umwelt-online: DIN 1053-4 Mauerwerk - Teil 4: Fertigbauteile (2)

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7.3 Verbundtafeln

Die Bemessung und Ausführung erfolgen nach DIN 1045, wobei nur der Betonquerschnitt rechnerisch in Ansatz gebracht werden darf.

7.4 Erdbebennachweis

Für Mauer-, Verbund- und Vergusstafeln gelten in den Erdbebenzonen 1 bis 4 die Regelungen von DIN 4149-1. Für Vergusstafeln ist darüber hinaus in den Erdbebenzonen 3 und 4 stets ein rechnerischer Nachweis erforderlich.

7.5 Stürze

7.5.1 Ziegelstürze in Vergusstafeln

7.5.1.1 Allgemeines

Bewehrte Ziegelstürze nach Bild 10 müssen für sich allein ohne Übermauerung tragfähig sein. Eine unmittelbare Belastung des Sturzes durch Einzellasten ist unzulässig.

Bild 10 - Sturz aus Deckenziegeln nach DIN 4159 in Hochlochtafeln

- Maße in Millimeter -

7.5.1.2 Bemessung

Bei der Bemessung der Stürze gilt als wirksamer Druckquerschnitt die volle Sturzbreite ohne Abzug der Lochungen. Die Bemessung ist nach DIN 1045:1988-07, Abschnitt 17, so durchzuführen, als ob der ganze mitwirkende Druckquerschnitt aus Beton B 15 oder B 25 bestünde. Werden die Werte für B 15 in Ansatz gebracht, müssen Ziegel mindestens der Festigkeitsklasse 18 und bei B 25 mindestens der Festigkeitsklasse 24 verwendet werden. Bei Verwendung von Ziegeln der Festigkeitsklasse 12 in Verbindung mit B 15 gelten die für B 10 maßgebenden Werte. Die zulässige Querkraft beträgt

zulQ = τs × b × z × 3,0 / λ (1)

Dabei ist

τs die zulässige Schubspannung nach Tabelle 3;

b die Sturzbreite;

z der Hebelarm der inneren Kräfte;

λ die Schubschlankheit (1,0< λ< 3,0).


Stützweite
λ =
4 × Nutzhöhe

Tabelle 3 - Zulässige Schubspannungen τs

Festigkeitsklasse des Betons Zulässige bei Schubspannungen Ziegelfestigkeitsklasse
MN/m2 τs
12 18 24
B 15 0,16 0,18 0,20
B 25 - 0,22 0,25

7.5.2 Flachstürze

Soweit Stürze aus Flachstürzen mit Mauerwerk ausgebildet werden, gilt DIN 1053-3 oder die "Richtlinie für die Bemessung und Ausführung von Flachstürzen". Andere Stürze sind zulässig, wenn deren Verwendbarkeit durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder durch eine Zustimmung im Einzelfall nachgewiesen ist.

8 Bauteile und Konstruktionsdetails

8.1 Allgemeines

Die für Transport- und Montagezustände notwendige Mindestbewehrung ist in 8.2 bis 8.5 angegeben.

Steine, bei denen infolge von Beschädigungen die Gefahr besteht, dass Teile herunterfallen können, dürfen nicht vermauert werden.

Für den Transport erforderliche Löcher und Aussparungen, z.B. nach 9.2.2.3, sind nach der Montage zu schließen.

Abschnitt 9 dieser Norm enthält Festlegungen, bei deren Einhaltung der Nachweis über die erforderliche Sicherheit bei Lagerung, Transport und Montage als erbracht gilt.

Abweichungen sind zulässig, wenn entsprechende Eignungsprüfungen nach Abschnitt 9 und/oder rechnerische Nachweise durchgeführt sind.

Für den Korrosionsschutz von statisch in Rechnung gestellter Bewehrung gilt bei Mauertafeln DIN 1053-3 und bei Vergusstafeln und Verbundtafeln DIN 1045.

8.2 Mauertafeln

8.2.1 Allgemeines

Für die Ausführung gilt DIN 1053-1, sofern in dieser Norm nichts anderes festgelegt ist. Im Fuß- und Kopfbereich der Mauertafeln ist die für Transport und Montage erforderliche Bewehrung einzubauen. Als Regelbewehrung sollen in den Lagerfugen oberhalb der ersten und unterhalb der letzten Steinschicht mindestens jeweils ein Bewehrungsstab mit einem Durchmesser von 6 mm nach 5.6 angeordnet werden.

Sofern andere Bewehrungsarten als Betonstabstahl nach DIN 488-1 verwendet werden (z.B. im Falle von Dünnbettfugen), ist dafür der Nachweis der Verwendbarkeit für Mauertafeln durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder eine Zustimmung im Einzelfall zu erbringen.

Die Mörteldeckung von Betonstahlbewehrung zur Wandoberfläche muss mindestens 30 mm betragen. Bei Verwendung von Normalmörtel ist die Verankerung mit geraden Stabenden ausreichend, bei Leichtmörtel sind Endhaken erforderlich.

Zu Anforderungen und Einschränkungen für Montagebewehrung siehe Tabelle 4.

Tabelle 4 - Anforderungen und Einschränkungen für Montagebewehrung

  1 2 3 4
  Wandkonstruktionen nach DIN 1053-1 Lage der Bewehrung Einschränkung Anforderungen an den Korrosionsschutz
1 Einschalige Außenwändea, b (verputzt oder unverputzt) in Wandmitte und innerer Wandhälfte - keine Anforderung
2 in der äußeren Wandhälfte Mörteldeckung mindestens> 50 mm und Stabdurchmesser< 6 mm(Lagerfugenbewehrung) Fugen in:
LM 21

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