der Bauprodukte i. S. d. Art. 16 Abs. 2 BayBO muss damit materiell zwar vorliegen, jedoch ist diese nach Bauordnungsrecht nicht nachzuweisen. Hierunter fallen insbesondere Bauprodukte, die durch andere Zertifizierungs- und Zulassungssysteme abgedeckt werden (z.B. DVGW und VDE).

In dieser Liste sind auch Bauprodukte aufgeführt, für die es weder Technische Baubestimmungen noch allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt und die für die Erfüllung der Anforderungen nach Art. 3 BayBO nicht von Bedeutung sind. Für diese Bauprodukte wird durch den Verzicht auf bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise die bauordnungsrechtlich untergeordnete Bedeutung kenntlich gemacht.

D 2 Liste von Bauprodukten, die keines Verwendbarkeitsnachweises nach Art. 17 BayBO bedürfen (Art. 81a Abs. 2 Nr. 4 BayBO)

D 2.1 Beispiele für Produkte, für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt

D 2.2 Produkte, für die es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt

Diese Liste gilt nur für solche Bauprodukte und Verwendungen, für die nach bauaufsichtlichen Vorschriften nur die Anforderung normalentflammbar vorausgesetzt wird und an die keine weitergehenden Brandschutzanforderungen und keine Anforderungen an den Schall- und Wärmeschutz gestellt werden.

D 2.2.1 Bauprodukte für den Rohbau

D 2.2.1.1 Kellerlichtschächte mit Lichtschachtöffnungen bis 1,50 m (lichtes Maß parallel zur Kellerwand) x 1,0 m (lichtes Maß normal zur Kellerwand)

D 2.2.1.2 Dränelemente

D 2.2.1.3 Außenwandausfachungen einschließlich ihrer Befestigungen mit einem Unterstützungsabstand von ≤ 1,0 m, wenn sie nicht für die Standsicherheit einer baulichen Anlage oder deren Teilen dienen

D 2.2.1.4 Mauerwerksbewehrung, die nicht für die Standsicherheit des Mauerwerks erforderlich ist

D 2.2.1.5 Hilfsstoffe für Bauwerks- und Dachabdichtungen wie z.B. Grundierungen, Deckaufstrichmittel, Trennlagen, Schutzlagen, Fugenverfüllungen sowie Hilfsstoffe für An- und Abschlüsse

D 2.2.1.6 Abdichtungen von Fassaden zum Schutz gegen Wind und Schlagregen

D 2.2.1.7 Hydrophobiermittel gegen kapillare(n) Aufnahme und Transport von Wasser mit Ausnahme solcher, die für die Erhaltung der Standsicherheit von Betonbauteilen erforderlich sind

D 2.2.1.8 Bauprodukte zur Trockenlegung von feuchten Mauern, ausgenommen Produkte, die im direkten Kontakt mit Grundwasser oder Boden aushärten

D 2.2.1.9 Schalungsplatten und Schalungstafeln sowie Schalungskörper als verlorene Schalung

D 2.2.1.10 Elastische Lager zur Auflagerung von Treppen

D 2.2.1.11 Wand- und Dachbauteile, einschließlich der Befestigungen, für eingeschossige bauliche Anlagen mit einem umbauten Raum ≤ 30 m3

D 2.2.1.12 Mehrlagige Trennschichten (z.B."Gleitfolien") zur Ermöglichung von Relativverschiebungen zwischen Bauteilen für Verwendungen, bei denen der Ausfall oder die Beeinträchtigung der Funktion des Bauprodukts keinen Einfluss auf die Standsicherheit des Tragwerks oder auf die Dichtheit des Tragwerks bezüglich der Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten hat

D 2.2.1.13 Bentonitmatten als zusätzliche Dichtungsmaßnahme bei Bauteilen aus Beton mit hohem Wassereindringwiderstand

D 2.2.1.14 Spaltenböden aus Kunststoff mit einem lichten Abstand zur tragenden Bodenplatte oder tragenden Decke von ≤ 0,5 m

D 2.2.1.15 Produkte zur Abdichtung von Fugen, Stößen und Anschlüssen von Dampfsperrbahnen und anderen Luftdichtheitsschichten (z.B. Dichtbänder, Klebebänder)

D 2.2.1.16 Trennlagen zwischen schwimmendem Estrich und Trittschalldämmschichten sowie Trennlagen zwischen Bauteilen und Bauteilen zur akustischen Entkopplung

D 2.2.2 Bauprodukte für den Ausbau

D 2.2.2.1 Fassadenelemente (einschließlich ihrer Befestigungen) für Außenwandbekleidungen, die nach allgemein anerkannten Regeln der Technik befestigt werden:

D 2.2.2.2 Dachelemente (einschließlich ihrer Befestigungen) für Dacheindeckungen, die nach allgemein anerkannten Regeln der Technik befestigt werden:

D 2.2.2.3 Innentüren einschließlich Zubehör

D 2.2.2.4 Nichttragende und nichtaussteifende Einfassungen von Fenster- und Türöffnungen, Fensterbänke und ihre Befestigungen

D 2.2.2.5 Doppelböden und Hohlraumestriche mit einem lichten Abstand zur tragenden Decke von ≤ 0,5 m

D 2.2.2.6 Außenwandbeschichtungen mit einer Dicke bis 2 cm

D 2.2.2.7 Bodenbeläge, die nicht für die Verwendung in Aufenthaltsräumen vorgesehen sind

D 2.2.2.8 Ausfachungen für Umwehrungen einschließlich Befestigungen:

D 2.2.2.9 Randdämmstreifen für Estriche

D 2.2.2.10 Träger und Schürzen für Bade- und Duschwannen

D 2.2.2.11 Abdichtungsstoffe gegen nicht drückendes Wasser bei mäßiger oder geringer Beanspruchung, wie z.B. für die Abdichtung von Balkonen, spritzwasserbelasteten Fußboden- und Wandflächen in Nassräumen bzw. in häuslichen Bädern

D 2.2.2.12 Ringdichtungen für Rohrdurchführungen und Abdichtungen von Schalungsspannstellen bei erdberührten Außenbauteilen, an die hinsichtlich des Brandschutzes keine Anforderungen gestellt werden

D 2.2.2.13 Schneefangvorrichtungen, die nicht Lasten nach DIN EN 1991-1-3:2010, Abschnitt 6.4 sowie DIN EN 1991-1-3/NA:2010, NCI zu 6.4 (1) aufnehmen

D 2.2.2.14 Bauprodukte aus mineralischen Baustoffen sowie Polymerbeton für die Bekleidung von Wänden in Innenräumen

D 2.2.2.15 Keile und Klötze zum Justieren von Bauteilen, die nicht als Lager im Sinne von DIN EN 1337-1 verwendet werden

D 2.2.2.16 Elastische Dehnungselemente für metallische Bauteile im Dach- und Wandbereich

D 2.2.2.17 Haftbrücken für Gipsputzsysteme

D 2.2.2.18 Aussteifungen von Fassadenelementen für Außenwandbekleidungen, wenn diese Aussteifungen nicht für deren Standsicherheit erforderlich sind

D 2.2.2.19 Mobile Trennwände

D 2.2.2.20 Luftdurchlässige Gewebe (Eigenlast ≤ 1,0 kg/m2) einschließlich der Befestigung, angeordnet auf einer für sich standsicheren Unterkonstruktion zur Anordnung als Windnetze an Hallen, als Bedachung an eingeschossigen Gebäuden und baulichen Anlagen oder zum Anbringen an der Außenseite. Die Unterkonstruktion muss in der Lage sein, die unter der Annahme eines luftundurchlässigen Gewebes ausgeübten Lasten sicher abzutragen.

D 2.2.2.21 Befestigungsmittel von an Wänden angebrachten Dämmprodukten im Innenbereich, ausgenommen Klebstoffe auf Kunstharzbasis

D 2.2.2.22 Kleber und/oder Dübel (Verankerungsmittel) von an Decken angebrachten Dämmstoffen im Innenbereich, wenn das Gesamtgewicht aus Wärmedämmung und Beschichtung 15 kg/m2 nicht übersteigt; ausgenommen ist die Verwendung von Klebstoffen auf Kunstharzbasis im Innenbereich.

D 2.2.2.23 Einschubtreppen mit Abschluss der Öffnung

D 2.2.3 Bauprodukte der Haustechnik

D 2.2.3.1 Flammenkatalysatoren

D 2.2.3.2 Öl-Nassbrenner

D 2.2.3.3 Lüftungsleitungen einschließlich Zubehör

D 2.2.3.4 Vorgefertigte Installationsschächte und -kanäle einschließlich ihrer Revisionsöffnungen

D 2.2.3.5 Ummantelungen und Verkleidungen von Abgasanlagen zum Freien einschließlich zugehöriger Unterkonstruktionen sowie Abdeckplatten und Fugendichtungen für Mündungen von Abgasanlagen aus nichtbrennbaren Baustoffen nach DIN 4102-4:1994-03, Abschnitt 2

D 2.2.3.6 Nicht abgasberührte untergeordnete Zubehörteile von Abgasanlagen (Bauteile für Kondensatableitung oder Hinterlüftung, Abstandshalter, Wandbefestigungen u. ä).

D 2.2.3.7 Befestigungsmittel für Rohrummantelungen

D 2.2.3.8 Latent-Wärmespeicherelemente aus gekapseltem Calcium-Chlorid (CaCl2 x 6 H2O) für Fußbodenheizungen, soweit die Kapselung baustoffmäßig für den Verwendungszweck geeignet ist

D 2.2.3.9 Abschlüsse von Öffnungen zur Rauchableitung in notwendigen Treppenräumen, die nicht zur Rauchfreihaltung, sondern der Entrauchung nach Evakuierung dienen, sowie deren Vorrichtungen zum Öffnen

D 2.2.3.10 Heiz- und Kühlflächen an Decken und Wänden

D 2.2.3.11 Heizkörperabdeckungen

D 2.2.3.12 Bauteile, außerhalb von Gebäuden, für die Be- und Entlüftung der Gebäude- und Grundstücksentwässerung (ausgenommen Belüftungsventile nach DIN EN 12380)

D 2.2.3.13 Tageslichtführungssysteme mit Querschnittsflächen ≤ 0,4 m2

D 2.2.4 Bauprodukte für Deponien

D 2.2.4.1 Entwässerungsrohre für Deponieabdichtungen

D 2.2.4.2 Dränelemente für Deponieabdichtungen

D 2.2.4.3 Dichtungselemente für Deponieabdichtungen

D 2.2.4.4 Schutzschichten für Deponie-Dichtungselemente

D 2.2.5 Bauprodukte für die Instandsetzung

D 2.2.5.1 Bauprodukte zur Instandsetzung von Bauwerksabdichtungen sowie der zugehörigen Einbauteile, ausgenommen Produkte, die im direkten Kontakt mit Grundwasser oder Boden aushärten

D 2.2.5.2 Bauprodukte zur Instandsetzung von Dachabdichtungen sowie der zugehörigen Einbauteile

D 2.2.6 Andere Bauprodukte

D 2.2.6.1 Bauteile für Wasserbecken mit Inhalten ≤ 100 m3

D 2.2.6.2 Drucklose Behälter bis 50 m3 Rauminhalt und bis 3 m Höhe zur Lagerung von Regen- und Trinkwasser

D 2.2.6.3 Muster- und Rastergeber und Abstandhalter für Pflasterungen

D 2.2.6.4 Stützelemente zur Verwendung bei Geländesprüngen bis zu 1,0 m Höhe

D 2.2.6.5 Bauteile aus Kunststoffen für Wasserrutschen bis zu 2,0 m Höhe

D 2.2.6.6 Starre und flexible Schüttgutsilos bis 3 m3 Rauminhalt und bis 3 m Höhe (Oberkante des Silos über Gelände)

D 2.2.6.7 Nichtbegehbare Abdeckungen für Behälter, unter denen sich keine Verkehrsflächen befinden und die nicht der Standsicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen dienen. Die Abdeckungen dürfen einem maximalen Innendruck von 50 mbar ausgesetzt sein.

D 2.2.6.8 Bauprodukte für gebäudeunabhängige Solaranlagen im öffentlich unzugänglichen Bereich mit einer Höhe bis zu 3 m

D 3 Technische Dokumentation nach Art. 81a Abs. 2 Nr. 7 BayBO

In Bezug auf die Wesentlichen Merkmale eines Bauproduktes, die von der der CE-Kennzeichnung zugrundeliegenden harmonisierten technischen Spezifikation erfasst sind, ist die CE-Kennzeichnung die einzige Kennzeichnung (Art. 8 Abs. 3 UAbs. 1 EU-BauPVO). Ansonsten sind weitere freiwillige Angaben zu dem Produkt möglich. In diesem Fall ist deren Korrektheit in einer technischen Dokumentation darzulegen. Hierzu kann es je nach Produkt, Einbausituation und Verwendungszweck erforderlich sein, in der Technischen Dokumentation anzugeben, welche technische Regel der Prüfung zugrunde gelegt wurde sowie ob und welche Stellen eingeschaltet wurden. Zum Beispiel kann es insbesondere sinnvoll sein, eine entsprechend Art. 30 EU-BauPVO qualifizierte Stelle ein zuschalten, sofern es keine anwendbare, anerkannte technische Regel gibt oder eine entsprechend Art. 43 EU-BauPVO qualifizierte Stelle, sofern lediglich eine unabhängige Drittprüfung anhand einer anwendbaren technischen Regel durchgeführt werden soll.

______
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 sind beachtet.

1) Für bauordnungsrechtliche Anforderungen in dieser Technischen Baubestimmung ist eine Abweichung nach Art. 81a Abs. 1 Satz 2 BayBO ausgeschlossen; eine Abweichung von bauordnungsrechtlichen Anforderungen kommt nur nach Art. 63 BayBO in Betracht. Art. 15 Abs. 2 und Art. 17 BayBO bleiben unberührt.

2) Hinweis auf diese Verordnung in der jeweils geltenden Fassung ist lediglich deklaratorisch.

3) nach EAD/ETAG/CUAP

4) Nur Bauprodukte, die auf Wunsch des Herstellers besser energetische Kennwerte als nach DIN V 4701-10:2003-08 ausweisen sollen, unterliegen dieser Regelung

5) Hinweis: Bei Verwendung über Verkehrsflächen, die durch herabfallende Glasteile gefährdet werden können (Überkopfverglasung), sind die Bestimmungen von Abschnitt a 1.2.7 zu beachten.

6) Heizseitig Warmwasser als Wärmeträgermedium

7) Für Leckanzeiger bzw. Leckageerkennungssystem gibt es für die Anwendung in Einrichtungen zur Lagerung von Brennstoffen mit einem Flammpunkt > 55°C, die für die Versorgung von Heizsystemen in Gebäuden bestimmt sind, eine technische Spezifikation nach EU-BauPVO. Die Verwendung bereits in Verkehr gebrachter Bauprodukte bleibt unberührt.

8) Die Übereinstimmung ÜZ wird durch die Prüfung bzw. Überwachung durch anerkannte Stellen nach Maßgabe der Verordnung über bauordnungsrechtliche Regelung für Bauprodukte und Bauarten (Bauprodukte- und Bauartenverordnung - BauPAV) und der jeweils betreffenden Norm ersetzt.

9) Ausgenommen sind Leckdetektoren für Einrichtungen zur Lagerung von Brennstoffen, die für die Versorgung von Heizsystemen in Gebäuden bestimmt sind.

10) "notified body" (NB) bzw. "TAB-Stelle"(TAB) siehe: http://ec.europa.eu/growth/toolsdatabases/nando/index.cfm (Stand 21.02.2018)

11) -


(Red. Anm.: Die Anhänge 1 bis 3, 5, 8, 9 und 11 bis 13 sind den Amtlichen Mitteilungen des Deutschen Instituts für Bautechnik ( MVV TB - Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen) vom 31. August 2017 zu entnehmen. )
Anhang 1 => Nachträgliche Bewehrungsanschlüsse mit eingemörtelten Bewehrungsstäben - Anforderung an Planung, Bemessung und Ausführung
Anhang 2 => Verankerungen in Beton mit einbetonierten oder nachträglich eingesetzten Befestigungsmitteln - Anforderung an Planung, Bemessung und Ausführung
Anhang 3 => Verankerungen in Mauerwerk mit nachträglich gesetzten Befestigungsmitteln - Anforderung an Planung, Bemessung und Ausführung

.

Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen, Verwendung von Bauprodukten, Anwendung von Bauarten
Stand: Juni 2016
Anhang 4

1 Teile von baulichen Anlagen, an die Anforderungen an das Brandverhalten gestellt werden

1.1 Allgemeines

Zum Nachweis des Brandverhaltens von Teilen baulicher Anlagen nach Technischen Baubestimmungen, die in C 2 genannt sind, oder nach Verwendbarkeitsnachweisen gemäß Art. 17 BayBO, erfolgt die Zuordnung der Baustoffklassen nach DIN 4102-1:1998-05 zu den Anforderungen nach a 2.1.2 in Abschnitt 1.2.

Zum Nachweis des Brandverhaltens von Teilen baulicher Anlagen, bei denen Bauprodukte nach harmonisierten technischen Spezifikationen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 verwendet werden, erfolgt die Zuordnung der Klassen nach DIN EN 13501-1:2010-01 zu den Anforderungen nach a 2.1.2 in Abschnitt 1.3.

1.2 Bauaufsichtliche Anforderungen und Baustoffklassen nach DIN 4102-1:1998-05 und weitere Angaben

Tabelle 1.2.1: Bauaufsichtliche Anforderung und Zuordnung der Baustoffklassen nach DIN 4102-1:1998-05 für Baustoffe (einschließlich Bodenbeläge und lineare Rohrdämmstoffe) und weitere Angaben

Bauaufsichtliche Anforderung nach a 2.1.2 Mindestens geeignete Baustoffklassen nach DIN 4102-1:1998-05 und weitere Angaben
nichtbrennbar 1 a 2
schwerentflammbar B 1 und
begrenzte Rauchentwicklung
(I ≤ 400 % x Min. bei Prüfung nach DIN 4102-15:1990-05)
schwerentflammbar
und nicht brennend abfallend oder abtropfend
B 1 und
nicht brennend abfallend oder abtropfend sowie
begrenzte Rauchentwicklung
(I ≤ 400 % x Min. bei Prüfung nach DIN 4102-15:1990-05)
schwerentflammbar
und geringe Rauchentwicklung
B 1 und
geringe Rauchentwicklung
(I ≤ 100 % x Min. bei Prüfung nach DIN 4102-15:1990-05)
schwerentflammbar
und nicht brennend abfallend oder abtropfend sowie geringe Rauchentwicklung
B 1 und nicht brennend abfallend oder abtropfend sowie
geringe Rauchentwicklung
(I ≤ 100 % x Min. bei Prüfung nach DIN 4102-15:1990-05)
normalentflammbar
nicht brennend abfallend oder abtropfend
B 2
normalentflammbar B 2
(auch brennend abfallend oder abtropfend)
1 ggf. zusätzlich Schmelzpunkt > 1.000 °C Angabe: Schmelzpunkt von mindestens 1.000 °C nach DIN 4102-17:1990-12

Für schwerentflammbare und normalentflammbare Bauprodukte - ausgenommen Bodenbeläge - werden bei den Prüfungen nach DIN 4102-1:1998-05 Ergebnisse über das brennende Abtropfen oder das Abfallen brennender Probenteile festgestellt, bei den schwerentflammbaren Bauprodukten außerdem Werte über die Rauchentwicklung. Tritt brennendes Abtropfen/Abfallen auf bzw. wird bei schwer-entflammbaren Bauprodukten - ausgenommen Bodenbeläge - der Grenzwert für die Rauchentwicklung überschritten, ist dies zusätzlich zur Baustoffklassifizierung mit dem Ü-Zeichen anzugeben.

1.3 Bauaufsichtliche Anforderungen und Klassen nach DIN EN 13501-1:2010-01

Für die Verwendung in baulichen Anlagen ist für Bauprodukte, einschließlich deren Bestandteile, nach den europäisch harmonisierten Normen, nach den Europäischen Technischen Bewertungen bzw. Europäischen Technischen Zulassungen, die bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung dieser technischen Regel gemäß Verordnung (EU) 305/2011 veröffentlicht sind, die Tabelle 1.3.1 zu beachten.

Tabelle 1.3.1: Bauaufsichtliche Anforderung und Zuordnung der Klassen nach DIN EN 13501-1:2010-01

Bauaufsichtliche Anforderungen, konkretisiert durch a 2.1.2 Mindestens geeignete Klassen nach DIN EN 13501-1:2010-01
Bauprodukte, ausgenommen lineare Rohrdämmstoffe und Bodenbeläge lineare Rohrdämmstoffe Bodenbeläge
nichtbrennbar 1 A2 - s1,d0 A2L - s1,d0 A2fl - s1
schwerentflammbar und nicht brennend abfallend oder abtropfend, sowie geringe Rauchentwicklung C - s1,d0 CL - s1,d0 -
schwerentflammbar und nicht brennend abfallend oder abtropfend C - s3,d0 CL - s3,d0 -
schwerentflammbar und geringe Rauchentwicklung C - s1,d2 CL - s1,d2 Cfl - s1
schwerentflammbar C - s3,d2 CL - s3,d2 Cfl - s1
normalentflammbar und nicht brennend abfallend oder abtropfend E EL -
normalentflammbar E - d2 EL - d2 Efl
1 ggf. zusätzlich Schmelzpunkt > 1.000 °C - - -

Erläuterungen zu Tabelle 1.3.1:

Herleitung des Kurzzeichens Kriterium Anwendungsbereich
s (Smoke) Rauchentwicklung Anforderungen an die Rauchentwicklung
  • s1: geringe Rauchentwicklung
  • s2, s3: begrenzte Rauchentwicklung
d (Droplets) brennendes Abtropfen/Abfallen Anforderungen an das brennende Abtropfen/Abfallen
  • d0: kein brennendes Abtropfen/Abfallen
  • d1, d2: brennendes Abtropfen/Abfallen
....fl (Floorings) Brandverhaltensklasse für Bodenbeläge
...L (Linear Pipe Thermal Insulation Products) Brandverhaltensklasse für Produkte zur Wärmedämmung von linearen Rohren

Bauprodukte können aufgrund von EU-Rechtsvorschriften (Entscheidungen, Delegierte Rechtsakte) ohne weitere Prüfung hinsichtlich des Brandverhaltens klassifiziert werden.

Fundstelle: http://eur-lex.europa.eu, www.dibt.de → Geschäftsfelder → Das DIBt in Europa → Kommission-Brandschutz

2 Elektrische Kabel und elektrische Kabelanlagen

2.1 Elektrische Kabel

2.1.1 Bauaufsichtliche Anforderungen und Baustoffklassen nach DIN 4102-1:1998-05 und weitere Angaben

Zum Nachweis des Brandverhaltens für elektrische Kabel nach Technischen Baubestimmungen oder nach Verwendbarkeitsnachweisen gemäß Art. 17 BayBO können die Zuordnung der Baustoffklassen nach DIN 4102-1:1998-05 zu den Anforderungen nach a 2.1.2 der Tabelle 2.1.1 und weitere Angaben entnommen werden.

Tabelle 2.1.1: Bauaufsichtliche Anforderung und Zuordnung der Baustoffklasse nach DIN 4102-1:1998-05 und weitere Angaben

Bauaufsichtliche Anforderung, konkretisiert durch a 2.1.2 Mindestens geeignete Baustoffklasse nach DIN 4102-1:1998-05 und weitere Angaben
nichtbrennbar a 2
schwerentflammbar B 1 und begrenzte Rauchentwicklung
(I ≤ 400 % x Min. bei Prüfung nach DIN 4102-15:1990-05)
schwerentflammbar und mit geringer Rauchentwicklung B 1 und geringe Rauchentwicklung
(I ≤ 100 % x Min. bei Prüfung nach DIN 4102-15:1990-05)
normalentflammbar B 2
(auch brennend abfallend oder abtropfend)

2.1.2 Bauaufsichtliche Anforderungen und Klassen nach DIN EN 13501-6:2014-07

Für die Verwendung in baulichen Anlagen ist für elektrische Kabel, nach den europäisch harmonisierten Normen, nach den Europäischen Technischen Bewertungen oder nach den europäischen technischen Zulassungen, die bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung dieser technischen Regel gemäß Verordnung (EU) 305/2011 veröffentlicht sind, die Tabelle 2.1.2 zu beachten.

Tabelle 2.1.2: Bauaufsichtliche Anforderung und Zuordnung der Brandverhaltensklasse nach DIN EN 13501-6:2014-07

Bauaufsichtliche Anforderung, konkretisiert durch a 2.1.2 Mindestens geeignete Klassen nach
DIN EN 13501-6:2014-07 und weitere
Angaben
nichtbrennbar Aca
schwerentflammbar B1ca -s3
schwerentflammbar und mit geringer Rauchentwicklung B1ca -s1
normalentflammbar Eca

2.2 Elektrische Kabelanlagen

Zum Nachweis des Funktionserhalts elektrischer Kabelanlagen unter Brandeinwirkung für Bauarten gemäß Art. 15 BayBO kann die Zuordnung der Funktionserhaltsklassen nach DIN 4102-12:1998-11 zu den Anforderungen nach a 2.1.14 in Verbindung mit der technischen Regel a 2.2.1.8 der Tabelle 2.2.1 entnommen werden.

Tabelle 2.2.1: Bauaufsichtliche Anforderungen und Zuordnung der Funktionserhaltsklasse nach DIN 4102-12:1998-11

Funktionserhalt in Minuten konkretisiert durch a 2.2.1.8 Funktionserhaltsklasse nach
DIN 4102-12:1998-11
≥ 30 E 30
≥ 60 E 60
≥ 90 E 90

3 Bedachungen

Zum Nachweis der Eigenschaft einer Bedachung als Teil der baulichen Anlage bei einer Brandbeanspruchung von außen gegen Flugfeuer und strahlende Wärme (harte Bedachung) erfolgt die Zuordnung als widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme geltende Bedachung nach DIN 4102-7:1987-03 in Verbindung mit DIN SPEC 4102-23:2011-10.

Tabelle 3.1: Bauaufsichtliche Anforderung und Zuordnung der Klasse nach DIN 4102-7:1987-03

Bauaufsichtliche Anforderung DIN 4102-7:1987-03
Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme (harte Bedachung) Widerstandsfähigkeit von Bedachungen gegen Flugfeuer und strahlende Wärme

Zum Nachweis einer harten Bedachung unter Verwendung von Bauprodukten (DIN EN 494, DIN EN 534, DIN EN 13707, DIN EN 13956, DIN EN 14351-1 und DIN EN 14963), die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, ist Tabelle 3.2 zu beachten.

Tabelle 3.2: Bauaufsichtliche Anforderung und Zuordnung der Bauteilklasse nach DIN EN 13501-5:2010-02

Bauaufsichtliche Anforderung DIN EN 13501-5:2010-02
Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme (harte Bedachung) BROOF(t1)*
*) Wenn im Rahmen der CE-Kennzeichnung die Klasse BROOF(t1), Beanspruchung durch Feuer von außen gemäß DIN EN 13501-5, angegeben wird, gilt diese für die Bedachung nur, wenn die Ausführung der Bedachung den Ausführungen im zugehörigen Klassifizierungsdokument, in delegierten Rechtsakten oder in einer Entscheidung der Europäischen Kommission hinsichtlich des Brandverhaltens entspricht. Ist dies nicht der Fall, bedarf es für die harte Bedachung als Bauart eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses.

4 Bauteile

4.1 Tragende Bauteile

Zum Nachweis der Feuerwiderstandsfähigkeit von tragenden Teilen baulicher Anlagen nach Technischen Baubestimmungen, die in C 2 genannt sind, oder nach Verwendbarkeitsnachweisen gemäß Art. 17 BayBO oder für Bauarten gemäß Art. 15 BayBO, kann die Zuordnung der Feuerwiderstandsklassen nach der Normenreihe DIN 4102 zu den Anforderungen a 2.1.3 dem Abschnitt 4.2 Tabelle 4.2.3 entnommen werden.

Zum Nachweis der Feuerwiderstandsfähigkeit von tragenden Teilen baulicher Anlagen für Bauteile und Bauprodukte, nach den europäisch harmonisierten Normen, nach den Europäischen Technischen Bewertungen oder nach den Europäischen Technischen Zulassungen, die bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung dieser technischen Regel gemäß Verordnung (EU) 305/2011 veröffentlicht sind, sind die Tabellen 4.1.1, 4.1.2, 4.2.1 und 4.2.2 zu beachten.

Tabelle 4.1.1: Bauaufsichtliche Anforderung zur Feuerwiderstandsfähigkeit an tragende Teile und die Bemessung nach Eurocode

Bauaufsichtliche Anforderung Eurocode 1992-1999** rechnerisch ermittelter Wert x bei Einwirkung ETK in Min.*** Anwendungsregel für rechnerisch bemessene Bauarten unter Verwendung bestimmter Baustoffe
feuerhemmend ≥ 30 und < 60 DIN 4102-4:2016-05
feuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen ≥ 30 und < 60, für Eurocode 1995 nicht ermittelbar (Baustoff) DIN 4102-4:2016-05
hochfeuerhemmend
(tragende Teile brennbar, Dämmstoffe nichtbrennbar* mit brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung aus nichtbrennbaren* Baustoffen)
≥ 60 und < 90 -****
hochfeuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren* Baustoffen

hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen

≥ 60 und < 90 DIN 4102-4:2016-05
feuerbeständig (tragende und aussteifende Teile nichtbrennbar *)

feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* Baustoffen

≥ 90 DIN 4102-4:2016-05
Brandwand (feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* Baustoffen)

Wand anstelle einer Brandwand (hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung standsicher)

nicht ermittelbar -
Gebäudeabschlusswände, die jeweils von innen nach außen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Teile des Gebäudes, mindestens jedoch feuerhemmende Bauteile, und von außen nach innen die Feuerwiderstandsfähigkeit feuerbeständiger Bauteile haben nicht ermittelbar
(aber zulässig, wenn ≥ 90 ermittelt)
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Min ≥ 120 -
*) Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.2.1.

