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Regelwerk, Bau

OrgBauWoV - Organisationsverordnung Bau- und Wohnungswesen
Verordnung über die Organisation der staatlichen Behörden für das Bau- und Wohnungswesen

- Bayern -

Vom 5. Dezember 2005
(GVBl. Nr. 25 vom 15.12.2005 S. 626; 02.02.2009 S. 24; 22.07.2014 S. 286 14; 10.12.2014 S. 574; 30.09.2015 S. 374 15; 06.12.2016 S. 441 16; 26.03.2019 S. 98 19; 09.04.2019 S. 173 19a; 22.12.2020 S. 687 20; 08.04.2022 S. 173 22)




Überschrift geändert: 15

Auf Grund des Art. 4 des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft (OrgBauWasG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 1994 (GVBl S. 393, BayRS 200-25-I), geändert durch § 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 (GVBl S. 287), erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:

§ 1 Mittelstufe und Zentrale Landesbehörden 16 20

(1) Die staatlichen Aufgaben des Bau- und Wohnungswesens sowie die übertragenen Bauaufgaben des Bundes werden in der Mittelstufe von den Regierungen und zentralen Landesbehörden wahrgenommen.

(2) Als zentrale Landesbehörde ist die Landesbaudirektion Bayern mit Sitz in Ebern errichtet. Der Amtsbezirk der Landesbaudirektion Bayern umfasst alle Regierungsbezirke.

(3) Der Landesbaudirektion Bayern obliegt die Leitung der übertragenen Hochbauaufgaben des Bundes. Sie übt dabei die Fachaufsicht über die Staatlichen Bauämter aus.

§ 2 Unterstufe 16 20

(1) Die staatlichen Aufgaben des Bauwesens und die übertragenen Bauaufgaben des Bundes werden in der Unterstufe von den Staatlichen Bauämtern wahrgenommen.

(2) Bezeichnung, Amtssitz, Aufgabenbereich (Hochbau, Straßenbau) und Amtsbezirk der Staatlichen Bauämter sind in Anlage 1 zu dieser Verordnung festgelegt.

§ 3 Fachaufsicht und Delegationsmöglichkeit 14 15 16 20 22

(1) Soweit eine Behörde der Unterstufe außerhalb des Regierungsbezirks, in dem ihr Amtssitz liegt, tätig wird, steht sie unter der Fachaufsicht der örtlich zuständigen Regierung. § 1 Abs. 3 bleibt unberührt. Einzelne Projekte und Maßnahmen zur Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen, die sich auf Kleine Baumaßnahmen und den Bauunterhalt beschränken, kann das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr abweichend von § 2 Abs. 1 auf eine andere staatliche Behörde seines Geschäftsbereiches auf deren Antrag übertragen; diese Ermächtigung gilt bis einschließlich 31. Dezember 2017.

(2) Unterhaltungs- und Betriebsaufgaben für einzelne Straßenabschnitte sowie einzelne Projekte und Maßnahmen kann das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr (Staatsministerium) abweichend von den Anlagen ganz oder teilweise auf eine andere Baubehörde übertragen.

Gültig bis 31.12.2025:
(3) Einzelne Projekte und Maßnahmen zur Unterbringung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen, die sich auf Kleine Baumaßnahmen und den Bauunterhalt beschränken, kann das Staatsministerium im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration abweichend von § 2 Abs. 1 auf eine andere staatliche Behörde im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration auf deren Antrag übertragen.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 22

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

(2) § 3 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

§ 5 (aufgehoben) 14 16

§ 6 (aufgehoben) (jetzt § 4) 16

§ 7 (aufgehoben)

.

Bezeichnung, Amtssitz, Aufgabenbereich und Amtsbezirk der Staatlichen Bauämter  Anlage 1 15 19a 20


Nr. Bezeichnung, Amtssitz Aufgabenbereich Amtsbezirk
1 Staatliches Bauamt Freising, Amtssitz Freising 1.1 Hochbau, Straßenbau Landkreise Dachau, Erding, Freising, Fürstenfeldbruck, München
1.2 Hochbau Liegenschaften
  • des Staatlichen Bauamts Freising in der Landeshauptstadt München
  • der Technischen Universität München in den Landkreisen Freising und Dachau
  • der Universität der Bundeswehr München
1.3 Straßenbau Landeshauptstadt München
2 Staatliches Bauamt Ingolstadt, Amtssitz Ingolstadt   Hochbau, Straßenbau Stadt Ingolstadt, Landkreise Eichstätt, Neuburg-Schrobenhausen, Pfaffenhofen a. d. Ilm
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