umwelt-online: DIN 4102 Teil 4 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen (16)

zurück

Tabelle 83: Mindestbreiteb unbekleideter Stützen und Balken aus Brettschichtholz aus Nadelholz mit einem Seitenverhältnish/b = 4,0 und 6,0 und 4seitiger Brandbeanspruchung für F 60-B

Zeile Brandbeanspruchung Statische Beanspruchung Mindestbreiteb in mm
bei einem Seitenverhältnish/b
Druck
σD|| / zulσK
Biegung
σB / zulσ*B1)
1,0 2,0
und einem Abstützungsabstands
bzw. einer Knicklängesk in m
2,0 3,0 4,0 5,0 6,0 2,0 3,0 4,0 5,0 6,0
1 4seitig
1,0 0 213 242 268 290 306 209 238 264 285 300
2 0,8 0 194 220 241 257 258 190 216 237 252 252
3 0,2 206 232 255 272 285 202 229 252 270 283
4 0,6 0 176 198 214 219 219 174 195 211 214 214
5 0,4 197 220 239 254 257 194 219 240 256 263
6 0,4 0 159 176 184 184 184 157 173 181 178 178
7 0,6 187 207 223 234 236 187 209 227 242 248
8 0,2 0 139 149 149 149 149 137 147 147 147 147
9 0,8 176 192 205 213 219 179 199 215 228 238
10 0 0,2 121 127 132 137 141 126 133 140 145 148
11 1,0 164 175 186 196 206 171 188 202 217 230

1) zulσ*B = 1,1 *kB * zulσB mit 1,1 *kB ≤ 1,0

5.5.3 Bekleidete Balken

5.5.3.1 Bekleidete Balken müssen unabhängig von der Spannungsausnutzung und der Holzart die in Tabelle 84, Zeile 1.1, angegebenen Bekleidungsdicken besitzen.

5.5.3.2 Die Balken sind vollständig, mit Ausnahme der Auflagerflächen, mit Gipskarton-Feuerschutzplatten (GKF) nach DIN 18180 nach den Angaben der Ausführungszeichnungen in Tabelle 84 zu bekleiden. Bei 2lagiger Bekleidung sind die Stöße zu versetzen. Im übrigen gilt für die Befestigung sowie für die Verspachtelung der Fugen DIN 18181. Bei 4seitiger Bekleidung ist die Oberseite entsprechend der Unterseite zu bekleiden.

Tabelle 84: Bekleidete Balken, Stützen und Zugglieder aus Voll- oder Brettschichtholz

Zeile Konstruktionsmerkmale bei
Balken, Stützen und Zuggliedern (Ausführung bei 3seitiger Bekleidung) Stützen (Ausführung bei 4seitiger Bekleidung)
Feuerwiderstandsklasse- Benennnung
F 30-B F 60-B
1 Mindestdicked der Bekleidung bei    
1.1 Balken, Stützen und Zuggliedern (Ausführungs-Schemaskizzen 1 und 2) bei Verwendung von    
1.1.1 Gipskarton- Feuerschutzplatten (GKF) nach DIN 18180 mm 12,5 2 x 12,5
1.1.2 Sperrholz nach DIN 68705 Teil 31) mm 19  
1.1.3 Sperrholz nach DIN 68705 Teil 51) mm 15  
1.1.4 Spanplatten nach DIN 687631) mm 19  
1.1.5 gespundeten Brettern aus Nadelholz nach DIN 4072 mm 24  
1.2 Stützen (Ausführungs-Schemaskizze 3) bei Verwendung von Wandbauplatten aus Gips mit Rohdichten von ≥ 0,6 kg/dm3 mm 50 50

1) Bei Holzwerkstoffplatten der Baustoffklasse B1 darf die Mindestdicke um 10 % verringert werden.