**) DIN EN 1992-1-2:2010-12, DIN EN 1993-1-2:2010-12, DIN EN 1994-1-2:2010-12, DIN EN 1999-1-2:2010-12, DIN EN 1996-1-2:2011-04

***) Die Bemessung nach Eurocode berücksichtigt das Brandverhalten der Baustoffe nicht. Es gilt Tabelle 1.3.1.

****) Für DIN EN 1995 nicht zutreffend.

Tabelle 4.1.2: Bauaufsichtliche Anforderung und Zuordnung von Festlegungen von Klassen gemäß Eurocode DIN EN 1992-1-2:2010-12, DIN EN 1994-1-2:2010-12, DIN EN 1996-1-2/NA:2012-01

Bauaufsichtliche Anforderung Klassen nach Eurocode** Festlegungen und Anwendungsregeln unter
Verwendung bestimmter Baustoffe***
feuerhemmend R30 DIN EN 1992-1-2:2010-12, Abschnitt 5
DIN EN 1994-1-2:2010-12, Abschnitt 4
DIN EN 1996-1-2/NA2012-01, zu Anhang B und
zusätzlich gilt DIN 4102-4:2016-05
feuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen R30 DIN EN 1992-1-2:2010-12, Abschnitt 5
DIN EN 1994-1-2:2010-12, Abschnitt 4
DIN EN 1996-1-2/NA:2012-01, zu Anhang B und
zusätzlich gilt DIN 4102-4:2016-05
hochfeuerhemmend
(tragende Teile brennbar, Dämmstoffe nichtbrennbar* mit brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung aus nichtbrennbaren* Baustoffen)
- -
hochfeuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren* Baustoffen

hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen

R60 DIN EN 1992-1-2:2010-12, Abschnitt 5
DIN EN 1994-1-2:2010-12, Abschnitt 4
DIN EN 1996-1-2/NA:2012-01, zu Anhang B und
zusätzlich gilt DIN 4102-4:2016-05
feuerbeständig (tragende und aussteifende Teile nichtbrennbar*)

feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* Baustoffen

R90 DIN EN 1992-1-2:2010-12, Abschnitt 5
DIN EN 1994-1-2:2010-12, Abschnitt 4
DIN EN 1996-1-2/NA:2012-01, zu Anhang B und
zusätzlich gilt DIN 4102-4:2016-05
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Min R120 DIN EN 1992-1-2:2010-12, Abschnitt 5
DIN EN 1994-1-2:2010-12, Abschnitt 4
DIN EN 1996-1-2/NA:2012-01, zu Anhang B und
zusätzlich gilt DIN 4102-4:2016-05
*) Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.2.1.

**) Die Klasse nach Eurocode berücksichtigt das Brandverhalten der Baustoffe nicht. Es gilt Tabelle 1.3.1.

***) Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.2.1 oder Tabelle 1.3.1.

4.2 Raumabschließende Bauteile

Tabelle 4.2.1: Bauaufsichtliche Anforderung zur Feuerwiderstandsfähigkeit an raumabschließende Wände und die Zuordnung von Festlegungen von Klassen gemäß Eurocode

Bauaufsichtliche Anforderung Klassen nach Eurocode** Festlegungen und Anwendungsregeln unter Verwendung bestimmter Baustoffe***
feuerhemmend EI30 DIN EN 1992-1-2:2010-12, Abschnitt 5
DIN EN 1996-1-2/NA:2012-01, zu Anhang B und
zusätzlich gilt DIN 4102-4:2016-05
feuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen EI30 DIN EN 1992-1-2:2010-12, Abschnitt 5
DIN EN 1996-1-2/NA:2012-01, zu Anhang B
und zusätzlich gilt DIN 4102-4:2016-05
hochfeuerhemmend
(tragende Teile brennbar, Dämmstoffe nichtbrennbar* mit brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung aus nichtbrennbaren* Baustoffen)
-
hochfeuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren* Baustoffen

hochfeuerhemmend und aus nicht- brennbaren* Baustoffen

EI60 DIN EN 1992-1-2:2010-12, Abschnitt 5
DIN EN 1996-1-2/NA:2012-01, zu Anhang B
und zusätzlich gilt DIN 4102-4:2016-05
feuerbeständig (tragende und aussteifende Teile nichtbrennbar*)

feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* Baustoffen

EI90 DIN EN 1992-1-2:2010-12, Abschnitt 5
DIN EN 1996-1-2/NA2012-01, zu Anhang B
und zusätzlich gilt DIN 4102-4:2016-05
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Min EI120 DIN EN 1992-1-2:2010-12, Abschnitt 5
DIN EN 1996-1-2/NA:2012-01, zu Anhang B
und zusätzlich gilt DIN 4102-4:2016-05
*) Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.2.1.

**) Die Klasse nach Eurocode berücksichtigt das Brandverhalten der Baustoffe nicht. Es gilt Tabelle 1.3.1.

***) Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.2.1 oder Tabelle 1.3.1.

Tabelle 4.2.2: Bauaufsichtliche Anforderung zur Feuerwiderstandsfähigkeit an tragende und raumabschließende Decken und die Zuordnung von Festlegungen von Klassen gemäß Eurocode

Bauaufsichtliche Anforderung Klassen nach Eurocode** Festlegungen und Anwendungsregeln unter Verwendung bestimmter Baustoffe***
feuerhemmend REI30 DIN EN 1992-1-2:2010-12, Abschnitt 5
und zusätzlich gilt DIN 4102-4:2016-05
feuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen REI30 DIN EN 1992-1-2:2010-12, Abschnitt 5
und zusätzlich gilt DIN 4102-4:2016-05
hochfeuerhemmend
(tragende Teile brennbar, Dämmstoffe nichtbrennbar* mit brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung)
- -
hochfeuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren* Baustoffen

hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen

REI60 DIN EN 1992-1-2:2010-12, Abschnitt 5
und zusätzlich gilt DIN 4102-4:2016-05
feuerbeständig (tragende und aussteifende Teile nichtbrennbar*)

feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* Baustoffen

REI90 DIN EN 1992-1-2:2010-12, Abschnitt 5
und zusätzlich gilt DIN 4102-4:2016-05
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Min REI120 DIN EN 1992-1-2:2010-12, Abschnitt 5
und zusätzlich gilt DIN 4102-4:2016-05
*) Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.2.1.

**) Die Klasse nach Eurocode berücksichtigt das Brandverhalten der Baustoffe nicht. Es gilt Tabelle 1.3.1.

***) Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.2.1 oder Tabelle 1.3.1.

Tabelle 4.2.3: Bauaufsichtliche Anforderungen und Zuordnung der Feuerwiderstandsklassen nach DIN 4102-2:1977-09, -3:1977-09 für tragende Bauteile, Innenwände, Außenwände, selbstständige Unterdecken, Dächer, Treppen, Doppelböden, Brandwände

Bauaufsichtliche Anforderung Klassen nach DIN 4102-2:1977-09 Kurzbezeichnung nach DIN 4102-2:1977-09
feuerhemmend Feuerwiderstandsklasse F 30 F 30 - B1
feuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen Feuerwiderstandsklasse F 30 und aus nichtbrennbaren Baustoffen F 30 - A1
hochfeuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen** Feuerwiderstandsklasse F 60 und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen F 60 - AB2,3
hochfeuerhemmend (tragende Teile brennbar, Dämmstoffe nichtbrennbar* mit brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung) - -
hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen Feuerwiderstandsklasse F 60 und aus nichtbrennbaren Baustoffen F 60 - A2,3
feuerbeständig (tragende und aussteifende Teile nicht brennbar*) Feuerwiderstandsklasse F 90 und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen F 90 - AB4,5
feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* Baustoffen Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen F 90 - A4,5
Brandwand (feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* Baustoffen) Brandwand -
Wand anstelle einer Brandwand (hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung standsicher) hochfeuerhemmende Wand anstelle einer Brandwand und aus nichtbrennbaren Baustoffen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung standsicher (Wand anstelle einer Brandwand)
Gebäudeabschlusswände, die jeweils von innen nach außen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Teile des Gebäudes, mindestens jedoch feuerhemmende Bauteile, und von außen nach innen die Feuerwiderstandsfähigkeit feuerbeständiger Bau- teile haben Gebäudeabschlusswände, die jeweils von innen nach außen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Teile des Gebäudes, mindestens jedoch feuerhemmende Bauteile, und von außen nach innen die Feuerwiderstandsfähigkeit feuerbeständiger Bauteile haben F 30 - B (von innen) und F90 - B (von außen)
1) Bei nichttragenden Außenwänden auch W 30 zulässig.

2) Der Nachweis und die Zuordnung erfolgen nach Tabelle 4.3.1.

3) Bei nichttragenden Außenwänden auch W 60 zulässig.

4) Bei nichttragenden Außenwänden auch W 90 zulässig.

5) Tragende Bauteile müssen nach DIN 4102-2:1977-09, Abschnitt 6.2.2.6, unter entsprechender Last geprüft sein.

*) Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.2.1.

**) In Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen.

4.3 Verwendung von Bauprodukten und Bausätzen nach harmonisierten technischen Spezifikationen für tragende und raumabschließende Bauteile

Hinweis:

Die europäische Klassifizierung der Feuerwiderstandsfähigkeit berücksichtigt nicht das Brandverhalten der Teile der baulichen Anlage.

Tabelle 4.3.1: Bauaufsichtliche Anforderungen zur Feuerwiderstandsfähigkeit einschließlich Brandverhalten; Angaben zu (erforderlichen) Leistungen von Bauprodukten und Bausätzen nach harmonisierten technischen Spezifikationen, Klassifizierung nach DIN EN 13501-2: 2010-02

Bauaufsichtliche Anforderung Tragende Bauteile
ohne Raumabschluss1 mit Raumabschluss Brandverhalten, mindestens geeignete Klassen nach DIN EN 13501-1:2010-01
feuerhemmend R 30 REI 30 E - d2
feuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen R 30 REI 30 A2 - s1,d0**
hochfeuerhemmend (tragende Teile brennbar, Dämmstoffe nichtbrennbar* mit brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung) R 60-K260 REI 60-K260 tragende und aussteifende Teile E,
im Übrigen A2 - s1,d0**
hochfeuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren* Baustoffen R 60 REI 602 A2 - s1,d0**
Wand anstelle einer Brandwand (hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung standsicher) - REI 60-M A2 - s1,d0**
Wand anstelle einer Brandwand (hochfeuerhemmend (tragende Teile brennbar, Dämmstoffe nichtbrennbar* mit brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung) auch unter zusätzlicher mechanische Beanspruchung standsicher) REI 60-M-K260 tragende und aussteifende Teile E,
im Übrigen A2 - s1,d0**
feuerbeständig (tragende und aussteifende Teile nicht brennbar*) R 90 REI 902 A2 - s1,d0**;
im Übrigen E
feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* Baustoffen R 90 REI 90 A2 - s1,d0**
Feuerwiderstandsfähigkeit
120 Min. und aus nichtbrennbaren* Baustoffen
R 120 REI 120 A2 - s1,d0**
Brandwand*** - REI 90-M A2 - s1,d0**
1) Für die mit reaktiven Brandschutzsystemen beschichteten Stahlbauteile ist die Angabe IncSlow gemäß DIN EN 13501-2:2010-02 in der Leistungserklärung zusätzlich zu nennen.

2) Eine in Bauteilebene durchgehende, nichtbrennbare Schicht: A2 - s1,d0**

*) Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.2.1.

**) Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.3.1.

***) Die Brandwand muss aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

Tabelle 4.3.2: Bauaufsichtliche Anforderungen zur Feuerwiderstandsfähigkeit einschließlich Brandverhalten; Angaben zu (erforderlichen) Leistungen von Bauprodukten und Bausätzen nach harmonisierten technischen Spezifikationen, Klassifizierung nach DIN EN 13501-2:2010-02

Bauaufsichtliche Anforderung

Nichttragende Innenwände und deren Brandverhalten

mit Raumabschluss Brandverhalten, mindestens geeignete Klassen nach DIN EN 13501-1:2010-01
feuerhemmend EI30 E - d2
feuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen EI30 A2 - s1,d0**
hochfeuerhemmend (tragende Teile brennbar, Dämmstoffe nichtbrennbar* mit brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung)3 EI 60-K260 Dämmstoff und brandschutztechnisch wirksame Bekleidung:
A2 - s1,d0**,

im Übrigen: E

hochfeuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren* Baustoffen (tragende und aussteifende Teile nichtbrennbar)2, 3 EI 60 Wesentliche Teile: A2 - s1,d0**,
im Übrigen: E
hochfeuerhemmend und aus nicht- brennbaren* Baustoffen, auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung standsicher (Wand anstelle einer Brandwand)3, 4 EI 60-M A2 - s1,d0**
feuerbeständig (tragende und aussteifende Teile nicht brennbar* )2, 3 EI 90 A2 - s1,d0**,

im Übrigen E

feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* Baustoffen EI 90 A2 - s1,d0**
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Min. und aus nichtbrennbaren* Baustoffen EI 120 A2 - s1,d0**
2) Eine in Bauteilebene durchgehende, nichtbrennbare Schicht: A2 - s1,d0** .

3) Teile innerhalb des Bauteils zur Gewährleistung der Standsicherheit (Eigengewicht) und Gebrauchstauglichkeit.

4) Derzeit nur gemäß ETa nach ETAG 003 nachweisbar.

*) Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.2.1.

**) Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.3.1.

Tabelle 4.3.3: Bauaufsichtliche Anforderungen zur Feuerwiderstandsfähigkeit einschließlich Brandverhalten; Angaben zu (erforderlichen) Leistungen von Bauprodukten und Bausätzen nach harmonisierten technischen Spezifikationen, Klassifizierung nach DIN EN 13501-2:2010-02


Bauaufsichtliche Anforderung

Nichttragende Außenwände

mit Raumabschluss Brandverhalten, mindestens geeignete Klassen nach DIN EN 13501-1:2010-02
feuerhemmend E 30 (i→o) und
EI 30-ef (i←o)
E - d2
feuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen EI 30 A2 - s1,d0**
hochfeuerhemmend (tragende Teile brennbar, Dämmstoffe nichtbrennbar* mit brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung)3 E 60 (i→o) und
EI 60-K260ef (i←o)
Dämmstoff und brandschutztechnisch wirksame Bekleidung:
A2 - s 1,d0** ;
im Übrigen: E
hochfeuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren* Baustoffen (tragende und aussteifende Teile nichtbrennbar*)2,3 E 60 (i→o) und
EI 60-ef (i←o)
Wesentliche Teile:
A2 - s1,d0**,
im Übrigen: E
hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen, auch unter zusätzlicher mechanischer Beaspruchung standsicher (Wand anstelle einer Brandwand)3 EI 60-M A2 - s1,d0**
feuerbeständig (tragende und aussteifende Teile nichtbrennbar* ) 2,3 E 90 (i→o) und EI 90-ef (i←o) A2 - s1,d0**,
im Übrigen: E
feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* Baustoffen EI 90 A2 - s1,d0**
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Min. und aus nichtbrennbaren* Baustoffen EI 120 A2 - s1,d0**
Brandwand*** EI 90-M A2 - s1,d0**
2) Eine in Bauteilebene durchgehende, nichtbrennbare Schicht: A2 - s1,d0** .

3) Teile innerhalb des Bauteils zur Gewährleistung der Standsicherheit (Eigengewicht) und Gebrauchstauglichkeit.

*) Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.2.1.

**) Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.3.1.

***) Die Brandwand muss aus nichtbrennbaren Stoffen bestehen.

5 Abschlüsse, Feststellanlagen

5.1 Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüsse

5.1.1 Allgemeines

Zum Nachweis der Feuerwiderstandsfähigkeit von baulichen Anlagen bei Verwendung von Feuer- und Rauchschutzabschlüssen nach Verwendbarkeitsnachweisen gemäß Art. 17 BayBO, kann die Zuordnung der Feuerwiderstandsklassen nach der Normenreihe DIN 4102 zu den Anforderungen nach a 2.1.6, a 2.1.7, a 2.1.8, a 2.1.11, a 2.1.12 und a 2.1.13 dem Abschnitt 5.1.2 entnommen werden.

Zum Nachweis der Feuerwiderstandsfähigkeit von baulichen Anlagen bei Verwendung von Feuer- und Rauchschutzabschlüssen, für die harmonisierte technische Spezifikationen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 gemäß Amtsblatt der Europäischen Union C 209/03 vom 10. Juni 2016 und C 172/4 vom 13. Mai 2016 vorliegen, kann die Zuordnung der Feuerwiderstandsklassen nach der Normenreihe DIN EN 13501 zu Anforderungen nach a 2.1.6, a 2.1.7, a 2.1.8, a 2.1.11, a 2.1.12 und a 2.1.13 dem Abschnitt 5.1.3 entnommen werden.

5.1.2 Feuer- und Rauchschutzabschlüsse klassifiziert nach DIN 4102-5:1977-05

Tabelle 5.1.2.1: Bauaufsichtliche Anforderungen und Zuordnung der Feuerwiderstandsklassen nach DIN 4102-5 für Feuer- und Rauchschutzabschlüsse, ausgenommen Förderanlagenabschlüsse

Bauaufsichtliche Anforderungen Produkt Kurzbezeichnung nach DIN 4102-5 dichtschließend1
feuerhemmend
selbstschließend
dichtschließend
Feuerschutzabschluss T 30 X
feuerhemmend
selbstschließend
rauchdicht
Feuerschutzabschluss mit Rauchschutzeigenschaft T 30-RS
hochfeuerhemmend
selbstschließend
dichtschließend
Feuerschutzabschluss T 60 X
hochfeuerhemmend
selbstschließend
rauchdicht
Feuerschutzabschluss mit Rauchschutzeigenschaft T 60-RS
feuerbeständig
selbstschließend
dichtschließend
Feuerschutzabschluss T 90 X
feuerbeständig
selbstschließend
rauchdicht
Feuerschutzabschluss mit Rauchschutzeigenschaft T 90-RS
Feuerwiderstandsfähigkeit
120 Minuten
selbstschließend
dichtschließend
Feuerschutzabschluss T 120 X
Feuerwiderstandsfähigkeit
120 Minuten
selbstschließend
rauchdicht
Feuerschutzabschluss mit Rauchschutzeigenschaft T 120-RS
rauchdicht
selbstschließend
Rauchschutzabschluss RS
1) Siehe Abschnitt 5.4.

5.1.3 Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüsse nach DIN EN 16034 und Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen

Tabelle 5.1.3.1: Zuordnung der Klassifizierungen nach DIN EN 13501-2:2010-02 für Feuer- und Rauchschutzabschlüsse nach DIN EN 16034

Bauaufsichtliche Anforderungen

Feuerschutzabschlüsse

Rauchschutzabschlüsse

ohne Rauchschutzeigenschaft mit Rauchschutzeigenschaft
feuerhemmend,
dichtschließend
selbstschließend
EI2 30-SaC..1
hochfeuerhemmend,
dichtschließend
selbstschließend
EI2 60-SaC..1
feuerbeständig,
dichtschließend
selbstschließend
EI2 90-SaC..1
feuerhemmend,
rauchdicht
selbstschließend
- EI2 30-S200C..1
hochfeuerhemmend,
rauchdicht
selbstschließend
EI2 60-S200C..1
feuerbeständig,
rauchdicht
selbstschließend
EI2 90-S200C..1
rauchdicht und selbstschließend S200C1
dicht- und selbstschließend SaC1
1) Festlegungen zur Prüfzyklenanzahl für die Dauerfunktionsprüfungen:
C5 (200.000 Zyklen) für Feuerschutz-/Rauchschutztüren (Drehflügelabschlüsse)
C2 (10.000 Zyklen) für sonstige Feuerschutz-/Rauchschutzabschlüsse (z.B. Klappen, Tore)

Hinsichtlich des Brandverhaltens der Komponenten des Bauproduktes gilt Abschnitt 1.3.

Für die Verwendung von Feuer- und Rauchschutzabschlüssen sowie Feuer- und Rauchschutzvorhängen gelten die folgenden bauaufsichtlichen Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen für Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüsse nach DIN EN 16034, die die Erfüllung der Bauwerksanforderungen bei der Verwendung dieser Produkte sicherstellen sollen.

Mit Beginn der Koexistenzperiode gemäß der Veröffentlichung der vorgenannten Produktnorm im Europäischen Amtsblatt ist der Weg für die CE-Kennzeichnung von Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüssen eröffnet.

5.1.3.2 Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen

5.1.3.2.1 Allgemeines

5.1.3.2.1.1 Einbau-, Montage- und Betriebsanleitung

Für Einbau, Montage und Betrieb von Feuer- und/oder Rauschschutzabschlüssen ist eine vom Hersteller oder seinem Vertreter angefertigte, detaillierte Einbau-, Montage- und Betriebsanleitung zur Verfügung zu stellen. Der Hersteller oder sein Vertreter hat darin ausführlich die für Einbau, Inbetriebnahme und Inspektion der Feuer- und Rauschschutzabschlüsse notwendigen Angaben darzustellen.

Im Einzelnen muss diese Einbau-, Montage- und Betriebsanleitung - in Übereinstimmung mit dem Klassifizierungsbericht und den entsprechenden EXAP-Regeln nach DIN EN 15269 - mindestens folgende Angaben enthalten:

5.1.3.2.1.2 Wartungsanleitung

Die Brandschutzwirkung der Feuer- und/oder Rauschschutzabschlüsse ist auf Dauer nur sichergestellt, wenn diese stets in ordnungsgemäßem Zustand gehalten werden (z.B. Wartung, Instandhaltung, keine mechanische Beschädigung, keine Verschmutzung).

Für Feuer- und/oder Rauschschutzabschlüsse ist eine vom Hersteller oder seinem Vertreter angefertigte, detaillierte Wartungsanleitung in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen. Der Hersteller oder Vertreter hat darin ausführlich die für Wartung, Instandhaltung sowie Überprüfung der Funktion der Feuer- und/oder Rauschschutzabschlüsse notwendigen Angaben darzustellen. Insbesondere muss ersichtlich sein, welche Arbeiten auszuführen sind, damit sichergestellt ist, dass der eingebaute Feuer- und/oder Rauchschutzabschluss auch nach längerer Nutzung seine Aufgabe erfüllt (z.B. Wartung von Verschleißteilen, Schließmitteln).

5.1.3.2.2 Planung und Bemessung

5.1.3.2.2.1 Angrenzende Wände und Bauteile

Der Feuer- und/oder Rauchschutzabschluss darf nur in Wände eingebaut werden bzw. an Bauteile anschließen, die den Bestimmungen der Einbauanleitung entsprechen.

Beim Einbau des Feuer- und/oder Rauchschutzabschlusses bleiben die Nachweise der Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit der angrenzenden Wände und Bauteile davon unberührt und sind entsprechend zu führen, z.B. nach DIN 4103-1.

Der Feuer- und/oder Rauchschutzabschluss muss mit den angrenzenden Bauteilen so fest verbunden sein, dass die beim selbsttätigen Schließen des Feuer- und/oder Rauchschutzabschlusses auftretenden Kräfte sowie die aus Verformungen beim Brand herrührenden Kräfte auf Dauer von den Verankerungsmitteln aufgenommen werden. Diese Kräfte dürfen die Standsicherheit der angrenzenden Wand nicht gefährden.

Die Sicherheit der baulichen Anlage ist nur gewährleistet, wenn die an den Feuer- und/oder Rauchschutzabschluss angrenzenden Bauteile entsprechend der Feuerwiderstandsfähigkeit des Feuer- und/ oder Rauchschutzabschlusses mindestens feuerhemmend, hochfeuerhemmend oder feuerbeständig sind.

Der Sturz/Das Bauteil über dem Feuer- und/oder Rauchschutzabschluss muss statisch und brand-schutztechnisch so bemessen werden, dass der Feuer- und/oder Rauchschutzabschluss (außer seinem Eigengewicht) keine zusätzliche Belastung erhält.

Der Boden im Bereich von Feuerschutzvorhängen mit einer Breite ≥ 2,5 m muss nichtbrennbar sein.

Werden Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüsse in feuerwiderstandsfähige Wände eingebaut, gelten die Erleichterungen hinsichtlich des Einbaus gemäß Art. 27 Abs. 5 BayBO (z.B. feuerbeständige Wand mit feuerhemmender, dicht- und selbstschließender Tür) grundsätzlich nur für den Abschluss. Die Festlegungen des Art. 33 Abs. 6 Satz 2 BayBO bleiben dabei unberührt.

5.1.3.2.2.2 Einbau in Rettungswegen

Da Schiebe, Hub- oder Rollabschlüsse sowie Feuerschutzvorhänge nicht in Fluchtrichtung öffnen, ist eine Fluchttür ggf. in unmittelbarer Nähe anzuordnen.

5.1.3.2.2.3 Einbau in Außenwände

Wenn der Einbau von Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüssen in Außenwänden erforderlich ist, werden die Anforderungen an bauliche Anlagen nur erfüllt, wenn zusätzlich die Leistungsmerkmale nach DIN EN 14351-1 nachgewiesen sind.

5.1.3.2.2.4 Einbau in größerer Höhe

Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüssen für den nichtfußbodengleichen Einbau (Höhe > 500 mm über OKF) sind von der Norm nicht erfasst.

5.1.3.2.2.5 Feuerschutzvorhänge

Die Beurteilung eines Feuerschutzvorhangs hinsichtlich

liegt im Ermessen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde.

Das Abrollen des Feuerschutzvorhangs nach Auslösen der Feststellanlage infolge der Wirkung der Schwerkraft ist dauerhaft abzusichern.

Die Funktionsfähigkeit und die Wirksamkeit des Feuerschutzvorhangs dürfen nicht durch abgehängte Deckenkonstruktionen oder andere Einbauten beeinträchtigt werden.

5.1.3.2.2.6 Schiebe-, Hub- und Rollabschlüsse

So genannte Seiten- und/oder Sturzklappen in Verbindung mit Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüssen sind von der Norm nicht erfasst.

5.1.3.2.2.7 Feststellanlagen

Unabhängig von der Deklaration der "Fähigkeit zur Freigabe" des Abschlusses gilt:

Der Feuer- und/oder Rauchschutzabschluss darf mit einer für den Feuer- und/oder Rauchschutzabschluss geeigneten Feststellanlage ausgeführt werden, deren Anwendbarkeit nachgewiesen ist, z.B. durch eine allgemeine Bauartgenehmigung.

Sofern der Feuer- und/oder Rauchschutzabschluss bereits herstellerseitig mit einer Feststellvorrichtung ausgestattet ist, muss diese den Bestimmungen des Anwendbarkeitsnachweises, z.B. der allgemeinen Bauartgenehmigung der verwendeten Feststellanlage entsprechen.

5.1.3.2.2.8 Weitergehende Anforderungen

Wenn nach bauaufsichtlichen Vorschriften an bauliche Anlagen Anforderungen an den Wärme- und/oder Schallschutz sowie weitergehende Anforderungen an die Gebrauchstauglichkeit und die Dauerhaftigkeit gestellt werden, die auch Abschlüsse von Öffnungen umfassen, sind diese Nachweise für den speziellen Verwendungsfall für die Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüsse zu führen.

5.1.3.2.3 Einbau und Errichtung

5.1.3.2.3.1 Übereinstimmungsbestätigung

Der Unternehmer, der den Feuer- und/oder Rauchschutzabschluss bzw. die Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüsse eingebaut hat, muss für jedes Bauvorhaben eine Übereinstimmungsbestätigung ausstellen, mit der er bescheinigt, dass der Feuer- und/oder Rauchschutzabschluss bzw. die Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüsse hinsichtlich aller Einzelheiten fachgerecht und unter Einhaltung aller Bestimmungen der Montage- und Betriebsanleitung, die der Hersteller des Feuer- und/oder Rauchschutzabschlusses bereit gestellt hat, eingebaut wurde(n). Für diese Bestätigung ist ein Muster (s. unter www.dibt.de) zugrunde zu legen. Diese Bestätigung ist dem Bauherrn zur ggf. erforderlichen Weiterleitung an die zuständige Bauaufsichtsbehörde auszuhändigen.

5.1.3.2.3.2 Schließbereich

Auf beiden Seiten von Schiebe-, Hub- und Rollabschlüssen sowie Feuerschutzvorhängen sind vom Einbauer sichtbare Hinweise anzubringen, dass der Schließbereich dauerhaft von jeglichen Gegenständen freigehalten werden muss, die den Schließvorgang des jeweiligen Abschlusses behindern könnten.

5.1.3.2.3.3 Feuerschutzvorhänge

Feuerschutzvorhänge dürfen nur von Unternehmen ausgeführt werden, die durch den Hersteller geschult und unterrichtet wurden.

Nach Montage aller Bestandteile ist die einwandfreie Funktion des Feuerschutzvorhangs in Verbindung mit der Feststellanlage durch eine Funktionsprobe (vollständiges Öffnen und Schließen) durch den Einbauer/Errichter zu kontrollieren.

Die für den Feuerschutzvorhang nachgewiesene (z.B. Bauartgenehmigung) Feststellanlage ist nach dem betriebsfertigen Einbau des Feuerschutzvorhangs am Anwendungsort einer Abnahmeprüfung durch eine bauaufsichtlich anerkannte Überwachungsstelle zu unterziehen, mit der die einwandfreie Funktion im Zusammenwirken mit dem Feuerschutzvorhang zu prüfen ist.

5.1.3.2.3.4 Schweißarbeiten

Schweißarbeiten an der Aufhängung dürfen nur von geprüften Schweißern 2 durchgeführt werden.

5.1.3.2.4 Nutzung

5.1.3.2.4.1 Nutzungssicherheit

Ein einmal eingeleiteter Schließvorgang bei einem Feuer- und/oder Rauchschutzabschluss darf nur zum Zwecke des Personenschutzes unterbrochen werden können. Der Schließvorgang muss sich nach Freiwerden des Schließbereichs selbstständig fortsetzen. Weitergehende Anforderungen, insbesondere des Unfall- und Arbeitsschutzes, bleiben unberührt.

5.1.3.2.4.2 Planmäßig offen stehende Schiebe-, Hub- und Rollabschlüsse sowie Feuerschutzvorhänge

Der Betreiber ist vom Hersteller schriftlich darauf hinzuweisen, dass der Abschluss nur im geschlossenen Zustand die Anforderungen erfüllt.

Die Schutzwirkung des Abschlusses ist auf die Dauer nur sichergestellt, wenn dieser stets in ordnungsgemäßem Zustand gehalten wird (z.B. Instandhaltung, Wartung, keine mechanische Beschädigung, keine Verschmutzung).

Der Abschluss muss ständig betriebsfähig gehalten werden.

5.1.3.2.4.3 Einbau von Warnanlagen

Schiebe-, Hub- und Rollabschlüsse sowie Feuerschutzvorhänge sind mit einer akustischen Warnanlage auszurüsten, die das Schließen ankündigt.

Außer der selbsttätigen Auslösevorrichtung muss eine Möglichkeit für die Notauslösung von Hand gegeben sein.

5.2 Feuerschutzabschlüsse im Zuge bahngebundener Förderanlagen

5.2.1 Allgemeines

Zum Nachweis der Feuerwiderstandsfähigkeit von baulichen Anlagen bei Verwendung von Feuerschutzabschlüssen im Zuge bahngebundener Förderanlagen nach Verwendbarkeitsnachweisen gemäß Art. 17 BayBO, kann die Zuordnung der Feuerwiderstandsklassen nach der Normenreihe DIN 4102 zu den Anforderungen nach a 2.1.7 und a 2.1.8 dem Abschnitt 5.2.2 entnommen werden.

Zum Nachweis der Feuerwiderstandsfähigkeit von baulichen Anlagen bei Verwendung von Feuerschutzabschlüssen im Zuge bahngebundener Förderanlagen, für die harmonisierte technische Spezifikationen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 gemäß Amtsblatt der Europäischen Union C 209/03 vom 10. Juni 2016 und C 172/4 vom 13. Mai 2016 vorliegen, kann die Zuordnung der Feuerwiderstandsklassen nach der Normenreihe DIN EN 13501 zu den Anforderungen nach a 2.1.7 und a 2.1.8 dem Abschnitt 5.2.3 entnommen werden.

