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Regelwerk

Richtlinien für die Zulassung von Feuerschutzabschlüssen

- Fassung Februar 1983 -
(Mitteilungen des IfBt Heft 3/1983)



1 Allgemeine Anforderungen

1.1 Feuerschutzabschlüsse sind so herzustellen und einzubauen, dass die Übertragung von Feuer während einer bestimmten Zeitdauer verhindert wird. Dies gilt sowohl bei Feuereinwirkung auf die eine als auch bei Feuereinwirkung auf die andere Seite.

1.2 Feuerschutzabschlüsse müssen selbstschließend sein. Sofern die selbstschließenden Abschlüsse zeitweilig offengehalten werden, ist hierzu eine bauaufsichtlich zugelassene Feststellanlage nach Anlage 4 zu verwenden, Schiebetüren oder -tore mit motorischem Antrieb sind so auszuführen, dass sie nach Auslösung der Feststellanlage vom Antrieb getrennt werden und selbständig schließen. Das Kopplungsglied ist wie eine Feststellvorrichtung zu behandeln.

1.3 Die Schutzwirkung der Abschlüsse darf durch eine jahrelange Benutzung vor Ausbruch eines Brandes nicht beeinträchtigt werden.

1.4 Feuerschutzabschlüsse müssen mit den angrenzenden Bauteilen so fest verbunden sein, dass die beim selbsttätigen Schließen des Abschlusses auftretenden dynamischen Kräfte sowie die aus Verformungen beim Brand herrührenden Kräfte von den Verankerungsorganen auf Dauer aufgenommen werden.

1.5 Die in 1.4 angeführten Kräfte dürfen auch die Standfestigkeit der angrenzenden Wand nicht gefährden. Es ist nachzuweisen, dass jede vorgesehene Wandbauart im Zusammenhang mit der Türenbauart allen brandschutztechnischen und mechanischen Beanspruchungen ausreichend widersteht. Sofern die Feuerwiderstandsklasse der Wandbauart nicht durch DIN 4102 Teil 4 nachgewiesen ist, bedarf es für die Wandbauart (ohne Feuerschutzabschluss zusätzlich des Nachweises nach DIN 4102 Teil 2.

(Im Zulassungsbescheid wird angegeben, in welche Wandbauarten der Zulassungsgegenstand eingebaut werden darf.)

1.6 Der Antragsteller hat die vorgesehenen Abmessungen und Toleranzen für den Zulassungsgegenstand anzugeben. Sofern diese von den entsprechenden Maßen der geprüften Versuchsstücke abweichen, werden die zulässigen Grenzwerte unter Berücksichtigung der vorgelegten Prüfungszeugnisse vom Sachverständigenausschuss "Feuerschutzabschlüsse" beim Institut für Bautechnik festgesetzt. Da die Schutzwirkung eines Abschlusses wesentlich von dem sorgfältigen Abstimmen der Abmessungen der beweglichen und festen Teile (z.B. von Türblatt und Zarge) abhängt, müssen diese Teile grundsätzlich vom Hersteller des Feuerschutzabschlusses aufeinander abgestimmt werden.

1.7 Zur Bezeichnung (Typenbezeichnung, Kurzbezeichnung o. ä.) des Feuerschutzabschlusses dürfen keine Kombinationen aus Buchstaben und Ziffern verwendet werden, die zur Verwechselung mit bereits bestehenden Bezeichnungen (z.B. Baustoff-/Bauteilklassifizierung oder Ziffern < 29) führen können. Eine Bauartbezeichnung, die bereits für eine bauaufsichtlich zugelassene Bauart eines Abschlusses verwendet wurde, darf nicht für eine neu zuzulassende Bauart eines Feuerschutzabschlusses verwendet werden.

1.8 Die Feuerschutzabschlüsse dürfen keinen Anlass zu sonstigen Beanstandungen geben (z.B. Verletzungsgefahr, Atmungs- oder Sichtbehinderung durch Rauch).

2 Nachweise

Zur Erfüllung der unter Abschnitt 1 genannten Allgemeinen Anforderungen sind die in diesem Abschnitt angeführten Nachweise zu erbringen. Darüber hinaus sind in Abschnitt 4 die besonderen Anforderungen aufgeführt, die durch die unterschiedlichen Bauarten der Raumabschlüsse bedingt sind.

2.1 Feuerwiderstandsfähigkeit

Mindestens zwei Feuerschutzabschlüsse sind nach DIN 4102 Teil 5, Abschnitt 5.3, zu prüfen. Sie müssen die dort gestellten Anforderungen erfüllen. Die in den Abschlüssen verwendeten Dämmstoffe sind gegebenenfalls nach DIN 18089 zu prüfen.

Die Prüfungsergebnisse gelten in der Regel nur für die geprüfte Bauart und deren Abmessungen.

2.2 Rauchübertragung

Bis zum Vorliegen entsprechender Prüfverfahren (z. Z. in Entwicklung) dienen die in Abschnitt 3 angeführten Beobachtungen der Prüfstellen zur Beurteilung der Rauchdichtheit und Rauchentwicklung des Abschlusses.

2.3 Dauerhaftigkeit der Schutzwirkung

Die Schutzwirkung von Feuerschutzabschlüssen darf z.B. durch chemische Einflüsse wie Korrosion, biologische Einflüsse sowie durch mechanische oder andere physikalische Einflüsse nicht beeinträchtigt oder sogar aufgehoben werden.

2.3.1 Bei Abschlüssen mit Bauteilen aus Stahl sind Mindestanforderungen an die Dicke von Blechen und stählernen Profilen zu stellen. Bleche, die ausschließlich der Bekleidung dienen, müssen mindestens 0,5 mm, Bleche mit tragender oder aussteifender Funktion mindestens 0,75 mm dick sein. Z-Profile für Zargen größer als 750 mm x 1750 mm RR müssen mindestens 3,0 mm, für Zargen von kleineren Abschlüssen mindestens 2,5 mm dick sein.

2.3.2 Nach dem Zusammenbau nicht mehr zugängliche Stahlteile sind mit einem dauerhaften Korrosionsschutz, nach dem Zusammenbau zugängliche Stahlteile mit einem mindestens drei Monate ab Liefertermin wirksamen Grundschutz zu versehen. Auf den Korrosions- und Grundschutz kann verzichtet werden, wenn verzinkte Feinbiene der Zinkauflagegruppe 275 nach DIN 17 162 - Flachzeug aus Stahl; Feuerverzinktes Band und Blech aus weichen unlegierten Stählen; Lieferbedingungen - verwendet werden.

2.3.3 Bei Abschlüssen mit Bauteilen aus Holz oder Holzwerkstoffen ist das Holz gegen das Eindringen von Feuchtigkeit und gegen fungicide Einwirkungen zu schützen. Die Verträglichkeit der angewandten Schutzmittel mit Leimen und Verbundwerkstoffen muss nachgewiesen sein. Schutzmittel dürfen die brandschutztechnische Eigenschaft des Feuerschutzabschlusses auf Dauer nicht beeinträchtigen.

2.3.4

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