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Regelwerk, Bau und Planung

BayGDIG - Bayerisches Geodateninfrastrukturgesetz
- Bayern -

Vom 22. Juli 2008
(GVBl. Nr. 15 vom 28.07.2008 S. 453; 22.07.2014 S. 286 14; 18.05.2018 S. 341 18; 26.03.2019 S. 98 19)
Gl.-Nr.: 219-5-F



Siehe Fn *

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Art. 1 Begriffsbestimmungen 18 18 18

(1) Behörden im Sinn dieses Gesetzes sind

  1. die in Art. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Behörden und
  2. natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Freistaates Bayern oder einer unter seiner Aufsicht stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.

Öffentliche Gremien, die Behörden im Sinn des Satzes 1 Nr. 1 beraten, gelten dabei als Teil derjenigen Stelle, die deren Mitglieder beruft.

(2) Integrale Geodatenbasis sind Geodaten, Geodatendienste, Metadaten und Netzdienste der öffentlichen Verwaltung.

(3) Im Übrigen gelten für dieses Gesetz die Begriffsbestimmungen nach Art. 3 der Richtlinie 2007/2/EG entsprechend.

Art. 2 Betroffene Geodaten und Geodatendienste 18 18 18

(1) Dieses Gesetz gilt für Geodaten, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. sie beziehen sich auf das Hoheitsgebiet Bayerns;
  2. sie liegen in elektronischer Form vor;
  3. sie sind vorhanden bei
    1. einer Behörde, fallen unter ihren öffentlichen Auftrag und
      aa) wurden von einer Behörde erstellt oder
      bb) sind bei einer solchen eingegangen oder
      cc) werden von dieser Behörde verwaltet oder aktualisiert,
    2. Dritten, denen nach Art. 6 Abs. 3 Anschluss an die Geodateninfrastruktur gewährt wird,
  4. sie betreffen eines oder mehrere Themen nach den Anhängen I, II oder III der Richtlinie 2007/2/EG.
  5. sie betreffen eines oder mehrere der folgenden Themen:
    1. Themen nach Anhang I der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft - INSPIRE - (ABl EU Nr. L 108 S. 1)
      aa) Koordinatenreferenzsysteme,
      bb) Geografische Gittersysteme,
      cc) Geografische Bezeichnungen,
      dd) Verwaltungseinheiten,
      ee) Adressen,
      ff) Flurstücke, Grundstücke,
      gg) Verkehrsnetze,
      hh) Gewässernetz,
      ii) Schutzgebiete,
    2. Themen nach Anhang II der Richtlinie 2007/2/EG
      aa) Höhe,
      bb) Bodenbedeckung,
      cc) Orthofotografie,
      dd) Geologie,
    3. Themen nach Anhang III der Richtlinie 2007/2/EG
      aa) Statistische Einheiten,
      bb) Gebäude,
      cc) Boden,
      dd) Bodennutzung,
      ee) Gesundheit und Sicherheit,
      ff) Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste,
      gg) Umweltüberwachung,
      hh) Produktions- und Industrieanlagen,
      ii) Landwirtschaftliche Anlagen und Aquakulturanlagen,
      jj) Verteilung der Bevölkerung - Demografie,
      kk) Bewirtschaftungsgebiete/Schutzgebiete/geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten,
      ll) Gebiete mit naturbedingten Risiken,
      mm) Atmosphärische Bedingungen,
      nn) Meteorologischgeografische Kennwerte,
      oo) Ozeanografischgeografische Kennwerte,
      pp) Meeresregionen,
      qq) Biogeografische Regionen,
      rr) Lebensräume und Biotope,
      ss) Verteilung der Arten,
      tt) Energiequellen,
      uu) Mineralische Bodenschätze.

(2) Sind identische Kopien der gleichen Geodaten bei verschiedenen Behörden vorhanden oder werden sie für diese bereitgehalten, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind. Die Bestimmungen zum Schutz öffentlicher und sonstiger Belange nach Art. 8 Abs. 2 bis 4 bleiben unberührt.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für Geodatendienste, die sich auf die Daten beziehen, die in den in Abs. 1 genannten Geodaten enthalten sind.

(4) Geodaten im Sinn des Abs. 1, an denen Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte Dritter bestehen, unterliegen diesem Gesetz nur, wenn und soweit die Dritten zugestimmt haben.

(5) Die bei den Verwaltungsbehörden der Unterstufe und den Gemeinden vorhandenen Geodaten im Sinn des Abs. 1 unterliegen diesem Gesetz nur, wenn ihre elektronische Sammlung oder Verbreitung rechtlich vorgeschrieben und nicht datenschutz- oder urheberrechtlich eingeschränkt ist.

(6) Die in den Grundbüchern enthaltenen Daten werden von den Regelungen dieses Gesetzes nicht erfasst.

Art. 3 Erfassung und Führung von Geodaten 18 18 18

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