5.5.3.3 Anstelle einer Bekleidung aus Gipskarton-Feuerschutzplatten (siehe Tabelle 84, Zeile 1.1.1) können auch Holzwerkstoffplatten oder gespundete Bretter (siehe Tabelle 84, Zeilen 1.1.2 bis 1.1.5) entsprechend verwendet werden. Diese Bekleidungen sind mit Schrauben oder Nägeln zu befestigen; die Einbindetiefe der Befestigungsmittel muss mindestens 6dn entsprechen. Holzwerkstoffplatten dürfen auch angeleimt werden.

5.5.3.4 Die Abschnitte 5.5.2.2 bis 5.5.2.6 gelten sinngemäß.

5.6 Feuerwiderstandsklassen von Holzstützen

5.6.1 Anwendungsbereich, Brandbeanspruchung

5.6.1.1 Die Angaben von Abschnitt 5.6 gelten für Holzstützen nach DIN 1052 Teil 1 mindestens der Sortierklasse S 10 bzw. MS 10 nach DIN 4074 Teil 1. Es wird unterschieden in

5.6.1.2 Die Angaben gelten für Stützen ohne Aussparungen, Ausfräsungen, Stöße usw.; wegen der Bemessung derartiger Details siehe die Mindestanforderungen an Verbindungen in Abschnitt 5.8 7)

5.6.1.3 Hinsichtlich der Verwendung von Nadel- bzw. Laubhölzern gilt Abschnitt 5.5.1.4 sinngemäß.

5.6.2 Unbekleidete Stützen

5.6.2.1 Für unbekleidete Stützen können in Abhängigkeit von der Spannungsausnutzung bei Verwendung von Brettschichtholz aus Nadelholz die in den Tabellen 76 bis 83 und bei Verwendung von Vollholz aus Nadelholz die in den Tabellen 74 und 75 angegebenen Mindestquerschnittsabmessungen entnommen werden.

5.6.2.2 Bei Stützen, bei denen nach DIN 1052 Teil 1 bei der Bemessung die Schub- bzw. Scherspannung gegenüber dem Nachweis auf Druck mit Biegung maßgebend ist, muss die Bedingungsgleichung gemäß Abschnitt 5.5.2.4 eingehalten werden.

5.6.2.3 Für unbekleidete Stützen aus Brettschichtholz mit Kreuz- oder I-Querschnitt ist der flächengleiche, rechteckförmige Ersatzquerschnitt nach Bild 49 zu bestimmen. Für den Rechteckersatzquerschnitt können in Abhängigkeit von der Spannungsausnutzung die in den Tabellen 76 bis 83 angegebenen Mindestbreiten ermittelt werden. Die Enden der Stützen müssen mit ihrer ganzen Querschnittsfläche kraftschlüssig angeschlossen sein. Die Querschnitte können auch durch Nagel-Pressleimung hergestellt werden.

5.6.3 Bekleidete Stützen

Bekleidete Stützen müssen unabhängig von der Spannungsausnutzung und der Holzart nach den Angaben von Abschnitt 5.5.3 ausgeführt werden; die Mindestdicke der Bekleidung ist aus Tabelle 84 zu entnehmen.

Tabelle 85: Mindestbreiteb unbekleideter Zugglieder

Zeile Statische Beanspruchung Nadelholz
Vollholz Brettschichtholz
F 30-B F 30-B F 60-B
Zug

Biegung
σB / zulσ*B1)
Mindestbreiteb in mm
Brandbeanspruchung
3seitig 4seitig 3seitig 4seitig 3seitig 4seitig
Seitenverhältnish/b Seitenverhältnish/b Seitenverhältnish/b
1,0 2,0 1,0 2,0 1,0 2,0 1,0 2,0 1,0 2,0 1,0 2,0
1 1,0 0 89 80 110 88 80 80 96 80 149 134 188 149
2 0,8 0 81 80 99 80 80 80 87 80 135 123 168 134
3 0,2 96 97 123 103 84 85 107 90 158 151 208 163
4 0,6 0 80 80 89 80 80 80 80 80 123 120 149 122
5 0,4 102 105 133 112 89 92 117 98 167 159 225 173
6 0,4 0 80 80 80 80 80 80 80 80 120 120 134 120
7 0,6 106 111 143 118 93 97 125 103 175 166 240 180
8 0,2 0 80 80 80 80 80 80 80 80 120 120 120 120
9 0,8 110 116 151 124 96 101 132 108 182 171 254 186
10 0 0,2 80 81 87 84 80 80 80 80 121 127 146 131
11 1,0 114 120 160 128 100 105 140 112 189 176 267 192