5.2.2 Feuerschutzabschlüsse im Zuge bahngebundener Förderanlagen klassifiziert nach DIN 4102-5:1977-05

Tabelle 5.2.2.1: Bauaufsichtliche Anforderung und Zuordnung der Klassifizierungen nach DIN 4102-5 für Feuerschutzabschlüsse im Zuge bahngebundener Förderanlagen

Bauaufsichtliche Anforderung Feuerschutzabschlüsse in Förderanlagen
feuerbeständig selbstschließend T 90

5.2.3 Bausätze für Feuerschutzabschlüsse im Zuge bahngebundener Förderanlagen nach harmonisierten technischen Spezifikationen, klassifiziert nach DIN EN 13501-2, und Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen

Tabelle 5.2.3.1: Bauaufsichtliche Anforderung und Zuordnung der Klassifizierungen nach DIN EN 13501-2:2010-02 für Feuerschutzabschlüsse im Zuge bahngebundener Förderanlagen

Bauaufsichtliche Anforderung Feuerschutzabschlüsse in Förderanlagen
feuerhemmend selbstschließend2 EI2 30-C..1
hochfeuerhemmend selbstschließend2 EI2 60-C..1
feuerbeständig selbstschließend2 EI2 90-C..1
1) Festlegungen zur Prüfzyklenanzahl für die Dauerfunktionsprüfungen:

C5 (200.000 Zyklen) für Feuerschutzabschlüsse im Zuge bahngebundener Förderanlagen als planmäßig geschlossene Abschlüsse

C2 (10.000 Zyklen) für Feuerschutzabschlüsse im Zuge bahngebundener Förderanlagen als planmäßig offene Abschlüsse

2) Die Eigenschaft "selbstschließend" (Beständigkeit der Selbstschließung) nach DIN EN 13501-2 ist für Feuerschutzabschlüsse für Förderanlagen mit elektromotorischen Antriebssystemen für das Öffnen und Schließen [aufgrund der Zurückziehung der DIN EN 14600] wie folgt zu untersetzen:

Tabelle 5.2.3.2: Elektromotorische Öffnungshilfen für mechanisch schließende Förderanlagenabschlüsse

Lfd. Nr. Eigenschaft Anforderung
1 Funktionale Sicherheit der Selbstschließung Die elektromotorische Öffnungshilfe darf den Schließvorgang (auch bei Ausfall der Öffnungshilfe) nicht behindern
  • Risikoanalyse zur Möglichkeit der Behinderung des Schließvorganges durch die elektromotorische Öffnungshilfe durch Hersteller und Bewertung der Risikoanalyse durch Prüfstelle
  • Bei der Verwendung unterschiedlicher Antriebe einer Baureihe für verschiedene Abschlussgrößen ist die höchste Leistungsstufe (am größten Abschluss) zu prüfen. Die Ergebnisse dieser Prüfung sind ggf. auf die Antriebe kleinerer Leistung aber der gleichen Baureihe übertragbar (gutachtliche Stellungnahme der Prüfstelle).

Tabelle 5.2.3.3: Elektromotorische Antriebssysteme zum Öffnen und Schließen von Förderanlagenabschlüssen

Lfd. Nr. Eigenschaft Anforderung
1 Elektrische Sicherheit Erfüllung der 2014/35/EU über folgende Normen
  • EN 60335-1
  • EN 60335-2-103
2 EMV Erfüllung der 2014/35/EU über folgende Normen
  • EN 61000-6-2
  • EN 61000-6-3
  • EN 61000-3-2
  • EN 61000-3-3
3 Funktionale Sicherheit
  • Kompatibilität der Systemteile
Kompatibilität aller zum System gehörigen Geräte
  • Vergleich der Betriebsbedingungen auf Grundlage der Produktdatenblätter des Herstellers
  • Stichprobenprüfungen an Gerätekombinationen, die die Prüfstelle aussucht
4 Funktionale Sicherheit
  • Sicherheitsniveau der Gesamtanlage (siehe Begriffe)
Sicherheitsniveau der Selbstschließung ist PL d nach EN ISO 13849-1 (z.B. überwachte Redundanz mit automatischer Prüfung mindestens alle 24 h)
5 Funktionelle Sicherheit
  • Methode der Wiederherstellung der Funktionsbereitschaft nach Auslösung
Einfache (aber nicht automatische) Wiederherstellung der Funktionsbereitschaft nach Auslösung (keine Spezialwerkzeuge)
6 Funktionelle Sicherheit
  • Schließkraft / Schließmoment
Angabe der Schließkraft/des Schließmomentes
7 Funktionelle Sicherheit
  • Schwankung der Versorgungsspannung
Funktionsfähigkeit bei Schwankung der Versorgungsspannung um ± 15 %
8 Funktionelle Sicherheit, Verhaltenohne Brandalarmbei
- Ausfall der öffentlichen Stromversorgung (> 2 s)
a) Art der Aktivierung der zweiten Energieversorgung

b) Status der Öffnungsbefehlsgeber

c) Dauer bis zur Einleitung des Schließvorganges und Status der Schließbereichsüberwachung

d) Verhalten bei Auftreffen auf ein Hindernis

a) Automatisches Umschalten auf Akkubetrieb (Bereitschaftsparallelbetrieb), z.B. Energieversorgung nach EN 54-4

b) Öffnungsbefehlsgeber wirkungslos schalten

c) Schließvorgang innerhalb von 3 s unter Berücksichtigung der Schließbereichsüberwachung einleiten

d) Schließvorgang unterbrechen (Zurückfahren möglich); danach mindestens 5 weitere Schließversuche innerhalb von 120 s

Die Energiebilanz ist so auszulegen, dass

  • bei geringstem betriebsmäßigen Ladezustand der Akkumulatoren1 und
  • nach einer 8-stündigen Temperaturbeanspruchung bei der niedrigsten Temperatur des vorgesehenen Anwendungsbereiches

gewährleistet ist, dass das Antriebssystem für das bewegliche Element2 im Falle eines Brandalarmes mindestens 5 Schließversuche (vollständige Öffnungs- und Schließzyklen3) innerhalb von 30 min durchführt.

Die Entladeschlussspannung für die Akkumulatoren darf dabei in keinem Betriebszustand unterschritten werden. Bei Erreichen des geringsten betriebsmäßigen Ladezustandes der Akkumulatoren muss ein Schließvorgang des beweglichen Elementes ausgelöst werden.

Bis zum Zeitpunkt der Abschaltung aufgrund des Erreichens der Entladeschlussspannung sind alle benötigten Komponenten des Antriebssystems innerhalb ihrer Versorgungsparameter zu betreiben.

Störung der 2. Energieversorgung
a) Dauer bis zum Erkennen und Anzeige der Störung a) 15 s
b) Methode und Zeitabstand für die Überprüfung des Ladezustandes der 2. Energieversorgung b) Kapazitätsprüfung alle 24 h
- Störung des Antriebssystems und der Überwachung des Antriebssystems
a) Dauer bis zum Erkennen und Anzeige der Störung a) 15 a
b) Status der Öffnungsbefehlsgeber b) Öffnungsbefehlsgeber wirkungslos schalten
c) Dauer bis zu Einleitung des Schließvorganges nach Störungserkennung und Status der Schließbereichsüberwachung c) Schließvorgang innerhalb von 3 s nach Störungserkennung unter Berücksichtigung der Schließbereichsüberwachung einleiten
d) Verhalten bei Auftreffen auf ein Hindernis d) Schließvorgang unterbrechen (Zurückfahren möglich); danach dauerhaft alle 20 s ein Schließversuch
- Störung der Schließbereichsüberwachung (soweit vorhanden)
a) Dauer bis zum Erkennen und zur Anzeige der Störung a) 15 s
b) Art der Störungsanzeige b) Optisch (gut sichtbar bei Umgebungsbeleuchtung 500 lx) und akustisch in der Nähe des Abschlusses
- dauerhafter Belegung des Schließbereiches optische akustische Anzeige in der Nähe des Abschlusses nach Zeitdauer, die durch zuständige Bauaufsicht im Einzelfall festgelegt wird (u.a. abhängig vom Fördergut)
9 Funktionelle Sicherheit,
Verhaltenmit Brandalarm ohne Schließbereichsüberwachung (Zwangsschließung nach eingestellter Zeit) bei
- Alarmmeldung über Brandmelder, aufgeschaltete Brandmeldeanlage oder durch Betätigung des Handauslösetasters
a) Dauer bis zum Erkennen der Störung a) unverzögert
b) Status der Öffnungsbefehlsgeber und rauchempfindlichen optischen Sicherheitseinrichtungen b) wirkungslos schalten
c) Status der ggf. vorhandenen Schlossfallenentriegelung c) Türöffner nach dem Arbeitsstromprinzip steht in Sperrwirkung
d) Dauer bis zur Einleitung des Schließvorganges nach Alarmerkennung d) Schließvorgang innerhalb der festgelegten Zwangsschließzeit einleiten
e) Verhalten bei Auftreffen auf ein Hindernis e) Schließvorgang unterbrechen (Zurückfahren möglich); danach dauerhaft alle 20 s ein Schließversuch
- zusätzlicher Ausfall der öffentlichen Stromversorgung (> 2 s) nach Brandalarmmeldung
a) Art der Aktivierung der zweiten Energieversorgung a) Automatisches Umschalten auf Akkubetrieb (Bereitschaftsparallelbetrieb)
b) Verhalten bei Auftreffen auf ein Hindernis b) Schließvorgang unterbrechen (Zurückfahren möglich); danach mindestens 5 weitere Schließversuche innerhalb von 120 s
10 Funktionelle Sicherheit, Verhaltenmit Brandalarm mit Schließbereichsüberwachung bei
- Alarmmeldung über Brandmelder, aufgeschaltete Brandmeldeanlage oder durch Betätigung des Handauslösetasters
a) Dauer bis zum Erkennen der Störung a) unverzögert
b) Status der Öffnungsbefehlsgeber und rauchempfindlichen optischen Sicherheitseinrichtungen b) wirkungslos schalten
c) Status der ggf. vorhandenen Schlossfallenentriegelung c) Türöffner nach dem Arbeitsstromprinzip steht in Sperrwirkung
d) Dauer bis zur Einleitung des Schließvorganges nach Alarmerkennung und Status der Schließbereichsüberwachung d) Schließvorgang erst einleiten, wenn, die Schließbereichsüberwachung den Schließbereich frei gibt
e) Verhalten bei Auftreffen auf ein Hindernis e) Schließvorgang unterbrechen (Zurückfahren möglich); danach dauerhaft alle 20 s ein Schließversuch
- zusätzlicher Ausfall der öffentlichen Stromversorgung (> 2 s) nach Brandalarmmeldung
a) Art der Aktivierung der zweiten Energieversorgung a) Automatisches Umschalten auf Akkubetrieb (Bereitschaftsparallelbetrieb)
b) Verhalten bei Auftreffen auf ein Hindernis b) Schließvorgang unterbrechen (Zurückfahren möglich); danach mindestens 5 weitere Schließversuche innerhalb von 120 s
11 Branderkennung - Rauchmelder nach EN 54-7

- Wärmemelder nach EN 54 Teil 5 (Melderklasse A1, A1 R oder A1 S; bei der Verwendung von Wärmemeldern mit höheren Melderklassen sind ggf. Maßnahmen zum thermischen Schutz der Geräte des Antriebssystems erforderlich)

- Rauchansaugsysteme nach EN 54-20

- Brandmelder mit Funkübertragung nach EN 54-25

12 Optische Sicherheitseinrichtungen für die Schließbereichsüberwachung Anforderungen an optische Sensoren:

Diese Sensoren müssen bei Schwankungen der Versorgungsparameter so unempfindlich gegen Rauch sein, dass sie bei einem Erprobungstest gemäß DIN EN 54-12 bei keinem der Prüfbrände TF2 bis TF5 klassifiziert werden. Nachweis der Rauchunempfindlichkeit:

  1. Ermittlung des Ansprechschwellenwertes der optischen Sensoren in Anlehnung an DIN EN 54-12 (je Sensortyp vier Prüflinge)
  2. Die optischen Sensoren werden in Höhe der Vergleichsmessgeräte installiert. Die Entfernung zwischen Sender und Empfänger bzw. Sender/Empfänger und Reflektor beträgt bei der Prüfung 10 m (kürzere Entfernungen als 10 m können vereinbart werden).
  3. Ermittlung der Brandempfindlichkeit in Anlehnung an DIN EN 54-12 mit Nennspannung; nach einer Funktionsprobe (Ansprechen der optischen Sensoren bei lichtundurchlässigem Hindernis in der Lichtstrecke) dürfen die optischen Sensoren (je Sensortyp jeweils drei der unter a) genannten vier Prüflinge) bis zum Ende der jeweiligen Prüfbrände TF2 bis TF5 (m = 2 dB/m, bzw. y = 6)nicht ansprechen.
  4. Prüfung der Empfindlichkeit der optischen Sensoren bei Schwankungen der Versorgungsparameter in Anlehnung an DIN EN 54-12 (je Sensortyp jeweils einer der unter a) genannten vier Prüflinge)
1) entspricht einem Wert zwischen Betriebsspannung und Entladeschlussspannung der Akkumulatoren; vom Hersteller der Steuerung festzulegen

2) Ausführung mit maximalem Gewicht und maximaler Lauflänge

3) Als Schließgeschwindigkeit ist der Mittelwert des im Anwendungsbereich vorgesehenen Schließgeschwindigkeitsbereiches zu wählen.

Hinsichtlich des Brandverhaltens der Komponenten des Bausatzes gilt Abschnitt 1.3.

5.2.3.4 Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen

5.2.3.4.1 Allgemeines

Der Feuerschutzabschluss im Zuge bahngebundener Förderanlagen (im Folgenden Förderanlagenabschluss genannt) muss am Verwendungsort zusammengesetzt und eingebaut werden. Der Zusammenbau und Einbau des Förderanlagenabschlusses am Verwendungsort erfolgt i. d. R. durch fachkundiges Personal des Herstellers.

Anderenfalls ist zu beachten, dass Förderanlagenabschlüsse nach dieser Europäischen Technischen Zulassung/Bewertung nur von Unternehmen zusammengesetzt und eingebaut werden dürfen, die ausreichende Erfahrungen auf diesem Gebiet haben, die durch den Zulassungs-/Bewertungsinhaber geschult und unterrichtet wurden und die als Nachweis ihrer Fachkunde vom Zulassungs-/Bewertungsinhaber darüber eine Bestätigung vorlegen können.

5.2.3.4.2 Übereinstimmungsbestätigung für den Einbau des Förderanlagenabschlusses

Der Unternehmer, der den Förderanlagenabschluss/die Förderanlagenabschlüsse eingebaut hat, muss für jedes Bauvorhaben eine Übereinstimmungsbestätigung ausstellen, mit der er bescheinigt, dass die von ihm eingebauten Förderanlagenabschlüsse den Bestimmungen der jeweils geltenden Einbauanleitung entsprechen (ein Muster für diese Bescheinigung s. www.dibt.de). Diese Erklärung ist dem Bauherrn zur ggf. erforderlichen Weiterleitung an die zuständige Bauaufsichtsbehörde auszuhändigen.

5.2.3.4.3 Steuerung von Förderanlagenabschluss und Förderanlage im Schließbereich der Wandöffnung

Durch geeignete Maßnahmen, die mit dem Hersteller der Feststellanlage abgestimmt sein müssen, ist dafür Sorge zu tragen, dass bei Ansprechen der Brandmelder der Fördervorgang unterbrochen wird und im Öffnungsbereich des Förderanlagenabschlusses befindliches Fördergut diesen Bereich verlässt. Beim Ansprechen der Auslösevorrichtung der Feststellanlage durch Feuer oder Rauch bzw. bei Kurzschluss oder Stromausfall muss das Schließen des Förderanlagenabschlusses solange verzögert werden, bis im Öffnungsbereich befindliches Fördergut die Wandöffnung ggf. mit einer unabhängigen Stromversorgung (Notstromanlage) durchfahren hat, bzw. durch eine Abräumvorrichtung, die für das Fördergut geeignet sein muss, aus dem Bereich entfernt worden ist. Anschließend muss der Schließvorgang selbstständig einsetzen und darf nicht unterbrochen werden.

5.2.3.4.4 Abnahmeprüfung

Nach dem betriebsfertigen Einbau des Förderanlagenabschlusses am Verwendungsort ist dessen einwandfreie Funktion im Zusammenwirken mit der Feststellanlage und der Förderanlage durch einen Sachverständigen 3 zu prüfen (Abnahmeprüfung). Auf diese Abnahmeprüfung sind der Unternehmer, der den Förderanlagenabschluss einbaut (Errichter), und der Betreiber der Förderanlage vom Hersteller des Förderanlagenabschlusses hinzuweisen.

Die Abnahmeprüfung ist vom Unternehmer, der den Förderanlagenabschluss eingebaut hat (Errichter), zu veranlassen. Hierauf ist der Unternehmer, der den Förderanlagenabschluss eingebaut hat (Errichter), vom Hersteller des Förderanlagenabschlusses hinzuweisen. Über die Abnahmeprüfung ist ein Abnahmeprotokoll anzufertigen. Eine Ausfertigung ist beim Betreiber aufzubewahren; eine zweite Ausfertigung ist an die Bauaufsichtsbehörde weiterzuleiten.

5.2.3.4.5 Instandhaltung

Wartungsanleitung

Zu jedem Förderanlagenabschluss ist vom Hersteller eine Wartungsanleitung zu liefern. Aus der Wartungsanleitung muss ersichtlich sein, welche Arbeiten auszuführen sind, damit sichergestellt ist, dass der eingebaute Förderanlagenabschluss auch nach längerer Nutzung seine Aufgabe erfüllt (z.B. Angaben über die Wartung von Verschleißteilen und Schließmitteln).

Monatliche Überprüfung

Der Förderanlagenabschluss muss ständig betriebsfähig gehalten werden. Er muss mindestens einmal monatlich vom Betreiber in eigener Verantwortung auf Betriebsbereitschaft überprüft werden. Diese monatliche Überprüfung muss von einer Fachkraft oder einer hierfür ausgebildeten Person durchgeführt werden. Die Ergebnisse sind in einem Prüfbuch zu vermerken. Der Hersteller des Förderanlagenabschlusses hat den Betreiber der Förderanlage schriftlich über diese Forderung zu unterrichten.

Jährliche Prüfung und Wartung

Der Betreiber ist ferner verpflichtet, jährlich eine Prüfung auf störungsfreie Arbeitsweise des Förderanlagenabschlusses im Zusammenwirken mit der Förderanlage und der Feststellanlage sowie eine Wartung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Die jährliche Prüfung und Wartung muss von einer Fachkraft oder einer hierfür ausgebildeten Person durchgeführt werden. Die Ergebnisse sind in dem Prüfbuch zu vermerken. Der Hersteller des Förderanlagenabschlusses hat den Betreiber der Förderanlage schriftlich über diese Forderung zu unterrichten.

5.3 Fahrschachttüren

Fahrschachttüren für Aufzüge für Fahrschächte mit Wänden der Feuerwiderstandsklasse F 90 nach den technischen Regeln gemäß VV TB Teil C lfd. Nrn. C 2.6.2 bis C 2.6.4 erfüllen die Anforderungen an feuerbeständige Abschlüsse in Fahrschachtwänden.

Fahrschachtabschlüsse mit der Klassifizierung "E 30/60/90" nach DIN EN 81-58 zum Einbau in feuer-hemmende, hochfeuerhemmende oder feuerbeständige Fahrschachtwände erfüllen die Anforderungen an den Raumabschluss, eine Übertragung von Wärme (unter Brandeinwirkung) wird nicht behindert; daher sind die Anforderungen nach a 2.1.13 für den Fahrschacht zu beachten.

Hinsichtlich des Brandverhaltens der Komponenten der Fahrschachttüren gilt Abschnitt 1.3.

5.4 Dichtschließende Innentüren

Türen sind dann dichtschließend, wenn sie formstabile Türblätter haben und mit dreiseitig umlaufenden dauerelastischen Dichtungen ausgestattet sind, die aufgrund ihrer Form (Lippen-/Schlauchdichtung) und des Dichtungsweges bei geschlossenen Türen sowohl an den Zargen als auch an den Türflügeln anliegen.

Türblätter sind dann formstabil, wenn sie geschlossen sind und Verformungen ≤ 2 mm aufweisen.

6 Kabel- und Rohrabschottungen

6.1 Allgemeines

Zum Nachweis der Feuerwiderstandsfähigkeit von baulichen Anlagen, die Kabel- und Rohrabschottungen enthalten, zu deren Errichtung Bauarten mit Anwendbarkeitsnachweisen gemäß Art. 15 BayBO angewendet werden, kann die Zuordnung der Feuerwiderstandsklassen nach der Normenreihe DIN 4102 zu den Anforderungen nach a 2.1.14 dem Abschnitt 6.2 entnommen werden.

Zum Nachweis der Feuerwiderstandsfähigkeit von baulichen Anlagen, die Kabel- und Rohrabschottungen enthalten, zu deren Errichtung Bauprodukte oder Bausätze nach harmonisierten technischen Spezifikationen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 gemäß Amtsblatt der Europäischen Union C 209/03 vom 10. Juni 2016 und C 172/4 vom 13. Mai 2016 verwendet werden, kann die Zuordnung der Feuerwiderstandsklassen nach der Normenreihe DIN EN 13501 zu den Anforderungen nach a 2.1.14 dem Abschnitt 6.3 entnommen werden.

Für die Verwendung von Bauprodukten oder Bausätzen, für die harmonisierte technische Spezifikationen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vorliegen, gelten die Anwendungsregeln des Abschnitts 6.3.

6.2 Kabel- und Rohrabschottungen klassifiziert nach DIN 4102-9:1990-05 bzw. DIN 4102-11:1985-12

Tabelle 6.2.1: Bauaufsichtliche Anforderung und Zuordnung der Feuerwiderstandsklassen nach DIN 4102-9 bzw. DIN 4102-11

Bauaufsichtliche Anforderung Feuerwiderstandsklasse
Kabelabschottung
(DIN 4102-9)
Rohrabschottung
(DIN 4102-11)
feuerhemmend S30 R30
hochfeuerhemmend S60 R60
feuerbeständig S90 R90
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Minuten S120 R120

Der Nachweis des Feuerwiderstandes der Abschottung in der baulichen Anlage ist im Rahmen einer Bauartgenehmigung zu führen.

6.3 Kabel- und Rohrabschottungen nach harmonisierten technischen Spezifikationen

6.3.1 Bauaufsichtliche Anforderung und Klassifizierungen

Tabelle 6.3.1: Bauaufsichtliche Anforderung und Zuordnung der Klassifizierungen nach DIN EN 13501-2:2010-02

Bauaufsichtliche Anforderung Feuerwiderstandsklasse Brandverhalten, mindestens geeignete Klasse nach
DIN EN 13501-1:2010-01
Kabelabschottung Rohrabschottung
feuerhemmend EI 30 EI 30-U/U1
EI 30-C/U2
E
hochfeuerhemmend EI 60 EI 60-U/U1
EI 60-C/U2
feuerbeständig EI 90 EI 90-U/U1
EI 90-C/U2
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Minuten EI 120 EI 120-U/U1
EI 120-C/U2
1) Für die Abschottung von brennbaren Rohren oder Rohren mit einem Schmelzpunkt < 1.000 °C; für Trinkwasser-, Heiz- und Kälteleitungen mit Durchmessern ≤ 110 mm ist auch die Klasse EI ...-U/C zulässig.

2) Für die Abschottung von Rohrleitungen aus nichtbrennbaren Rohren mit einem Schmelzpunkt ≤ 1000 °C, Ausführung der Rohrleitung ohne Anschlüsse von brennbaren Rohren.

Hinsichtlich des Brandverhaltens der Komponenten des Bauproduktes, des Bausatzes gilt Abschnitt 1.3.

6.3.2 Anwendungs- und Ausführungsbestimmungen

Tabelle 6.3.2: Bauprodukte oder Bausätze nach harmonisierten technischen Spezifikationen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

6.3.2.1 Brandschutzprodukte oder Bausätze aus Brandschutzprodukten zum Abdichten und Verschließen von Fugen und Öffnungen und zum Aufhalten von Feuer im Brandfall - Abschottungen Anwendungs- und Ausführungsbestimmungen 6.3.2.1/1
6.3.2.2 Im Brandfall aufschäumende Produkte für brandabdichtende und brandhemmende Verwendungen Anwendungs- und Ausführungsbestimmungen 6.3.2.2/1

Anwendungs- und Ausführungsbestimmungen 6.3.2.1/1

Die Anwendung eines Bauproduktes oder Bausatzes mit ETa nach ETAG 026- 1 und - 2 4 für Abschottungen in feuerwiderstandsfähigen Bauteilen bedarf einer Bauartgenehmigung nach Art. 15 BayBO.

Für die Anwendung eines Bauproduktes oder Bausatzes mit ETa nach ETAG 026- 1 und - 2 5 gilt:

Jede Abschottung ist vom Verarbeiter mit einem Schild dauerhaft zu kennzeichnen, das folgende Angaben enthalten muss:

Das Schild ist jeweils neben der Abschottung am Bauteil zu befestigen.

Der Verarbeiter, der die Abschottung ausführt oder Änderungen an der Abschottung vornimmt (Nachbelegung), muss für jedes Bauvorhaben eine Übereinstimmungsbestätigung ausstellen, mit der er bescheinigt, dass die von ihm hergestellte Abschottung den Bestimmungen der ETa entspricht (ein Muster für diese Bestätigung s. unter www.dibt.de). Diese Bestätigung ist dem Bauherrn zur ggf. erforderlichen Weiterleitung an die zuständige Bauaufsichtsbehörde auszuhändigen.

Bei jeder Ausführung der Abschottung hat der Verarbeiter den Bauherrn schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Brandschutzwirkung der Abschottung auf die Dauer nur sichergestellt ist, wenn die Abschottung stets in ordnungsgemäßem Zustand gehalten und nach evtl. vorgenommener Belegungsänderung der bestimmungsgemäße Zustand der Abschottung wieder hergestellt wird.

Kombiabschottungen dürfen nur von Unternehmen ausgeführt werden, die durch den Zulassungsinhaber geschult und unterrichtet wurden und die als Nachweis über ihre Fachkunde vom Zulassungsinhaber darüber eine Bestätigung vorlegen können.

Anwendungs- und Ausführungsbestimmungen 6.3.2.2/1

Die Anwendung eines Bauproduktes oder Bausatzes mit ETa nach EAD 13-350005-00-1104, Ausgabe Mai 2015, für Abschottungen in feuerwiderstandsfähigen Bauteilen bedarf einer Bauartgenehmigung nach Art. 15 BayBO.

Ausgenommen davon sind Bauprodukte oder Bausätze:

Für deren Anwendung gilt:

Jede Abschottung ist vom Verarbeiter mit einem Schild dauerhaft zu kennzeichnen, das folgende Angaben enthalten muss:

Das Schild ist jeweils neben der Abschottung am Bauteil zu befestigen.

Der Verarbeiter, der die Abschottung ausführt oder Änderungen an der Abschottung vornimmt (Nachbelegung), muss für jedes Bauvorhaben eine Übereinstimmungsbestätigung ausstellen, mit der er bescheinigt, dass die von ihm hergestellte Abschottung den Bestimmungen der ETa entspricht (ein Muster für diese Bestätigung s. unter www.dibt.de). Diese Bestätigung ist dem Bauherrn zur ggf. erforderlichen Weiterleitung an die zuständige Bauaufsichtsbehörde auszuhändigen.

Bei jeder Ausführung der Abschottung hat der Verarbeiter den Bauherrn schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Brandschutzwirkung der Abschottung auf die Dauer nur sichergestellt ist, wenn die Abschottung stets in ordnungsgemäßem Zustand gehalten und nach evtl. vorgenommener Belegungsänderung der bestimmungsgemäße Zustand der Abschottung wieder hergestellt wird.

Kombiabschottungen dürfen nur von Unternehmen ausgeführt werden, die geschult und unterrichtet wurden und die als Nachweis über ihre Fachkunde darüber eine Bestätigung vorlegen können.

7 Lüftungsanlagen

7.1 Allgemeines

Zum Nachweis der Feuerwiderstandsfähigkeit von baulichen Anlagen bei Verwendung/Anwendung von Bauprodukten oder Bauteilen für Lüftungsanlagen mit Verwendbarkeitsnachweisen gemäß Art. 17 BayBO oder für Bauarten gemäß Art. 15 BayBO, kann die Zuordnung der Feuerwiderstandsklassen nach der Normenreihe DIN 4102 bzw. den Verwendbarkeitsnachweisen zu den Anforderungen nach a 2.1.15 den Abschnitten 7.2 und 7.4 entnommen werden.

Zum Nachweis der Feuerwiderstandsfähigkeit von baulichen Anlagen bei Verwendung von Bauprodukten oder Bausätzen für Lüftungsanlagen, für die harmonisierte technische Spezifikationen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vorliegen, kann die Zuordnung der Feuerwiderstandsklassen nach der Normenreihe DIN EN 13501 zu den Anforderungen nach a 2.1.15 den Abschnitten 7.3 und 7.5 entnommen werden.

Für die Verwendung von Bauprodukten oder Bausätzen, für die harmonisierte technische Spezifikationen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 gemäß Amtsblatt der Europäischen Union C 209/03 vom 10. Juni 2016 und C 172/4 vom 13. Mai 2016 vorliegen, gelten die Anwendungsregeln der Abschnitte 7.3 und 7.5.

7.2 Lüftungsleitungen klassifiziert nach DIN 4102-6:1977-09 und DIN V 4102-21:2002-08

Tabelle 7.2.1: Bauaufsichtliche Anforderung und Zuordnung der Feuerwiderstandsklassen nach DIN 4102-6 und DIN V 4102-21

Bauaufsichtliche Anforderung Feuerwiderstandsklasse
feuerhemmend L 30
hochfeuerhemmend L 60
feuerbeständig L 90
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Minuten L 120

7.3 Lüftungsleitungen nach harmonisierten technischen Spezifikationen

Tabelle 7.3.1: Bauaufsichtliche Anforderung und Zuordnung der Klassifizierungen nach DIN EN 13501-3:2010-02

Bauaufsichtliche Anforderung Feuerwiderstandsklasse Brandverhalten, mindestens geeignete Klassen nach DIN EN 13501-1:2010-01
feuerhemmend EI 30 (veho i↔o)S gemäß a 2.2.1.11, Abschnitt 3.2 C-s3, d2, sonst A2 - s1,d0
hochfeuerhemmend EI 60 (veho i↔o)S A2 - s1,d0
feuerbeständig EI 90 (veho i↔o)S A2 - s1,d0
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Minuten EI 120 (veho i↔o)S A2 - s1,d0

Anwendungsregel

Für Lüftungsleitungen, die feuerwiderstandsfähige Bauteile in baulichen Anlagen durchdringen und die aus Brandschutzprodukten (Brandschutzbekleidungen) nach ETAG 018- 1 und - 4 vor Ort errichtet werden, gibt es für die Anwendung in mechanischen Lüftungsanlagen keine abschließende technische Regel.

