umwelt-online: DIN 4102 Teil 4 Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen (11)

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1 13     80 30   132)    
2 13     40 50   132)    
3 13         25 132)    
4   12,54)   80 30   132)    
5   12,54)   40 50   132)    
6   12,54)       25 132)    
7 16     80 100     6  
8 16         50   6  
9   154)   80 100     6  
10   154)       50   6  
11 13     80 30       153)
12 13     40 50       153)
13 13         25     153)
14   12,54)   80 30       153)
15   12,54)   40 50       153)
16   12,54)       25     153)
17

 

10   9,5 80 30   132)    
18 10   9,5 40 50   132)    
19 10   9,5     25 132)    
20   12,5 9,55) 80 30   132)    
21   12,5 9,55) 40 50   132)    
22   12,5 9,55)     25 132)    
23 13   9,5 80 100     6  
24 13   9,5     50   6  
25   12,5 9,55) 80 100     6  
26   12,5 9,55)     50   6  
27 8   12,5 80 30       153)
28 8   12,5 40 50       153)
29 8   12,5     25     153)
30   12,5 9,55) 80 30       153)
31   12,5 9,55) 40 50       153)
32   12,5 9,55)     25     153)


1) Wegen tragender, nichtraumabschließender Außenwände (Außenwände - auch Bereiche zwischen zwei Öffnungen - mit einer Breite von ≤ 1,0 m) siehe Tabelle 50.
2) Bei Verwendung von vorgesetztem Mauerwerk nach DIN 1053 Teil 1 mitd ≥ 115 mm dürfen auch Holzwerkstoffplatten mitd4  ≥ 4 mm verwendet werden. Bei Bretterschalung siehe Bild 39.
3) d4 Mindestputzdicke; der Putz muss DIN 18550 Teil 2 entsprechen.
4) Es dürfen auch GKB-Platten mitd ≥ 18 mm oderd ≥ 2 * 9,5 mm verwendet werden.
5) Es dürfen auch GKB-Platten verwendet werden.
6) Bei nichttragenden Wänden mussb1 *d1 ≥ 40 mm * 40 mm sein.

Tabelle 53: Raumabschließende1) Außenwände in Holztafelbauart F 60-B

Zeile Konstruktionsmerkmale

Abkürzungen:
MF= Mineralfaser-Platten oder -Matten
HWL= Holzwolle-Leichtbauplatten

Holzrippen nach den Abschnitten 4.12.2 und 4.12.3 Innen-Beplankung(en) oder -Bekleidung(en) nach Abschnitt 4.12.4 aus Dämmschicht nach Abschnitt 4.12.5 aus Außen-Beplankung oder -Bekleidung nach Abschnitt 4.12.4 aus
Holzwerkstoffplatten (Mindestrohdichteρ = 600 kg/m3) Gipskarton-Feuerschutzplatten (GKF) Mineralfaser-Platten oder -Matten Holzwolle-Leichtbauplatten Brettern oder Holzwerkstoffplatten mitρ ≥ 600kg/m3 Faserzementplatten Putz auf Holzwolle-Leichtbau plattend ≥ 25 mm
Mindest-
Mindestdicke dicke rohdichte dicke Mindestdicke
b1 xd1 und zulσD d2
mm
d2
mm
d3
mm
D
mm
ρ
kg/m3
D
mm
d4
mm
d4
mm
d4
mm
1 22   12,5 80 100   132)    
2 22   12,5     50 132)    
3   12,5 12,5 80 100   132)    
4   12,5 12,5     50 132)    
5 22   12,5 80 100     6  
6 22   12,5     50   6  
7   12,5 12,5 80 100     6  
8   12,5 12,5     50   6  
9 22   12,5 80 30       153)
10 22   12,5 40 50       153)
11 22   12,5     25     153)
12   12,5 12,5 80 30       153)
13   12,5 12,5 40 50       153)
14   12,5 12,5     25     153)
15 19   12,5 80 100       153)
16 19   12,5     50     153)
17   15 9,54) 80 100       153)
18   15 9,54)     50     153)


1) Wegen tragender, nichtraumabschließender Außenwände (Außenwände - auch Bereiche zwischen zwei Öffnungen - mit einer Breite von ≤ 1,0 m) siehe Tabelle 50.
2) Bei Verwendung von vorgesetztem Mauerwerk nach DIN 1053 Teil 1 mitd ≥ 115 mm dürfen auch Holzwerkstoffplatten mitd4 ≥ 4 mm verwendet werden. Bei Bretterschalung siehe Bild 39.
3) d4 Mindestputzdicke; der Putz muss DIN 18550 Teil 2 entsprechen.
4) Es dürfen auch GKB-Platten verwendet werden.
5) Bei nichttragenden Wänden mussb1 xd1 ≥ 40 mm x 40 mm sein.

