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Regelwerk; Bau und Planung

GÜVO - Gebäudeübernahmeverordnung
Verordnung zur Übernahme von Gebäudevermessungen von Privatpersonen in das Liegenschaftskataster

- Bayern -

Vom 10. Oktober 2005
(GVBl. Nr. 21 vom 31.10.2005 S. 521; 17.07.2015 S. 243 15; 08.04.2020 S. 244 20; 23.12.2020 S. 663 20a)
Gl.-Nr.: 219-7-F


Auf Grund des Art. 8 Abs. 9 Satz 2 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster - Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG (BayRS 219-1-F), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 (GVBl. S. 287), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:

§ 1 Gegenstand 20

Diese Verordnung regelt die Übernahme von Vermessungen bei Veränderungen im Bestand der Gebäude im Sinne von Art. 8 Abs. 3 des Vermessungs- und Katastergesetzes - VermKatG (Gebäudevermessungen) und gegebenenfalls von Vermessungen der damit im Zusammenhang stehenden topographie in das Liegenschaftskataster, die von Privatpersonen, die nicht nach Art. 12 VermKatG zu Katastervermessungen befugt sind, durchgeführt werden.

§ 2 Persönliche Voraussetzungen 15 20

(1) Die Gebäudevermessung muss grundsätzlich von eingetragenen Prüfsachverständigen für Vermessung im Bauwesen im Sinne des § 20 der Prüfsachverständigenverordnung beantragt und durchgeführt werden, die eine Ausnahmegenehmigung nach Art. 11 Abs. 3 Satz 2 VermKatG besitzen (Antragsteller).

(2) Antragsteller, deren Gebäudevermessungen in das Liegenschaftskataster übernommen werden sollen, haben ihre Qualifikation nach Abs. 1 gegenüber der mittleren Vermessungsbehörde nachzuweisen. Zu diesem Zweck errichtet diese eine Datenbank, in die die erforderlichen personenbezogenen Daten der Antragsteller aufgenommen werden. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Antragsteller ist nur für die in dieser Verordnung genannten Zwecke sowie zum Nachweis der Ausnahmegenehmigung nach Art. 11 Abs. 3 Satz 2 VermKatG zulässig.

§ 3 Sachliche Voraussetzungen 20 20a

(1) Die Antragsteller müssen das Bauvorhaben vor seiner Errichtung vermessungstechnisch betreut haben. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Antragsteller zur Errichtung des Gebäudes die Arbeiten nach Art. 68 Abs. 7 der Bayerischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997 (GVBl. S. 433, BayRS 2132-1-I) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt haben oder durchführen.

(2) Vermessung und Koordinierung des Gebäudegrundrisses müssen in Bezug zu den rechtmäßigen Grenzen der von der Gebäudevermessung betroffenen Grundstücke möglich sein. Hierzu müssen die Grenzzeichen der maßgeblichen Grundstücksgrenzen entweder vorhanden oder durch amtliche Bezugspunkte nach dem Prinzip der Nachbarschaft örtlich mit der im Liegenschaftskataster vorgeschriebenen Genauigkeit repräsentiert sein. Die Herstellung des Bezugs des Gebäudes zur rechtmäßigen Grundstücksgrenze ist Aufgabe der das Liegenschaftskataster führenden Behörde (Art. 12 Abs. 4 VermKatG).

§ 4 Antragstellung und Antragsbehandlung 15 20

(1) Die Antragsteller beantragen bei der zuständigen unteren Vermessungsbehörde 1 die Durchführung der Gebäudevermessung zum Zweck der Übernahme in das Liegenschaftskataster nach den §§ 5 bis 12. Die Antragsteller haben zu versichern, dass der Gebäudeeigentümer schriftlich bestätigt hat, dass er die gebührenrechtlichen Folgen nach § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Benutzungsgebühren der unteren Vermessungsbehörden kennt und die Antragsteller mit der Gebäudevermessung beauftragt. Auf Aufforderung der unteren Vermessungsbehörde im Einzelfall haben die Antragsteller die Bestätigung im Original vorzulegen.

(2) Der Antrag ist spätestens nach Ablauf einer Woche

  1. nach Erstellung der Oberkante Kellerdecke bei Gebäuden mit Keller,
  2. nach Erstellung der Bodenplatte bei Gebäuden ohne Keller bei der zuständigen unteren Vermessungsbehörde zu stellen.

Bei Gebäuden, die weder eine Kellerdecke noch eine Bodenplatte aufweisen, ist der Antrag auf Übernahme der Gebäudevermessung spätestens nach Ablauf einer Woche nach Fertigstellung des Gebäudes bei der zuständigen unteren Vermessungsbehörde zu stellen. Die untere Vermessungsbehörde kann diese Fristen auf Antrag der Antragsteller um längstens vier Wochen verlängern.

(3) Die untere Vermessungsbehörde kann den Antrag nach Abs. 1 ablehnen, wenn die Voraussetzungen nach § 2 nicht vorliegen. Sie hat den Antrag abzulehnen, wenn die Voraussetzungen nach § 3 oder nach Abs. 1 nicht vorliegen oder der Antrag nicht fristgerecht nach Abs. 2 eingereicht wurde. Die Zustimmung der unteren Vermessungsbehörde zum Antrag gilt als erteilt, wenn die untere Vermessungsbehörde ihn nicht binnen drei Wochen nach Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen ablehnt.

(4) Stellt die untere Vermessungsbehörde fest, dass die Voraussetzungen nach § 3

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