7.4 Brandschutzklappen und Absperrvorrichtungen nach Verwendbarkeitsnachweis

Tabelle 7.4.1: Bauaufsichtliche Anforderung und Zuordnung der Feuerwiderstandsklassen für Brandschutzklappen in Unterdecken

Bauaufsichtliche Anforderung Feuerwiderstandsklasse nach DIN 4102-6:1977-09 und zusätzliche Bezeichnung für Unterdecke gemäß Verwendbarkeitsnachweis
feuerhemmend K 30 U
hochfeuerhemmend K 60 U
feuerbeständig K 90 U

Tabelle 7.4.2: Bauaufsichtliche Anforderung und Zuordnung der Feuerwiderstandsklassen für Brandschutzklappen in Ab- oder Fortluftleitungen von gewerblichen Küchen

Bauaufsichtliche Anforderung Feuerwiderstandsklasse nach DIN 4102-6:1977
feuerhemmend K 30
hochfeuerhemmend K 60
feuerbeständig K 90

Tabelle 7.4.3: Bauaufsichtliche Anforderung und Zuordnung der Feuerwiderstandsklassen für Absperrvorrichtungen gemäß MLüAR, Abschnitt 7.2

Bauaufsichtliche Anforderung Feuerwiderstandsklasse
feuerhemmend K30-18017
hochfeuerhemmend K60-18017
feuerbeständig K90-18017

7.5 Brandschutzklappen nach DIN EN 15650:2010-09, Zuordnung und Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen

Tabelle 7.5.1: Bauaufsichtliche Anforderung und Zuordnung der Klassifizierungen nach DIN EN 13501-3:2010-02

Bauaufsichtliche Anforderung Feuerwiderstandsklasse
feuerhemmend EI 30 (veho i↔o)-S
hochfeuerhemmend EI 60 (veho i↔o)-S
feuerbeständig EI 90 (veho i↔o)-S
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Minuten EI 120 (veho i↔o)-S

Hinweis:

Gemäß Anwendungsbereich gilt die Norm nicht für Brandschutzklappen in Atmosphären, die planmäßig oder außerplanmäßig aufgrund chemischer Reaktionen eine schädigende und/oder korrosive Wirkung auf diese ausüben. Dazu gehören Atmosphären in Ab- oder Fortluftleitungen von gewerblichen Küchen.

Die Anforderungen an Lüftungsanlagen in baulichen Anlagen nach a 2.1.15 in Verbindung mit der Technischen Regel a 2.2.1.11 werden bei der Verwendung von Brandschutzklappen nach DIN EN 15650:2010-09 erfüllt, wenn zusätzlich zur Tabelle 7.5.1 folgende Bestimmungen eingehalten werden:

Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen

1 Die Anforderungen an bauliche Anlagen werden nur von Brandschutzklappen mit mindestens einseitig angeschlossenen Lüftungsleitungen in mechanischen Lüftungsanlagen erfüllt.

2 Brandschutzklappen mit mechanischem Absperrelement dürfen in Lüftungsleitungen von mechanischen Lüftungsanlagen nur verwendet werden,

3 Brandschutzklappen dürfen zusätzlich zur thermischen Auslösung mit Auslöseeinrichtungen angesteuert werden, die auf Rauch ansprechen (Rauchauslöseeinrichtungen). Die Eignung der Rauchauslöseeinrichtungen muss für den vorgesehenen Verwendungszweck nachgewiesen sein. Sie müssen in Lüftungsleitungen installiert sein.

4 Die detaillierte, den Leistungsnachweisen entsprechende Montageanleitung und die Betriebsanleitung des Herstellers oder seines Vertreters müssen zur Verfügung stehen. Der Hersteller oder sein Vertreter hat schriftlich in der Betriebsanleitung ausführlich die für die Inbetriebnahme, Inspektion, Wartung, Instandsetzung sowie Überprüfung der Funktion der Brandschutzklappe notwendigen Angaben darzustellen.

8 Feuerungsanlagen

8.1 Allgemeines

Feuerungsanlagen (Feuerstätten und Abgasanlagen) müssen so aufgestellt und betrieben werden, dass sie aufgrund ihrer Beschaffenheit betriebs- und brandsicher sind und von ihnen sowie durch ihre Nutzung keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen ausgehen.

Für die Anwendung von Bauprodukten oder Bauteilen, die zur Verwendung in Feuerungsanlagen geeignet sind und für die harmonisierte technische Spezifikationen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vorliegen, sind die technischen Anforderungen a 2.1.16 und den nachfolgenden Regeln der Abschnitte 8.2 bis 8.4 zu entnehmen.

8.2 Feuerstätten

Tabelle 8.2.: Bauprodukte nach harmonisierter technischen Spezifikationen (hEN)

lfd. Nr. Bauprodukte nach hEN Planung, Bemessung, Ausführung
8.2.1 Heizkessel für feste Brennstoffe bis 50 kW,
für offene Systeme bis max. 2 bar
EN 12809:2001+A1:2004,
EN 12809:2001/AC:2006 und
EN 12809:2001/A1:2004/AC:2007
in Deutschland umgesetzt durch:
DIN EN 12809:2005-08 und
DIN EN 12809/Berichtigung 1:2008-06
8.2.1/1
8.2.2 Herde für feste Brennstoffe
EN 12815:2001+A1:2004,
EN 12815:2001/AC:2006 und
EN 12815:2001/A1:2004/AC:2007
in Deutschland umgesetzt durch:
DIN EN 12815:2005-09 und
DIN EN 12815/Berichtigung 1:2008-06
8.2.1/1
8.2.3 Kamineinsätze einschließlich offene Kamine für feste Brennstoffe
EN 13229:2001+A1:2003 +A2:2004,
EN 13229:2001/AC:2006 und
EN 13229:2001/A2:2004/AC:2007
in Deutschland umgesetzt durch:
DIN EN 13229:2005-10 und
DIN EN 13229/Berichtigung 1:2008-06
8.2.1/1 und /2
8.2.4 Raumheizer für feste Brennstoffe
EN 3240:2001+A2:2004,
EN 13240:2001/AC:2006 und
EN 13240:2001/A2:2004/AC:2007
in Deutschland umgesetzt durch:
DIN EN 13240:2005-10 und
DIN EN 13240/Berichtigung 1:2008-06
8.2.1/1
8.2.5 Heizöfen für flüssige Brennstoffe mit Verdampfungsbrennern und Schornsteinanschluss
EN 1:2007
in Deutschland umgesetzt durch:
DIN EN 1:2007-12
8.2.1/3
8.2.6 Raumheizer zur Verfeuerung von Holzpellets
EN 14785:2006
in Deutschland umgesetzt durch:
DIN EN 14785:2006-09 und
DIN EN 14785/Berichtigung 1:2007-10
8.2.1/1 und 8.2.1/4
8.2.7 Speicherfeuerstätten für feste Brennstoffe
EN 15250:2007
in Deutschland umgesetzt durch
DIN EN 15250:2007-06
8.2.1/1

8.2.1/1

Die Verwendung der Feuerstätten ist nur zulässig, wenn der mit der CE-Kennzeichnung angegebene Abstand zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen eingehalten wird und die angrenzenden Bauteile einen Wärmedurchlasswiderstand ≤ 1,2 m2 K/W aufweisen.

8.2.1/2

Für die Verwendung der Kamineinsätze in Feuerstätten sind die Bestimmungen der "Fachregel des Ofen- und Luftheizungsbauhandwerks TR-OL 2009, Ausgabe 2010" zu beachten.

8.2.1/3

Die Verwendung der Feuerstätten ist nur zulässig, wenn der mit der CE-Kennzeichnung angegebene Abstand zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen eingehalten wird und die angrenzenden Bauteile einen Wärmedurchlasswiderstand ≤ 0,127 m2 K/W aufweisen.

8.2.1/4

Für die Feuerstätten zur Verfeuerung von Holzpellets gibt es für die Anwendung hinsichtlich Aufstellung und Betrieb keine abschließende technische Regel. Ausgenommen davon sind die Feuerstätten mit automatischer Beschickungseinrichtung, die anschlussfertig sind und ein Verbrennungsluftgebläse haben.

8.3 Abgasanlagen

Für die Ausführung von Abgasanlagen sind die Bestimmungen der Landesbauordnungen und die der Feuerungsverordnungen der Länder zu beachten. Zusätzlich gelten die Anforderungen der DIN V 18160-1:2006-01 mit Ausnahme der Abschnitte 6.2, 6.5, 6.9, 6.10.1 und 6.10.2. Die nach-stehenden Abschnitte sind mit folgenden Änderungen und Ergänzungen anzuwenden:

8.3.1 Neufassung des Abschnittes 1 von DIN V 18160-1:2006-01

Diese Norm gilt für die Planung und Ausführung von Abgasanlagen für die Abführung von Abgasen von Feuerstätten, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, sowie z.B. für die Abführung von Abgasen von Wärmepumpen, Blockheizkraftwerken und ortsfesten Verbrennungsmotoren. Die Norm regelt die Verwendung von Bauprodukten für Abgasanlagen.

Die auf der Basis der EN 13216-1:2004-11 geprüften Bauprodukte für Abgasanlagen sind hinsichtlich des Abstandes zu brennbaren Baustoffen nur in Gebäuden mit angrenzenden Wänden, die einen Wärmedurchlasswiderstand R bis max. 2,7 m2 K/W (entspricht ca. 10 cm Mineralfaser) aufweisen und zu durchdringenden Decken und Dächer, die einen Wärmedurchlasswiderstand R bis max. 5,4 m2 K/W aufweisen, geeignet.

Die Verwendung von Abgasanlagen in Gebäuden mit Wand-, Decken- und Dachkonstruktionen aus oder mit brennbaren Baustoffen, die höhere Wärmedurchlasswiderstände aufweisen, sind in den harmonisierten Produktnormen noch nicht berücksichtigt.

Die Anwendungsnormgilt nicht für:

Luft-Abgas-Schornsteine, mehrfach belegte Abgasanlagen für raumluftunabhängige Feuerstätten für feste Brennstoffe, Schornsteine im Überdruckbetrieb, Verbindungsstücke für Feuerstätten für feste Brennstoffe im Überdruckbetrieb, freistehenden Abgasanlage (Höhe über der obersten statisch wirksamen Abstützung > 3 m) und Montageabgasanlagen mit einer höheren Temperaturklasse als T400.

8.3.2 Neufassung des Abschnittes 5.2.1 Kennzeichnung von DIN V 18160-1:2006-01

Die Kennzeichnung einer ausgeführten Abgasanlage muss je nach Anwendungsbereich mindestens aus folgenden Leistungskenngrößen bestehen:

Jeder Zug der Abgasanlage muss gut sichtbar dauerhaft (z.B. Aluminium-Klebschild) mit einer vollständigen Anlagenkennzeichnung versehen werden. Mögliche Stellen für das Anbringen sind die Reinigungsverschlüsse (Türen) im Aufstellraum der Feuerstätte oder an der Stelle des Abgaseintritts in die Abgasanlage.

Jede Leistungskenngröße muss mindestens der geforderten Klasse oder einer höheren Klasse nach folgender Reihenfolge entsprechen:

T600 > T450 > T400 > T300 > T250 > T200 > T160 > T140 > T120 > T100 > T080;

H > P > N; Wx > Dx; D3 > D2 > D1; W3 > W2 > W1; G > O.

Temperaturklasse

Die Temperaturklasse gibt an, bis zu welcher Nennbetriebstemperatur die ausgeführte Abgasanlage einsetzbar ist.

Gasdichtheitsklassen/Druckklasse

Die Gasdichtheitsklasse nach DIN EN 1443/Druckklasse gibt an, für welche Betriebsweise die Abgasanlage geeignet ist.

Kondensatbeständigkeitsklasse

W, für Abgasanlagen, die planmäßig feucht betrieben werden dürfen;

D, für Abgasanlagen, die planmäßig unter Trocken-Bedingungen betrieben werden müssen.

Korrosionswiderstandsklasse

Die brennstoffabhängigen Korrosionswiderstandsklassen für Abgasanlagen sind DIN EN 1443 zu entnehmen.

Rußbrandbeständigkeitsklasse

Oxx für Abgasanlagen ohne Rußbrandbeständigkeit;

Gxx für Abgasanlagen mit Rußbrandbeständigkeit.

Die Bezeichnung des Abstands der äußeren Oberfläche der Abgasanlage zu brennbaren Stoffen erfolgt durch xx, wobei xx der Zahlenwert des Abstandes in gerundeten Millimetern ist.

Feuerwiderstandsklasse

Die Feuerwiderstandklasse LA gibt die Zeitspanne an, der die Abgasanlage bei Brandbeanspruchung (Wirkrichtung von außen nach außen/Raumabschluss und Wärmedämmung) widersteht. Die möglichen Klassen sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt.

Feuerwiderstandsklassen nach DIN 18160-60:2014-02

Bauaufsichtliche Anforderung Feuerwiderstandsklassen
feuerhemmend LA30* Feuerwiderstandsdauer ≥ 30 Min
feuerbeständig LA90* Feuerwiderstandsdauer ≥ 90 Min
*) Der angegebene Feuerwiderstand muss entsprechend der gewählten Temperaturklasse (z.B. T400) mit thermischer Vorbehandlung geprüft worden sein.

Dabei kann die Abgasanlage selbst den geforderten Feuerwiderstand aufweisen oder die Abgasanlage erfüllt zusammen mit einem Schacht den erforderlichen Feuerwiderstand.
Bei Abgasleitungen mit einer Abgastemperatur ≤ 160°C kann auf die thermische Vorbehandlung bei der Prüfung des Feuerwiderstands der Schächte verzichtet werden.

8.3.3 Neufassung des Abschnittes 7.2.3 Bauprodukte für die Außenschale von DIN V 18160-1:2006-01

Außenschalen müssen Leistungsmerkmale aufweisen, die mindestens den Leistungsklassen entsprechen, die gleich oder höher sind als für die angestrebte Kennzeichnung der Montageschornsteine erforderlich sind. Dafür dürfen Bauprodukte nach DIN EN 1858, DIN EN 12446, DIN EN 13069 und DIN EN 1806 verwendet werden und müssen mindestens mit T400 und G gekennzeichnet sein. Sofern bei der Verwendung Anforderungen an den Feuerwiderstand gestellt werden, ist dieser nach DIN 18160-60:2014-02 nachzuweisen. Der Nachweis kann für die Außenschale allein oder für mehrschalige Konstruktionen gemeinsam erbracht werden.

Zur Herstellung der Außenschalen aus Mauerwerk dürfen auch verwendet werden:

Außenschalen aus vorgenanntem Mauerwerk entsprechen der Klassifizierung T400 G50 LA90. Für die Bauart der Außenschale gilt Abschnitt 7.1, Absatz 2, sinngemäß.

8.3.4 Neufassung des Abschnittes 7.2.4 und 8.1.1.4 Bauprodukte für die Dämmschale von DIN V 18160-1:2006-01

Für Montageabgasanlagen dürfen Dämmstoffe nach DIN EN 14303 entsprechend den jeweiligen Anforderungen der vorgesehenen Abgasanlage verwendet werden.

1. Dämmstoffe für Montage-Schornsteine

Die Dämmstoffe für Schornsteine müssen einer Temperatureinwirkung durch Rußbrand widerstehen. Nach DIN EN 14303 ist die Rußbrandbeständigkeit nicht nachweisbar.

Dämmschalen aus Dämmstoffen nach DIN EN 14303 müssen mindestens eine Dicke von 3 cm und mindestens einen Wärmedurchlasswiderstand von 0,4 m2 K/W bei 300 °C aufweisen.

Auf eine Dämmschale kann bei Innenschalen nach DIN EN 1856-1:2009-09 mit einer Wärmedämmung von mindestens 3 cm in Verbindung mit den in 7.2.3 benannten Außenschalen verzichtet werden.

2. Dämmstoffe für Montage-Abgasleitungen

Dämmstoffe nach DIN EN 14303 dürfen für Montage-Abgasleitungen verwendet werden. Die obere Anwendungsgrenztemperatur des Dämmstoffes muss größer oder gleich der benötigten Temperaturklasse der vorgesehenen Abgasanlage liegen.

3. Dämmstoffe für Verbindungsstücke und einschalige metallische Abgasanlagen

Dämmstoffe, die direkt auf den Oberflächen von metallischen Abgasanlagen oder Verbindungsstücken angeordnet sind, müssen nichtbrennbar sein. Die obere Anwendungsgrenztemperatur des Dämmstoffes muss größer oder gleich der benötigten Temperaturklasse der vorgesehenen Abgasanlage liegen.

8.3.5 Brandverhalten von Abgasanlagen

Die Bauteile von Abgasanlagen müssen nach den Landesbauordnungen hinsichtlich ihres Brandverhaltens mindestens normalentflammbar sein.

Sofern Bauteile für Abgasanlagen in die Klasse A1 gemäß Entscheidung 96/602/EG der Kommission (geändert durch Entscheidungen 2000/605/EG und 2003/424/EG der Kommission) eingestuft sind oder wenn diese Bauteile nach DIN 4102-4:2016-05 klassifiziert sind, dürfen sie im Hinblick auf das Brandverhalten ohne zusätzlichen Nachweis entsprechend ihrer Klassifikation verwendet werden.

Tabelle 8.3: Bauprodukte oder Bausätze nach harmonisierten technischen Spezifikationen (hEN)

lfd. Nr. Bauprodukte nach hEN Planung, Bemessung, Ausführung
8.3.1 Innenrohre und Verbindungsstücke aus Metall für Abgasanlagen
EN 1856-2:2009
in Deutschland umgesetzt durch:
DIN EN 1856-2:2009-09
DIN V 18160-1:2006-01 und zusätzlich Beiblatt 1 von DIN V 18160-1:2006-01 und DIN V 18160-1 Beiblatt 1 Berichtigung 1:2007-10 in Verbindung mit 8.3
8.3.2 Betoninnenrohre für Abgasanlagen
EN 1857:2010
in Deutschland umgesetzt durch:
DIN EN 1857:2010-08
DIN V 18160-1:2006-01 in Verbindung mit 8.3
8.3.3 Betonformblöcke für Abgasanlagen
EN 1858:2008+A1:2011
in Deutschland umgesetzt durch:
DIN EN 1858:2011-09
DIN V 18160-1:2006-01 in Verbindung mit 8.3
8.3.4 Außenschalen aus Beton für Abgasanlagen
EN 12446:2011
in Deutschland umgesetzt durch:
DIN EN 12446:2011-09
DIN V 18160-1:2006-01 in Verbindung mit 8.3
8.3.5 Rußbrandbeständige Systemabgasanlagen mit Keramik-Innenrohren
EN 13063-1:2005 und
EN 13063-1/A1:2007
in Deutschland umgesetzt durch:
DIN EN 13063-1:2007-10
DIN V 18160-1:2006-01 in Verbindung mit 8.3
8.3.6 Systemabgasanlagen mit Keramik-Innenrohren
EN 13063-2:2005 und
EN 13063-2/A1:2007
in Deutschland umgesetzt durch:
DIN EN 13063-2:2007-10
DIN V 18160-1:2006-01 in Verbindung mit 8.3 und 8.3.1/1
8.3.7 Keramik-Außenschalen für Systemabgasanlagen
EN 13069:2005
in Deutschland umgesetzt durch:
DIN EN 13069:2005-12
DIN V 18160-1:2006-01 in Verbindung mit 8.3
8.3.8 Systemabgasanlagen mit Kunststoff- Innenrohren
EN 14471:2005
in Deutschland umgesetzt durch:
DIN EN 14471:2005-11
DIN V 18160-1:2006-01 in Verbindung mit 8.3
8.3.9 Keramik-Formblöcke für Abgasanlagen
EN 1806:2006
in Deutschland umgesetzt durch:
DIN EN 1806:2006-10
DIN V 18160-1:2006-01 in Verbindung mit 8.3
8.3.10 Aufsätze für raumluftunabhängige Abgasanlagen von Gasgeräten des Typs C6
EN 14989-1:2007
in Deutschland umgesetzt durch:
DIN EN 14989-1:2007-05
DIN V 18160-1:2006-01 und zusätzlich Beiblatt 1 von DIN V 18160-1:2006-01 in Verbindung mit 8.3 und 8.3.1/2
8.3.11 Luft-Abgas-Systeme mit Keramik-Innenrohren
EN 13063-3:2007
in Deutschland umgesetzt durch:
DIN EN 13063-3:2007-10
DIN V 18160-1:2006-01 in Verbindung mit 8.3
8.3.12 Abgas- und Luftleitungen für raumluftunabhängige Feuerstätten
EN 14989-2:2007
in Deutschland umgesetzt durch:
DIN EN 14989-2:2008-03
DIN V 18160-1:2006-01 sowie zusätzlich Beiblatt 1 von DIN V 18160-1:2006-01
in Verbindung mit 8.3 und 8.3.1/2
8.3.13 Keramik-Innenrohre für Abgasanlagen; -Nassbetrieb -
EN 1457-2:2012
in Deutschland umgesetzt durch:
DIN EN 1457-2:2012-04
DIN V 18160-1:2006-01 in Verbindung mit 8.3 und 8.3.1/3
8.3.14 Keramik-Innenrohre für Abgasanlagen - Trockenbetrieb -
EN 1457-1:2012
in Deutschland umgesetzt durch:
DIN EN 1457-1:2012-04
DIN V 18160-1:2006-01 in Verbindung mit 8.3
8.3.15 Bauteile und Abschnitte von System-Abgasanlagen mit Metallinnenrohren
EN 1856-1:2009-09
in Deutschland umgesetzt durch:
DIN EN 1856-1:2009-09
DIN V 18160-1:2006-01 in Verbindung mit 8.3

8.3.1/1

Systemabgasanlagen mit Keramik-Innenrohren der Klassifizierung W 3 O sind nicht verwendbar.

8.3.1/2

Aufsätze, Bauteile, Abgas- und Luftleitungen aus Metallen nach DIN EN 14989-1:2007-05 und DIN EN 14989-2:2007-05 der Klasse 80 oder 99 müssen der Korrosionsklasse V1, V2 oder V3 nach DIN EN 1856-1:2009-09 entsprechen.

8.3.1/3

Innenrohre nach EN 1457-2 mit der Kondensationsbeständigkeitsklasse Wa dürfen nur in einer dauerhaft hinterlüfteten Außenschale gemäß DIN V 18160-1:2006-01, Abschnitt 8.2.1, dritter Spiegelstrich verwendet werden. Für diese Abgasanlagen ist ein Kondensatablauf erforderlich.

Bauarten von Montageschornsteinen mit Innenschalen der Klasse WB, WC oder WD sind für die feuchte Betriebsweise nicht verwendbar.

8.4 Dämmstoffe für Feuerungsanlagen (Feuerstätten und Abgasanlagen)

Tabelle 8.4.: Bauprodukte nach harmonisierten technischen Spezifikationen (hEN)

lfd. Nr. Bauprodukte nach hEN Planung, Bemessung, Ausführung
8.4.1 Wärmedämmstoffe für die technische Gebäudeausrüstung und für betriebstechnische Anlagen in der Industrie - werkmäßig hergestellte Produkte aus Mineralwolle (MW) EN 14303
in Deutschland umgesetzt durch:
DIN EN 14303:2010-04
Abschnitt 8.3

9 Wärmeabzugsgeräte

Tabelle 9.1: Mindestwerte der wesentlichen Eigenschaften von Wärmeabzugsgeräten nach DIN EN 12101-2:2003-09 zur Verwendung in Dächern gemäß a 2.1.21.3:

DIN EN 12101-2:2003-09 mindestens erforderliche Leistung
4.1 4.1.1 a) Thermoelement und Handauslösung
4.2 erfüllt
4.4. Angabe (m2), Breite ≥ 1,0 m
7.1.1 Re 50
7.1.3 Re 50
7.2.1.1 SL 500
7.3.1 T (0)
7.4.1 WL 1500
7.5.1 B 300
7.5.2 E - d2

Für die Verwendung der Wärmeabzugsgeräte in der Bedachung in Dächern ist a 2.1.9 hinsichtlich der Lage und Anordnung als lichtdurchlässige Flächen einzuhalten, wenn die Leistung nach Abschnitt 7.5.2 der DIN EN 12101-2:2003-09 nicht mit mindestens A2 - s1,d0 erklärt ist; anderenfalls ist bei der Verwendung in der Bedachung für die Bedachung der Nachweis gemäß a 2.1.9 für eine gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Bedachung zu führen (s. Abschnitt 3, Tabelle 3.2) oder die bauliche Anlage hat die Abstände nach Art. 30 Abs. 2 BayBO einzuhalten. Die Verwendung in lichtdurchlässigen Bedachungen, die schwerentflammbar sein dürfen und nicht brennend abtropfen, ist zulässig, wenn die Leistungsanforderung nach Abschnitt 7.5.2 der DIN EN 12101-2:2003-09 mindestens als C - s3,d0 erklärt ist.

10 Rauchabzugsanlagen

10.1 Allgemeines

Zum Nachweis der Feuerwiderstandsfähigkeit von baulichen Anlagen bei Verwendung von Bauprodukten oder Bauteilen für Rauchabzugsanlagen mit Verwendbarkeitsnachweisen gemäß Art. 17 BayBO oder für Bauarten gemäß Art. 15 BayBO kann die Zuordnung der Feuerwiderstandsklassen nach der Normenreihe DIN 4102 zu den Anforderungen nach a 2.1.21.2 dem Abschnitt 10.4 entnommen werden.

Zum Nachweis der Feuerwiderstandsfähigkeit von baulichen Anlagen bei Verwendung von Bauprodukten oder Bausätzen für Rauchabzugsanlagen, für die harmonisierte technische Spezifikationen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 gemäß Amtsblatt der Europäischen Union C 209/03 vom 10. Juni 2016 und C 179/4 vom 13. Mai 2016 vorliegen, kann die Zuordnung der Feuerwiderstandsklassen nach der Normenreihe DIN EN 13501 zu den Anforderungen nach a 2.1.21.2 den Abschnitten 10.5 und 10.6 entnommen werden.

10.2 Rauchabzugsgeräte nach DIN EN 12101-2:2003-09 in Rauchabzugsanlagen nach Versammlungsstättenverordnung, Verkaufsstättenverordnung und Industriebaurichtlinie gemäß a 2.1.21.2 , Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen

Die Anforderungen an die Rauchableitung aus baulichen Anlagen mittels natürlicher Rauchabzugsanlagen gemäß a 2.1.21.2 werden bei Verwendung natürlicher Rauchabzugsgeräte nach DIN EN 12101-2:2003-09 erfüllt, wenn die Mindestwerte der wesentlichen Merkmale der Tabelle 10.2.1 eingehalten und die Rauchabzugsgeräte verwendungsabhängig geplant, bemessen und ausgeführt werden.

Tabelle 10.2.1: Mindestwerte der wesentlichen Eigenschaften von Rauchabzugsgeräten nach DIN EN 12101-2:2003-09 zur Verwendung gemäß a 2.1.21.2

Wesentliche Eigenschaft Verwendung in
notwendigen Treppenräumen Leistungsanforderung Rauchabzugsanlagen Leistungsanforderung
4.1 Thermoelement und Handauslösung Thermoelement und Auslöseeinrichtung nach 4.1.1 b) oder c) oder d)
4.2 erfüllt erfüllt
6 Angabe (m2) Angabe ≥ 1,5 m2, für Industriebauten Angabe (m2)
7.1.1 Re 50 Re 50
7.1.3 Re 50 Re 50
7.2.1.1 SL 500 SL 500
7.3.1 T (-05) T (-05)
7.4.1 WL 1500 WL 1500
7.5.1 B 300 B 300
7.5.2 E - d2 E - d2

Für die Verwendung der Rauchabzugsgeräte in der Bedachung von Dächern ist a 2.1.9 hinsichtlich der Lage und Anordnung als lichtdurchlässige Flächen einzuhalten, wenn die Leistungsanforderung nach Abschnitt 7.5.2 der DIN EN 12101-2 nicht mindestens als A2 - s1,d0 erklärt ist; andernfalls ist bei der Verwendung in der Bedachung für die Bedachung der Nachweis gemäß a 2.1.9 für eine gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Bedachung zu führen (s. Abschnitt 3, Tabelle 3.2) oder die bauliche Anlage hat die Abstände nach Art. 30 Abs. 2 BayBO einzuhalten.

10.3 Maschinelle Rauchabzugsgeräte nach DIN EN 12101-3:2015-12 in Rauchabzugsanlagen nach Versammlungsstättenverordnung, Verkaufsstättenverordnung und Industriebaurichtlinie gemäß a 2.1.21.2 , Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen

Maschinelle Rauchabzugsanlagen müssen so errichtet werden, dass sie den Temperaturen der abzuführenden Brandgase ausreichend lang widerstehen.

In maschinellen Rauchabzugsanlagen sind maschinelle Rauchabzugsgeräte nach DIN EN 12101-3:2015-12 zu verwenden. Für die Verwendung der maschinellen Rauchabzugsgeräte gibt es keine abschließende technische Regel.

Für die Verwendung der maschinellen Rauchabzugsgeräte gelten die Leistungsanforderungen der Tabelle 10.3.1.

Tabelle 10.3.1: Leistungsanforderungen an maschinelle Rauchabzugsgeräte

Wesentliche Eigenschaft

Verwendung in maschinellen Rauchabzugsanlagen von Räumen

Luftvolumenstrom der Rauchabzugsanlage

≤ 40.000 m3/h > 40 000 m3/h
Temperaturbeständigkeit ≥ 600 °C mindestens 30 Minuten ≥ 300 °C mindestens 30 Minuten

10.4 Entrauchungsleitungen, geprüft und klassifiziert nach DIN V 18232-6:1997-10

Tabelle 10.4.1: Bauaufsichtliche Anforderung und Zuordnung der Feuerwiderstandsklasse nach DIN V 18232-6:1997-10 in Verbindung mit DIN 4102-6:1977-09

Bauaufsichtliche Anforderung Feuerwiderstandsklasse, Kategorie, Druckstufe
feuerhemmend L 30, Kategorie 3 und Druckstufe 1/2/31
hochfeuerhemmend L 60, Kategorie 3 und Druckstufe 1/2/31
feuerbeständig L 90, Kategorie 3 und Druckstufe 1/2/31
1) je nach erforderlicher Druckstufe

10.5 Entrauchungsleitungen nach harmonisierten technischen Spezifikationen

Tabelle 10.5.1: Bauaufsichtliche Anforderung und Zuordnung der Klassifizierungen nach DIN EN 13501-4:2010-01

Bauaufsichtliche Anforderung Feuerwiderstandsklasse
feuerhemmend EI 30 (ve - ho) S *1 multi
hochfeuerhemmend EI 60 (ve - ho) S *1 multi
feuerbeständig EI 90 (ve - ho) S *1 multi
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Minuten EI 120 (ve - ho) S *1 multi
1) je nach vorgesehener Verwendung: 500 Pa, 1.000 Pa oder 1.500 Pa

Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen

Die Anforderungen an die Rauchableitung aus baulichen Anlagen nach a 2.1.21.2 mittels maschineller Rauchabzugsanlagen werden bei der Verwendung von Entrauchungsleitungen aus Entrauchungskanalstücken nach DIN EN 12101-7:2011-08 erfüllt, wenn folgende Anwendungsbestimmungen ein-gehalten werden:

1 Die Entrauchungsleitungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen (mindestens Klasse a 2-s1, d0 nach DIN EN 13501-1:2010-01) bestehen.

2 Nach EN 1366-9:2008-09 geprüfte Entrauchungskanalstücke dürfen nur für horizontal angeordnete Entrauchungsleitungen von Rauchabzugsanlagen eines einzelnen Brandabschnitts verwendet werden.

3 Die detaillierte, den Leistungsnachweisen entsprechende Montageanleitung und die Betriebsanleitung des Herstellers oder seines Vertreters müssen zur Verfügung stehen.

