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Regelwerk; Bau- & Planungsrecht

HHR - Richtlinie über die bauaufsichtliche Behandlung von Hochhäusern - Fassung März 2015
- Bayern -

Vom 21. April 2015
(AllMBl. Nr. 5 vom 29.05.2015 S. 274)
Gl.-Nr.: 2132.1-1



Archiv
Siehe Fn. *, **

Vorbemerkung

Die vollzugssteuernde Richtlinie über die bauaufsichtliche Behandlung von Hochhäusern (HHR) - Fassung März 2015 - ersetzt die bisherigen Richtlinien über die bauaufsichtliche Behandlung von Hochhäusern - Fassung Oktober 1982. Die Neufassung der Verwaltungsvorschrift ist gegenüber der alten Fassung wesentlich schlanker und abstrakter. Die Anforderungen werden an die aktuellen Vorschriften der Bayerischen Bauordnung (BayBO) angepasst, veraltete Anforderungen werden unter anderem aufgrund neuer technischer Entwicklungen aufgegeben.

Die Neufassung ist insbesondere erforderlich, weil die Beachtung der alten Richtlinien im bauaufsichtlichen Vollzug bei den unteren Bauaufsichtsbehörden inzwischen zu großen Unsicherheiten führt. Seit Neufassung der Muster-Hochhaus-Richtlinie (MHHR) durch die Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz gehen immer mehr Bauherren dazu über, ihren Planungen die Anforderungen dieser Muster-Richtlinie zugrunde zu legen. Sie berücksichtigt im Hinblick auf den Brandschutz bereits die Fortentwicklung der anlagentechnischen Lösungsmöglichkeiten und bietet dabei insbesondere für hohe Häuser mit flexiblen Grundrissen und Nutzungen ein Brandschutzkonzept mit maßvollen Erleichterungen gegenüber den alten Richtlinien, z.B. an den Bauteilen für den Innenausbau und die Außenwand. Die HHR ist überwiegend konform mit der MHHR in der Fassung vom 18. April 2008, zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom Februar 2012. Die Beachtung der neuen Richtlinie im bauaufsichtlichen Vollzug ermöglicht deshalb auch für überregional agierende Bauherren Planungssicherheit.

Aus bayerischer Sicht bedarf es in der HHR gegenüber der MHHR mit ihrem Schwerpunkt auf dem anlagentechnischen Brandschutz bei der Anwendung auf Hochhäuser im niedrigeren Höhensegment noch zusätzlicher alternativer Lösungen. Hochhäuser mit nicht mehr als 60 m Höhe bilden in Bayern den Schwerpunkt der baulichen Praxis. Damit einerseits das der MHHR zugrunde liegende Brandschutzkonzept auch in Bayern umgesetzt werden kann, andererseits aber auch für niedrigere Hochhäuser wie bisher ein Brandschutzkonzept mit Schwerpunkt auf dem baulichen Brandschutz möglich ist, lässt die bayerische Neufassung hier Alternativen zu. Diese schließen an die Sonderbauverordnung Nordrhein-Westfalens (SBauVO - Teil 4 Hochhäuser - vom 17. November 2009) an. Darüber hinaus wird in einzelnen Punkten an bewährten Regelungen der bisherigen bayerischen Richtlinien festgehalten.

1. Anwendungsbereich

Diese Richtlinie regelt besondere Anforderungen und Erleichterungen für den Bau und Betrieb von Hochhäusern (Art. 2 Abs. 4 Nr. 1 BayBO).

2. Zufahrten, Durchfahrten, Bewegungsflächen und Eingänge für die Feuerwehr

2.1 Für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge der Feuerwehr sind ausreichende Zu- oder Durchfahrten und Bewegungsflächen erforderlich. Zu- und Durchfahrten und Bewegungsflächen müssen gekennzeichnet sein.

2.2 Für die Feuerwehr bestimmte Eingänge, Zugänge zu notwendigen Treppenräumen und Feuerwehraufzügen sowie Einspeiseeinrichtungen für Löschwasser müssen unmittelbar erreichbar sein.

2.3 Die Anzeige- und Bedieneinrichtungen für die Feuerwehr müssen sich innerhalb des Gebäudes in unmittelbarer Nähe der für die Feuerwehr bestimmten Eingänge befinden.

3. Bauteile

3.1 Tragende und aussteifende Bauteile

3.1.1 Tragende und aussteifende Bauteile müssen feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

3.1.2 Die Feuerwiderstandsfähigkeit tragender und aussteifender Bauteile von Gebäuden mit mehr als 60 m Höhe muss 120 Minuten betragen.

3.2 Raumabschließende Bauteile

3.2.1 Raumabschließende Bauteile müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

3.2.2 Raumabschließende Bauteile sind bis an andere raumabschließende Bauteile mindestens gleicher Feuerwiderstandsfähigkeit, die Außenwand oder bis unter die Dachhaut zu führen. Die Anschlüsse an andere raumabschließende Bauteile müssen den Anforderungen an raumabschließende Bauteile genügen. Die Anschlüsse an Außenwand und Dachhaut müssen dicht sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

3.2.3 Raumabschließend mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile müssen sein

  1. Geschossdecken,
  2. Wände von notwendigen Treppenräumen und deren Vorräumen,
  3. Wände der Fahrschächte von Feuerwehraufzügen und deren Vorräumen.

Die Wände der Bauteile aus Satz 1 Nrn. 2 und 3 müssen die Bauart von Brandwänden haben. Dies ist nicht erforderlich für Außenwände von Treppenräumen, die aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können.

3.2.4 Raumabschließend feuerbeständig müssen sein

  1. Brandwände,
  2. Wände von Installationsschächten,
  3. Wände von Fahrschächten und deren Vorräumen,
  4. Trennwände von Räumen mit erhöhter Brandgefahr,

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