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FBV - Verordnung über die Feuerbeschau
- Bayern -
Vom 5. Juni 1999
(GVBl. 1999 S. 270; 29.11.2007 S. 847 07; 16.05.2019 S. 315 19)
Gl.-Nr.: 215-2-4-I
Auf Grund des Art. 38 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (BayRS 2011-2-1), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 12. April 1999 (GVBl S. 130), erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:
§ 1 Zweck
Die Feuerbeschau dient dazu, Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz, die durch Brände entstehen können, zu verhüten.
§ 2 Gegenstände der Feuerbeschau 07
Die Feuerbeschau erstreckt sich auf Gebäude, insbesondere Sonderbauten nach Art. 2 Abs. 4 der Bayerischen Bauordnung und sonstige Anlagen und Gegenstände, bei denen Brände erhebliche Gefahren für Personen oder außergewöhnliche Sach- oder Umweltschäden zur Folge haben können oder bei denen konkrete Anhaltspunkte auf erhebliche Gefahren hinweisen.
§ 3 Zuständigkeit, Durchführung der Feuerbeschau 19
(1) Die Feuerbeschau obliegt den Gemeinden.
(2) Über die Durchführung der Feuerbeschau entscheiden die Gemeinden nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Feuerbeschau ist durchzuführen, wenn konkrete Anhaltspunkte für gefährliche Zustände vorliegen.
(3) Zur Durchführung der Feuerbeschau können die Gemeinden Vertreter der örtlichen Feuerwehr hinzuziehen.
(4) Die Gemeinden können die Durchführung der Feuerbeschau auf Betriebe und sonstige Einrichtungen, für die nach Art. 15 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes Werkfeuerwehren bestehen, übertragen. Die Gemeinden können Nachweise über die Durchführung und das Ergebnis der Feuerbeschau verlangen.
§ 4 Gemeindefreie Gebiete
In gemeindefreien Gebieten wird die Feuerbeschau vom Landratsamt als Staatsbehörde durchgeführt. § 3 Abs. 2, 3 und 4 gelten sinngemäß.
§ 5 Prüfungsgegenstände
Zur Verhütung der in § 1 genannten Gefahren sollen insbesondere die Brandmeldeanlagen, die Rettungs- und Einsatzwege, die Löschwasserentnahmestellen, die Entrauchungseinrichtungen sowie die organisatorischen Vorkehrungen überprüft werden.
§ 6 Mängelbeseitigung
(1) Zur Beseitigung der bei der Feuerbeschau festgestellten und trotz Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigten Mängel treffen die Gemeinden die erforderlichen Anordnungen.
(2) Sie können insbesondere anordnen, dass
Soweit die Gemeinden die Änderung baulicher Anlagen oder deren Nutzung im genehmigten oder geduldeten Umfang für erforderlich halten, unterrichten sie die zuständige Bauaufsichtsbehörde.
(3) Anordnungen nach Absatz 1 sind gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zurichten. Sie können auch gegen den Eigentümer oder den sonst dinglich Verfügungsberechtigten gerichtet werden, wenn nicht die tatsächliche Gewalt über die Sache gegen den Willen des Eigentümers oder des sonst dinglich Verfügungsberechtigten ausgeübt wird. Soweit eine andere Person auf Grund besonderer Rechtspflicht verantwortlich ist, sind die Maßnahmen in erster Linie gegen sie zu richten.
§ 7 Einschränkung des Geltungsbereichs
(1) Diese Verordnung gilt nicht für Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, und für Gebäude und Anlagen in militärischen Sicherheitsbereichen.
(2) § 6 gilt nicht, soweit Maßnahmen gegen den Bund oder den Freistaat Bayern zu richten wären. In diesen Fällen teilen die Gemeinden die bei der Feuerbeschau festgestellten Mängel der grundbesitzverwaltenden Dienststelle mit.
Die durch die Feuerbeschau entstehenden Aufwendungen tragen die Gemeinden, in gemeindefreien Gebieten die Landkreise. In den Fällen des § 3 Abs. 4 tragen die Betriebe und sonstigen Einrichtungen ihre Aufwendungen selbst. Vertreter der örtlichen Feuerwehr erhalten Ersatz ihrer Auslagen.
§ 9 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 19
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2039 außer Kraft.
(2) Mit Ablauf des 30. Juni 1999 tritt die Verordnung über die Feuerbeschau (FBV) vom 12. Dezember 1980 (BayRS 215-2-4-1) außer Kraft.
(Stand: 08.08.2023)
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