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| Anforderungen und Prüfrichtlinien für Verschlüsse für Feuerschutz-Türen und -Wandklappen | Anlage 1 |
(Fassung Februar 1983)
Diese Richtlinie ist beim Institut für Bautechnik erhältlich.
1 Begriff
Schlösser, Mehrfallenverschlüsse und Schnappriegel - auch mit Panikfunktion - im folgenden Verschlüsse genannt, erfüllen im Sinne dieser Grundsätze die Voraussetzungen. die zum sicheren Betrieb von Feuerschutz-Türen notwendig sind.
Nicht alle Bauarten von Verschlüssen sind für die Verwendung in allen Bauarten von Feuerschutz-Türen und -Wandklappen geeignet.
2 Baugrundsätze
2.1 Allgemeine Anforderungen*)
Die Schlösser müssen jederzeit, solange das Feuer nicht unmittelbar auf sie einwirkt, ein selbsttätiges Schließen der Türen und Klappen ermöglichen und sie auch im Falle eines Brandes geschlossen halten. Verschlüsse müssen ein Öffnen von Hand von beiden Seiten mit Hilfe eines Drückers - ggf. nach dem Zurückschließen eines Riegels --- zulassen. Ein feststehender Knopf darf nur dann an einer Seite der Tür verwendet werden, wenn die Fluchtrichtung eindeutig feststeht und die Verschlüsse mit einer zusätzlichen Wechselfunktion ausgestattet sind. In diesen Fällen ist der Drücker so anzubringen, dass die Tür von Flüchtenden mit seiner Hilfe geöffnet werden kann.
Verschlüsse mit Panikfunktion und geteilter Nuss dürfen nur mit Beschlägen verwendet werden, deren Eignung hierfür in Brand- und Funktionsprüfungen nachgewiesen ist.
Die Schlosskästen der Verschlüsse für Feuerschutztüren sind so dicht wie möglich auszuführen. Sie dürfen nur konstruktiv notwendige Durchbrüche haben, deren Größe auf ein Mindestmaß zu beschränken ist.
Die Vorder- und Rückfläche des Stulps sollen eben sein. Der Kegel der Senklöcher für die Stulpschrauben darf nicht bis zur Stulprückseite reichen.
Der Schlosskasten ist mit dem Stulp an mind. 3 Stellen, bei Zusatzfallenschlössern an mind. 2 Stellen, vom Hersteller dauerhaft zu verbinden. Diese Verbindungsstellen dürfen an der Stulpoberfläche nicht überstehen.
Die Verschlüsse müssen gefederte Fallen besitzen, deren Kopf mit einer Abschrägung von ca. 45° versehen ist und 12 mm über die Stulpoberfläche vorsteht. Die bei herausstehender Falle zum Eindrücken erforderliche Kraft (Anfangsfederkraft) der Fallen muss mindestens 2,5 N, höchstens 4 N, betragen.
Die Verschlüsse dürfen eine Verriegelung besitzen, die bei Panikverschlüssen durch Betätigen einer Drückerhälfte aufgehoben werden kann; Riegel müssen verdeckt liegen. Die Vorderkanten von Falle und ggf. Riegel müssen gerade sein und parallel zur Stulplängsachse verlaufen. Die Falle darf zurückgezogen nicht mehr als 1,0 mm, der Riegel einschließlich Wölbung (Wellung) zurückgeschlossen nicht mehr als 1,0 mm über die Stulpoberfläche vorstehen.
Das Spiel zwischen Falle bzw. Riegel und Stulpdurchbruch darf in Höhe und Breite höchstens 0,3 mm betragen.
Die Falle muss so geführt und in ihrer Dicke so bemessen sein, dass zwischen dem Fallenrücken und dem Stulp 0,5 mm Spiel bleibt.
Die beim selbsttätigen Schließen der Tür bzw. Klappe auftretende Schlagbeanspruchung muss vom Verschluss ohne sichtbare Anrisse oder Verformungen aufgenommen werden können.
Der Verschluss muss gesonderte Federn für Falle und Drücker enthalten.
Die Drückerhochhaltefeder muss so ausgelegt sein, dass der Drücker mit einem Drehmoment von 1,5 ± 0,4 Nm hochgehalten wird. Zusatzfallenschlösser in Mehrfallenverschlüssen dürfen keine Drückerhochhaltefeder haben.
Die Schrauben zur Befestigung der Schlossdecken müssen gegen selbsttätiges Lösen gesichert sein.
Die Verschlüsse müssen dauerhaft funktionsfähig sein. Dies gilt als gewährleistet, wenn die Verschlüsse im Anschluss a die Dauerfunktionsprüfung nach 3.4 noch ohne Risse oder andere, die weitere Funktion des Verschlusses beeinträchtigende sichtbare Beschädigungen sind. Außerdem muss die Tür bzw. Klappe danach noch ins Schloss fallen, wenn sie von dem für sie vorgesehenen Schließmittel aus einem Winkel von 15° geschlossen wird.
*) Außer diesen Anforderungen sind auch die "Richtlinien für die Zulassung von Feuerschutzabschlüssen" zu beachten.
2.2 Abmessungen und Werkstoffe
Die einzelnen Teile müssen so bemessen und die Werkstoffe so ausgewählt sein, dass Verformungen oder Abtragungen, die die Sicherheit des selbsttätigen Schließens gefährden, nicht möglich sind.
Es dürfen grundsätzlich nur Werkstoffe verwendet werden, die die Funktion und das Brandverhalten der Tür nicht negativ beeinflussen.
2.3 Rostschutz
Die Einzelteile der Verschlüsse mit Ausnahme der Federn müssen gegen Rost durch Verzinken oder durch einen gleichwertigen Überzug geschützt sein.
2.4 Schmierung
Verschlüsse sollen im Herstellerbetrieb vor dem Zusammenbau mit geeigneten Schmiermitteln versehen werden, sofern keine Dauerschmierung vorhanden ist.
3 Prüfgrundsätze
Für eine vollständige Prüfung sind Versuche mit mindestens drei Verschlüssen gleicher Bauart und -Größe notwendig. Bei Mehrfallenverschlüssen, die aus mehreren Schlössern bestehen, sind mindestens drei Sätze zu prüfen. Hiervon kann aus begründetem Anlass nach Absprache mit der Prüfstelle abgewichen werden.
Die Schlösser sind jeweils im Zusammenspiel mit der Türen-Bauart zu prüfen, für die sie vorgesehen sind.
3.1 Es ist zu überprüfen, ob die Verschlüsse die in 2.1 bis 2.3 aufgeführten Forderungen erfüllen und die in der Zeichnung angegebenen Maße und Konstruktionseinzelheiten besitzen.
3.2 Bei der Prüfung der Anfangsfederkraft der Fallen steht der Schlossstulp in Einbaulage, wie bei der praktischen Verwendung.
(Stand: 16.06.2018)
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