4.12.8 Gebäudeabschlusswände (F 30-B) + (F 90-B)

4.12.8.1 Gebäudeabschlusswände, die nach bauaufsichtlichen Anforderungen einen Feuerwiderstand von (F 30-B) + (F 90-B) aufweisen müssen, sind nach den Angaben von Bild 43 und Tabelle 54 zu konstruieren. 7)

4.12.8.2 Die Holzrippen müssen einen Querschnitt vonb xd ≥ 40 mm x 80 mm aufweisen. Die vorhandene Spannung in den Holzrippen mussσD ≤ 2,5 N/mm2 sein.

4.12.8.3 Die Dämmschicht muss aus Mineralfasern bestehen und eine DickeD ≥ 80 mm aufweisen; die Rohdichte mussρ ≥ 30 kg/m3 betragen. Die Dämmschicht muss im Übrigen den Angaben von Abschnitt 4.12.5 entsprechen.

Bild 43: Gebäudeabschlusswände (F 30-B) + (F 90-B) (Beispiel mit Bezeichnungen)

4.13 Wände F 30-B aus Vollholz-Blockbalken 7)

4.13.1 Anwendungsbereich

Die folgenden Angaben gelten für 1schalige (siehe Bild 44) und 2schalige (siehe Bild 45) tragende und nichttragende Wände aus Vollholz-Blockbalken.

4.13.2 Vollholz-Blockbalken

Die Vollholz-Blockbalken mit ein- oder zweifacher Spundung (Beispiele siehe Bilder 44 und 45) müssen die in Tabelle 55 wiedergegebenen Mindestdicken aufweisen.

Bild 44: Tragende, raumabschließende Wand aus Vollholz-Blockbalken (Beispiel mit einfacher Spundung, Querschnitt der Ecke/Längsschnitt der Balkenspundung)

Tabelle 54: Raumabschließende Gebäudeabschlusswände (F 30-B) + (F 90-B)

Zeile Innen-Beplankung oder -Bekleidung nach Abschnitt 4.12.4 aus Außen-Beplankungen oder -Bekleidungen nach Abschnitt 4.12.4 aus
Holzwerkstoffplatten
Mindestrohdichteρ = 600 kg/m3
Gipskarton-Feuerschutzplatten (GKF) Holzwerkstoffplatten
Mindestrohdichteρ = 600 kg/m3
Gipskarton-Feuerschutzplatten (GKF) Holzwolle-Leichtbauplatten nach DIN 1101 Putz der Mörtelgruppe II nach DIN 18550
d1
mm
d1
mm
d2
mm
d3
mm
d4
mm
d2
mm
d3 bisd4
mm
1 131)   131) 18 18    
2 16 + 9,5       35 15

1) Ersetzbar durch ≥ 12,5 mm dicke Gipskarton-Feuerschutzplatten (GKF) nach DIN 18180.

Tabelle 55: Mindestdicken von raumabschließenden und nichtraumabschließenden tragenden Wänden aus Vollholz-Blockbalken der Feuerwiderstandsklasse-Benennung F 30-B nach den Bildern 44 und 45

Zeile Wandkonstruktion nach Bild Belastung zulq
kN/m
erf d1 in mm
bei einem Abstand aussteifender Bauteile
≤ 3,0 m ≤ 6,0 m
und einer Wandhöhe
≤ 2,6 m ≤ 3,0 m
1 44 10 701) 801)
2 20 90 100
3 30 120 140
4 35 140 180
5 45 15 - 50

1) Bei einer Bekleidung mitd2 =dw ≥ 13 mm (siehe Bild 39) darfd1 ≥ 65 mm gewählt werden.

Bild 45: Tragende, raumabschließende bzw. nichtraumabschließende Wand aus Vollholz-Blockbalken (Beispiel mit zweifacher Spundung)

5 Klassifizierte Holzbauteile mit Ausnahme von Wänden (Klassifizierte Wände siehe Abschnitt 4)

5.1 Grundlagen zur Bemessung von Holzbauteilen

5.1.1 Grundlagen für die Bemessung von Holzbauteilen sind DIN 1052 Teil 1 und Teil 2 sowie DIN 4074 Teil 1, auf die die Angaben von Abschnitt 5 aufbauen. 8)

5.1.2 Zur Ausführung von Verbindungen werden in Abschnitt 5.8 weitere Angaben gemacht.

5.2 Feuerwiderstandsklassen von Decken in Holztafelbauart

5.2.1 Anwendungsbereich, Brandbeanspruchung

5.2.1.1 Die Angaben von Abschnitt 5 gelten für von unten oder oben beanspruchte Decken in Holztafelbauart nach DIN 1052 Teil 1. Es wird zwischen Decken mit (brandschutztechnisch) notwendiger und nicht notwendiger Dämmschicht unterschieden - siehe Abschnitt 5.2.4.

5.2.1.2 Bei den klassifizierten Decken ist die Anordnung zusätzlicher Bekleidungen - Bekleidungen aus Stahlblech ausgenommen - an der Deckenunterseite und die Anordnung von Fußbodenbelägen auf der Deckenoberseite ohne weitere Nachweise erlaubt.

5.2.1.3 Durch die klassifizierten Decken dürfen einzelne elektrische Leitungen durchgeführt werden, wenn der verbleibende Lochquerschnitt mit Gips oder ähnlichem vollständig verschlossen wird.

5.2.2 Holzrippen

5.2.2.1 Die Rippen müssen aus Bauschnittholz nach DIN 4074 Teil 1, Sortierklasse S 10 oder S 13 bzw. MS 10, MS 13 oder MS 17, bestehen.

5.2.2.2 Die Rippenbreite muss mindestens 40 mm betragen - siehe auch die Angaben in den Tabellen 56 bis 59. Im Übrigen gilt für die Bemessung DIN 1052 Teil 1.

5.2.3 Beplankungen/Bekleidungen

5.2.3.1 Als untere Beplankungen bzw. Bekleidungen - siehe auch Schema-Skizzen in den Tabellen 56 bis 59 - können verwendet werden:

Beplankungen/Bekleidungen

  1. Sperrholz nach DIN 68705 Teil 3 oder Teil 5,
  2. Spanplatten nach DIN 68763,
  3. Holzfaserplatten nach DIN 68754 Teil 1; Bekleidungen,
  4. Gipskarton-Bauplatten GKB und GKF nach DIN 18180,
  5. Gipskarton-Putzträgerplatten (GKP) nach DIN 18180,
  6. Fasebretter aus Nadelholz nach DIN 68122,
  7. Stülpschalungsbretter aus Nadelholz nach DIN 68123,
  8. Profilbretter mit Schattennut nach DIN 68126 Teil 1,
  9. gespundete Bretter aus Nadelholz nach DIN 4072,
  10. Holzwolle-Leichtbauplatten nach DIN 1101,
  11. Deckenplatten aus Gips nach DIN 18169 und
  12. Drahtputzdecken nach DIN 4121.

5.2.3.2 Als obere Beplankungen oder Schalungen - siehe auch Schema-Skizzen in den Tabellen 56 bis 59 - können verwendet werden:

  1. Sperrholzplatten nach DIN 68705 Teil 3 oder Teil 5,
  2. Spanplatten nach DIN 68763 und
  3. gespundete Bretter aus Nadelholz nach DIN 4072.

5.2.3.3 Alle Platten und Bretterschalungen müssen eine geschlossene Fläche besitzen. Die Rohdichte der Holz-werkstoffplatten muss ≥ 600 kg/m3 sein - siehe auch die Angaben in den Tabellen 56 bis 59.

5.2.3.4 Alle Platten und Bretter sind auf Holzrippen dicht zu stoßen. Eine Ausnahme hiervon bilden jeweils dicht gestoßene Längsränder von Brettern sowie die Längsränder von Gipskartonplatten, wenn die Fugen nach DIN 18181 verspachtelt sind; dies gilt sinngemäß auch für die Längsränder von Holzwolle-Leichtbauplatten. Ränder von Holzwerkstoffplatten, deren Stöße nicht auf Holzrippen liegen, sind mit Nut und Feder oder über die Spundung dicht zu stoßen. Bei Deckenplatten aus Gips sind die Stöße nach den Angaben von DIN 18169 auszubilden.

Bei mehrlagigen Beplankungen und/oder Bekleidungen sind die Stöße zu versetzen. Beispiele für Stoßausbildungen sind in Bild 46 wiedergegeben.

5.2.3.5 Dampfsperren beeinflussen die in Abschnitt 5 angegebenen Feuerwiderstandsklassen nicht.

5.2.3.6 Gipskarton-Bauplatten sind nach DIN 18181 mit Schnellschrauben, Klammern oder Nägeln (vergleiche Abschnitt 4.10.2.3) zu befestigen.