Für Entrauchungsleitungen, die feuerwiderstandsfähige Bauteile in baulichen Anlagen durchdringen und die aus Brandschutzprodukten (Brandschutzbekleidungen) nach ETAG 018- 1 und - 4 vor Ort errichtet werden, gibt es für die Anwendung in Rauchabzugsanlagen keine abschließende technische Regel.

10.6 Entrauchungsklappen nach DIN EN 12101-8:2011-08

Tabelle 10.6.1: Bauaufsichtliche Anforderung und Zuordnung der Feuerwiderstandsklassen nach DIN EN 13501-4:2010-01

Bauaufsichtliche Anforderung Feuerwiderstandsklasse
feuerhemmend EI 30 (ve1 - ho2 - i↔o) S*3 Cxx4 MA5 multi
hochfeuerhemmend EI 60 (ve1 - ho2- i↔o) S*3 Cxx4 MA5 multi
feuerbeständig EI 90 (ve1 - ho2- i↔o) S*3Cxx4 MA5 multi
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Minuten EI 120 (ve1 - ho2- i↔o) S*3 Cxx4 MA5 multi
1) je nach vorgesehener Verwendung: vew, vedw, ved

2) je nach vorgesehener Verwendung: how, hodw, hod

3) je nach vorgesehener Verwendung: 500 Pa, 1.000 Pa oder 1.500 Pa

4) je nach vorgesehener Verwendung: C300 oder C10.000

5) für die Verwendung in maschinellen Rauchabzugsanlagen

Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen

Die Anforderungen an die Rauchableitung aus baulichen Anlagen nach a 2.1.21.2 mittels maschineller Rauchabzugsanlagen werden bei der Verwendung von Entrauchungsklappen nach DIN EN 12101-8:2011-08 erfüllt, wenn folgende Anwendungsbestimmungen eingehalten werden:

Entrauchungsklappen zur Verwendung in maschinellen Rauchabzugsanlagen eines Brandabschnitts müssen mindestens die Klassifizierung E30030(ve-ho-i↔o) S500 Cxx6Ma single nach DIN EN 13501-4:2010-01 aufweisen.

Entrauchungsklappen mit mechanischem Absperrelement dürfen in maschinellen Rauchabzugsanlagen nur verwendet werden,

nachgewiesen wurde.

Die detaillierte, den Leistungsnachweisen entsprechende Montageanleitung und die Betriebsanleitung des Herstellers oder seines Vertreters müssen zur Verfügung stehen. Der Hersteller oder sein Vertreter hat schriftlich in der Betriebsanleitung ausführlich die für die Inbetriebnahme, Inspektion, Wartung, Instandsetzung sowie Überprüfung der Funktion der Entrauchungsklappe notwendigen Angaben darzustellen.

11 Druckbelüftungsanlagen (Anlagen zur Rauchfreihaltung)

Druckbelüftungsanlagen müssen automatisch ausgelöst werden. Der notwendige Druckunterschied muss sich spätestens 60Sekunden nach dem Auslösen eingestellt haben.

12 Installationskanäle und -schächte, einschließlich der Abschlüsse ihrer Öffnungen

12.1 Allgemeines

Zum Nachweis der Feuerwiderstandsfähigkeit von baulichen Anlagen mit Installationsschächten und -kanälen, einschließlich der Abschlüsse ihrer Öffnungen, mit Verwendbarkeitsnachweisen gemäß Art. 17 BayBO oder für Bauarten gemäß Art. 15 BayBO, kann die Zuordnung der Feuerwiderstandsklassen nach der Normenreihe DIN 4102 zu den technischen Anforderungen nach a 2.1.14 dem Abschnitt 12.2 entnommen werden.

Zum Nachweis der Feuerwiderstandsfähigkeit von baulichen Anlagen mit Installationskanälen, für die harmonisierte technische Spezifikationen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 gemäß Amtsblatt der Europäischen Union C 209/03 vom 10. Juni 2016 und C 179/4 vom 13. Mai 2016 vorliegen, kann die Zuordnung der Feuerwiderstandsklassen nach der Normenreihe DIN EN 13501 zu den Anforderungen nach a 2.1.14 dem Abschnitt 12.3 entnommen werden.

12.2 Installationskanäle und -schächte, einschließlich der Abschlüsse ihrer Öffnungen, klassifiziert nach DIN 4102-11:1985-12

Tabelle 12.2.1: Zuordnung der Klassifizierungen nach DIN 4102-11:1985-12

Bauaufsichtliche Anforderung Installationsschacht und -kanal
feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen I 30
hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen I 60
feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen I 90
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Minuten und aus nichtbrennbaren Baustoffen I 120

12.3 Bausätze für Installationskanäle aus werkseitig vorgefertigten Formstücken und Zubehörteilen nach harmonisierten technischen Spezifikationen, einer Europäischen Technischen Bewertung (ETA) gemäß EAD 350003.00-1109, klassifiziert nach DIN EN 13501-2:2010-02, und Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen

Tabelle 12.3.1: Zuordnung der Klassifizierungen nach DIN EN 13501-2:2010-02 für Installationskanäle

Bauaufsichtliche Anforderung Installationskanal Brandverhalten, mindestens geeignete Klassen nach DIN EN 13501-2:2010-01
feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen EI 30(veho i↔o) A2 - s1, d0
hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen EI 60(veho i↔o)
feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen EI 90(veho i↔o)
Feuerwiderstandfähigkeit 120 Minuten EI 120(veho i↔o)

13 Brandschutzverglasungen

Zum Nachweis der Feuerwiderstandsfähigkeit von baulichen Anlagen mit Brandschutzverglasungen mit Verwendbarkeitsnachweisen gemäß Art. 17 BayBO oder für Bauarten gemäß Art. 15 BayBO kann die Zuordnung der Feuerwiderstandsklassen nach der Normenreihe DIN 4102 zu den Anforderungen nach a 2.1.6, a 2.1.7, a 2.1.8, a 2.1.9 und a 2.1.12 den nachfolgenden Bestimmungen entnommen werden.

Tabelle 13.1: Zuordnung der Klassifizierungen nach DIN 4102-13:1990-05

Bauaufsichtliche Anforderung Brandschutzverglasung
feuerhemmend F 30
hochfeuerhemmend F 60
feuerbeständig F 90
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Minuten F 120

Brandschutzverglasungen der Klassifizierungen G 30, G 60, G 90 oder G 120 nach DIN 4102-13:1990-05 erfüllen nicht die Anforderungen "feuerhemmend", "hochfeuerhemmend", "feuerbeständig" oder "Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Minuten".

Zum Nachweis der Feuerwiderstandsfähigkeit von baulichen Anlagen mit Brandschutzverglasungen, für die als Bausätze für nichttragende innere Trennwände harmonisierte technische Spezifikation nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vorliegen, kann die Zuordnung der Feuerwiderstandsklassen nach der Normenreihe DIN EN 13501 zu den Anforderungen nach a 2.1.6, a 2.1.7, a 2.1.8, a 2.1.9 und a 2.1.12 dem Abschnitt 4.3, Tabelle 4.3.1, entnommen werden.

14 Spezielle Brandschutzprodukte

14.1 Feuerschutzmittel

14.1.1 Allgemeines

Zum Nachweis des Brandverhaltens von baulichen Anlagen bei Verwendung von Feuerschutzmitteln nach Verwendbarkeitsnachweisen gemäß Art. 17 BayBO kann die Zuordnung der Brandverhaltensklassen nach der Normenreihe DIN 4102-1 zu den Anforderungen nach a 2.1.2 dem Abschnitt 1.2 entnommen werden.

Zum Nachweis des Brandverhaltens von baulichen Anlagen bei Verwendung von Feuerschutzmitteln, für die harmonisierte technische Spezifikationen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 gemäß Amtsblatt der Europäischen Union C 209/03 vom 10. Juni 2016 und C 179/4 vom 13. Mai 2016 vorliegen, kann die Zuordnung der Brandverhaltensklassen nach der Normenreihe DIN EN 13501 zu den technischen Anforderungen nach a 2.1.2 dem Abschnitt 1.3 entnommen werden.

14.1.2 Bauprodukte, die mit Feuerschutzmitteln nach harmonisierten Spezifikationen (ETA) ausgestattet werden

Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen

Feuerschutzmittel sind auf Bodenbelägen und/oder Untergründen, die durch Nässe und/oder UV-Bestrahlung beansprucht werden, nicht nachgewiesen.

14.2 Reaktive Brandschutzbeschichtungen auf Stahlbauteilen

14.2.1 Allgemeines

Zum Nachweis der Feuerwiderstandsfähigkeit von baulichen Anlagen bei Verwendung von Reaktiven Brandschutzbeschichtungen auf Stahlbauteilen nach Verwendbarkeitsnachweisen gemäß Art. 17 BayBO kann die Zuordnung der Feuerwiderstandsklassen nach der Normenreihe DIN 4102-2:1977-09 zu den Anforderungen nach a 2.1.3 und a 2.1.4 den Abschnitten 4.1 und 4.2 entnommen werden.

Zum Nachweis der Feuerwiderstandsfähigkeit von baulichen Anlagen bei Verwendung von Reaktiven Brandschutzbeschichtungen auf Stahlbauteilen, für die harmonisierte technische Spezifikationen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 gemäß Amtsblatt der Europäischen Union C 209/03 vom 10. Juni 2016 und C 179/4 vom 13. Mai 2016 vorliegen, kann die Zuordnung der Feuerwiderstandsklassen nach der Normenreihe DIN EN 13501 zu den Anforderungen nach a 2.1.3 und a 2.1.4 dem Abschnitt 4.3 entnommen werden.

14.2.2 Reaktive Brandschutzbeschichtungen auf Stahlbauteilen nach harmonisierten technischen Spezifikationen (ETA)

Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen

Für die Verwendung eines Bauproduktes oder Bausatzes nach ETAG 018- 1 und - 2 / EAD für feuerwiderstandsfähige Bauteile gibt es keine abschließende technische Regel.

14.3 Lineare Fugenabdichtungen

Für die Verwendung von Brandschutzprodukten bzw. Bausätzen aus Brandschutzprodukten zum Abdichten und Verschließen von Fugen und Öffnungen und zum Aufhalten von Feuer im Brandfall als lineare Fugenabdichtungen nach ETAG 026-3 gelten die folgenden bauaufsichtlichen Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen, die die Erfüllung der Bauwerksanforderungen bei der Verwendung dieser Produkte sicherstellen sollen:

Fugenabdichtungen dürfen zum Verschließen von konstruktionsbedingten horizontalen und vertikalen linienförmigen Fugen (Anschluss-, Bauwerks- und Bewegungsfugen) in oder zwischen feuerwider-standsfähigen, raumabschließenden Bauteilen verwendet werden.

Fugen werden bauordnungsrechtlich nicht eigenständig betrachtet.

Die Deklaration des Leistungsmerkmals "Feuerwiderstand" für die Fugenabdichtung ersetzt nicht den notwendigen Nachweis der Feuerwiderstandsfähigkeit des gesamten Bauteils, einschließlich der Fuge(n).

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1) nach Landesrecht

2) DIN EN ISO 9606-1 - Prüfung von Schweißern; Schmelzschweißen (jeweils geltende Ausgabe)

3) Als Sachverständige kommen insbesondere Folgende in Betracht:

4) Gilt für Europäische Technische Bewertungen, die nach dem 1.7.2013 erteilt worden sind.

5) Gilt für Europäische Technische Zulassungen, die vor dem 1.7.2013 erteilt worden sind.

6) je nach Verwendungszweck: C300 oder C10000

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Erläuterungen der Klassifizierungskriterien und der zusätzlichen Angaben zur Klassifizierung Anlage


Herleitung des Kurzzeichens Kriterium Anwendungsbereich
R (Résistance) Tragfähigkeit zur Beschreibung der Feuerwiderstandsfähigkeit
E (Étanchéité) Raumabschluss
I (Isolation) Wärmedämmung (unter Brandeinwirkung)
W (Radiation) Begrenzung des Strahlungsdurchtritts
M (Mechanical) Mechanische Einwirkung auf Wände (Stoßbeanspruchung)
Sa (Smoke) Begrenzung der Rauchdurchlässigkeit (Dichtheit, Leckrate), erfüllt die Anforderungen bei Umgebungstemperatur dichtschließende Abschlüsse
S200 (Smokemax. leakage rate) Begrenzung der Rauchdurchlässigkeit (Dichtheit, Leckrate), erfüllt die Anforderungen sowohl bei Umgebungstemperatur als auch bei 200°C Rauchschutzabschlüsse (als Zusatzanforderung auch bei Feuerschutzabschlüssen)
S (Smoke) Rauchdichtheit (Begrenzung der Rauchdurchlässigkeit) Entrauchungsleitungen, Entrauchungsklappen, Lüftungsleitungen, Brandschutzklappen
C... (Closing) Selbstschließende Eigenschaft (ggf. mit Anzahl der Lastspiele) einschl. Dauerfunktion Rauchschutztüren, Feuerschutzabschlüsse (einschließlich Abschlüsse für Förderanlagen)
Cxx Dauerhaftigkeit der Betriebssicherheit (Anzahl der Öffnungs- und Schließzyklen) Entrauchungsklappen
P Aufrechterhaltung der Energieversorgung und/oder Signalübermittlung Elektrische Kabelanlagen allgemein
K1, K2 Brandschutzvermögen Wand- und Deckenbekleidungen (Brandschutzbekleidungen)
I1, I2 unterschiedliche Wärmedämmungskriterien Feuerschutzabschlüsse (einschließlich Abschlüsse für Förderanlagen)
i→o

i←o

i↔o (in - out)

Richtung der klassifizierten Feuerwiderstandsdauer Nichttragende Außenwände, Installationsschächte/-kanäle, Lüftungsleitungen/Brandschutzklappen; Entrauchungsklappen, lt. Tab. b)
a↔b (above - below) Richtung der klassifizierten Feuerwiderstandsdauer Unterdecken
ve, ho (vertical, horizontal) für vertikalen/horizontalen Einbau klassifiziert Lüftungsleitungen, Brandschutzklappen, Entrauchungsleitungen
vew, how für vertikalen/horizontalen Einbau in Wände klassifiziert Entrauchungsklappen
ved, hod für vertikalen/horizontalen Einbau in Leitungen klassifiziert Entrauchungsklappen
vedw, hodw für vertikalen/horizontalen Einbau in Wände und Leitungen klassifiziert Entrauchungsklappen
U/U (uncapped/uncapped) Rohrende offen innerhalb des Prüfofens/Rohrende offen außerhalb des Prüfofens Rohrabschottungen
C/U (capped/uncapped) Rohrende geschlossen innerhalb des Prüfofens/Rohrende offen außerhalb des Prüfofens Rohrabschottungen
U/C Rohrende offen innerhalb des Prüfofens/Rohrende geschlossen außerhalb des Prüfofens Rohrabschottungen
MA Manuelle Auslösung Entrauchungsklappen
multi Eignung, ein oder mehrere feuerwiderstandsfähige Bauteile zu durchdringen bzw. darin einzubauen Entrauchungsleitungen, Entrauchungsklappen


Anhang 5 =>  WDVS mit EPS, Sockelbrandprüfverfahren

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Hinterlüftete Außenwandbekleidungen
Stand: Juni 2016
Anhang 6

1 Anwendungsbereich

Bei hinterlüfteten Außenwandbekleidungen, die

sind nach Art. 26 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 sowie nach Art. 28 Abs. 7 BayBO besondere Vorkehrungen gegen die Brandausbreitung zu treffen. Nachfolgend werden mögliche Vorkehrungen beschrieben.

2 Begriffe

2.1 Hinterlüftete Außenwandbekleidungen bestehen aus:

2.2 Hinterlüftungsspalt ist der Luftraum zwischen der Bekleidung und der Wärmedämmung oder zwischen der Bekleidung und der Wand, soweit keine außenliegende Wärmedämmung vorgesehen ist.

2.3 Brandsperren dienen der Begrenzung der Brandausbreitung im Hinterlüftungsspalt über eine ausreichend lange Zeit durch Unterbrechung oder partielle Reduzierung des freien Querschnitts des Hinterlüftungsspalts.

3 Dämmstoffe, Unterkonstruktionen, Hinterlüftungsspalt

3.1 Abweichend von Art. 26 Abs. 3 Satz 1 BayBO muss die Wärmedämmung nichtbrennbar sein. Die Dämmstoffe sind entweder mechanisch oder mit einem Klebemörtel, der schwerentflammbar ist oder einen Anteil von nicht mehr als 7,5 % an organischen Bestandteilen aufweist, auf dem Untergrund zu befestigen. Stabförmige Unterkonstruktionen aus Holz sind zulässig (Art. 28 Abs. 3 Satz 1, Halbsatz 2 BayBO).

3.2 Die Tiefe des Hinterlüftungsspalts darf nicht größer sein als

4 Horizontale Brandsperren

4.1 In jedem zweiten Geschoss sind horizontale Brandsperren im Hinterlüftungsspalt anzuordnen.

Die Brandsperren sind zwischen der Wand und der Bekleidung einzubauen. Bei einer außenliegenden Wärmedämmung genügt der Einbau zwischen dem Dämmstoff und der Bekleidung, wenn der Dämmstoff im Brandfall formstabil ist und einen Schmelzpunkt von > 1.000 °C aufweist.

4.2 Unterkonstruktionen aus brennbaren Baustoffen müssen im Bereich der horizontalen Brandsperren vollständig unterbrochen werden.

4.3 Die Größe der Öffnungen in den horizontalen Brandsperren ist insgesamt auf 100 cm2/lfm Wand zu begrenzen. Die Öffnungen können als gleichmäßig verteilte Einzelöffnungen oder als durchgehender Spalt angeordnet werden.

4.4 Die horizontalen Brandsperren müssen über mindestens 30 Minuten hinreichend formstabil sein (z.B. aus Stahlblech mit einer Dicke von d ≥ 1 mm). Sie sind in der Außenwand in Abständen von ≤ 0,6 m zu verankern. Die Stahlbleche sind an den Stößen mindestens 30 mm zu überlappen.

4.5 Laibungen von Außenwandöffnungen (Türen, Fenster) dürfen integraler Bestandteil von Brandsperren sein, soweit der Hinterlüftungsspalt durch Bekleidung der Laibungen und Stürze der Außenwandöffnungen verschlossen ist; die Bekleidung muss den Anforderungen nach Ziffer 4.4 entsprechen, Unterkonstruktionen und eine ggf. vorhandene Wärmedämmung müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

4.6 Horizontale Brandsperren sind nicht erforderlich:

  1. bei öffnungslosen Außenwänden,
  2. wenn durch die Art der Fensteranordnung eine Brandausbreitung im Hinterlüftungsspalt ausgeschlossen ist (z.B. durchgehende Fensterbänder, geschossübergreifende Fensterelemente) und
  3. bei Außenwänden mit hinterlüfteten Bekleidungen, die einschließlich ihrer Unterkonstruktionen, Wärmedämmung und Halterungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, wenn der Hinterlüftungsspalt im Bereich der Laibung von Öffnungen umlaufend im Brandfall über mindestens 30 Minuten formstabil (z.B. durch Stahlblech mit einer Dicke von d ≥ 1 mm) verschlossen ist.

5 Vertikale Brandsperren im Bereich von Brandwänden

Der Hinterlüftungsspalt darf über die Brandwand nicht hinweggeführt werden. Der Hinterlüftungsspalt ist mindestens in Brandwanddicke mit einem im Brandfall formstabilen Dämmstoff mit einem Schmelzpunkt von > 1.000 °C auszufüllen.

Art. 28 Abs. 7 Satz 1 BayBO bleibt unberührt.

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Anforderungen an Feststellanlagen
Stand: Juli 2017
Anhang 7

Für bauordnungsrechtliche Anforderungen in dieser Technischen Baubestimmung ist eine Abweichung nach Art. 81a Abs. 1 Satz 2 BayBO ausgeschlossen; eine Abweichung von bauordnungsrechtlichen Anforderungen kommt nur nach Art. 63 BayBO in Betracht. Art. 15 Abs. 2 und Art. 17 BayBO bleiben unberührt.

1 Anwendungsbereich

In diesem Dokument werden die grundsätzlichen allgemeinen bauaufsichtlichen Anforderungen für Feststellanlagen zur Verwendung innerhalb von Gebäuden für Feuerschutzabschlüsse, Rauchschutzabschlüsse und Feuerschutzabschlüsse im Zuge bahngebundener Förderanlagen sowie andere Abschlüsse, die die Eigenschaft "selbstschließend" aufweisen (im Folgenden "Abschlüsse" genannt) konkretisiert.

Die Kompatibilität aller zu einer Feststellanlage gehörenden Geräte ist in einer Bauartgenehmigung nachzuweisen. In der jeweiligen Bauartgenehmigung sind außerdem Festlegungen zur Planung, Bemessung und Ausführung der Feststellanlage zu treffen.

Hinweis:

Kraftbetätigte Abschlüsse müssen bei Ausfall der Energieversorgung oder bei einem anderen Störfall mittels gespeicherter mechanischer Energie sicher geschlossen werden.

Für die Antriebe, Steuerung und Energieversorgung von kraftbetätigten Abschlüssen, die auch elektromotorisch, pneumatisch oder hydraulisch geschlossen werden, sind im bauaufsichtlichen Verfahren auf den Einzelfall abgestimmte Vereinbarungen festzulegen und nachzuweisen.

2 Begriffe

2.1 Feststellanlage

Feststellanlage ist ein System bestehend aus Geräten oder Gerätekombinationen, das geeignet ist, die Funktion von Schließmitteln kontrolliert unwirksam zu machen.

Anmerkung:

Beim Ansprechen der zugehörigen Auslösevorrichtung im Fall eines Brandalarmes, einer Störung oder durch Handauslösung werden offenstehende Abschlüsse selbsttätig durch die Schließmittel geschlossen. Eine Feststellanlage besteht aus mindestens einem Brandmelder, einer Auslösevorrichtung, einer Feststellvorrichtung, einer Energieversorgung, einem Handauslösetaster 2 und ggf. Sicherheitseinrichtungen.

2.2 Brandmelder

Brandmelder ist das Gerät einer Feststellanlage, das eine geeignete physikalische und/oder chemische Kenngröße zur Erkennung eines Brandes in dem zu überwachenden Bereich ständig oder in aufeinander folgenden Zeitintervallen misst und bei Überschreitung eines eingestellten Grenzwertes mittels überwachter Übertragungswege eine Meldung an die Auslösevorrichtung leitet.

2.3 Auslösevorrichtung

Auslösevorrichtung ist das Gerät einer Feststellanlage, das die von anderen Geräten dieser Feststellanlage (z.B. Brandmeldern) abgegebenen Signale verarbeitet und bei Erfüllung bestimmter Kriterien die angeschlossene Feststellvorrichtung auslöst 3.

2.4 Feststellvorrichtung

Feststellvorrichtung ist das Gerät einer Feststellanlage, das die zum Schließen erforderliche Energie in gespeichertem Zustand hält und den Abschluss bei entsprechendem Signal der Auslösevorrichtung oder des Handauslösetasters (der Handauslöseeinrichtung) zum Schließen freigibt.

2.5 Schließmittel

Schließmittel ist das Zubehörteil eines Abschlusses, das bewegliche Abschlüsse mittels gespeicherter Energie 4 selbsttätig schließt.

2.6 Energieversorgung

Energieversorgung ist das Gerät einer Feststellanlage, das der elektrischen Versorgung von Brandmeldern, Auslösevorrichtungen, Feststellvorrichtungen und ggf. Sicherheitseinrichtungen dient.

2.7 Sicherheitseinrichtungen

2.7.1 Sicherheitseinrichtungen für den Personenschutz an Abschlüssen

Sicherheitseinrichtungen für den Personenschutz an Abschlüssen sind Geräte einer Feststellanlage (Schutzeinrichtungen, die die Anforderungen der geltenden Unfallverhütungsvorschriften erfüllen, z.B. Kontaktleisten nach DIN EN 12978), die im Fall eines Brandalarmes, einer Störung oder einer Handauslösung nicht abgeschaltet werden. Sie müssen Personen oder Gegenstände, die sich im Schließbereich des Abschlusses befinden, vor unzulässigen Krafteinwirkungen bewahren (z.B. durch Unterbrechung des Schließvorganges).

2.7.2 Sicherheitseinrichtungen für die Schließbereichsüberwachung bei Feuerschutzabschlüssen im Zuge bahngebundener Förderanlagen

Sicherheitseinrichtungen für die Schließbereichsüberwachung bei Feuerschutzabschlüssen im Zuge bahngebundener Förderanlagen sind Geräte einer Feststellanlage (geeignete Sensoren, z.B. Lichtschranken), die im Fall eines Brandalarmes, einer Störung oder einer Handauslösung nicht abgeschaltet werden. Sie müssen das Einleiten eines Schließvorganges verzögern oder den eingeleiteten Schließvorgang unterbrechen, wenn sich Gegenstände im Schließbereich des Abschlusses befinden.

2.8 Brandmeldeanlage

Brandmeldeanlage ist eine Gruppe von Bestandteilen nach DIN EN 54-x einschließlich einer Brandmelderzentrale, die bei Anordnung in einer festgelegten Konfiguration in der Lage ist, einen Brand zu erkennen, zu melden und Signale zur Einleitung entsprechender Aktionen abzugeben.

2.9 Störung der Sicherheitseinrichtungen

Störung der Sicherheitseinrichtungen ist die Beeinträchtigung der funktionalen Sicherheit der Schutzfunktion oder der Ausfall der Sicherheitseinrichtung.

2.10 Freigabe des Abschlusses

Freigabe des Abschlusses ist die Aufhebung der Feststellung des Abschlusses, sodass das Schließmittel den Abschluss in Schließrichtung bewegen kann.

Anmerkung:

Die Dauer von der Branddetektion durch die zugehörigen Brandmelder oder dem Auftreten einer Störung oder der Betätigung des Handauslösetasters bis zur Freigabe des Abschlusses setzt sich wie folgt zusammen:

Zeit von der Branddetektion durch die zugehörigen Brandmelder oder dem Auftreten einer Störung oder der Betätigung des Handauslösetasters bis zur Auslösung der Feststellvorrichtung (siehe Abschnitt 3.3.1, max. 10 s).

+

Zeit für die Oberwindung der Remanenz in der Feststellvorrichtung bis zur Freigabe des Abschlusses (siehe Abschnitt 3.4.2, max. 3 s).

2.11 Abkürzungen

BM Brandmelder

BMa Brandmeldeanlage

Fsta Feststellanlage

FstV Feststellvorrichtung

HAT Handauslösetaster

PS Personenschutz

SBÜ Schließbereichsüberwachung

SE Sicherheitseinrichtungen

3 Anforderungen an die Feststellanlage und deren Komponenten

3.1 Feststellanlage

3.1.1 Allgemeines

(1) Jede Gerätekombination einer Feststellanlage muss die Anforderungen der Normen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/95/EG (hier DIN EN 60950-1 oder DIN EN 60335-1) und der Richtlinie 2004/108/EG (hier DIN EN 61000-6-2, DIN EN 61000-6-3 und DIN EN 61000-3-2, DIN EN 61000-3-3) erfüllen.

(2) Falls die brandschutz- und/oder sicherheitsrelevanten Funktionen der Feststellanlage, die im Brandfall nicht abgeschaltet werden, mittels Software gesteuert werden, muss diese die Anforderungen nach DIN EN 54-2, Abschnitt 13, sinngemäß erfüllen.

(3) Für jedes Gerät der Feststellanlage muss der Antragsteller Angaben zu den zulässigen Umgebungsbedingungen (mindestens Lufttemperatur und relative Feuchte oder alternativ Klimaklasse nach DIN EN 60721-3-3) während des Betriebes vom jeweiligen Hersteller einholen (sofern er die Geräte nicht selbst herstellt) und zur Verfügung stellen 5. Diese Angaben werden in die Zulassung aufgenommen.

(4) Für jedes Gehäuse der Feststellanlage oder Gehäuse eines Gerätes der Feststellanlage muss der Antragsteller den Schutzgrad nach DIN EN 60529 angeben.

(5) Geräte der Feststellanlage, die unmittelbar auf den Feuerschutzabschluss (einschl. Zarge) montiert werden, müssen durch die Prüfstelle bzgl. der am Montageort im Brandfall zulässigen Oberflächentemperaturen (siehe DIN 4102-5 bzw. DIN EN 1634-1) bewertet werden (Beratung im Zuge der Bauartgenehmigung erforderlich).

3.1.2 Feststellanlagen, die nur in Verbindung mit einer bestimmten Brandmeldeanlage verwendet werden dürfen

Bei diesen Feststellanlagen ist die Auslösevorrichtung Bestandteil einer Brandmeldeanlage. Die Auslösevorrichtung mit den angeschlossenen Brandmeldern wird durch die Energieversorgung der Brandmeldeanlage versorgt. Für die Feststellvorrichtungen ist eine separate Energieversorgung erforderlich.

3.1.3 Feststellanlagen für Abschlüsse, bei denen der Personenschutz im Brandfall berücksichtigt werden muss

Bei Feststellanlagen für Abschlüsse, bei denen der Personenschutz im Brandfall berücksichtigt werden muss, darf der Schließvorgang unterbrochen werden. Nach Freiwerden des Schließbereiches muss sich der Schließvorgang aus jeder Öffnungsstellung selbsttätig fortsetzen.

Diese Feststellanlagen sind mit Sicherheitseinrichtungen nach Abschnitt 2.7.1 auszuführen und müssen mit einer zweiten Energieversorgung nach Abschnitt 3.5.3 ausgestattet sein.

3.1.4 Feststellanlagen für Feuerschutzabschlüsse im Zuge bahngebundener Förderanlagen

Bei Feststellanlagen für Feuerschutzabschlüsse im Zuge bahngebundener Förderanlagen darf die Freigabe des Schließvorganges durch die Feststellvorrichtung verzögert oder der Schließvorgang unterbrochen werden. Nach Freiwerden des Schließbereiches muss sich der Schließvorgang aus jeder Öffnungsstellung selbsttätig fortsetzen. Bei einer dauerhaften Belegung des Schließbereiches über 120 s muss eine Zwangsschließung eingeleitet werden 6.

Bei planmäßig dauerhafter Belegung der Förderbahn mit Fördergut (z.B. Schüttgüter, Transportgüter, die in dichter Folge transportiert werden) darf bei Brandalarm ohne Verwendung von Sicherheitssensoren eine verzögerte Zwangsschließung nach Freiräumung des Schließbereiches erfolgen.

Diese Feststellanlagen sind mit Sicherheitseinrichtungen nach Abschnitt 2.7.2 auszuführen und müssen mit einer zweiten Energieversorgung nach Abschnitt 3.5.3 ausgestattet sein.

3.2 Brandmelder

3.2.1 Rauchmelder

Rauchmelder müssen DIN EN 54-7 entsprechen. Andere Rauchmelder sind nach Abstimmung mit dem DIBt in Anlehnung an die v. g. Norm bzgl. der Einhaltung der Anforderungen zu prüfen (siehe auch Abschnitt 3.2.7). Für Melder, die radioaktive Präparate enthalten, muss zusätzlich die Strahlenschutzverordnung beachtet werden.

