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BayUmlR - Bayerische Umlegungsrichtlinie
Richtlinie über die Bearbeitung von Umlegungen und vereinfachten Umlegungen im Freistaat Bayern nach dem Baugesetzbuch bei Übertragung auf die unteren Vermessungsbehörden
- Bayern -
Vom 2. Dezember 2022
(BayMBl. Nr. 713 vom 14.12.2022)
Gl.-Nr.: 2130.0-F
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 2. Dezember 2022, Az. 74-VM 1014-1/7
Teil 1
Gesetzliche Grundlage, Zuständigkeit
1. Gesetzliche Grundlage, Zuständigkeit
Die Gemeinde kann ihre Befugnis zur Durchführung
auf eine andere geeignete Behörde übertragen.
Eine andere geeignete Behörde ist das jeweils örtlich zuständige Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (untere Vermessungsbehörde). Die Bestimmungen dieser Bekanntmachung sind bei allen Umlegungen und vereinfachten Umlegungen anzuwenden, die der unteren Vermessungsbehörde übertragen werden.
Teil 2
Umlegung nach §§ 45 bis 79 BauGB
2. Voraussetzungen
2.1 Zweck (§ 45 Satz 1 BauGB) und Planungsvoraussetzungen (§ 45 Satz 2 in Verbindung mit § 47 Abs. 2 BauGB)
Zur Erschließung oder Neugestaltung von Gebieten können bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Die Umlegung kann im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 BauGB oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB, wenn sich aus der Eigenart der näheren Umgebung oder einem einfachen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 3 BauGB hinreichende Kriterien für die Neuordnung der Grundstücke ergeben, durchgeführt werden. Die Einleitung der Umlegung für den Geltungsbereich eines Bebauungsplans kann auch vor dessen Aufstellung erfolgen ( § 47 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Grenzt ein Bebauungsplan an den Innenbereich nach § 34 BauGB an, so ist es zulässig, Grundstücke aus beiden Bereichen in einem Umlegungsverfahren zu ordnen. Liegt im Außenbereich ein einfacher Bebauungsplan im Sinne von § 30 Abs. 3 BauGB vor, so gehen dessen Regelungen denen des § 35 BauGB vor.
2.2 Zulässigkeit der Umlegung
2.2.1 Ist eine Bodenordnung vorgesehen, so hat eine mögliche privatrechtliche Gesamtlösung grundsätzlich Vorrang vor einer Umlegung. Liegen zum Zeitpunkt der Anordnung der Umlegung für die bodenordnerischen Maßnahmen abschließende privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen vor, die den Inhalt der Umlegung vollständig regeln, bleibt kein Raum für die Durchführung einer Umlegung.
2.2.2 Die Umlegung ist grundsätzlich zulässig, wenn folgende Prinzipien für das Umlegungsverfahren in seiner Gesamtheit erfüllt sind:
2.3 Anordnung (§ 46 Abs. 1 BauGB)
Die Umlegung ist von der Gemeinde anzuordnen. Der Anordnungsbeschluss muss das Gebiet bezeichnen, in dem die Umlegung für erforderlich gehalten wird. Umfasst die Anordnung nicht den gesamten Umfang des zugrundeliegenden Bebauungsplans oder Teilbereiche mehrerer Bebauungspläne, ist das Umlegungsgebiet durch die Gemeinde genauer zu beschreiben. Eine parzellengenaue Beschreibung der Abgrenzung des Umlegungsgebiets ist nicht erforderlich und würde die Anordnung räumlich beschränken. Die Anordnung kann jedoch nur das eigene Gemeindegebiet ( Art. 10 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung - GO) umfassen. Änderungen einer Gemeindegrenze können nicht im Umlegungsverfahren herbeigeführt werden.
2.4 Übertragung der Befugnis zur Durchführung der Umlegung (§ 46 Abs. 4 BauGB)
(Stand: 06.09.2023)
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