5.2.3.7 Bei Bekleidungen an der Deckenunterseite darf zwischen den Holzrippen und der Bekleidung eine Lattung - Grundlattung oder Grund- und Feinlattung, auch in Form von Metallschienen nach DIN 18181 - angeordnet werden. Für Stöße, Fugen und Befestigungen der Bekleidung gelten die Angaben von Abschnitt 5.2.3.4.

Bild 46: Beispiele für Stöße von Beplankungen, Bekleidungen und Schalungen

5.2.3.8 Die Mindestdicke und zulässige Spannweite der Beplankungen und Bekleidungen ist aus den Angaben der Tabellen 56 bis 59 zu entnehmen.

Die Ausführungs-Schema-Skizzen in den Tabellen 56 bis 58 sind ohne Lattung nach Abschnitt 5.2.3.7 dargestellt. Die zulässige Spannweite ist auf den Abstand der vorliegenden Unterkonstruktion - d.h. auf den Abstand der Lattung bzw. der Holzrippen - zu beziehen.

5.2.3.9 Bei Bekleidungen aus Brettern ist die DickedD nach Bild 47 maßgebend.

Bild 47: DickedD von Brettern

5.2.4 Brandschutztechnisch notwendige Dämmschichten

5.2.4.1 In Decken in Holztafelbauart nach den Angaben von Tabelle 56 ist brandschutztechnisch eine Dämmschicht notwendig. Sie muss die Bedingungen der Abschnitte 5.2.4.2 bis 5.2.4.5 erfüllen.

In Decken in Holztafelbauart nach den Angaben der Tabellen 57 bis 59 ist brandschutztechnisch keine Dämmschicht notwendig. In diesen Fällen bestehen hinsichtlich Dämmschicht-Art, -Dicke, -Befestigung usw. keine Bedingungen. Die klassifizierten Decken dürfen mit und ohne Dämmschicht ausgeführt werden.

5.2.4.2 Notwendige Dämmschichten müssen aus Mineralfaser-Dämmstoffen nach DIN 18165 Teil 1/07.91, Abschnitt 22, bestehen, der Baustoffklasse a angehören und einen Schmelzpunkt ≥ 1000°C nach DIN 4102 Teil 17 besitzen.

5.2.4.3 Plattenförmige Mineralfaser-Dämmschichten sind durch strammes Einpassen - Stauchung bis etwa 1 cm - zwischen den Rippen und durch Anleimen an den Rippen gegen Herausfallen zu sichern.

Mattenförmige Mineralfaser-Dämmschichten dürfen verwendet werden, wenn sie auf Maschendraht gesteppt sind, der durch Nagelung (Nagelabstände ≤ 100 mm) an den Holzrippen zu befestigen ist.

Sofern an der Deckenunterseite zwischen den Rippen und der Bekleidung eine Lattung angeordnet ist und die Mineralfaser-Dämmschicht hierauf dicht verlegt wird, darf das Anleimen bei plattenförmigen Dämmschichten und der Maschendraht einschließlich Annagelung bei mattenförmigen Dämmschichten entfallen.

5.2.4.4 Fugen von stumpf gestoßenen Dämmschichten müssen dicht sein. Brandschutztechnisch am günstigsten sind ungestoßene oder 2lagig mit versetzten Stößen eingebaute Dämmschichten. Mattenförmige Dämmschichten müssen eine Fugenüberlappung ≥ 10 cm besitzen.

5.2.4.5 Die Mindestdicke (Nenndicke) und Mindestrohdichte (Nennmaß) der Dämmschicht sind den Angaben von Tabelle 57 zu entnehmen.

Tabelle 56: Decken in Holztafelbauart mit brandschutztechnisch notwendiger Dämmschicht

Zeile Holzrippen nach Abschnitt 5.2.2 Untere Beplankung oder Bekleidung nach Abschnitt 5.2.3 Notwendige Dämmschicht nach Abschnitt 5.2.4 aus Mineral- Spannfaser-Platten oder -Matten Obere Beplankung oder Schalung nach Abschnitt 5.2.3 aus Holzwerkstoffplatten mitρ ≥ 600 kg/m3 Schwimmender Estrich oder schwimmender Fußboden nach Abschnitt 5.2.5 aus Feuerwiderstandsklasse-Benennung
Holzwerkstoffplatten mitρ  ≥ 600 kg/m3 Gipskarton-Feuerschutzplatten (GKF) zul Spannweite6) Dämmschicht mitρ ≥ 30 kg/m3 Mörtel, Gips oder Asphalt Holzwerkstoffplatten, Brettern oder Parkett Gipskartonplatten
Mindest-
Mindestbreite Mindestdicke dicke rohdichte Mindestdicke Mindestdicke

  

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