3.2.2 Wärmemelder

Wärmemelder müssen DIN EN 54-5, Melderklasse A1, A1 R oder A1 S entsprechen. Bei der Verwendung von Wärmemeldern mit höheren Melderklassen sind ggf. Maßnahmen zum thermischen Schutz der Geräte der Feststellanlage erforderlich.

Andere Wärmemelder sind nach Abstimmung mit dem DIBt in Anlehnung an die v. g. Norm bzgl. der Einhaltung der Anforderungen zu prüfen.

3.2.3 Maßnahmen gegen Verstellen der Melder

Der eingestellte Schwellenwert ist durch entsprechende Maßnahmen gegen fahrlässige Verstellung sowie gegen Eingriffe Unbefugter zu schützen.

3.2.4 Rückstellen der Melder

Nach dem Ansprechen eines Melders muss die Wiederherstellung der Funktionsbereitschaft einfach möglich sein. Eine automatische Rückstellung des Melders ist zulässig.

3.2.5 Rauchansaugsysteme

Rauchansaugsysteme müssen DIN EN 54-20 und den folgenden Anforderungen entsprechen:

3.2.6 Rauchmelder in Gehäusen zur Montage an senkrechten Bauteilen

Rauchmelder in Gehäusen zur Montage an senkrechten Bauteilen müssen die Anforderungen nach DIN EN 54-7 bei den vom DIBt festgelegten Prüfbedingungen einhalten.

3.2.7 Verwendung verschiedener Brandmeldertypen (Mischinstallation)

Sollen bei der Ausführung der Feststellanlage verschiedene Brandmeldertypen gleichzeitig in einer Anlage verwendet werden können (Mischinstallation), ist dies für die entsprechenden Brandmelder nachzuweisen und in der Bauartgenehmigung anzugeben.

3.3 Auslösevorrichtung

3.3.1 Allgemeine Anforderungen

(1) Verhalten bei Alarmmeldungen und Störungen

Einwirkung Anforderung an das Verhalten der Auslösevorrichtung
lfd. Nr. Szenario Anzeige Auslöseverhalten
(Zeit vom Beginn der Einwirkung bis zur Auslösung der Feststellvorrichtung)
optisch akustisch 7
1 Alarmmeldungen
1a Branddetektion durch zugehörigen BM ja nicht erforderlich unverzögert (innerhalb 10 s)
1b Alarmmeldung durch aufgeschaltete BMa (optional) ja nicht erforderlich
1c Betätigung des HATs ja nicht erforderlich
2 Störungen
2a Störung eines BMs, mindestens
  • Drahtbruch/Kurzschluss in den Zuleitungen eines BMs
  • fehlender BM
nicht erforderlich nicht erforderlich unverzögert (innerhalb 10 s)
2b Störung eines HATs, mindestens
  • Drahtbruch/Kurzschluss in den Zuleitungen des HATs
nicht erforderlich nicht erforderlich
2c Störung im Programmablauf (analog zu DIN EN 54-2, Abschnitt 13.4) nicht erforderlich nicht erforderlich unverzögert (innerhalb 10 s)
2d Ausfall der 1. Energieversorgung (öffentliches Stromnetz bzw. interne Energieversorgung) nicht erforderlich nicht erforderlich unverzögert (innerhalb 10 s)

(2) Die Auslösevorrichtung muss das Auslösesignal für die Feststellvorrichtung über mindestens 3 s aufrechterhalten. 8

(3) Eine Auslösung durch die Brandmelder ist optisch (rotes Leuchtmittel) durch eine Leuchtdiode oder ein anderes Bauteil mit vergleichbarer Zuverlässigkeit anzuzeigen. Die optische Anzeige muss bei einer Umgebungsbeleuchtungsstärke bis 500 lx in einem Abstand von 6 m sichtbar sein.

(4) Unbeabsichtigt leitende Verbindungen 9 außerhalb von Gehäusen müssen wie eine Störung behandelt werden. Alternativ kann eine getrennte Leitungsführung oder eine Verlegung der Leitungen im Schutzrohr/Kabelkanal in der Zulassung vorgeschrieben werden.

(5) Auslösevorrichtungen unter Verwendung von BUS-Systemen, die brandschutz- und/oder sicherheitsrelevante Funktionen der Feststellanlage, die im Brandfall nicht abgeschaltet werden, umsetzen, müssen

(6) Die Wiederherstellung der Funktionsbereitschaft nach dem Ansprechen der Auslösevorrichtung muss einfach und ohne Spezialwerkzeug möglich sein.

(7) Eine automatische Wiederherstellung der Funktionsbereitschaft oder eine Fernrückstellung zur Wiederherstellung der Funktionsbereitschaft ist bei Feststellanlagen für Feuerschutzabschlüsse mit motorischer Öffnungshilfe nicht zulässig.

3.3.2 Auslösevorrichtungen in Brandmeldeanlagen

Die Auslösevorrichtung darf Bestandteil einer vorhandenen automatischen Brandmeldeanlage sein, wenn dies in der allgemeinen Bauartgenehmigung für die Feststellanlage so festgelegt ist und zusätzlich zu den Punkten (2) bis (7) des Abschnittes 3.3.1 folgende Bedingungen erfüllt sind:

Abweichend von Abschnitt 3.3.1 (1) gilt folgendes Verhalten bei Alarmmeldungen und Störungen:

Einwirkung Anforderung an das Verhalten der Auslösevorrichtung
lfd. Nr. Szenario Anzeige Auslöseverhalten
optisch akustisch 7
1 Alarmmeldungen
1a Branddetektion durch zugehörigen BM ja nicht erforderlich gemäß DIN EN 54-2, Abschnitt 7.1
1b Alarmmeldung durch aufgeschaltete BMa (optional) ja nicht erforderlich
1c Betätigung des HATs ja nicht erforderlich
2 Störungen
2a Störung eines BMs, mindestens
  • Drahtbruch/Kurzschluss in den Zuleitungen eines BMs
  • fehlender BM
nicht erforderlich nicht erforderlich gemäß DIN EN 54-2, Abschnitt 8.1
2b Störung eines HATs, mindestens
  • a Drahtbruch/Kurzschluss in den Zuleitungen des HATs
nicht erforderlich nicht erforderlich Auslösung unverzögert (innerhalb 10 s)
2c Störung im Programmablauf nicht erforderlich nicht erforderlich gemäß DIN EN 54-2, Abschnitt 13.4
2d Ausfall der 1. Energieversorgung (öffentliches Stromnetz bzw. in- terne Energieversorgung) nicht erforderlich nicht erforderlich gemäß DIN EN 54-4, Abschnitt 5.4

3.3.3 Auslösevorrichtungen für Feststellanlagen mit Sicherheitseinrichtungen für den Personenschutz

Die Anforderungen der Punkte (2) bis (7) des Abschnittes 3.3.1 sind ebenso zu erfüllen.

Abweichend von Abschnitt 3.3.1 gilt folgendes Verhalten bei Alarmmeldungen, Störungen und besonderen Situationen:

Einwirkung Anforderung an das Verhalten der Auslösevorrichtung
lfd. Nr. Szenario Anzeige Auslöseverhalten
(u.a. Zeit vom Beginn der Einwirkung bis zur Auslösung der Feststellvorrichtung)
optisch akustisch 7
1 Alarmmeldungen
1a Branddetektion durch zugehörigen BM ja nicht erforderlich unverzögert (innerhalb 10 s)
unter Berücksichtigung der SE für den PS
1b Alarmmeldung durch aufgeschaltete BMa (optional) ja nicht erforderlich
1c Betätigung des HATs ja nicht erforderlich
2 Störungen
2a Störung eines BMs
siehe Tabelle unter 3.3.1, 2a
nicht erforderlich nicht erforderlich unverzögert (innerhalb 10 s)
unter Berücksichtigung der SE für den PS
2b Störung eines HATs
siehe Tabelle unter 3.3.1, 2b
nicht erforderlich nicht erforderlich
2c Störung im Programmablauf (analog zu DIN EN 54-2, Abschnitt 13.4) nicht erforderlich nicht erforderlich unverzögert (innerhalb 10 s)
unter Berücksichtigung der SE für den PS
ja ja - keine Auslösung, wenn die Funktionen der FstA, die im Brandfall nicht abgeschaltet werden, auch weiterhin gewährleistet sind (Redundanz)

- Auslösung unter Berücksichtigung der SE für den PS, wenn auch der redundante Pfad ausfällt

2d Ausfall der 1. Energieversorgung (öffentliches Stromnetz bzw. interne Energieversorgung) nicht erforderlich nicht erforderlich - automatische unterbrechungsfreie Umschaltung auf die 2. Energieversorgung
(Bereitschaftsparallelbetrieb)

- Auslösen der FstV nach Erreichen der festgelegten Grenzspannung der 2. Energieversorgung unter Berücksichtigung der SE für den PS

2e Störung der 2. Energieversorgung
  • Drahtbruch/Kurzschluss in den Zuleitungen
  • Ausfall der Akkumulatoren
  • erhöhter Innenwiderstand der Akkus 10, (Prüfung alle 4 h)
  • Unterschreitung der festgelegten Grenzspannung
ja ja unverzögert (innerhalb 10 s) unter Berücksichtigung der SE für den PS
2f Störung der SE für den PS
  • Drahtbruch/Kurzschluss in den Zuleitungen
  • Störung der SE
  • dauerhafte Belegung des Schließbereiches (z.B. verstellte SE)
ja ja - keine Auslösung der FstV

- beizusätzlicher Auslösung durch Brandalarm oder HAT oder eine Störung der Fsta erfolgt der Schließvorgang ggf. ohne Berücksichtigung der SE für den PS

- bei Auftreten einer Störung der SE,nachdem die FstV ausgelöst wurde, wird der Schließvorgang fortgesetzt (ggf. ohne Berücksichtigung der SE für den PS)

3 Betätigung/Belegung der Sicherheitseinrichtung
3a Betätigung/Belegung der SE, nachdem die FstV ausgelöst wurde - der Schließvorgang darf unterbrochen werden können

- der Schließvorgang muss sich nach Freiwerden des Schließbereiches aus jeder Öffnungsstellung selbsttätig fortsetzen

3.3.4 Auslösevorrichtungen für Feststellanlagen für Feuerschutzabschlüsse im Zuge bahngebundener Förderanlagen (FAA)

Die Anforderungen der Punkte (2) bis (7) des Abschnittes 3.3.1 sind ebenso zu erfüllen. Abweichend von Abschnitt 3.3.1 gilt folgendes Verhalten bei Alarmmeldungen und Störungen:

Einwirkung Anforderung an das Verhalten der Auslösevorrichtung
lfd. Nr. Szenario Anzeige Auslöseverhalten
(u.a. Zeit vom Beginn der Einwirkung bis zur Auslösung der Feststellvorrichtung)
optisch akustisch 7
1 Alarmmeldungen
1a Branddetektion durch zugehörigen BM ja nicht erforderlich unverzögert (innerhalb 10 s)

unter Berücksichtigung der SE für die SBÜ

1b Alarmmeldung durch aufgeschaltete BMa (optional) ja nicht erforderlich
1c Betätigung des HATs ja nicht erforderlich
2 Störungen
2a Störung eines BMs
siehe Tabelle unter 3.3.1, 2a
nicht erforderlich nicht erforderlich unverzögert (innerhalb 10 s)
unter Berücksichtigung der SE für die SBÜ
2b Störung eines HATs
siehe Tabelle unter 3.3.1, 2b
nicht erforderlich nicht erforderlich
2c Störung im Programmablauf
(analog zu DIN EN 54-2, Abschnitt 13.4)
nicht erforderlich nicht erforderlich unverzögert (innerhalb 10 s)
unter Berücksichtigung der SE für die SBÜ
ja ja - keine Auslösung, wenn die Funktionen der FstA, die im Brandfall nicht abgeschaltet werden, auch weiterhin gewährleistet sind

- Auslösung unter Berücksichtigung der SE für die SBÜ, wenn auch der redundante Pfad ausfällt

2d Ausfall der 1. Energieversorgung (öffentliches Stromnetz bzw. interne Energieversorgung) nicht erforderlich nicht erforderlich - automatische unterbrechungsfreie Umschaltung auf die 2. Energieversorgung (Bereitschaftsparallelbetrieb)

- Auslösen der FstV nach Erreichen der festgelegten Grenzspannung der 2. Energieversorgung unter Berücksichtigung der SE für die SBÜ

2e Störung der 2. Energieversorgung
  • Drahtbruch/Kurzschluss in den Zuleitungen
  • Ausfall der Akkumulatoren
  • erhöhter Innenwiderstand der Akkus 10, (Prüfung alle 4 h)
  • Unterschreitung der festgelegten Grenzspannung
ja ja unverzögert (innerhalb 10 s)
unter Berücksichtigung der SE für die SBÜ
2f Störung der SE für die SBÜ an FAA
  • Drahtbruch/Kurzschluss in den Zuleitungen
  • Dauerhafte Belegung des Schließbereiches (z.B. verstellte SE)
ja ja - keine Auslösung der FstV

- bei zusätzlicher Auslösung durch Brandalarm oder HAT oder eine Störung der Fsta erfolgt der Schließvorgang ggf. ohne Berücksichtigung der SE für die SBÜ

- bei Auftreten einer Störung der SE, nachdem die FstV ausgelöst wurde, wird der Schließvorgang fortgesetzt (ggf. ohne Berücksichtigung der SE für die SBÜ)

3 Betätigung/Belegung der Sicherheitseinrichtung
3a Betätigung/Belegung der SE für die SBÜ, nachdem die FstV ausgelöst wurde - Unterbrechung des Schließvorganges und Zwangsschließung nach 120 s 11 ohne Berücksichtigung der SE für die SBÜ

3.4 Feststellvorrichtung

3.4.1 Feststellvorrichtungen für Drehflügeltüren

3.4.2 Feststellvorrichtungen für andere Abschlüsse als nach Abschnitt 3.4.1

Die Feststellvorrichtung muss den festgehaltenen Teil des Abschlusses sicher innerhalb von 3 s freigeben, nachdem die Auslösevorrichtung die Feststellvorrichtung ausgelöst hat.

Ein einmal eingeleiteter Schließvorgang des Abschlusses darf nur dann unterbrochen werden, wenn sich im Schließbereich Personen oder Gegenstände befinden (siehe Abschnitt 3.1.3 und 3.1.4). In diesem Fall muss - nach Freiwerden des Schließbereiches - die Feststellvorrichtung den Abschluss aus jeder Öffnungsstellung selbsttätig für die Fortsetzung des Schließvorganges freigeben können.

Die dauerhafte Funktionsfähigkeit der Feststellvorrichtung muss im Zusammenhang mit einer Dauerfunktionsprüfung nach DIN 4102-18 oder DIN EN 1191 bzw. DIN EN 12605 für einen geeigneten Abschluss über mindestens 10.000 Zyklen (Tore) bzw. 50.000 Zyklen (Türen) nachgewiesen werden. Wenn das Herausziehen des Abschlusses aus der Feststellung per Hand vorgesehen ist, so sind 50 % aller Zyklen in dieser Weise durchzuführen.

Werden Elektromagnete als Feststellvorrichtung verwendet, so müssen die folgenden Anforderungen bei Spannungsschwankungen von ±15 % vom Nennwert erfüllt werden:

(1) Es müssen geeignete Maßnahmen zur dauerhaften Überwindung der Remanenz getroffen werden.

(2) Die Strom- bzw. Leistungsaufnahme und die Gehäusetemperatur dürfen unter Dauerbeanspruchung bei Nennspannung +15 % nach Einstellung eines Beharrungszustandes 12 die vom Hersteller angegebenen Werte nicht überschreiten. Dazu ist der Verlauf der

aufzuzeichnen.

(3) Die Haltekraft bzw. das Haltemoment bei Nennspannung -15 % muss größer oder gleich
der/des vom Hersteller angegebenen Nennhaltekraft/Nennhaltemomentes sein. Die minimalen und maximalen Haltekräfte/Haltemomente sind anzugeben.

3.5 Energieversorgung

3.5.1 Allgemeine Anforderungen

(1) Die Energieversorgungen müssen folgende Anforderungen der DIN EN 54-4 erfüllen:

(2) In der Installationsanleitung der Feststellanlage muss die höchstmögliche Anschlusslast angegeben werden.

(3) Zusätzlich muss die Energieversorgung bei Abweichungen der Eingangsspannung von +10 % bis -15 % (230 V Wechselspannung) folgende Bedingungen erfüllen:

(4) Der ordnungsgemäße Betrieb ist durch eine grüne Leuchtdiode oder ein anderes Bauteil mit vergleichbarer Zuverlässigkeit anzuzeigen.

3.5.2 Energieversorgung ohne Batterien (Netzanschlussbetrieb)

Bei Ausfall des Stromversorgungsnetzes wird die gesamte Feststellanlage spannungslos; die angeschlossenen Feststellvorrichtungen müssen die Abschlüsse freigeben.

3.5.3 Energieversorgung mit wieder aufladbaren Batterien als zweite Energiequelle (Bereitschaftsparallelbetrieb)

(1) In Fällen, in denen eine Verzögerung oder Unterbrechung des Schließvorganges vorgesehen ist (siehe Abschnitt 3.1.2 bis 3.1.4), muss die Energieversorgung für die Feststellanlage mit einer zweiten Energiequelle durch wartungsfreie Bleibatterien, die die Anforderungen der Richtlinie VdS 2102 erfüllen (Zertifikat einer im Zulassungsverfahren für Feststellanlagen benannten Prüfstelle), ausgerüstet werden. Bei Ausfall der 1. Energieversorgung (öffentliches Stromversorgungsnetz) muss eine automatische Umschaltung auf die 2. Energieversorgung (wieder aufladbare Batterien) erfolgen (Bereitschaftsparallelbetrieb).

(2) Die gesamte Energieversorgung muss die Anforderungen der DIN EN 54-4 (ausgenommen die Abschnitte 9.4 bis 9.15) erfüllen.

(3) Die Ausgangsspannungen müssen den Kriterien des Abschnittes 3.5.1 entsprechen, um die verschiedenen Komponenten der Feststellanlage jederzeit innerhalb ihrer Versorgungsparameter betreiben zu können.

(4) Für die Ermittlung der notwendigen Kapazität der wiederaufladbaren Batterien ist durch den Antragsteller eine entsprechende Energiebilanz zu erstellen und der Prüfstelle vorzulegen. Dabei ist die Kapazität der Batterie bei den Umgebungsbedingungen entsprechend Klasse 3k5 gemäß DIN EN 60721-3-3 zu berücksichtigen.

(5) Die ermittelte Kapazität muss bei Maximalausbau der Feststellanlage das kontrollierte Schließen des Abschlusses sicherstellen.

(6) Die Energiebilanz ist so auszulegen, dass die Auslösung der Feststellvorrichtung spätestens dann erfolgt, wenn die zu diesem Zeitpunkt noch vorhandene Batteriekapazität dazu ausreicht eine Verzögerung oder Unterbrechung des Schließvorganges für mindestens 30 Minuten zu gewährleisten (Unterschreitung der durch den Hersteller festgelegten Grenzspannung).

(7) Bis zum Zeitpunkt der Abschaltung aufgrund des Erreichens der Entladeschlussspannung sind alle benötigten Komponenten der Feststellanlage innerhalb ihrer Versorgungsparameter zu betreiben.

Hinweis:

Eine ggf. vorhandene Freiräumeinrichtung gehört in der Regel nicht zur Feststellanlage und wird daher nicht über deren wiederaufladbare Batterien mit Energie versorgt. Eine Ausnahme bilden ggf. solche Freiräumeinrichtungen, die über die Bauartgenehmigung der Feststellanlage mit beurteilt werden. In diesem Fall ist die Funktion der Freiräumeinrichtung im Rahmen der Nachweisprüfungen zu überprüfen und der Energiebedarf bei der Erstellung der Energiebilanz zu berücksichtigen. Derartige Freiräumeinrichtungen sind im Rahmen einer Dauerfunktionsprüfung für einen Förderanlagenabschluss mit gleicher Zyklenzahl zu prüfen.

3.5.4 Kennzeichnung der Energieversorgung

Die Energieversorgung muss wie folgt gekennzeichnet sein:

Die Kennzeichnung muss auf dem Gehäuse erfolgen und dauerhaft gut lesbar sein.

3.6 Handauslösetaster

3.6.1 Allgemeines

(1) Die Abmessungen des Gehäuses des Handauslösetasters müssen mindestens B x H = 40 mm x 40 mm betragen. Das Betätigungsfeld muss mindestens einen Durchmesser von 15 mm bzw. eine Fläche von B x H = 15 mm x 15 mm aufweisen.

Das Betätigungsfeld des Handauslösetasters muss rot sein. Sein Gehäuse muss die Aufschrift tragen: "Tür schließen". Für "Tür" darf auch eine genauere Bezeichnung (z.B. Rolltor) gewählt werden. Die Beschriftung muss gut lesbar sein.

(2) Durch eine kurze Betätigung dieses Tasters (maximal 500 ms) muss der Schließvorgang automatisch eingeleitet werden.

(3) Die Verwendung von Tastern nach DIN EN 54-11 ist nicht zulässig.

3.6.2 Folientaster

(1) Bei Handauslösetastern als Folientaster muss auf der Folie ein vom Untergrund farblich abgehobener Bereich (40 mm x 40 mm) für die Handauslösung markiert werden. Innerhalb dieses Bereiches muss das (aktive) Betätigungsfeld (Durchmesser von 15 mm bzw. eine Fläche von 15 mm x 15 mm) als vollständig begrenzte und deutlich abgehobene rote Fläche angeordnet sein.

Auf das (aktive) Betätigungsfeld ist durch Symbole aufmerksam zu machen (siehe Bild 1).

Bild 1: Beispiele für die Gestaltung von Handauslösetastern als Folientaster

Die Beschriftung muss in dem für die Handauslösung markierten Feld, aber nicht zwingend innerhalb des (aktiven) Betätigungsfeldes und nicht über die Begrenzung des (aktiven) Betätigungsfeldes hinaus angeordnet werden. Das Aufbringen von zusätzlichen Symbolen (Flammen) sollte im Sinne der Übersichtlichkeit unterlassen werden.

(2) Die Betätigungskräfte sind wie folgt zu begrenzen:

(3) Die Mindestanzahl der notwendigen Druckpunkte auf dem aktiven Betätigungsfeld beträgt:

3.7 Sicherheitseinrichtungen

3.7.1 Sicherheitseinrichtungen für den Personenschutz an Abschlüssen nach Abschnitt 2.7.1

Bei der Ausführung des Abschlusses, der mit der Feststellanlage ausgerüstet werden soll, sind die Anforderungen der geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu berücksichtigen. Außerdem gilt Folgendes:

(1) Die Sicherheitseinrichtungen müssen im Fall eines Brandalarmes, einer Störung oder einer Handauslösung den eingeleiteten Schließvorgang unterbrechen, wenn sich Personen oder Gegenstände im Schließbereich des Abschlusses befinden.

(2) Die Sicherheitseinrichtungen und die zugehörigen Zuleitungen müssen auf Störungen überwacht werden. Diese Störungen dürfen nicht dazu führen, dass die Auslösung der Feststellung behindert wird.

(3) Werden zur Unterbrechung des Schließvorgangs optische Sensoren (z.B. Lichtschranken) verwendet, so müssen diese Sensoren bei Schwankungen der Versorgungsparameter so unempfindlich gegen Rauch sein, dass sie bei einem Erprobungstest in Anlehnung an DIN EN 54-12 bei keinem der Prüfbrände TF2 bis TF5 klassifiziert werden.

3.7.2 Sicherheitseinrichtungen für die Schließbereichsüberwachung bei Feuerschutzabschlüssen im Zuge bahngebundener Förderanlagen nach Abschnitt 2.7.2

(1) Die Sicherheitseinrichtungen müssen im Fall eines Brandalarmes, einer Störung oder einer Handauslösung das Einleiten eines Schließvorganges verzögern oder den eingeleiteten Schließvorgang unterbrechen, wenn sich Gegenstände im Schließbereich des Abschlusses befinden.

(2) Die Zuleitungen der Sicherheitseinrichtungen müssen auf Drahtbruch und Kurzschluss überwacht werden. Diese Störungen dürfen nicht dazu führen, dass die Auslösung der Feststellung behindert wird.

(3) Werden zur Unterbrechung des Schließvorgangs optische Sensoren (z.B. Lichtschranken) verwendet, so müssen diese Sensoren bei Schwankungen der Versorgungsparameter so unempfindlich gegen Rauch sein, dass sie bei einem Erprobungstest gemäß DIN EN 54-12 bei keinem der Prüfbrände TF2 bis TF5 klassifiziert werden.

4 Zitierte Normen, Verordnungen und Richtlinien

DIN EN 54-2 Brandmeldeanlagen; Teil 2: Brandmelderzentralen
DIN EN 54-4 Brandmeldeanlagen; Teil 4: Energieversorgungseinrichtungen
DIN EN 54-5 Brandmeldeanlagen; Teil 5: Wärmemelder - Punktförmige Melder
DIN EN 54-7 Brandmeldeanlagen; Teil 7: Rauchmelder - Punktförmige Melder nach dem Streulicht-, Durchlicht- oder Ionisationsprinzip
DIN EN 54-11 Brandmeldeanlagen; Teil 11: Handfeuermelder
DIN EN 54-12 Brandmeldeanlagen; Teil 12: Rauchmelder - Linienförmige Melder nach dem Durchlichtprinzip
DIN EN 54-20 Brandmeldeanlagen; Teil 20: Ansaugrauchmelder
DIN EN 54-25 Brandmeldeanlagen; Teil 25: Bestandteile, die Hochfrequenz-Verbindungen nutzen
DIN EN 1155 Schlösser und Baubeschläge - Elektrisch betriebene Feststellvorrichtungen für Drehflügeltüren - Anforderungen und Prüfverfahren
DIN EN 1158 Schlösser und Baubeschläge - Schließfolgeregler - Anforderungen und Prüfverfahren
DIN EN 1191 Fenster und Türen - Dauerfunktionsprüfung - Prüfverfahren
DIN EN 1634-1 Feuerwiderstandsprüfungen und Rauchschutzprüfungen für Türen, Tore, Abschlüsse, Fenster und Baubeschläge; Teil 1: Feuerwiderstandsprüfungen für Türen, Tore, Abschlüsse und Fenster
DIN 4102-5 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Teil 5: Feuerschutzabschlüsse, Abschlüsse in Fahrschachtwänden und gegen feuerwiderstandsfähige Verglasungen, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen
DIN 4102-18 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Teil 18: Feuerschutzabschlüsse - Nachweis der Eigenschaft "selbstschließend" (Dauerfunktionsprüfung)
DIN EN 12605 Tore - Mechanische Aspekte - Prüfverfahren
DIN EN 12978 Türen und Tore - Schutzeinrichtungen für kraftbetätigte Türen und Tore - Anforderungen und Prüfverfahren
DIN 18263-4 Schlösser und Baubeschläge - Türschließer mit hydraulischer Dämpfung; Teil 4: Türschließer mit Öffnungsautomatik (Drehflügelantrieb)
DIN EN 60335-1 Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke; Teil 1: Allgemeine Anforderungen
DIN EN 60529 Schutzarten durch Gehäuse (IP-Code)
DIN EN 60721-3-3 Klassifizierung von Umweltbedingungen; Teil 3: Klassen von Umwelteinflussgrößen und deren Grenzwerte, Hauptabschnitt 3: ortsfester Einsatz, wetter-geschützt
DIN EN 60950-1 Einrichtungen der Informationstechnik - Sicherheit; Teil 1: Allgemeine Anforderungen
DIN EN 61000-3-2 Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV); Teil 3-2: Grenzwerte - Grenzwerte für Oberschwingungsströme (Geräte-Eingangsstrom d 16 a je Leiter)
DIN EN 61000-3-3 Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV); Teil 3-3: Grenzwerte - Begrenzung von Spannungsänderungen, Spannungsschwankungen und Flicker in öffentlichen Niederspannungs-Versorgungsnetzen für Geräte mit einem Bemessungsstrom !9 16 a je Leiter, die keiner Sonderanschlussbedingung unterliegen
DIN EN 61000-6-2 Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV); Teil 6-2: Fachgrundnormen - Störfestigkeit für Industriebereiche
DIN EN 61000-6-3 Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV); Teil 6-3: Fachgrundnormen - Störaussendung für Wohnbereich, Geschäfts- und Gewerbebereiche sowie Kleinbetriebe
DIN EN VDE 61032 Schutz von Personen und Ausrüstung durch Gehäuse
VdS 2102 Richtlinien für Gefahrenmeldeanlagen - Wartungsfreie Blei-Batterien - Anforderungen und Prüfmethoden
305/2011 /EU Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates
2004/108/EG Richtlinie 2004/108/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit ( EMV-Richtlinie)

In Deutschland umgesetzt durch das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten ( EMVG).

2006/95/EG Richtlinie 2006/95/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen ( Niederspannungsrichtlinie)

In Deutschland umgesetzt durch das Produktsicherheitsgesetz ( ProdSG) und die 1. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen - 1. ProdSV).

2014/53/EU Richtlinie 2014/53/EU über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG

_____
1) nach Landesrecht

2) Auf den Handauslösetaster kann unter bestimmten Bedingungen verzichtet werden (s. entsprechende Zulassungsbescheide).

3) Teile einer automatischen Brandmeldeanlage können als Auslösevorrichtung im Rahmen einer Feststellanlage dienen.

4) Erfolgt das selbsttätige Schließen eines Feuerschutzabschlusses anders als mit mechanischer Energie, so ist mit dem DIBt die jeweilige Nachweisführung abzustimmen.

5) Für den Fall, dass die angegebenen zulässigen Umgebungslufttemperaturen außerhalb des Bereiches "normaler Umgebungsbedingungen" (+5°C ≤ t ≤ +40°C) liegen, ist vom Hersteller das verwendete Nachweisverfahren anzugeben.

6) Abweichungen von dieser Zwangsschließzeit können im Einzelfall mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde vereinbart werden.

7) Eine akustische Anzeige während des Schließens des Abschlusses kann aufgrund anderer Vorschriften erforderlich sein.

8) Für technische Lösungen, bei denen das Auslösesignal nicht über mindestens 3 s aufrecht gehalten werden kann, muss auf andere Weise nachgewiesen werden, dass eine maximale Betätigungszeit des Handauslösetasters von 500 ms ausreicht, um alle in der Bauartgenehmigung aufgeführten Feststellvorrichtungen sicher auszulösen.

9) Als unbeabsichtigt leitende Verbindungen gelten hier Verbindungen zwischen den Leitungen eines geschlossenen Öffnerkontaktes (keine elektrische Potentialdifferenz) mit der Folge, dass ein Öffnen des Öffnerkontaktes wirkungslos ist.

10) Prüfverfahren nach Anhang A, DIN EN 54-4:2006

11) Zur Zwangsschließzeit eines Abschlusses siehe Abschnitt 3.1.4

12) Ob bzw. wann ein Beharrungszustand erreicht ist, entscheidet die Zulassungsprüfstelle. Die Entscheidung ist zu begründen und im Prüfbericht zu dokumentieren.

13) Ein Muster für eine Herstellererklärung ist unter www.dibt.de abrufbar.

Anhang 8 => Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes (ABG)
Anhang 9 => Textile Bodenbeläge

.

Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich der Auswirkung en auf Boden und Gewässer (ABuG)
Stand: Juli 2017
Anhang 10

1 Gegenstand und Geltungsbereich

Die Bayerische Bauordnung ( BayBO) bestimmt in Art. 3, dass Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten sind, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden und sie die Anforderungen u. a. an den Umweltschutz erfüllen.

Zur Erfüllung der in der BayBO formulierten Anforderungen ist bei baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen, die in Boden und Grundwasser eingebaut bzw. durch Niederschlag beaufschlagt werden, sicherzustellen, dass die verwendeten Bauteile weder eine schädliche Bodenveränderung noch eine Grundwasserverunreinigung hervorrufen können.

In diesem Dokument werden die allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Boden und Gewässer konkretisiert.

Baulichen Anlagen, deren Bauteilen und den in ihnen verwendeten Bauprodukten, die in Boden und Grundwasser eingebaut bzw. durch Niederschlag beaufschlagt werden, kommt eine besondere Bedeutung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden und Wasser zu. Aus ihnen können bei Kontakt mit Wasser Stoffe ausgewaschen werden und in Grundwasser, Meeresgewässer, Oberflächengewässer und/oder in den Boden gelangen, die negative Einflüsse auf deren Beschaffenheit haben und damit zur Gefährdung der natürlichen Lebensgrundlagen beitragen können.

Bauliche Anlagen, deren Bauteile und die in ihnen verwendeten Bauprodukte müssen daher im Hinblick auf den Umweltschutz Anforderungen an Inhaltsstoffe (Art und Menge) und an die Freisetzung gefährlicher Stoffe2 erfüllen. Diesbezüglich relevant ist insbesondere eine Bewertung der Freisetzung von Schwermetallen und organischen Stoffen. Zu berücksichtigen ist dabei auch die jeweilige Einbausituation (direkter bzw. indirekter Kontakt zu Boden und Grundwasser). Wenn durch konstruktive Maßnahmen eine Freisetzung von gefährlichen Stoffen ausgeschlossen ist, müssen keine Nachweise über die Freisetzung von gefährlichen Stoffen erbracht werden.

Gemäß § 1 Bundes-Bodenschutzgesetz ( BBodSchG) sollen bei Einwirkungen auf den Boden, hier bedingt durch bauliche Anlagen oder Teile von baulichen Anlagen, Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden.

Beim Einsatz von Abfällen in baulichen Anlagen, Bauteilen und den in ihnen verwendeten Bauprodukten dürfen generell (unabhängig vom Kontakt zu Boden, Niederschlag oder Wasser) Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sein; insbesondere darf keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgen.

Der Erlaubnisvorbehalt der zuständigen Wasserbehörden, insbesondere in Wasserschutzzonen, bleibt durch die Regelungen der ABuG unberührt.

Tabelle 1 enthält die Bauteile, die im Kontakt mit Boden, Grundwasser und/oder Niederschlag stehen und für die derzeit die Erfüllung der Anforderungen an den Umweltschutz nach den Landesbauordnungen zu erbringen ist (umweltrelevante Bauteile).

Tabelle 1: Umweltrelevante Bauteile (Bauteile mit Kontakt zu Boden, Grundwasser und/oder Niederschlag)

Bauteile Anforderung s. Abschnitt
Dach Dachbauteile aus Metall 4.1
Dachbauteile aus Beton 4.2
Dachbauteile aus Holz 4.3
Abdichtungen 4.4
Außenwand einschließlich Träger und Stützen Bauteile für Außenwände aus Metall 5.1
Bauteile für Außenwände aus Beton 5.2
Bauteile für Außenwände aus Holz 5.3
Abdichtungen 5.4
Brandschutzprodukte zum Aufhalten von Feuer im Brandfall 5.5
Flächenbeläge Bauteile für Flächenbeläge aus Beton 6.1
Bauteile für Flächenbeläge aus Holz 6.2
Abwasserbehandelte Flächenbeläge 6.3
Gründungen inkl. Pfähle Injektions- und Verpressmaterialien 7.2
Bauteile aus Beton 7.3
Abdichtungen 7.4
Baugrubenabdichtung Injektions- und Verpressmittel aus Bindemittelsuspensionen o- der Einpressmörtel 8.2
Injektions- und Verpressmittel auf Silikatbasis 8.3
Körnige Schüttungen Schüttungen unter Verwendung von Abfällen 9.1
Schaumglasschotter als Schüttung unter Gründungsplatten 9.2
Filtermaterialien zur Behandlung von Niederschlagsabwasser, das versickert werden soll 9.3
Unterirdische Rohre und Behälter Unterirdische Behälter und Rohre aus Beton 10.1
Kanalsanierungsmittel 10.2

2 Anforderungen an den Gehalt an gefährlichen Stoffen

Umweltrelevante Bauteile müssen folgende Anforderungen bezüglich ihres Gehaltes an gefährlichen Stoffen erfüllen:

Geltende gesetzliche Verwendungsverbote und Beschränkungen für spezielle Stoffe sind einzuhalten (z.B. Chemikalienverbotsverordnung, REACH-Verordnung (EU) Nr. 1907/2006 Anhang XVII).

Bei Verwendung von Altholz als Bestandteil von Bauteilen sind die Anforderungen der Altholzverordnung ( AltHolzV) zu erfüllen und insbesondere die dort festgelegten stofflichen Grenzwerte einzuhalten.

Es dürfen nur Biozide eingesetzt werden, die gemäß der Anforderungen der Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und den entsprechenden nationalen Umsetzungsregelungen je nach Einbauszenario in erdberührten und/oder in direkt mit Wasser in Kontakt kommenden Bauteilen verwendet werden dürfen.

Der Einsatz von Stoffen, die nach der CLP-Verordnung (EU) Nr. 1272/2008 in der jeweils aktuell geltenden Fassung mit H400, H410, H411, H300, H301, H310, H31 1, H370, H372 gekennzeichnet werden müssen, ist zu vermeiden. Sind solche Stoffe technisch unvermeidbar, ist nachzuweisen, dass die genannten Schutzgüter durch den Einsatz in der baulichen Anlage nicht gefährdet werden.

Persistente Stoffe ["Persistent Organic Pollutants (POPs)"] aus der jeweils aktuellen ICCA-Liste 3 dürfen nicht aktiv 4 eingesetzt werden.

Karzinogene (H350) und keimzellmutagene (H340) Stoffe gemäß der CLP-Verordnung (EU) Nr. 1272/2008 dürfen nicht aktiv 4 eingesetzt werden, es sei denn, es kann belegt werden, dass sie bei der Herstellung des Bauteils vollständig zu Verbindungen ausreagieren, von denen keine potentielle Gefährdung für Boden und Gewässer ausgeht.

Reproduktionstoxische Stoffe (H360D und/oder H360F) gemäß der CLP-Verordnung (EU) Nr. 1272/2008 dürfen nicht > 0,3 Gew.-% aktiv 4 eingesetzt werden, es sei denn, es kann belegt werden, dass sie bei der Herstellung des Bauteils vollständig zu Verbindungen ausreagieren, von denen keine potentielle Gefährdung für Boden und Gewässer ausgeht.

Gemäß den Anforderungen des § 7 Abs. 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ( KrWG) an die Schadlosigkeit der Abfallverwertung dürfen nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sein und insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgen. Das heißt, bei der Bewertung von Bauprodukten ist - sofern Abfälle für die Herstellung des Bauproduktes verwendet werden - sicherzustellen, dass es durch den Einsatz belasteter Abfälle nicht zu einer Verschleppung von Schadstoffen in Bauprodukte und damit zu einer Schadstoffanreicherung in baulichen Anlagen kommt.

Werden mineralische Abfälle in Bauprodukten eingesetzt, müssen die grundsätzlichen Anforderungen der LAGA-Mitteilung 20 "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen - Technische Regeln" (Stand: 06.11.2003) erfüllt werden. Die Stoffgehalte im Eluat müssen mindestens die Zuordnungswerte Z 2 der jeweiligen abfallspezifischen Technischen Regeln dieses Regelwerkes einhalten. Wenn für einen Abfall keine abfallspezifische Technische Regel in der LAGA-Mitteilung 20 existiert, sind die Zuordnungswerte Z 2 der Technischen Regel Boden (Stand: 05.11.2004) heranzuziehen. Für die Stoffgehalte im Feststoff sind die Werte der Tabelle A-1 (Anhang A) einzuhalten. Abweichungen sind möglich, wenn die Stoffgehalte im durch den Abfall substituierten, bisher für die Herstellung des Bauproduktes verwendeten Primärrohstoff höher liegen, oder - bei organischen Stoffen - diese Stoffe beim Herstellungsprozess des Bauproduktes soweit zerstört werden, dass die Anforderungswerte der Tabelle A-1 (Anhang A) eingehalten werden.

3 Anforderungen an die Freisetzung gefährlicher Stoffe

Die Konzentration freigesetzter gefährlicher Stoffe aus baulichen Anlagen darf:

Dies gilt als erfüllt, wenn z.B. die Geringfügigkeitsschwellen 5 sowie die weiteren in diesem Abschnitt aufgeführten Anforderungen eingehalten werden.

Hinweis:

In Laborversuchen ermittelte Stoffkonzentrationen im Eluat sind in der Regel nicht direkt mit den Anforderungswerten am Ort der Beurteilung unter realen Bedingungen vergleichbar. Die Einbausituation und ggf. Transportpfade sind, z.B. mit Übertragungsfunktionen, zu berücksichtigen.

Die Freisetzung von gefährlichen Stoffen aus baulichen Anlagen darf keine dauerhaften Änderungen der elektrischen Leitfähigkeit, des pH-Wertes sowie anderer Veränderungen im Wasser wie Färbung, Trübung, Schaumbildung oder Geruch hervorrufen.

Wenn die Anforderungswerte (Anhang A) bezüglich der Freisetzung gefährlicher Stoffe aus einem bestimmten Bauteil/Bauprodukt - sofern diese explizit angegeben sind - eingehalten werden, gelten diese Anforderungen als erfüllt.

Falls organische Stoffe aus baulichen Anlagen freigesetzt werden können, für die keine Prüfwerte existieren, sind zusätzlich die Anforderungen aus Tabelle 2 einzuhalten.

Tabelle 2: Anforderungen an umweltrelevante Bauteile aus organischen Materialien bezüglich biologischer Auswirkungen im Grundwasser

Parameter Prüfung während der Reaktion der Materialien* Prüfung von ausreagierten Materialien*
TOC Angabe in mg/l Angabe in mg/l
Scenedesmus-Chlorophyll-Fluoreszenztest nach DIN 38412-33 GA** ≤ 8 GA** ≤ 4
Beweglichkeitshemmtest mitDaphnia magna Straus nach DIN 38412-30 bzw. ISO 6341 GD ≤ 8 GD ≤ 4
Leuchtbakterien-Lumineszenz-Hemmtest mitVibrio fischeri nach DIN EN ISO 11348-1 bis DIN EN ISO 11348-3 oder
GL > 8, dann Leuchtbakterien-Zellvermehrungs-Hemmtest nach DIN 38412-37
GL ≤ 8

GLW ≤ 2

GL ≤ 8

GLW ≤ 2

Fischeitest mitDanio rerio nach DIN 38415-6 GEI ≤ 6 GEI ≤ 6
umu-Test auf erbgutveränderndes Potenzial nach DIN 38415-3 GEU ≤ 1,5 GEU ≤ 1,5
Biologische Abbaubarkeit, wenn TOC > 10 mg/l "leicht biologisch abbaubar" gemäß OECD 301 "leicht biologisch abbaubar" gemäß OECD 301
*) Die Anforderungen beziehen sich auf die Elutionsprüfung des jeweiligen Bauteils/Bauprodukts.

**) Gemäß der Prüfvorschrift wird eine Hemmung der Zellvermehrung von Grünalgen von 20 % und mehr als akut toxische Wirkung eingestuft. Die für eine unter 20 %ige Hemmung notwendige Verdünnungsstufe des Originaleluats (Verdünnungsstufe GA) wird bestimmt. Die weiteren G-Werte sind analog definiert.

4 Anforderungen an Dachbauteile

Für kleinteilige Bauteile, z.B. Befestigungen, Blitzableiter, ist kein Nachweis bezüglich der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.

4.1 Dachbauteile aus Metall

Hinweis:

Von großflächigen Metallblechen können Umweltbelastungen für Boden und Wasser ausgehen. Für die dezentrale Versickerung von Regenwasser wird auf die planungsrechtlichen und wasserrechtlichen Anforderungen sowie auf andere örtliche Rechtsvorschriften verwiesen, nach denen gegebenenfalls Niederschlagswasser nicht unbehandelt versickert werden darf.

4.2 Dachbauteile aus Beton

Betonausgangsstoffe, die in Dachbauteilen verwendet werden, müssen die in den folgenden Abschnitten aufgeführten Anforderungen erfüllen.

Beim Einsatz von natürlichen Gesteinskörnungen ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.

Bauprodukte, die unter Einsatz von Bildschirmglas hergestellt wurden, dürfen nicht verwendet werden.

4.2.1 Rezyklierte Gesteinskörnungen

Dachbauteile aus Beton, der unter Verwendung von rezyklierter Gesteinskörnung hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die rezyklierte Gesteinskörnung die folgenden Anforderungen erfüllt:

Beim Einsatz von Fehlchargen von Fertigbetonteilen direkt im Herstellwerk als rezyklierte Gesteinskörnung ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.

4.2.2 Industriell hergestellte Gesteinskörnungen

Dachbauteile aus Beton, der unter Verwendung industriell hergestellter Gesteinskörnungen hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die industriell hergestellten Gesteinskörnungen die folgenden Anforderungen einhalten:

Beim Einsatz von kristalliner Hochofenstückschlacke, Hüttensand, Schmelzkammergranulat, Blähglimmer (Vermikulit), Blähperlit, Blähschiefer, Blähton, Ziegelsplitt aus ungebrauchten Ziegeln sowie gesinterter Steinkohlenflugasche und Kesselasche (Kesselsand) aus solchen Wärmekraftwerken, in denen nur Kohle und keine Sekundärbrennstoffe mitverbrannt werden, als Gesteinskörnung (oder Gesteinsmehl) in Beton ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.

Industriell hergestellte Gesteinskörnungen, die weder in dem vorangegangen Absatz noch in der Tabelle A-4 genannt sind, sind für die Verwendung in Beton unzulässig.

4.2.3 Flugaschen

Dachbauteile aus Beton, der unter Verwendung von siliciumreicher Flugasche (i. d. R. Steinkohlenflugasche) hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die siliciumreiche Flugasche die folgenden Anforderungen einhält:

Für calciumreiche Flugaschen (i. d. R. Braunkohlenflugasche) für Dachbauteile aus Beton gibt es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannten Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können. Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 der Landesbauordnungen, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung.

4.3 Dachbauteile aus Holz

Für Dachbauteile (einschließlich Fenstern) dürfen holzschutzmittelbehandelte Holzbauteile nur eingesetzt werden, wenn die Holzschutzmittel (Biozidprodukte) den Anforderungen der Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 entsprechen. Bei der Verwendung von Biozidprodukten sind die in der Zulassung nach Biozid-Verordnung genannten Auflagen gemäß Artikel 22, Absatz 1, der Biozid-Verordnung bzw. national geltende Übergangsvorschriften nach der Verordnung über die Meldung von Biozid-Produkten nach dem Chemikaliengesetz ( Biozid-Meldeverordnung) einzuhalten. Holzbauteile, die mit Schutzmitteln gegen biologischen Befall behandelt sind, müssen nach DIN EN 15228:2009, Abschnitt 6, gekennzeichnet sein.

Bei der Verwendung von Dachbauteilen aus Altholz müssen die Anforderungen der Altholzverordnung eingehalten werden.

Holzbauteile für Dachbauteile, die mit Flammschutzmitteln behandelt sind, müssen die Anforderungen aus Abschnitt 2 bezüglich des Gehaltes an gefährlichen Stoffen einhalten. Die im Produkt enthaltenen gefährlichen Stoffe sind zu deklarieren.

4.4 Abdichtungen für Dachbauteile

Abdichtungen für Dachbauteile, die Stoffe enthalten, die eine Durchwurzelung hemmen oder verhindern sollen (Wurzelschutzmittel), dürfen nur eingebaut werden, wenn die Anforderungen gemäß Abschnitt 2 und für die Konzentration des Wurzelschutzmittels im Eluat die Anforderungen gemäß Abschnitt 3 eingehalten werden.

5 Anforderungen an Außenwände (einschließlich Träger und Stützen)

Für kleinteilige Bauteile, z.B. Befestigungen, ist kein Nachweis bezüglich der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.

Insbesondere für Bauteile für Außenwände aus Natursteinen, Glas oder Keramik ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.

5.1 Bauteile für Außenwände aus Metall

Hinweis:

Von großflächigen Metallblechen können Umweltbelastungen für Boden und Wasser ausgehen. Für die dezentrale Versickerung von Regenwasser wird auf die planungsrechtlichen und wasserrechtlichen Anforderungen sowie auf andere örtliche Rechtsvorschriften verwiesen, nach denen ggf. Niederschlagswasser nicht unbehandelt versickert werden darf.

5.2 Bauteile für Außenwände aus Beton

Betonausgangsstoffe, die in Bauteilen für Außenwände verwendet werden, müssen die in den folgenden Abschnitten aufgeführten Anforderungen erfüllen.

Beim Einsatz von natürlichen Gesteinskörnungen ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.

Bauprodukte, die unter Einsatz von Bildschirmglas hergestellt wurden, dürfen nicht verwendet werden.

5.2.1 Rezyklierte Gesteinskörnungen

Bauteile für Außenwände aus Beton, der unter Verwendung von rezyklierter Gesteinskörnung hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die rezyklierte Gesteinskörnung die folgenden Anforderungen erfüllt:

Beim Einsatz von Fehlchargen von Fertigbetonteilen direkt im Herstellwerk als rezyklierte Gesteinskörnung ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.

5.2.2 Industriell hergestellte Gesteinskörnungen

Bauteile für Außenwände aus Beton, der unter Verwendung industriell hergestellter Gesteinskörnungen hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die industriell hergestellten Gesteinskörnungen die folgenden Anforderungen einhalten:

Für Außenwände aus Beton, der unter Verwendung industriell hergestellter Gesteinskörnungen hergestellt wird, gilt, dass bei Verwendung in Kontakt mit Boden und Grundwasser die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß CEN/TS 16637-2 (an Festbetonprobekörpern) die Obergrenzen gemäß Tabelle A-6 (Anhang A) einhalten müssen.

Der Nachweis, dass die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß CEN/TS 16637-2 die Obergrenzen gemäß Tabelle A-6 (Anhang A) einhalten, entfällt, falls durch konstruktive Maßnahmen ein direkter Kontakt mit Boden oder Grundwasser verhindert wird.

Beim Einsatz von kristalliner Hochofenstückschlacke, Hüttensand, Schmelzkammergranulat, Blähglimmer (Vermikulit), Blähperlit, Blähschiefer, Blähton, Ziegelsplitt aus ungebrauchten Ziegeln sowie gesinterter Steinkohlenflugasche und Kesselasche (Kesselsand) aus solchen Wärmekraftwerken, in denen nur Kohle und keine Sekundärbrennstoffe mitverbrannt werden, als Gesteinskörnung (oder Gesteinsmehl) in Beton ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.

Industriell hergestellte Gesteinskörnungen, die weder in dem vorangegangen Absatz noch in der Tabelle A-4 genannt sind, sind für die Verwendung in Beton unzulässig.

5.2.3 Flugaschen

Bauteile für Außenwände aus Beton, der unter Verwendung von siliciumreicher Flugasche (i. d. R. Steinkohlenflugasche) hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die siliciumreiche Flugasche die folgenden Anforderungen einhält:

Für Außenwände aus Beton, der unter Verwendung von siliciumreicher Flugasche hergestellt wird, gilt, dass bei Verwendung in Kontakt mit Boden und Grundwasser die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß CEN/TS 16637-2 (an Festbetonprobekörpern) die Obergrenzen gemäß Tabelle A-6 (Anhang A) einhalten müssen.

Der Nachweis, dass die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß CEN/TS 16637-2 die Obergrenzen gemäß Tabelle A-6 (Anhang A) einhalten, entfällt, falls durch konstruktive Maßnahmen ein direkter Kontakt mit Boden oder Grundwasser verhindert wird.

Für calciumreiche Flugaschen (i. d. R. Braunkohlenflugasche) für Außenwandbauteile aus Beton gibt es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannten Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können. Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach Art. 3 BayBO, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung.

5.2.4 Sulfathüttenzement und Calciumaluminatsulfatzement

Bauteile für Außenwände aus Beton, der unter Verwendung von Sulfathüttenzement oder Calciumaluminatsulfatzement hergestellt wird, dürfen in Kontakt mit Boden oder Grundwasser nur eingebaut werden, wenn die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß CEN/TS 16637-2 (an Festbetonprobekörpern) die Obergrenzen gemäß Tabelle A-7 (Anhang A) einhalten.

Der Nachweis dieser Anforderungen entfällt, falls durch konstruktive Maßnahmen ein direkter Kontakt mit Boden oder Grundwasser auszuschließen ist.

5.2.5 Betonzusatzmittel für Außenwände aus Beton

Betonzusatzmittel, die in Beton für Außenwände in Kontakt mit Boden oder Grundwasser eingesetzt werden, und für die es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, sind für die Erfüllung der Anforderungen nach Art. 3 BayBO, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung.

5.3 Bauteile für Außenwände aus Holz

Für Außenwände (einschließlich Fenstern und Türen) dürfen holzschutzmittelbehandelte Holzbauteile nur eingesetzt werden, wenn die Holzschutzmittel (Biozidprodukte) den Anforderungen der Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 entsprechen. Bei der Verwendung von Biozidprodukten sind die in der Zulassung nach Biozid-Verordnung genannten Auflagen gemäß Artikel 22, Absatz 1, der Biozid-Verordnung bzw. national geltende Übergangsvorschriften nach der Verordnung über die Meldung von Biozid-Produkten nach dem Chemikaliengesetz ( Biozid-Meldeverordnung) einzuhalten. Holzbauteile, die mit Schutzmitteln gegen biologischen Befall behandelt sind, müssen nach DIN EN 15228:2009, Abschnitt 6, gekennzeichnet sein.

Bei der Verwendung von Altholz für Bauteile für Außenwände müssen die Anforderungen der Altholzverordnung eingehalten werden.

Holzbauteile für Bauteile für Außenwände, die mit Flammschutzmitteln behandelt sind, müssen die Anforderungen aus Abschnitt 2 bezüglich des Gehaltes an gefährlichen Stoffen einhalten. Die im Produkt enthaltenen gefährlichen Stoffe sind zu deklarieren.

5.4 Abdichtungen für Außenwände

Für Schleierinjektionen als nachträgliche Bauwerksabdichtung gibt es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannten Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können. Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach Art. 3 BayBO, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung.

5.5 Brandschutzprodukte zum Aufhalten von Feuer im Brandfall

Reaktive Brandschutzbeschichtungen auf Stahlbauteilen, Brandschutzputzbekleidungen sowie linienförmige Fugenabdichtungen müssen die Anforderungen aus Abschnitt 2 bezüglich des Gehaltes an gefährlichen Stoffen einhalten. Die im Produkt enthaltenen gefährlichen Stoffe sind zu deklarieren.

6 Anforderungen an Flächenbeläge im Außenbereich

Für kleinteilige Bauteile, z.B. Befestigungen, ist kein Nachweis bezüglich der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.

6.1 Bauteile für Flächenbeläge im Außenbereich aus Beton

Betonausgangsstoffe, die in Bodenbelägen oder Stufenbelägen verwendet werden, müssen die in den folgenden Abschnitten aufgeführten Anforderungen erfüllen.

Beim Einsatz von natürlichen Gesteinskörnungen ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.

Bauprodukte, die unter Einsatz von Bildschirmglas hergestellt wurden, dürfen nicht verwendet werden.

6.1.1 Rezyklierte Gesteinskörnungen

Flächenbeläge aus Beton, der unter Verwendung von rezyklierter Gesteinskörnung hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die rezyklierte Gesteinskörnung die folgenden Anforderungen erfüllt:

Beim Einsatz von Fehlchargen von Fertigbetonteilen direkt im Herstellwerk als rezyklierte Gesteinskörnung ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.

6.1.2 Industriell hergestellte Gesteinskörnungen

Flächenbeläge aus Beton, der unter Verwendung industriell hergestellter Gesteinskörnungen hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die industriell hergestellten Gesteinskörnungen die folgenden Anforderungen einhalten:

Beim Einsatz von kristalliner Hochofenstückschlacke, Hüttensand, Schmelzkammergranulat, Blähglimmer (Vermikulit), Blähperlit, Blähschiefer, Blähton, Ziegelsplitt aus ungebrauchten Ziegeln sowie gesinterter Steinkohlenflugasche und Kesselasche (Kesselsand) aus solchen Wärmekraftwerken, in denen nur Kohle und keine Sekundärbrennstoffe mitverbrannt werden, als Gesteinskörnung (oder Gesteinsmehl) in Beton ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.

Industriell hergestellte Gesteinskörnungen, die weder in dem vorangegangen Absatz noch in der Tabelle A-4 genannt sind, sind für die Verwendung in Beton unzulässig.

6.1.3 Flugaschen

Flächenbeläge aus Beton, der unter Verwendung von siliciumreicher Flugasche (i. d. R. Steinkohlenflugasche) hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die siliciumreiche Flugasche die folgenden Anforderungen einhält:

Für calciumreiche Flugaschen (i. d. R. Braunkohlenflugasche) für Flächenbeläge aus Beton gibt es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannten Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können. Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach Art. 3 BayBO, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung.

6.2 Flächenbeläge aus Holzbauteilen

Als Flächenbeläge dürfen holzschutzmittelbehandelte Holzbauteile nur eingesetzt werden, wenn die Holzschutzmittel (Biozidprodukte) den Anforderungen der Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 entsprechen. Bei der Verwendung von Biozidprodukten sind die in der Zulassung nach Biozid-Verordnung genannten Auflagen gemäß Artikel 22, Absatz 1, der Biozid-Verordnung bzw. national geltende Übergangsvorschriften nach der Verordnung über die Meldung von Biozid-Produkten nach dem Chemikaliengesetz ( Biozid-Meldeverordnung) einzuhalten. Holzbauteile, die mit Schutzmitteln gegen biologischen Befall behandelt sind, müssen nach DIN EN 15228:2009, Abschnitt 6, gekennzeichnet sein.

Bei der Verwendung von Altholz für Flächenbeläge müssen die Anforderungen der Altholzverordnung eingehalten werden.

Holzbauteile für Flächenbeläge, die mit Flammschutzmitteln behandelt sind, müssen die Anforderungen aus Abschnitt 2 bezüglich des Gehaltes an gefährlichen Stoffen einhalten. Die im Produkt enthaltenen gefährlichen Stoffe sind zu deklarieren.

6.3 Abwasserbehandelnde Flächenbeläge

Für wasserdurchlässige Beläge für KFZ-Verkehrsflächen für die Behandlung des Abwassers zur anschließenden Versickerung gibt es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannten Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können. Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach Art. 3 BayBO, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung.

7 Anforderungen an Gründungen inklusive Pfähle

7.1 Allgemeines

In Injektionsmitteln und Verpressmaterialien, die für Gründungen und Pfähle direkt im Grundwasser eingesetzt werden, dürfen keine rezyklierten oder industriell hergestellten Gesteinskörnungen verwendet werden.

7.2 Injektions- und Verpressmaterialien für Gründungen inklusive Pfähle

7.2.1 Flugasche

Gründungen inklusive Pfähle aus Bindemittelsuspensionen, Einpressmörtel (Zementmörtel) oder Beton, die unter Verwendung von siliciumreicher Flugasche (i. d. R. Steinkohlenflugasche) hergestellt werden, dürfen nur eingebaut werden, wenn die Flugasche die folgenden Anforderungen einhält:

Der Nachweis, dass die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß CEN/TS 16637-2 von Mörtel bzw. Beton, der unter Verwendung von siliciumreicher Flugasche hergestellt ist, die Obergrenzen gemäß Tabelle A-5 (Anhang A) einhalten, entfällt, falls durch konstruktive Maßnahmen ein direkter Kontakt mit Boden und/oder Grundwasser auszuschließen ist.

Für calciumreiche Flugaschen (i. d. R. Braunkohlenflugasche) für Gründungen inklusive Pfähle aus Bindemittelsuspensionen, Einpressmörtel (Zementmörtel) oder Beton gibt es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannten Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können. Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach Art. 3 BayBO, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung.

7.3 Gründungen aus Beton

Betonausgangsstoffe, die in Gründungen verwendet werden, die Kontakt zu Grundwasser oder Boden haben, müssen die in den folgenden Abschnitten aufgeführten Anforderungen erfüllen.

Beim Einsatz von natürlichen Gesteinskörnungen ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.

7.3.1 Rezyklierte Gesteinskörnungen

Gründungen aus Beton, der unter Verwendung von rezyklierter Gesteinskörnung hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die rezyklierte Gesteinskörnung die folgenden Anforderungen erfüllt:

Beim Einsatz von Fehlchargen von Fertigbetonteilen direkt im Herstellwerk als rezyklierte Gesteinskörnung ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.

7.3.2 Industriell hergestellte Gesteinskörnungen

Gründungen aus Beton, der unter Verwendung industriell hergestellter Gesteinskörnungen hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die industriell hergestellten Gesteinskörnungen die folgenden Anforderungen einhalten:

Der Nachweis, dass die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß CEN/TS 16637-2 die Obergrenzen gemäß Tabelle A-6 (Anhang A) einhalten, entfällt, falls durch konstruktive Maßnahmen ein direkter Kontakt mit Boden und/oder Grundwasser auszuschließen ist.

Beim Einsatz von kristalliner Hochofenstückschlacke, Hüttensand, Schmelzkammergranulat, Blähglimmer (Vermikulit), Blähperlit, Blähschiefer, Blähton, Ziegelsplitt aus ungebrauchten Ziegeln sowie gesinterter Steinkohlenflugasche und Kesselasche (Kesselsand) aus solchen Wärmekraftwerken, in denen nur Kohle und keine Sekundärbrennstoffe mitverbrannt werden, als Gesteinskörnung (oder Gesteinsmehl) in Beton ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.

Industriell hergestellte Gesteinskörnungen, die weder in dem vorangegangen Absatz noch in der Tabelle A-4 genannt sind, sind für die Verwendung in Beton unzulässig.

7.3.3 Flugaschen

Gründungen aus Beton, der unter Verwendung von siliciumreicher Flugasche (i. d. R. Steinkohlenflugasche) hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die Flugasche die folgenden Anforderungen einhält:

Der Nachweis, dass die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß CEN/TS 16637-2 die Obergrenzen gemäß Tabelle A-6 (Anhang A) einhalten, entfällt, falls durch konstruktive Maßnahmen ein direkter Kontakt mit Boden und/oder Grundwasser auszuschließen ist.

Für calciumreiche Flugaschen (i. d. R. Braunkohlenflugasche) für Gründungen aus Beton gibt es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannten Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können. Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach Art. 3 BayBO, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung.

