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Regelwerk

Erläuterung zur Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten
(Versammlungsstättenverordnung - VStättV)

- Bayern -

- Fassung April 2009 - Stand Juli 2019 -



Die nachfolgenden Erläuterungen basieren auf den Erläuterungen zur Muster-Versammlungsstättenverordnung (M-VStättV), Fassung Juni 2005.

1. Konzeption und Inhalt der Versammlungsstättenverordnung

Mit der vorliegenden Verordnung wird die Muster-Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Muster-Versammlungsstättenverordnung - M-VStättV) - Fassung Juni 2005 - der Bauministerkonferenz ARGEBAU (Text erhältlich im Internet unter http://www.isargebau.de - Mustervorschriften/Mustererlasse) in Landesrecht umgesetzt. Dabei wird die bayerische Rechtslage entsprechend berücksichtigt.

Die vorliegende Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättV) ersetzt die in Bayern bislang geltende Versammlungsstättenverordnung vom 17.12.1990. Für Schank- und Speisewirtschaften mit mehr als 200 Gastplätzen ist sie ferner die Nachfolgeregelung für die zum 31.12.2005 außer Kraft getretene Gaststättenbauverordnung (GastBauV). Für Betriebe unterhalb dieser Größenordnung genügen regelmäßig die Standardanforderungen der Bayerischen Bauordnung ( BayBO); bei Sonderbauten außerhalb des Anwendungsbereichs der VStättV (vgl. Art. 2 Abs. 4 Nr. 8 BayBO) können die Bauaufsichtsbehörden einzelfallbezogen weitergehende Anforderungen stellen, soweit dies zur Abwehr von Gefahren oder Nachteilen erforderlich ist ( Art. 54 Abs. 3 Satz 1 BayBO; vgl. auch Tz. 2.4.8 der Vollzugshinweise zur BayBO 2008). Parallel dazu enthält die neue Beherbergungsstättenverordnung (BStättV) die sicherheitstechnisch notwendigen Anforderungen an Beherbergungsstätten.

Soweit in der folgenden Erläuterung die Bezeichnung "VStättV a. F." benutzt wird, bezieht sie sich auf die VStättV vom Dezember 1990. Die Abkürzung der Kurzbezeichnung der neuen Muster-Versammlungsstättenverordnung - Fassung Juni 2005 - lautet entsprechend der von der Fachkommission Bauaufsicht verwendeten Systematik "M-VStättV".

Der Erlass der Versammlungsstättenverordnung (VStättV) stützt sich auf folgende Rechtsgrundlagen:

Durch Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 6 BayBO wird das Staatsministerium des Innern ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über besondere Anforderungen oder Erleichterungen für die Errichtung, Änderung, Unterhaltung und Benutzung einer baulichen Anlage, die sich aus der besonderen Art oder Nutzung der Anlage ergeben, sowie über die Anwesenheit fachkundiger Personen beim Betrieb technisch schwieriger baulicher Anlagen (z.B. Bühnenbetriebe) einschließlich des Nachweises der Befähigung dieser Personen.

Durch Art. 80 Abs. 4 BayBO wird das Staatsministerium des Innern ermächtigt, zum bauaufsichtlichen Verfahren Rechtsvorschriften zu erlassen über

  1. Umfang, Inhalt und Zahl der Bauvorlagen,
  2. die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen,
  3. soweit erforderlich, das Verfahren im Einzelnen.

Durch Art. 38 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes ( LStVG) wird das Staatsministerium des Innern ermächtigt, Verordnungen zu erlassen über

  1. Lichtspielvorführungen und die Einrichtung von Lichtspieltheatern, insbesondere der Zuschauer- und Bildwerferräume, sowie die Ausbildungs- und Bedienungsvorschriften für Filmvorführer,
  2. Theateraufführungen und sonstige Schaustellungen, die Einrichtung von Theatern und sonstigen Versammlungsstätten, insbesondere die Zuschauer- und Bühnenräume, ferner über die Ausbildung und Prüfung der technischen Bühnenvorstände,
  3. die Errichtung, die Einrichtung und den Betrieb elektrischer Anlagen.

Durch Art. 38 Abs. 3 LStVG wird das Staatsministerium des Innern ermächtigt, Verordnungen zu erlassen über

  1. die Verwendung von Feuer und offenem Licht in Gebäuden oder in der Nähe von Gebäuden oder brandgefährlichen Stoffen,
  2. Herstellung, Abgabe, Lagerung und Verwendung von Brennstoffen und brandgefährlichen Stoffen,
  3. Auflagen und Schutzmaßnahmen für die Errichtung, die Einrichtung und den Betrieb brandgefährlicher Anlagen, die nicht unter Abs. 1 fallen,
  4. Blitzableiter, Feuerlöscheinrichtungen und andere Schutzmaßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung feuergefährlicher Zustände sowie zur Bekämpfung von Bränden.

Die VStättV ist keine in sich abgeschlossene Regelung. Grundlage auch für den Bau von Versammlungsstätten ist zunächst die BayBO, deren Bestimmungen durch die VStättV modifiziert und konkretisiert werden. Für Tatbestände, zu denen die VStättV keine speziellen - erleichternden oder erschwerenden - Regelungen enthält, gelten unverändert die Vorschriften der BayBO und gegebenenfalls anderer Rechtsvorschriften.

Die VStättV verzichtet weitgehend auf die bisher mit geregelten Betriebsvorschriften und arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften, die ohnehin in den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften enthalten sind. Aufgenommen sind dagegen die Betriebsvorschriften, die dem Schutz der Besucher bzw. Benutzer der Versammlungsstätten dienen und die Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO konkretisieren.

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