1) zulσ*B = 1,1 *σB * zulσB mit 1,1 *kB ≤ 1,0

Bild 49: Flächengleicher, rechteckförmiger Ersatzquerschnitt bei BSH- Stützen mit Kreuz- oder I-Querschnitt

5.7 Feuerwiderstandsklassen von Holz-Zuggliedern 7)

5.7.1 Anwendungsbereich, Brandbeanspruchung

5.7.1.1 Die Angaben von Abschnitt 5.7 gelten für 3- oder 4seitig beanspruchte Holz-Zugglieder nach DIN 1052 Teil 1 mit Zuggliedern mindestens der Sortierklasse S 10 bzw. MS 10 nach DIN 4074 Teil 1.

5.7.1.2 Die Angaben gelten für Zugglieder ohne Aussparungen, Ausfräsungen, Stöße, Anschlüsse usw.; wegen der Bemessung derartiger Ausführungen siehe die Mindestanforderungen an Verbindungen in Abschnitt 5.8.

5.7.2 Unbekleidete Zugglieder

5.7.2.1 Unbekleidete Zugglieder müssen in Abhängigkeit von der Spannungsausnutzung die in Tabelle 85 wiedergegebenen Mindestbreiten besitzen.

5.7.2.2 Hinsichtlich der Verwendung von Nadel- bzw. Laubhölzern gilt Abschnitt 5.5.1.4 sinngemäß.

5.7.3 Bekleidete Zugglieder

Bekleidete Zugglieder müssen unabhängig von der Spannungsausnutzung und der Holzart nach den Angaben von Abschnitt 5.5.3 ausgeführt werden; die Mindestdicke der Bekleidung ist aus Tabelle 84 zu entnehmen.

5.8 Feuerwiderstandsklassen von Verbindungen nach DIN 1052 Teil 2 7)

5.8.1 Anwendungsbereich

5.8.1.1 Die Angaben von Abschnitt 5.8 gelten für mechanische Verbindungen zwischen Holzbauteilen nach DIN 1052 Teil 2. Die Angaben gelten nur für den Verbindungs-, Anschluss- oder Stoßbereich. Die anzuschließenden Bauteile sind nach den Abschnitten 5.2 bis 5.7 zu bemessen.

5.8.1.2 Die Angaben gelten für auf Druck, Zug oder Abscheren beanspruchte Verbindungen. Die Angaben gelten nicht für Verbindungen, bei denen die Verbindungsmittel in Axialrichtung beansprucht werden. Sie gelten nur für Verbindungen, bei denen die Kräfte symmetrisch übertragen werden (z.B. nicht für 1 schnittige Verbindungen) - siehe Bild 50.

Bild 50: Senkrecht zur Kraftrichtung symmetrische Verbindung, Darstellung der Stabdübel ohne Überstand

5.8.2 Allgemeine Regeln, Holzabmessungen

5.8.2.1 Sofern im Abschnitt 5.8.2 keine Zusatzangaben gemacht werden, sind für tragende Verbindungen und Verbindungen zur Lagesicherung folgende Holzabmessungen einzuhalten - siehe Bild 51:

Randabstände der Verbindungsmittel vom beanspruchten bzw. unbeanspruchten Rand:

miner,f =er+cf mm ( 14)

Hierin bedeuten:

er Randabstand (|| oder ⊥ zur Kraftrichtung) nach DIN 1052 Teil 2
cf = 10 mm für F 30
cf = 30 mm für F 60

Für Stabdübel und Bolzen mit einem Durchmesser 20 mm genügt für F 30 der Randabstand nach DIN 1052 Teil 2 und für F 60 eine Vergrößerung um ≥ 20 mm.

Für gegenüber Brandeinwirkung geschützte Ränder gelten die Abstände nach DIN 1052 Teil 2.