7.3.4 Sulfathüttenzement und Calciumaluminatsulfatzement

Gründungen aus Beton, der unter Verwendung von Sulfathüttenzement oder Calciumaluminatsulfatzement hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß CEN/TS 16637-2 (an Festbetonprobekörpern) die Obergrenzen gemäß Tabelle A-7 (Anhang A) einhalten.

Der Nachweis, dass die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß CEN/TS 16637-2 die Obergrenzen gemäß Tabelle A-7 (Anhang A) einhalten, entfällt, falls durch konstruktive Maßnahmen ein direkter Kontakt mit Boden und/oder Grundwasser auszuschließen ist.

7.3.5 Betonzusatzmittel

Betonzusatzmittel, die für Gründungen aus Beton verwendet werden und für die es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, sind für die Erfüllung der Anforderungen nach Art. 3 BayBO, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung.

7.4 Abdichtungen für Gründungen

Für Schleierinjektionen als nachträgliche Bauwerksabdichtung gibt es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannten Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können. Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach Art. 3 BayBO, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung.

8. Anforderungen an Sohlabdichtungen zur Herstellung von Baugruben

8.1 Allgemeines

In Injektionsmitteln aus Bindemittelsuspensionen oder Einpressmörtel (Zementmörtel), die direkt im Grundwasser eingesetzt werden, dürfen keine rezyklierten oder industriell hergestellten Gesteinskörnungen verwendet werden. Injektionsmittel mit dem Bestandteil bzw. dem Reaktionsprodukt Acrylamid dürfen nicht verwendet werden.

8.2 Injektions- und Verpressmittel für Sohlabdichtungen aus Bindemittelsuspensionen oder Einpressmörtel

8.2.1 Flugasche für zementgebundene Sohlabdichtungen

Injektionsmittel aus Bindemittelsuspensionen oder Einpressmörtel (Zementmörtel), die unter Verwendung von siliciumreicher Flugasche (i. d. R. Steinkohlenflugasche) hergestellt werden, dürfen nur eingebaut werden, wenn die Flugasche die folgenden Anforderungen einhält:

Für calciumreiche Flugaschen (i. d. R. Braunkohlenflugasche) für Injektionsmittel aus Bindemittelsuspensionen oder Einpressmörtel (Zementmörtel) gibt es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannten Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können. Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach Art. 3 BayBO, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung.

8.3 Injektions- und Verpressmittel für Sohlabdichtungen auf Silikatbasis

Für Injektions- und Verpressmittel für Sohlabdichtungen auf Silikatbasis gibt es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannten Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können. Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach Art. 3 BayBO, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung.

9 Anforderungen an Schüttungen

9.1 Schüttungen unter Verwendung von Abfällen

Schüttungen, die unter Verwendung von Abfällen hergestellt werden, müssen die Anforderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Bundes-Bodenschutzgesetzes, der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und des Wasserhaushaltsgesetzes einhalten. Der genaue Prüfumfang ist hierbei je nach Material sowie der Bauweise (wasserundurchlässige/wasserdurchlässige Bauweise) im Einzelfall festzulegen. Bauprodukte, die unter Einsatz von Bildschirmglas hergestellt wurden, dürfen nicht verwendet werden.

9.2 Schaumglasschotter als Schüttungen unter Gründungsplatten

Schüttungen, die aus Schaumglasschotter bestehen, dürfen unterhalb von Gründungsplatten dann eingebaut werden, wenn der Schaumglasschotter die folgenden Anforderungen erfüllt, und die Schüttung oberhalb der gesättigten Bodenzone sowie oberhalb des Kapillarsaumes des Grundwassers (i. d. R. 30 cm über HGW (höchster gemessener Grundwasserstand)) eingebaut ist:

Bauprodukte, die unter Einsatz von Bildschirmglas hergestellt wurden, dürfen nicht verwendet werden.

9.3 Filtermaterialien zur Behandlung von Niederschlagsabwasser, das versickert werden soll

Für Filtermaterialien, die von Niederschlagswasser durchströmt werden, gibt es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannten Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können. Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach Art. 3 BayBO, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung.

10 Anforderungen an unterirdische Behälter und Rohre

10.1 Unterirdische Behälter und Rohre aus Beton

Betonausgangsstoffe, die in unterirdischen Behältern und Rohren verwendet werden, die Kontakt zu Grundwasser oder Boden haben, müssen die in den folgenden Abschnitten aufgeführten Anforderungen erfüllen.

Beim Einsatz von natürlichen Gesteinskörnungen ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.

Bauprodukte, die unter Einsatz von Bildschirmglas hergestellt wurden, dürfen nicht verwendet werden.

10.1.1 Rezyklierte Gesteinskörnungen

Unterirdische Behälter und Rohre aus Beton, der unter Verwendung von rezyklierter Gesteinskörnung hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die rezyklierte Gesteinskörnung die folgenden Anforderungen erfüllt:

Beim Einsatz von Fehlchargen von Fertigbetonteilen direkt im Herstellwerk als rezyklierte Gesteinskörnung ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.

10.1.2 Industriell hergestellte Gesteinskörnungen

Unterirdische Behälter und Rohre aus Beton, der unter Verwendung industriell hergestellter Gesteinskörnungen hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die industriell hergestellten Gesteinskörnungen die folgenden Anforderungen einhalten:

Der Nachweis, dass die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß CEN/TS 16637-2 die Obergrenzen gemäß Tabelle A-6 (Anhang A) einhalten, entfällt, falls durch konstruktive Maßnahmen ein direkter Kontakt mit Boden und/oder Grundwasser auszuschließen ist.

Beim Einsatz von kristalliner Hochofenstückschlacke, Hüttensand, Schmelzkammergranulat, Blähglimmer (Vermikulit), Blähperlit, Blähschiefer, Blähton, Ziegelsplitt aus ungebrauchten Ziegeln sowie gesinterter Steinkohlenflugasche und Kesselasche (Kesselsand) aus solchen Wärmekraftwerken, in denen nur Kohle und keine Sekundärbrennstoffe mitverbrannt werden, als Gesteinskörnung (oder Gesteinsmehl) in Beton ist kein Nachweis bezüglich der Stoffgehalte und der Freisetzung gefährlicher Substanzen zu erbringen.

Industriell hergestellte Gesteinskörnungen, die weder in dem vorangegangen Absatz noch in der Tabelle A-4 genannt sind, sind für die Verwendung in Beton unzulässig.

10.1.3 Flugaschen

Unterirdische Behälter und Rohre aus Beton, der unter Verwendung von siliciumreicher Flugasche (i. d. R. Steinkohlenflugasche) hergestellt wird, dürfen nur eingebaut werden, wenn die siliciumreiche Flugasche die folgenden Anforderungen einhält:

Für Bauteile für unterirdische Behälter und Rohre aus Beton, die im Kontakt mit Grundwasser eingebaut werden, gilt:

Der Nachweis, dass die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß CEN/TS 16637-2 die Obergrenzen gemäß Tabelle A-6 (Anhang A) einhalten, entfällt, falls durch konstruktive Maßnahmen ein direkter Kontakt mit Boden und/oder Grundwasser auszuschließen ist.

Für calciumreiche Flugaschen (i. d. R. Braunkohlenflugasche) für unterirdische Behälter und Rohre gibt es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannten Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können. Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach Art. 3 BayBO, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung.

10.1.4 Sulfathüttenzement und Calciumaluminatsulfatzement

Unterirdische Behälter und Rohre aus Beton, der unter Verwendung von Sulfathüttenzement oder Calciumaluminatsulfatzement hergestellt wird, dürfen in Kontakt mit Boden und/oder Grundwasser nur eingebaut werden, wenn die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß CEN/TS 16637-2 von Festbeton, der unter Verwendung von Sulfathüttenzement oder Calciumaluminatsulfatzement hergestellt ist, die Obergrenzen gemäß Tabelle A-7 (Anhang A) einhalten.

Der Nachweis, dass die Stoffkonzentrationen im Eluat gemäß CEN/TS 16637-2 die Obergrenzen gemäß Tabelle A-7 (Anhang A) einhalten, entfällt, falls durch konstruktive Maßnahmen ein direkter Kontakt mit Boden und/oder Grundwasser auszuschließen ist.

10.1.5 Betonzusatzmittel

Betonzusatzmittel, die in unterirdischen Behältern und Rohren aus Beton in Kontakt mit Grundwasser eingesetzt werden, und für die es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, sind für die Erfüllung der Anforderungen nach Art. 3 BayBO, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung.

10.2 Kanalsanierungsmittel

Für Kanalsanierungsmittel gibt es keine Technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannten Regeln der Technik, nach denen ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer bewertet werden können. Sie sind aber für die Erfüllung der Anforderungen nach Art. 3 BayBO, auch im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf Boden und Gewässer, von Bedeutung.

______
1) nach Landesrecht

2) Der Begriff "gefährliche Stoffe" wird in der Bauproduktenverordnung verwendet und bezeichnet Stoffe, die in Bezug auf Bauprodukte relevant sind und aufgrund des Risikos schädlicher Auswirkungen durch Vorschriften der EU und/oder der Mitgliedstaaten beschränkt oder verboten sind.

3) International Council of Chemical Associations (ICCA) gemäß United Nations Environment Programme-Vereinbarung 2004 (UNEP-Vereinbarung; http://www.pops.int)

4) Aktiver Einsatz ist der gezielte Einsatz von Stoffen zur Erreichung spezifischer Produkteigenschaften. Als nicht "aktiv eingesetzt" sind Stoffe anzusehen, die als Verunreinigung und/oder als Nebenbestandteil im Produkt vorliegen.

5) Den in der ABuG aufgeführten Prüfwerten für die Freisetzung gefährlicher Stoffe liegen die Geringfügigkeitsschwellen der LAWa zugrunde: LAWA: "Ableitung von Geringfügigkeitsschwellen für das Grundwasser", Dezember 2004. Erhältlich bei Kulturbuch-Verlag GmbH, Postfach 47 04 49, 12313 Berlin oder herunterzuladen von der LAWA-Homepage: www.lawa.de.

.

Anforderungswerte Anhang A

Tabelle A-1: Anforderungswerte an den Feststoffgehalt von Abfällen für den Einsatz in Bauprodukten

Parameter Dimension Obergrenze
Feststoffgehalt Arsen (As) mg/kg 150
Blei (Pb) mg/kg 700
Cadmium (Cd) mg/kg 10
Chrom, gesamt (Cr) mg/kg 600
Kupfer (Cu) mg/kg 400
Nickel (Ni) mg/kg 500
Quecksilber (Hg) mg/kg 5
Thallium (Tl) mg/kg 7
Zink (Zn) mg/kg 1500
PAK16 mg/kg 30
PCB6 mg/kg 0,5

Tabelle A-2: Zulässige Eingangsmaterialien in eine Bauschuttrecyclinganlage zur Herstellung von rezyklierter Gesteinskörnung

1 Beton (Abfallschlüssel 17 01 01 gemäß AVV*)
2 Ziegel (Abfallschlüssel 17 01 02 gemäß AVV*)
3 Fliesen, Ziegel, Keramik (Abfallschlüssel 17 01 03 gemäß AVV*)
4 Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die keine gefährlichen Stoffe enthalten (Abfallschlüssel 17 01 07 gemäß AVV*)
5 Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen (Abfallschlüssel 17 03 02 gemäß AVV*) (hier: Asphalt, teerfrei)
6 Betonabfälle, hier jedoch ohne Betonschlämme (Abfallschlüssel 10 13 14 gemäß AVV*)
7 Boden und Steine, die keine gefährlichen Stoffe enthalten (Abfallschlüssel 17 05 04 gemäß AVV*)
*) Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis ( AVV) vom 10.12.2001, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 04.03.2016 (BGBl. I S. 382).

Tabelle A-3: Anforderungswerte an die Eluatkonzentration und die Feststoffgehalte von rezyklierten Gesteinskörnungen

Parameter Dimension Obergrenze
Eluatkonzentration Arsen (As) µg/l 50
Blei (Pb) µg/l 100
Cadmium (Cd) µg/l 5
Chrom, gesamt (Cr) µg/l 100
Kupfer (Cu) µg/l 200
Nickel (Ni) µg/l 100
Quecksilber (Hg) µg/l 2
Zink (Zn) µg/l 400
Chlorid (Cl-) mg/l 150
Sulfat (SO42-) mg/l 600
Phenolindex µg/l 100
pH-Wert - 7,0-12*
Leitfähigkeit µS/cm 3.000*
Feststoffgehalt Kohlenwasserstoffe mg/kg 1.000**
PAK16 mg/kg 25
PCB6 mg/kg 1
*) Überschreitungen stellen kein Ausschlusskriterium dar, wenn der Betonanteil des untersuchten Materials mindestens 60 Masse-% beträgt.

**) Überschreitungen, die auf Asphaltanteile zurückzuführen sind, stellen kein Ausschlusskriterium dar.

Tabelle A-4: Anforderungswerte an die Eluatkonzentration und die Feststoffgehalte von industriell hergestellten Gesteinskörnungen

Parameter Dimension Stahlwerksschlacke
(SWS)
Kesselasche (Kesselsand) aus Steinkohlekraftwerken mit Mitverbrennung Schlacke aus der Kupfererzeugung
(CUS/CUG)
Gießereisand
(Gießereirestsand GRS)
Gesteinskörnung aus gebrochenem Altglas
Eluatkonzentration Arsen (As) µg/l 40 60 60
Blei (Pb) µg/l 100 200 200
Cadmium (Cd) µg/l 10 6
Chrom, gesamt (Cr) µg/l 100 150 60
Kupfer (Cu) µg/l 100 300 100
Nickel (Ni) µg/l 150 70
Quecksilber (Hg) µg/l 1 2
Vanadium µg/l 250
Zink (Zn) µg/l 200 600 600
Chlorid (Cl-) mg/l 50
Sulfat (SO42-) mg/l 200
Fluorid mg/l 5 1
Phenolindex µg/l 100
DOC µg/l 20.000
pH-Wert - 10-13 8-12 6,0-10 5,5-12 5,5-12
Leitfähigkeit µS/cm 1.500 1.000 700 1.000 2.000
Feststoffgehalt Arsen mg/kg 150 150 150 150 150
Blei mg/kg 700 700 700 700 700
Cadmium mg/kg 10 10 10 10 10
Chrom, gesamt mg/kg 600 600 600 600 600
Kupfer mg/kg 400 400 400 400 400
Nickel mg/kg 500 500 500 500 500
Thallium mg/kg 7 7 7 7 7
Quecksilber mg/kg 5 5 5 5 5
Zink mg/kg 1.500 1.500 1.500 1.500 1.500
Cyanide, gesamt mg/kg 10 10 10 10 10
EOX mg/kg 10 10 10 10 10
BTX mg/kg 1 1 1 1 1
LHKW mg/kg 1 1 1 1 1
Benzo(a)pyren mg/kg 3 3 3 3 3
Kohlenwasserstoffe mg/kg 1.000 1.000 1.000 1.000 1.000
PAK16 mg/kg 20 20 20 20 20
PCB6 mg/kg 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5
TOC (Masse)% 5 5 5 5 5

Tabelle A-5: Anforderungswerte an die Feststoffgehalte von siliciumreichen Flugaschen für die Verwendung in Beton

Parameter Dimension Obergrenze
Feststoffgehalt Arsen (As) mg/kg 150
Blei (Pb) mg/kg 700
Cadmium (Cd) mg/kg 10
Chrom, gesamt (Cr) mg/kg 600
Kupfer (Cu) mg/kg 400
Nickel (Ni) mg/kg 500
Quecksilber mg/kg 5
Thallium (Tl) mg/kg 7
Vanadium (V) mg/kg 1.500
Zink (Zn) mg/kg 1.500
PAK16 mg/kg 30
PCB6 mg/kg 0,5
PCDD/PCDF ng/kg TE 100
Glühverlust (Masse-)% 5

Tabelle A-6: Anforderungen an die Stofffreisetzung im Eluat von Festbeton unter Verwendung von siliciumreichen Flugaschen oder industriell hergestellten Gesteinskörnungen

Parameter Dimension Obergrenze
Antimon (Sb) mg/m2 5,5
Arsen (As) mg/m2 11
Barium (Ba) mg/m2 375
Blei (Pb) mg/m2 7,7
Cadmium (Cd) mg/m2 0,56
Chrom VI (Cr) mg/m2 6,6
Chrom, gesamt (Cr) mg/m2 7,7
Kobalt (Co) mg/m2 8,8
Kupfer (Cu) mg/m2 15,4
Molybdän (Mo) mg/m2 38,6
Nickel (Ni) mg/m2 15,4
Quecksilber (Hg) mg/m2 0,22
Thallium (Tl) mg/m2 0,88
Vanadium (V) mg/m2 4,4*
Zink (Zn) mg/m2 63,9
Chlorid (Cl-) mg/m2 275515
Fluorid (F-) mg/m2 826
Sulfat (SO42-) mg/m2 264495
* derzeit ausgesetzt

Tabelle A-7: Anforderungen an die Stofffreisetzung im Eluat von Festbeton, der unter Verwendung von Sulfathüttenzement oder Calciumaluminatsulfatzement hergestellt wird

Parameter Dimension Obergrenze
Antimon (Sb) mg/m2 5,5
Arsen (As) mg/m2 11
Barium (Ba) mg/m2 375
Blei (Pb) mg/m2 7,7
Cadmium (Cd) mg/m2 0,56
Chrom VI (Cr) mg/m2 6,6
Chrom, gesamt (Cr) mg/m2 7,7
Kobalt (Co) mg/m2 8,8
Kupfer (Cu) mg/m2 15,4
Molybdän (Mo) mg/m2 38,6
Nickel (Ni) mg/m2 15,4
Quecksilber (Hg) mg/m2 0,22
Thallium (Tl) mg/m2 0,88
Vanadium (V) mg/m2 4,4*
Zink (Zn) mg/m2 63,9
Chlorid (Cl-) mg/m2 275515
Fluorid (F-) mg/m2 826
Sulfat (SO42-) mg/m2 264495
*) derzeit ausgesetzt

Tabelle A-8: Anforderungswerte an die Eluatkonzentrationen und die Feststoffgehalte von Glasmehl, für die Herstellung von Schaumglasschotter für Schüttungen

Parameter Dimension Obergrenze
Eluatkonzentration Arsen (As) µg/l 20
Blei (Pb) µg/l 80
Cadmium (Cd) µg/l 3
Chrom, gesamt (Cr) µg/l 25
Kupfer (Cu) µg/l 60
Nickel (Ni) µg/l 20
Quecksilber (Hg) µg/l 1
Zink (Zn) µg/l 200
Feststoffgehalt Arsen (As) mg/kg 45
Blei (Pb) mg/kg 210
Cadmium (Cd) mg/kg 3
Chrom, gesamt (Cr) mg/kg 180
Kupfer (Cu) mg/kg 120
Nickel (Ni) mg/kg 150
Quecksilber (Hg) mg/kg 1,5
Zink (Zn) mg/kg 450


Anhang 11 => WDVS mit ETa nach ETAG 004
Anhang 12 => Anwendungsregeln für nicht lasttragende verlorene Schalungsbausätze / -systeme und Schalungssteine für die Erstellung von Ortbeton-Wänden
Anhang 13 => Richtlinie über Rollladenkästen - RokR

Bezugsquellennachweis

In den BayTB wird neben den aufgelisteten Anhängen 1 bis 13 auf folgende Sonderbauverordnungen, -vorschriften und Technische Regeln Bezug genommen (Bezugsquellennachweis):

Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen ( MVV TB) Ausgabe August 2017, veröffentlicht in den Mitteilungen des DIBt vom 31. August 2017, einschließlich Berichtigungsblatt vom 11. Dezember 2017

Normen (DIN, DIN V, DIN V ENV, DIN EN, DIN EN ISO, DIN CEN/TS, DIN SPEC, Eurocode),
AD-Merkblätter, DIN-Fachberichte
Beuth Verlag GmbH
Burggrafenstraße 6
10787 Berlin
Feuerungsverordnung ( FeuV) vom 11. November 2007 (GVBl. S. 800, BayRS 2132-1-3-B), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 7. August 2018 (GVBl. S. 694)
EADs (European Assessment Documents)
Amtsblatt der Europäischen Union
eur-lex.europa.eu
Bauprodukte- und Bauartenverordnung ( BauPAV) vom 20.September 1999 (GVBl. S. 424, BayRS 2132-1-23-B), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 181 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286)
ETAGs (European Technical Approvals Guidelines)
www.eota.eu
Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Leitungsanlagen-Richtlinie - LAR):2015-02, Redaktionsstand 5. April 2016
www.is-argebau.de
Anpassungsrichtlinie Stahlbau mit Änderung und Ergänzung
Ausgabe Dezember 2001
DIBt Mitteilungen, Sonderheft Nr. 11, Nov. 2002
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
Kolonnenstraße 30 B
10829 Berlin
Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen - LüAR
Ausgabe Dezember 2015
www.is-argebau.de
Bau- und Prüfgrundsätze Beschichtungen von Auffangräumen
Ausgabe Februar 2009
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Systemböden - SysBöR
Ausgabe September 2005
www.is-argebau.de
Prüfgrundsätze für Schornsteinreinigungsverschlüsse und Rußabsperrer
Ausgabe November 2012
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
Richtlinie über die bauaufsichtliche Behandlung von Hochhäusern ( HHR), Bekanntmachung vom 21. April 2015
(AllMBl. S. 274)
Bauaufsichtliche Richtlinie über die Lüftung fensterloser Küchen, Bäder und Toilettenräume in Wohnungen
Ausgabe April 2009
www.is-argebau.de
Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau - IndBauRL
Ausgabe Juli 2014
www.is-argebau.de
DAfStb-Richtlinie Beton nach DIN EN 206-1 und DIN 1045-2 mit rezyklierten Gesteinskörnungen nach DIN 4226-100; Teil 1 - RBrezG/1
Ausgabe September 2010
Beuth Verlag GmbH
Richtlinie über den Brandschutz bei der Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff - KLR
Ausgabe Juni 1996
www.is-argebau.de
DAfStb-Richtlinie Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - BUmwS
Ausgabe März 2011
Deutscher Ausschuss für Stahlbeton e. V. - DAfStb
Beuth Verlag GmbH
Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr
Ausgabe Oktober 2009
www.is-argebau.de
DAfStb-Richtlinie für Beton mit verlängerter Verarbeitbarkeitszeit (Verzögerter Beton)
Ausgabe November 2006
Deutscher Ausschuss für Stahlbeton e. V. - DAfStb
Beuth Verlag GmbH
Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten ( Beherbergungsverordnung - BStättV) vom 2. Juli 2007 (GVBl. S. 538, BayRS 2132-1-19-B), zuletzt geändert durch § 7 der Verordnung vom 7. August 2018 (GVBl. S. 694)
DAfStb-Richtlinie für die Herstellung und Verwendung von Trockenbeton und Trockenmörtel (Trockenbeton-Richtlinie) - TrBMR
Ausgabe Juni 2005
Beuth Verlag GmbH
Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Bayerische Verkaufsstättenverordnung - BayVkV) vom 6. November 1997 (GVBl. S. 751, BayRS 2132-1-6-B), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2017 (GVBl. S. 595)
DAfStb-Richtlinie für die Herstellung und Verwendung von zementgebundenem Vergussbeton und Vergussmörtel - VeBMR
Ausgabe November 2011
Beuth Verlag GmbH
Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten ( Versammlungsstättenverordnung - VStättV) vom 2. November 2007 (GVBl. S. 736, BayRS 2132-1-5-B), zuletzt geändert durch § 4 der Verordnung vom 7. August 2018 (GVBl. S. 694)
DAfStb-Richtlinie Massige Bauteile aus Beton
Ausgabe April 2010
Deutscher Ausschuss für Stahlbeton e. V. - DAfStb
Beuth Verlag GmbH
Prüfgrundsätze zur Erteilung von allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Abdichtungen im Verbund mit Fliesen- und Plattenbelägen

Teil 1: Flüssig zu verarbeitende Abdichtungen - PG AIV-F
Ausgabe Mai 2014

Teil 2: Bahnenförmige Abdichtungen - PG AIV-B
Ausgabe Mai 2014

Teil 3: Plattenförmige Abdichtungen - PG AIV-P
Ausgabe August 2012
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)

DAfStb-Richtlinie Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen (Instandsetzungsrichtlinie)
Ausgabe Oktober 2001
Prüfgrundsätze zur Erteilung von allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Bauwerksabdichtungen mit mineralischen Dichtungsschlämmen - PG-MDS
Ausgabe Januar 2014
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
DAfStb-Richtlinie Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen (Instandsetzungsrichtlinie)
Ausgabe Oktober 2001

Teil 1: Allgemeine Regelungen und Planungsgrundsätze

Teil 2: Bauprodukte und Anwendung einschl. 2. Berichtigung 2005-12

Teil 3: Anforderungen an die Betriebe und Überwachung der Ausführung

Teil 4: Prüfverfahren sowie 2. Berichtigung 2005-12 und 3. Berichtigung 2014-09

Beuth Verlag GmbH

Prüfgrundsätze zur Erteilung von allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Fugenabdichtungen in Bauteilen aus Beton mit hohem Wassereindringwiderstand im erdberührten Bereich - PG-FBB
Teil 1: Abdichtungen für Arbeitsfugen und Sollrissquerschnitte
Ausgabe Oktober 2012
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
DAfStb-Richtlinie Selbstverdichtender Beton - SVBR
Ausgabe September 2012
Beuth Verlag GmbH
Prüfgrundsätze zur Erteilung von allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Übergänge von Bauwerksabdichtungen auf Bauteile aus Beton mit hohem Wassereindringwiderstand - PG-ÜBB
Ausgabe September 2010
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
DAfStb-Richtlinie - Stahlfaserbeton
Ergänzungen und Änderungen zu DIN EN 1992-1-1/NA, DIN EN 206-1 in Verbindung mit DIN 1045-2 und DIN EN 13670 in Verbindung mit DIN 1045-3, Teile 1 bis 3
Ausgabe November 2012
Deutscher Ausschuss für Stahlbeton e. V. - DAfStb
Beuth Verlag GmbH
Prüfplan für Beschichtungs- und Einhausungssysteme zur Sanierung Pentachlorphenol(PCP)-belasteter Holzbauteile
Stand: Januar 2006
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
DAfStb-Richtlinie Vorbeugende Maßnahmen gegen schädigende Alkalireaktion im Beton (Alkali-Richtlinie)
Ausgabe Oktober 2013
Deutscher Ausschuss für Stahlbeton e. V. - DAfStb
Beuth Verlag GmbH
Richtlinie für den Nachweis der Standsicherheit von Metall-Kunststoff-Verbundprofilen
Ausgabe August 1986
Mitteilungen IfBt Heft 6/1986
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
DASt-Richtlinie 021
Schraubenverbindungen aus feuerverzinkten Garnituren M39 bis M72 entsprechend DIN EN 14399 4, DIN EN 14399-6
Ausgabe September 2013
Stahlbau Verlags- und Service GmbH
Richtlinie für die Bewertung und Sanierung PCB-belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden
Ausgabe September 1994
Mitteilungen DIBt Heft 2/1995
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
DASt-Richtlinie 022
Feuerverzinken von tragenden Stahlbauteilen
Ausgabe August 2009
Stahlbau Verlags- und Service GmbH
Richtlinie für die Bewertung und Sanierung PCP-belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden
Ausgabe Oktober 1996
Mitteilungen DIBt Heft 1/1997
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
DVS-Richtlinie DVS 1708:2009-09
Beuth Verlag GmbH
Richtlinie für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden
Ausgabe Januar 1996
Mitteilungen DIBt Heft 3/1996
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
Empfehlungen für den Entwurf und die Berechnung von Erdkörpern mit Bewehrungen aus Geokunststoffen - EBGEO
Deutsche Gesellschaft für Geotechnik
Ausgabe 2010
Ernst & Sohn Verlag für Architektur und technische Wissenschaften GmbH & Co. KG
Richtlinie für die Herstellung und Verwendung von Trockenbeton und Trockenmörtel - TrBMR
Ausgabe Juni 2005
Deutscher Ausschuss für Stahlbeton e. V. - DAfStb
Beuth Verlag GmbH
ETB-Richtlinie " Bauteile, die gegen Absturz sichern"
Ausgabe Juni 1985
Mitteilungen IfBt Heft 2/1987
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
Richtlinie für die Überwachung von Wand-, Decken- und Dachtafeln für Holzhäuser in Tafelbauart nach DIN
1052 Teil 1 bis Teil 3
Fassung Juni 1992
Mitteilungen IfBt Heft 1/1993
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
ETB-Richtlinie zur Begrenzung der Formaldehydemission in die Raumluft bei Verwendung von Harnstoff-Formaldehydharz-Ortschaum
Ausgabe April 1985
Beuth Verlag GmbH
Richtlinie für Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen - RStO 01
FGSV Verlag GmbH
Wesselinger Str. 17
50999 Köln
Fachregel des Ofen- und Luftheizungsbauhandwerks - TR-OL 2009
Ausgabe 2010
Zentralverband Sanität Heizung Klima
Rathausallee 6
53757 St. Augustin
Richtlinie für Windenergieanlagen
Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung
Fassung Oktober 2012, Korrigierte Fassung März 2015
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
Hinweise für die Montage von Dübelverankerungen
Ausgabe Oktober 2010
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
Richtlinie über automatische Schiebetüren in Rettungswegen - AutSchR
Ausgabe Dezember 1997
www.is-argebau.de
Lehmbau Regeln
Ausgabe Februar 2008
Dachverband Lehm e. V.
Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise - HFHHolzR
Fassung Juli 2004
www.is-argebau.de
Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (Garagen- und Stellplatzverordnung - GaStellV) vom 30. November 1993 (GVBl. S. 910, BayRS 2132-1-4-B), zuletzt geändert durch § 3 der Verordnung vom 7. August 2018 (GVBl. S. 694) Richtlinie über die Anforderungen an Auffangwannen aus Stahl mit einem Rauminhalt bis 1000 Liter - StawaR
Ausgabe September 2011
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen ( EltBauV) vom 13. April 1977 (BayRS 2132-1-8-B) Richtlinie über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen - EltVTR
Ausgabe Dezember 1997
www.is-argebau.de

Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe - LöRüRL
Ausgabe August 1992
www.is-argebau.de

Stahl-Eisen-Werkstoffblätter (SEW) des Vereins Deutscher Eisenhüttenleute (Stahlinstitut VDEh)
SEW 400, 7. Ausgabe, Februar 1997
Verlag Stahleisen GmbH
Sohnstraße 65
40237 Düsseldorf

Technische Lieferbedingungen/Technische Prüfvorschriften für Baustoffe zur Herstellung von Brückenbelägen auf Beton mit einer Dichtungsschicht aus Flüssigkunststoff (TL/TP BEL-B, Teil 3)
Ausgabe 1995
Bundesministerium für Verkehr, Abteilung Straßenbau
Verkehrsblatt-Verlag Borgmann GmbH & Co KG
Schleefstraße 14
44287 Dortmund

Technische Lieferbedingungen/Technische Prüfvorschriften für Oberflächenschutzsysteme (TL/TP OS)
Ausgabe 1996
Verkehrsblatt-Verlag Borgmann GmbH & Co KG

Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF)
UWS Umweltmanagement GmbH
Grotendonker Str. 61
47626 Kevelaer
www.umwelt-online.de

Verzeichnis der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach den Landesbauordnungen (PÜZVerzeichnis)
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)



ENDE

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