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Regelwerk

Grundsätze zur Bewertung der Auswirkungen von Bauprodukten auf Boden und Grundwasser *

Teil I Allgemeines Bewertungskonzept
Fassung Mai 2009
(DIBt. Nr. 4 vom 04.08.2009 S. 116)

Teil II Bewertungskonzepte für spezielle Bauprodukte
Fassung September 2011
(DIBt. Nr. 6 vom 09.12.2011 S. 196)

Teil III Analyseverfahren
Fassung Mai 2009
(DIBt. Nr. 5/2009 S. 180)


Vorbemerkung

Diese Grundsätze dienen der Bewertung der Auswirkungen von Bauprodukten auf Boden und Grundwasser bei der Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassungen durch das Deutsche Institut für Bautechnik. Das Grundwasser und der Boden sind hohe Schutzgüter. Ihren Schutz regeln die Wassergesetze und das Bodenschutzrecht. Im Rahmen der Landesbauordnungen sind Gefahren für die natürlichen Lebensgrundlagen abzuwehren, die von baulichen Anlagen oder Teilen von ihnen ausgehen. Aufgrund der Unteilbarkeit der Medien "Grundwasser" und "Boden" kann nach den Landesbauordnungen kein vom Wasser- und Bodenrecht abweichendes Schutzniveau gelten.

Diese Grundsätze wurden von der Projektgruppe "Boden- und Grundwassergefährdung durch Baustoffe - Analyse, Bewertung" erarbeitet. Diese ressortübergreifende Projektgruppe wurde auf Empfehlung des Grundsatzausschusses für die Beratung des Deutschen Instituts für Bautechnik im Zusammenhang mit Fragen des Gewässer- und Bodenschutzes (Ga3) gegründet, um ein fachübergreifendes Konzept zur Bewertung möglicher schädlicher Auswirkungen von Bauprodukten auf Boden und Grundwasser zu entwickeln. In der Projektgruppe haben unter anderem Vertreter der Bund/Länderarbeitsgemeinschaften Abfall, Boden und Wasser mitgearbeitet. Die Bund/Länderarbeitsgemeinschaften haben den hier vorliegenden Grundsätzen zugestimmt. 1 Der Grundsatzausschuss für die Beratung des Deutschen Instituts für Bautechnik im Zusammenhang mit Fragen des Gewässer- und Bodenschutzes (Ga 3) hat diese Grundsätze am 9. November 2004 verabschiedet.

Anhang I-D.2 wurde gemäß Beschluss der Fachkommission Bautechnik in der 169. Sitzung am 28.02./01.03.2007 um eine Übergangsregelung für die betroffene Industrie zu schaffen ergänzt.

Prüfverfahren, Überwachungen und Zertifizierungen, die von Stellen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Türkei oder eines EFTA-Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum ist, erbracht werden, sind ebenfalls anzuerkennen, sofern die Stellen auf Grund ihrer Qualifikation, Integrität, Unparteilichkeit und technischen Ausstattung Gewähr dafür bieten, die Prüfung, Überwachung bzw. Zertifizierung gleichermaßen sachgerecht und aussagekräftig durchzuführen. Diese Voraussetzungen gelten insbesondere als erfüllt, wenn die Stellen nach Artikel 16 der Richtlinie 89/106/EWG vom 21. Dezember 1988 für diesen Zweck zugelassen worden sind.

Diese Grundsätze gliedern sich in zwei Teile. In Teil I wird das Konzept zur Bewertung von Bauprodukten hinsichtlich der Besorgnis des Entstehens einer schädlichen Bodenveränderung und hinsichtlich der Besorgnis einer schädlichen Verunreinigung des Grundwassers oder einer sonstigen nachteiligen Veränderung seiner Eigenschaften beschrieben. In Teil II wird das Bewertungskonzept an ausgewählten Bauprodukten konkretisiert.

Teil I Allgemeines Bewertungskonzept

1 Anwendungsbereich und Rechtsgrundlagen

Diese Grundsätze sind die Grundlage für die Bewertung von Bauprodukten hinsichtlich der Besorgnis des Entstehens einer schädlichen Bodenveränderung und der Besorgnis einer schädlichen Verunreinigung des Grundwassers oder einer sonstigen nachteiligen Veränderung seiner Eigenschaften (kurz Grundwasserverunreinigung) bei der Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassungen durch das Deutsche Institut für Bautechnik. Ferner soll das hierin beschriebene Bewertungskonzept bei der Vorbereitung von Leitlinien für europäische technische Zulassungen oder auch von Common Understanding of Assessment Procedures (CUAPs) für Einzelzulassungen nach Artikel 9.2 der Bauproduktenrichtlinie als deutscher Standpunkt eingebracht werden.

Mit der o.g. Bewertung von Bauprodukten wird sichergestellt, dass bei deren Einbau und Verwendung die Besorgnis des Entstehens einer schädlichen Bodenveränderung und die einer Grundwasserverunreinigung ausgeschlossen werden kann. Wenn Abfälle für die Herstellung von Bauprodukten verwendet werden, bilden diese Grundsätze auch die Grundlage für die Bewertung der Schadlosigkeit der Abfallverwertung.

Zu den von diesen Grundsätzen betroffenen Bauprodukten gehören Produkte für bauliche Anlagen, die direkt auf dem Boden aufliegen oder im Kontakt mit diesen sind (so genannte erdberührte Bauteile), insbesondere die bei der Gründung von baulichen Anlagen verwendeten Bauprodukte. Bauprodukte, deren Umweltverträglichkeit nach Regelungen anderer Rechtsbereiche ausreichend beurteilt wurde, fallen nicht unter den Geltungsbereich dieser Grundsätze.

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