Seitenholzdicke:

minas,f = 50 mm für F 30
minas,f = 100 mm für F 60

Für Verbindungen, für die nach DIN 1052 Teil 1 Mindest-holzdicken (mina) vorgegeben sind, ist für das Seitenholz zusätzlich einzuhalten:

minas,f = mina+cf mm ( 15)

5.8.2.2 Der Randabstand von Verbindungsmitteln, die zur Befestigung von Decklaschen dienen, muss mindestenscf nach Abschnitt 5.8.2.1 betragen.

Bild 51: Randabstände (e) und Seitenholzdicken (a) nach Abschnitt 5.8.2.1
(Beispiele für die Ausführungen 1 und 2), Darstellung der Stabdübel ohne Überstand

5.8.2.3 Werden Verbindungsmittel durch eingeleimte Holzscheiben, Pfropfen oder Decklaschen nach Bild 52 geschützt, so muss die Dicke der Scheiben, Pfropfen bzw. Laschen mindestenscf nach Abschnitt 5.8.2.1 betragen.

Bild 52: Schutz der Verbindungsmittel

  1. eingeleimte Holzscheibe
  2. eingeleimter Pfropfen
  3. vorgeheftete Decklasche (Abdeckung)

5.8.2.4 Werden innenliegende Stahl- und Stahlblechformteile durch Holz mit der Dickecf nach Abschnitt 5.8.2.1 überdeckt, gelten sie als brandschutztechnisch ausreichend bekleidet (siehe auch Abschnitt 5.8.7).

5.8.2.5 Die Einschlagtiefe von Nägeln zur Befestigung von Decklaschen muss mindestens 6dn betragen. Es ist je 150 cm2 Decklasche ein Befestigungsmittel vorzusehen. Für die Randabstände der zu schützenden Verbindungsmittel gilt Abschnitt 5.8.2.1; Mindestseitenholzdicken dürfen unter Einbeziehung der Scheiben- bzw. Laschendicke nachgewiesen werden.

5.8.2.6 Bei Verbindungen zur Lagesicherung, z.B. bei Auflagern und Kontaktstößen der Feuerwiderstandsklassen F 30 und F 60, sind nur die Holzabmessungen nach Abschnitt 5.8.2.1 nachzuweisen.

5.8.2.7 Wird bei biegebeanspruchten Zangen ein Kippen oder Abwölben der Zangen nicht durch konstruktive Maßnahmen (z.B. durch aufgenagelte Bohlen oder Anordnung von Klemmbolzen) behindert, so sind zum Schutz der Verbindung Futterhölzer nach Bild 53 anzuordnen.

Ein Futterholz ist nicht erforderlich bei einer Beanspruchung von weniger als 0,5 * zul N nach DIN 1052 Teil 1 und bei Verbindungen mit Bolzen und Sondernägeln.

Bild 53: Zangenanschluss (Beispiel mit Futterholz), Darstellung der Stabdübel ohne Überstand, (Nägel: glatte Nägel)

5.8.3 Dübelverbindungen mit Dübeln besonderer Bauart

5.8.3.1 Dübel, die mit ungeschützten Sondernägeln lagegesichert sind, bei Anschlüssen der Feuerwiderstandsklasse F 30:

Es ist keine Lastabminderung erforderlich, wenn die Sondernägel eine Einschlagtiefe ins Mittelholz von mindestens 8dn haben.

5.8.3.2 Dübel mit ungeschützten Schraubenbolzen bzw. Sechskantschrauben oder Sechskantholzschrauben bei Anschlüssen der Feuerwiderstandsklasse F 30:

  1. Mit zusätzlichen Sondernägeln
    Es ist keine Lastabminderung erforderlich, sofern
  2. Ohne zusätzliche Sondernägel
    Für die Belastung N je Dübel ist nachzuweisen, dass
N ≤ 0,25 * zulN *as / minas,f ≤ 0,5 * zulN ( 16)

ist, wobei

minas,f = (minas +cf) die Mindestseitenholzdicke nach Abschnitt 5.8.2.1 und
zulN die nach DIN 1052 Teil 2/04.88, Tabellen 4, 6 und 7, zulässige Belastung je Dübel

ist.

