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BayGDIG - Bayerisches Geodateninfrastrukturgesetz
- Bayern -
Vom 22. Juli 2008
(GVBl. Nr. 15 vom 28.07.2008 S. 453; 22.07.2014 S. 286 14; 18.05.2018 S. 341 18; 26.03.2019 S. 98 19)
Gl.-Nr.: 219-5-F
Siehe Fn *
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Art. 1 Begriffsbestimmungen 18 18 18
(1) Behörden im Sinn dieses Gesetzes sind
Öffentliche Gremien, die Behörden im Sinn des Satzes 1 Nr. 1 beraten, gelten dabei als Teil derjenigen Stelle, die deren Mitglieder beruft.
(2) Integrale Geodatenbasis sind Geodaten, Geodatendienste, Metadaten und Netzdienste der öffentlichen Verwaltung.
(3) Im Übrigen gelten für dieses Gesetz die Begriffsbestimmungen nach Art. 3 der Richtlinie 2007/2/EG entsprechend.
Art. 2 Betroffene Geodaten und Geodatendienste 18 18 18
(1) Dieses Gesetz gilt für Geodaten, die die folgenden Bedingungen erfüllen:
(2) Sind identische Kopien der gleichen Geodaten bei verschiedenen Behörden vorhanden oder werden sie für diese bereitgehalten, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind. Die Bestimmungen zum Schutz öffentlicher und sonstiger Belange nach Art. 8 Abs. 2 bis 4 bleiben unberührt.
(3) Dieses Gesetz gilt auch für Geodatendienste, die sich auf die Daten beziehen, die in den in Abs. 1 genannten Geodaten enthalten sind.
(4) Geodaten im Sinn des Abs. 1, an denen Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte Dritter bestehen, unterliegen diesem Gesetz nur, wenn und soweit die Dritten zugestimmt haben.
(5) Die bei den Verwaltungsbehörden der Unterstufe und den Gemeinden vorhandenen Geodaten im Sinn des Abs. 1 unterliegen diesem Gesetz nur, wenn ihre elektronische Sammlung oder Verbreitung rechtlich vorgeschrieben und nicht datenschutz- oder urheberrechtlich eingeschränkt ist.
(6) Die in den Grundbüchern enthaltenen Daten werden von den Regelungen dieses Gesetzes nicht erfasst.
Art. 3 Erfassung und Führung von Geodaten 18 18 18
(Stand: 21.09.2020)
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