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Regelwerk

Hinweise zu Brandschutzanforderungen an Tageseinrichtungen für Kinder
- Bayern -

Vom 28.08.2009
(Bayerisches Staatsministerium des Innern vom 28.08.2009)



Az.: IIB7-4115.062-002/09

Diese Hinweise betreffen Brandschutzanforderungen an Kindergärten und Kinderkrippen (nachfolgend als Kindertageseinrichtung bezeichnet). Sie ersetzen die Hinweise des IMS vom 25.04.1997.

Begriffe, Einstufung

1.1 nach SGB VIII/ BayKiBiG

Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für- einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und gefördert werden ( § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Nach Art. 2 Abs. 1 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) werden folgende Tageseinrichtungen für Kinder unterschieden:

Kindertageseinrichtungen bedürfen einer Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII.

Kindertagespflege wird von einer Tagespflegeperson außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate in ihrem Haushalt oder- in anderen geeigneten Räumlichkeiten geleistet ( § 22 Abs. 1 Satz 2 u. 3, 43 Abs. 1 SGB VIII i.V.m. Art. 2 Abs. 4 BayKiBiG). Zur Tagespflege zählt auch die sogenannte Grolltagespflege, bei der mindestens 2 Tagespflegepersonen in geeigneten Räumlichkeiten bis zu 10 Kinder gleichzeitig betreuen.

Tagespflegepersonen bedürfen einer Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII.

1.2 nach BayBO

Nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 10 Bayerische Bauordnung (BayBO) sind Tageseinrichtungen für Kinder ohne weitere Differenzierung "Sonderbauten". Damit werden alle Arten der nach dem SGB VIII erlaubnispflichtigen Tageseinrichtungen erfasst. Für Kindertageseinrichtungen ist im bauaufsichtlichen Verfahren im Einzelfall zu entscheiden, ob weitergehende Brandschutzanforderungen zu stellen sind (Art. 54 Abs. 3 BayB0). Hierfür sollen diese Hinweise eine Arbeitshilfe bieten.

Räume, in denen eine Tagespflege für Kinder mit bis zu 10 Kindern durchgeführt wird, sind keine Kindertageseinrichtung (s. 1.1) und damit keine Sonderbauten nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 10 BayBO. Für diese Räume sind über die Anforderungen der BayBO hinaus keine weitergehenden Brandschutzanforderungen veranlasst.

Rettungswegführung

2.1 Allgemeines

Aus jedem Geschoss einer Kindertageseinrichtung müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie zur Verfügung stehen; innerhalb des Geschosses dürfen beide Rettungswege über denselben notwendigen Flur führen. Aus einem Obergeschoss einer. Kindertageseinrichtung ist der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen, sonst ist ein zweiter baulicher Rettungsweg erforderlich. Nachfolgend werden für häufig vorkommende Raumanordnungen in Kindertageseinrichtungen mögliche Rettungswegführungen beschrieben.

2.2 Erdgeschossige Einrichtungen

2.2.1 Mit notwendigem Flur

Die Einrichtung weist einen notwendigen Flur auf, der den Anforderungen des Art. 34 BayBO entspricht (offene Garderoben an Wandhaken sind unschädlich). Der erste Rettungsweg führt über den. notwendigen Flur zu einem Ausgang ins Freie. Der zweite Rettungsweg kann auch über den notwendigen Flur zu einem anderen Ausgang ins Freie oder über geeignete Fenster aus den Gruppenräumen ins Freie führen. Fenster sind z.B. geeignet, wenn die Räume möglichst ebenerdig liegen und die Fenster uneingeschränkt offenbar sind.

2.2.2 Mit "Spielflur

Der Flur wird nicht nur als Verkehrsfläche sondern auch in der Art eines Gruppen- oder Spielraums genutzt und entsprechend ausgestattet, so dass er nicht den bauordnungsrechtlichen Anforderungen an einen "notwendigen Flur" entspricht. Dieser Flur enthält Brandlasten und Brandentstehungsgefahren. Einer der Rettungswege, nicht jedoch auch der weitere Rettungsweg aus den Gruppenräumen, darf über diesen "Spielflur" führen. Erforderlich ist ein weiterer Ausgang ins Freie, der unabhängig vom "Spielflur" erreichbar ist. Mögliche Lösungen dafür sind unmittelbare Ausgänge aus den Gruppenräumen ins Freie oder ein anderer vom Spielflur unabhängiger Weg zu einem Ausgang ins Freie, ggf. auch über Verbindungen von Raum zu Raum.

2.3 Gruppenräume im Obergeschoss

2.3.1 Rettungswegführung innerhalb des Geschosses

Auch innerhalb des Obergeschosses dürfen beide Rettungswege über einen notwendigen Flur, nicht jedoch beide über einen Spielflur führen (wie. 2.2.1 und 2.2.2). Sind die Flure beider Geschosse einer zweigeschossigen Kindertageseinrichtung über Deckenöffnungen miteinander verbunden, z.B. für eine Verbindungstreppe, so haben sie einen gemeinsamen Luftraum, der im Brandfall schneller zur Verrauchung der Flure in beiden Geschossen führen kann. Auch in diesem Fall muss in jedem Geschoss einer der beiden Rettungswege aus jedem Geschoss unabhängig von dem Luftraum der Flure/Spielflure erreicht werden können. Der andere Rettungsweg kann jeweils über die Flurflächen einschließlich Verbindungstreppe führen, auch wenn die Flächen als Spielflur genutzt werden.

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