Bei Anordnung von Klemmbolzen nach DIN 1052 Teil 2/ 04.88, Abschnitt 4.1.3, darf grundsätzlichN = 0,5 * zulN gesetzt werden.

5.8.3.3 Dübel mit Schraubenbolzen bzw. Sechskantschrauben oder Sechskantholzschrauben mit Schutz der Schrauben nach Abschnitt 5.8.2.3 bei Anschlüssen der Feuerwiderstandsklasse F 30 oder F 60:

Die Bedingungen von Abschnitt 5.8.3.2 brauchen nicht eingehalten zu werden.

5.8.3.4 Bei verdübelten Balken der Feuerwiderstandsklassen F 30 und F 60 sind nur die Holzabmessungen nach Abschnitt 5.8.2.1 einzuhalten.

5.8.4 Stabdübel- und Passbolzenverbindungen nach DIN 1052 Teil 2/04.88, Abschnitt 5

5.8.4.1 Ungeschützte Stabdübel bei Anschlüssen der Feuerwiderstandsklasse F 30 - mit innenliegenden Stahlblechen:

Für die Stahlbleche gilt Abschnitt 5.8.7.

Für die BelastungN je Stabdübel ist nachzuweisen, dass

( 17)

ist.

Hierin bedeuten:

v Abbrandgeschwindigkeit nach Abschnitt 5.5.2.4


( 18)

Wegen der anderen Formelzeichen siehe DIN 1052 Teil 2/04.88, Abschnitt 5.8.

Anmerkung: Bei Verbindungen mit innenliegenden Stahlblechen dürfen die zulässigen Belastungen nach DIN 1052 Teil 2/04.88, Abschnitt 5.10, um 25% erhöht werden. Der weitere Faktor von 1,25 berücksichtigt das unterschiedliche Sicherheitsniveau bei der brandschutztechnischen Bemessung gegenüber einer Bemessung nach DIN 1052 Teil 1.

Es ist keine (weitere) Lastabminderung erforderlich, sofern die folgenden Bedingungen eingehalten werden:

  • Länge des Stabdübels
lst = 2 *as +am ≥ 120 mm (Stabdübel ohne Überstand)
lst = 2 *as +am + 2 *ü ≥ 200 mm (Stabdübel mit Überstand)
ü ≤ 20mm
Eine Fase von max. 5 mm gilt nicht als Überstand.
  • dst/as ≥ min (dst/as) wobei
min (dst/ as) = 0,08 (1 + [110 /l`st]4) * (1 -α/ 360) ( 19)
ist, mit
α Winkel zwischen Kraftangriff und Faserrichtung des Mitten- oder Seitenholzes (α ≤ 90°) und
l`st lst = (Stabdübel ohne Überstand) bzw. 0,6lst (Stabdübel mit Überstand)

5.8.4.2 Ungeschützte Stabdübel bei Anschlüssen der Feuerwiderstandsklasse F 30 - ohne Stahlbleche:

Für die BelastungN je Stabdübel ist nachzuweisen, dass

N ≤ 1,25 * zulσI (as - 30 *v) *dst* 1,25 *η* (1 -α/ 360) ( 20)

ist (Formelzeichen siehe Abschnitt 5.8.4.1).

Es ist keine (weitere) Lastabminderung erforderlich, sofern die folgenden Bedingungen eingehalten werden:

  • Länge des Stabdübels
lst = 2 *as +am ≥ 120 mm (Stabdübel ohne Überstand)
lst = 2 *as +am + 2 *ü ≥ 200 mm (Stabdübel mit Überstand)
ü ≤ 20mm  
Eine Fase von max. 5 mm am Ende des Stabdübels gilt nicht als Überstand.
  • dst /as ≥ min (dst/ as) wobei
( 21)
ist, mit
α undl`st wie in Abschnitt 5.8.4.1.

5.8.4.3 Fürdst/ as < min (dst/as) ist für ungeschützte Stabdübel die zulässige Belastung je Stabdübel im Verhältnis (dst / as)/min (dst/ as) nach Abschnitt 5.8.4.1 abzumindern.

5.8.4.4 Nach Abschnitt 5.8.2.3 geschützte Stabdübel bei Anschlüssen der Feuerwiderstandsklassen F 30 und F 60:

  1. Die Bedingungen nach den Abschnitten 5.8.4.1 bzw. 5.8.4.3 brauchen nicht eingehalten zu werden, oder
  2. Verbindungen, für die nach Abschnitt 5.8.2.7 ein Futter erforderlich ist, dürfen ohne Futter ausgeführt werden, sofern die Bedingungen nach den Abschnitten 5.8.4.1 bzw. 5.8.4.2 eingehalten werden.

5.8.4.5 Bei verdübelten Balken der Feuerwiderstandsklassen F 30 und F 60 sind nur die Holzabmessungen nach Abschnitt 5.8.2.1 einzuhalten.

5.8.4.6 Für Passbolzenverbindungen dürfen nur maximal 25 % der entsprechenden zulässigen Stabdübelbelastungen nach den Gleichungen ( 17) und ( 20) angesetzt werden.

5.8.5 Bolzenverbindungen nach DIN 1052 Teil 2/04.88, Abschnitt 5

5.8.5.1 Ungeschützte Bolzen bei Anschlüssen der Feuerwiderstandsklasse F 30:

  1. Mit zusätzlichen Sondernägeln
    Es ist keine Lastabminderung erforderlich, sofern
  2. Ohne zusätzliche Sondernägel
    Für die BelastungN je Bolzen ist nachzuweisen, dass
N ≤ 0,25 * zulN ( 22)

mit zulN nach DIN 1052 Teil 2/04.88, Abschnitt 5.8, ist.

5.8.5.2 Nach Abschnitt 5.8.2.3 geschützte Bolzen bei Anschlüssen der Feuerwiderstandsklassen F 30 und F 60:

Die Bedingungen von Abschnitt 5.8.5.1 brauchen nicht eingehalten zu werden.

5.8.6 Nagelverbindungen nach DIN 1052 Teil 2/04.88, Abschnitte 6 und 7

5.8.6.1 Ungeschützte Nägel bei Anschlüssen der Feuerwiderstandsklasse F 30 - mit innenliegenden Stahlblechen:

Es sind folgende Bedingungen einzuhalten:

5.8.6.2 Ungeschützte Nägel bei Anschlüssen der Feueerwerstandsklasse F 30 - ohne Stahlbleche:

Es sind folgende Bedingungen einzuhalten:

wobei

min (dn / as) = 0,05 (1 + [110/ ln]4) ( 23)

ist.

Fürdn / as < min (dn / as) ist die zulässige Belastung je Nagel im Verhältnis (dn / as)/min (dn / as) abzumindern.

Für Sondernägel genügt es, nur die Bedingung

5.8.6.3 Nach Abschnitt 5.8.2.3 geschützte Nägel bei Anschlüssen der Feuerwiderstandsklassen F 30 und F 60:

Die Bedingungen nach den Abschnitten 5.8.6.1 bzw. 5.8.6.2 brauchen nicht eingehalten zu werden.

5.8.6.4 Für Nagelverbindungen zur Lagesicherung, z.B. bei Auflagern und Kontaktstößen der Feuerwiderstandsklassen F 30 und F 60, ist ergänzend zu Abschnitt 5.8.2.6 eine Einschlagtiefe von 8dn einzuhalten.

5.8.7 Bedingungen für Stahlbleche bei Verbindungen mit innenliegenden Stahlblechen (≥ 2 mm) bei Anschlüssen der Feuerwiderstandsklassen F 30 und F 60

5.8.7.1 Bei Blechen mit ungeschützten Rändern darf folgendes Blechmaß nach Bild 54 nicht unterschritten werden:

F 30:D = 200 mm
F 60:D = 440 mm


weiter .

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 12.05.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion