umwelt-online: ETAG 027 - Bausätze für Steinschlagschutznetze (2)

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3.3 CE-Kennzeichnung und zusätzliche Angaben

Gemäß Richtlinie des Rates 93/68/EWG5 5 besteht die CE-Kennzeichnung aus den Buchstaben "CE" in der in der Richtlinie festgelegten Form, gegebenenfalls gefolgt von der Identifizierungsnummer der zugelassenen Zertifizierungsstelle. Bei Produkten, die unter die Richtlinie des Rates 89/106/EWG fallen, ist die Identifizierungsnummer der zugelassenen Zertifizierungsstelle für Produkte anzugeben, für die System 1+, 1 und/oder 2+ der Konformitätsbescheinigung gilt.

Die CE-Kennzeichnung vom Bausatz für Steinschlagschutznetze muss von folgenden Angaben begleitet werden:

3.3.1 Beispiel 1

nnnn

XXXX

04

nnnn-BPR-zzzz

ETA-xx/yyyy

ETAG Nr. 027

YYY

Klassifizierung oder Energie-Stufe: 3

Resthöhe für Maximale Energie-Stufe: A

Buchstaben "CE"
  • Kennnummer der notifizierten Stelle, die bei der Bescheinigung der Konformität eingeschaltet wurde (Zertifizierungsstelle)
  • Name und Anschrift des Herstellers (für die Herstellung verantwortliche juristische Person)
  • Die letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung erfolgte
  • Nummer des EG-Konformitätszertifikats (bestehend aus der Nummer der notifizierten Stelle, die bei der Bescheinigung der Konformität eingeschaltet wurde ("nnnn") - BPR - Nummer des EG-Konformitätszertifikats ("zzzz"))
  • Nummer der europäischen technischen Zulassung
  • Nummer der ETAG einschließlich des Datums der Veröffentlichung
  • Entspricht der Definition des Produkts (einschließlich der Möglichkeit, das Warenzeichen zu verwenden)
  • Klasse entsprechend Abschnitt 2.4.3.2 der ETAG
  • Kategorie entsprechend Abschnitt 2.4.3.2 der ETAG

3.3.2 Beispiel 2

nnnn-BPR-zzzz

ETA-xx/yyyy

Buchstaben "CE"
  • Nummer des EG-Konformitätszertifikats (bestehend aus der Nummer der notifizierten Stelle, die bei der Bescheinigung der Konformität eingeschaltet wurde ("nnnn") - BPR - Nummer des EG-Konformitätszertifikats ("zzzz"))
  • Nummer der europäischen technischen Zulassung

3.3.3 Platzierung der CE-Kennzeichnung

Die CE-Kennzeichnung soll laut Beispiel 1 an jedem Pfosten des Bausatzes angebracht werden. Sie sollte aus einem Metallblech bestehen oder auf den Pfosten gestanzt werden.

Die CE-Kennzeichnung laut Beispiel 2 soll auf der Verpackung des Bausatzes und anderer Komponenten angebracht werden.

4 Annahmen, unter denen die Brauchbarkeit für den vorgesehenen Verwendungszweck beurteilt wird

4.1 Herstellung des Bausatzes

Nicht relevant.

4.2 Verpackung, Transport, Lagerung des Bausatzes

Die Bedingungen für Verpackung, Transport und Lagerung des Bausatzes für Steinschlagschutznetze sollen nach den Lieferbedingungen des Herstellers geprüft werden.

Qualität und Vollständigkeit dieser Lieferbedingungen sollen von der Zulassungsstelle bewertet werden, z.B. hinsichtlich folgender Aspekte:

4.3 Zusammenbau und Einbau des Bausatzes in das Bauwerk

Die Bedingungen zum Einbau der Bausätze für Steinschlagschutznetze sollen der Einbauanleitung des Herstellers entnommen werden.

Die Zulassungsstelle soll die Qualität und Vollständigkeit der Einbauanleitung nachprüfen, z.B. hinsichtlich folgender Aspekte:

Wurde der Bausatz ohne zusätzliche Netzlagen geprüft, können sie auf der Baustelle hinzugefügt werden. Wurde der Bausatz im Gegensatz dazu mit einer zusätzlichen Schicht geprüft, ist Letztere folglich Teil des CE-gekennzeichneten Bausatzes.

Die Höhe der Barriere kann im Vergleich mit dem geprüften Bausatz nicht verringert werden, und ihre Höhe kann um maximal 1 Meter bei einer geprüften Höhe von mehr oder gleich 4 Metern angehoben werden und höchstens um 0,5 Meter bei einer geprüften Höhe von weniger als 4 Metern.

Falls es aus örtlichen Gründen wegen der natürlichen Gegebenheiten nötig ist, eine andere Geometrie als die des Versuchsstandorts zu haben, soll ein spezieller Entwurf geliefert werden. Kräfte, die auf die Konstruktion einwirken, sollten beurteilt werden, um die Brauchbarkeit des Bausatzes für Steinschlagschutznetze zu beweisen. In eigener Verantwortung soll der Hersteller in der Einbauanweisung geometrische Toleranzen mit besonderem Bezug auf den Abstand der Pfosten und die Neigung der Hauptseile liefern.

4.4 Nutzung, Instandhaltung, Instandsetzung

Die Anleitung soll Einzelheiten des Verfahrens liefern, das für das Auswechseln und die Instandhaltung der Komponenten des Bausatzes angewandt werden soll. Die Zulassungsstelle soll überprüfen, dass diese Verfahren in der Herstelleranleitung vorgesehen sind und ausreichend beschrieben werden.

5 Identifizierung des Bausatzes

5.1 Mittel der Identifizierung

Die Komponenten des Bausatzes sollen eindeutig identifiziert sein. Wenn möglich, soll auf europäische oder einzelstaatliche Normen des EWR verwiesen werden.

Die chemische Zusammensetzung der Baustoffe wird vom Hersteller des Bausatzes an die Zulassungsstelle gesandt, die die Regeln strengster Vertraulichkeit beachtet. Derartige Angaben dürfen unter keinen Umständen an Dritte weitergegeben werden.

Diese Zusammensetzung wird von der Zulassungsstelle anhand der vom Hersteller abgegebenen Erklärung überprüft und, wann immer möglich, durch "Fingerabdruck (fingerprint)" belegt.

Alle Komponenten sollen mit angemessenen Toleranzen und Handelsnamen der Rohstoffe spezifiziert werden, soweit diese ihre chemischen und physikalischen Eigenschaften repräsentieren.

Die europäische technische Zulassung wurde für das Produkt auf der Grundlage abgestimmter Daten und Informationen erteilt, die bei der Zulassungsstelle sind und der Identifizierung des beurteilten und bewerteten Produkts dienen. Änderungen am Produkt oder am Herstellungsverfahren, die dazu führen könnten, dass die hinterlegten Daten und Informationen nicht mehr korrekt sind, sind vor ihrer Einführung der Zulassungsstelle mitzuteilen. Die ... (Name der Zulassungsstelle) wird darüber entscheiden, ob sich solche Änderungen auf die Zulassung und folglich die Gültigkeit der CE-Kennzeichnung aufgrund der Zulassung auswirken oder nicht und ggf. feststellen, ob eine zusätzliche Beurteilung oder eine Änderung der Zulassung erforderlich ist.

Alle Komponenten sollen eindeutig spezifiziert werden. Wenn möglich, muss auf harmonisierte europäische Normen oder auf einzelstaatliche Normen innerhalb des EWR verwiesen werden. In den anderen Fällen liegt es in der Verantwortung der Zulassungsstelle, zusätzliche Identifizierungsprüfungen durchzuführen (siehe Abschnitt 3 und Anhang C).

Die Zulassungsstelle muss kontrollieren, dass die Materialeigenschaften der Hauptkomponenten diejenigen sind, die der Hersteller erklärt hat. Diese Bewertung sollte durch Prüfen oder durch eine Beurteilung der Konformitätszertifizierungen der verschiedenen Komponenten erfolgen.

Einige Identifizierungsversuche an den Hauptkomponenten, die einen großen Einfluss auf die Leistung des Bausatzes haben (z.B. Vorrichtungen zur Energiedämpfung, einzelne Elemente des Netzes und ggf. andere Komponenten, die in der Verantwortung der Zulassungsstelle liegen), sollen durchgeführt werden.

Die Merkmale der Komponenten können nachgewiesen werden und sollten gegebenenfalls beinhalten:

Die Prüfverfahren und das Identifizierungsverfahren sind im Anhang C beschrieben.

Tabelle 5: Merkmale der Komponenten des Bausatzes, Nachweisverfahren und die für die Überprüfung der Komponentenidentität verwendeten Kriterien

Nr. Komponente Merkmale der Komponente Nachweisverfahren Kriterien der Identität der Komponente
1 Seile
  • mechanische Eigenschaften der Komponenten, z.B. Zugfestigkeit, Streckgrenze, Dehnung usw.
  • Spezifizierung der Maße der Komponenten
  • Art und Stärke jeglichen Schutzanstrichs


Die Prüfung soll nach IEN 6 12385 durchgeführt werden


Probenahme von zwei Prüfkörpern von jedem Seildurchmesser aus dem Bausatz für Steinschlagschutznetze
2 Vorrichtung zur Energiedämpfung
  • Spezifizierung der Maße der Komponenten
  • Art und Stärke jedes Schutzanstrichs
  • während der Verformung absorbierte Energie

Die Prüfung soll durch Aufbringen einer Zugkraft auf den Prüfkörper durchgeführt werden

Probenahme eines Prüfstücks der "Vorrichtung zur Energiedämpfung" des Bausatzes für Steinschlagschutznetze
3 Elemente der Netze
  • mechanische Eigenschaften der Komponenten, z.B. Zugfestigkeit, Streckgrenze, Dehnung usw.
  • Spezifizierung der Maße der Komponenten
  • Art und Stärke jedes Schutzanstrichs
  • Einbautyp


Die Prüfung soll durch Aufbringen einer Zugkraft auf den Prüfkörper durchgeführt werden durchgeführt


Probenahme eines Prüfstücks des Netzes des Bausatzes für Steinschlagschutznetze
4 Pfosten
  • mechanische Eigenschaften der Komponenten, z.B. Zugfestigkeit, Streckgrenze, Dehnung usw.
  • Spezifizierung der Maße der Komponenten
  • Art und Stärke jedes Schutzanstrichs


Prüfungen an Pfosten oder Herstellerzertifikat

Probenahme der Pfosten des Netzes oder durch eine Bewertung der Konformitätszertifizierungen der verschiedenen Komponenten

5.2 Komponenten des zusammengesetzten Systems und ihre Merkmale, die für die Identifizierungsprüfung relevant sind

5.2.1 Seile

5.2.1.1 Mechanische Eigenschaften der Komponenten

5.2.1.1.1 Nachweisverfahren

Die Prüfung soll nach dem Standard IEN 6 12385 durchgeführt werden.

5.2.1.1.2 Kriterien für die Komponentenidentität

Zwei Prüfkörper jedes Seildurchmessers sollten dem Bausatz entnommen werden.

5.2.1.2 Spezifizierung der Maße der Komponenten

5.2.1.2.1 Nachweisverfahren

Alle Durchmesser und Längen des Seilbausatzes sollen gemessen werden.

5.2.1.2.2 Kriterien für die Komponentenidentität

Alle Seile sollten mit Messtastern und einem metrischen Maßband gemessen werden oder unter Verwendung eines ähnlichen Systems.

5.2.1.3 Art und Stärke jedes Schutzanstrichs

5.2.1.3.1 Nachweisverfahren

Stichprobenentnahme der Seile des Netzes.

5.2.1.3.2 Kriterien für die Komponentenidentität

Prüfung einiger stichprobenartig ausgewählter Seile aus dem Netz oder durch Beurteilung der Konformitätszertifizierungen.

5.2.2 Vorrichtungen zur Energiedämpfung

5.2.2.1 Während der Verformung absorbierte Energie

5.2.2.1.1 Nachweisverfahren

Die Prüfung soll nach dem System des Anhanges C durchgeführt werden

5.2.2.1.2 Kriterien für die Komponentenidentität

Prüfkörper der Vorrichtung zur Energiedämpfung sollen dem Bausatz entnommen werden.

5.2.2.2 Spezifizierung der Maße der Komponenten

5.2.2.2.1 Nachweisverfahren

Durchmesser und Länge der Vorrichtungen zur Energiedämpfung von Seilen und/oder Elementen sollen gemessen werden.

5.2.2.2.2 Kriterien für die Komponentenidentität

Die Größe des Elements sollte stichprobenartig mit Messtastern und einem metrischen Maßband oder unter Verwendung eines ähnlichen Systems gemessen werden.

5.2.2.3 Art und Stärke jedes Schutzanstrichs

5.2.2.3.1 Nachweisverfahren

Stichprobenentnahme der Vorrichtung zur Energiedämpfung oder durch die Beurteilung der Konformitätszertifizierungen.

5.2.2.3.2 Kriterien für die Komponentenidentität

Erklärung des Herstellers und schließlich Prüfung einiger stichprobenartig ausgewählter Seile auf dem Netz.

5.2.3 Netzelemente

5.2.3.1 Mechanische Eigenschaften von Komponenten

5.2.3.1.1 Nachweisverfahren

Die Prüfung soll nach dem System des Anhanges C durchgeführt werden.

5.2.3.1.2 Kriterien für die Komponentenidentität

Ein Prüfkörper des Netzelementes sollte dem Bausatz entnommen werden. Das Muster ist ein Teil des Netzes des Bausatzes für Steinschlagschutznetze.

5.2.3.2 Spezifizierung der Maße der Komponenten

5.2.3.2.1 Nachweisverfahren

Der Durchmesser der Netzseile und die Größe des Netzes sollten gemessen werden.

5.2.3.2.2 Kriterien für die Komponentenidentität

Die Größe der Seile soll stichprobenartig mit Messtastern und einem metrischen Maßband oder unter Verwendung eines ähnlichen Systems gemessen werden.

5.2.3.3 Art und Stärke jedes Schutzanstrichs

5.2.3.3.1 Nachweisverfahren

Stichprobenentnahme eines Netzelementes oder durch eine Beurteilung der Konformitätszertifizierungen.

5.2.5.3.2 Kriterien für die Komponentenidentität

Erklärung des Herstellers und anschließend Prüfung einiger stichprobenartig ausgewählter Seile aus dem Netz.

5.2.3.4 Einbautyp

5.2.3.4.1 Nachweisverfahren

Prüfung eines Netzelementes. Das Muster ist ein Teil des Netzes des Bausatzes für Steinschlagschutznetze.

5.2.3.4.2 Kriterien für die Komponentenidentität

Die Prüfung soll nach dem System des Anhanges C durchgeführt werden.

5.2.4 Pfosten

5.2.4.1 Mechanische Eigenschaften der Komponenten

5.2.4.1.1 Nachweisverfahren

Materialprüfung oder durch eine Beurteilung der Konformitätszertifizierungen.

5.2.4.1.2 Kriterien für die Komponentenidentität

Erklärung des Herstellers und anschließend Prüfung einiger stichprobenartig ausgewählter Prüfkörper.

5.2.4.2 Spezifizierung der Maße der Komponenten

5.2.4.2.1 Nachweisverfahren

Der Durchmesser des Pfostens und des Gelenks soll gemessen werden.

5.2.4.2.2 Kriterien für Komponentenidentität

Die Größe des Elements sollte stichprobenartig mit Messtastern und einem metrischen Maßband oder unter Verwendung eines ähnlichen Systems gemessen werden.

5.2.4.3 Art und Stärke jedes Schutzanstrichs

5.2.4.3.1 Nachweisverfahren

Stichprobenentnahme des Pfostenmaterials oder durch eine Beurteilung der Komponentenidentität.

5.2.4.3.2 Kriterien für die Komponentenidentität

Erklärung des Herstellers und anschließend Prüfung einiger stichprobenartig ausgewählter Prüfkörper.

6 Format der ETAs, die auf der Grundlage der ETAG erteilt werden

Auf der Grundlage dieser Leitlinie herausgegebene europäische technische Zulassungen müssen dem im Addendum der Leitlinie angegebenen Muster einer ETa entsprechen.

Die ETa soll insbesondere die ermittelten Werte der harmonisierten Merkmale nach Tabelle 1 und entsprechende Beschreibungen hinsichtlich des Versagens nach dem Stoß enthalten:

7 Bezugsdokumente

- Dokumente der Europäischen Kommission/der EOTA:

[1] CPD: Directive relating to construction products. Council Directive of 21 December 1988 on the approximation of laws, regulations and administrative provisions of the Member States relating to construction products ( 89/106/EEC) taking account of the modified provisions (93/68/EEC).

[2] ID No 1 (Mechanical Resistance and Stability): Council Directive 89/106/EEC, Construction Products Interpretative Documents.

[3] ID No 3 (Hygiene, Health and the Environment): Council Directive 89/106/EEC, Construction Products Interpretative Documents.

[4] EC Guidance Paper A: The designation of approved bodies in the field of the Construction Products Directive, CONSTRUCT 95/ 149 Rev. 2.

[5] EC Guidance Paper B: The definition of factory production control in technical specifications for construction products, CONSTRUCT 95/135 Rev 1.

[6] EC Guidance Paper C: The treatment of kits and systems under the construction products directive, CONSTRUCT 96/175 Rev. 2.

[7] EC Guidance Paper D: CE-marking under the construction products directive, CONSTRUCT 97/220 Rev. 5.

[8] EC Guidance Paper E: Levels and classes in the Construction Product Directive, CONSTRUCT 99-337 Rev.1.

[9] EC Guidance Paper F: Durability and the Construction Products Directive, CONSTRUCT 99/367.

[10] EC Guidance Paper H: a harmonized approach relating to dangerous substances under the Construction Product Directive, CONSTRUCT 99/363 Rev.1.

[11] EC Guidance paper K: The attestation of conformity systems and the role and tasks of the notified bodies in the field of the construction products directive

[12] ETA-format: Commission decision of 22nd July 1997 on the general format of European Technical Approvals for construction products, 97/571/EC, O.J. No L 236/7 to 13, 27th August 1997.

[13] The provision of data for assessments leading to ETA, 31st EOTa Technical board, 20-21 January 1999.

- Europäische Normen:

[14] EN ISO 9001 Quality systems: Model for quality assurance in design, development, production, installation and servicing.

[15] EN ISO 9002 Quality systems: Model for the quality assurance in production, installation and servicing.

[16] EN 12385-1:2002, Steel wire ropes - Safety - Part 1: General requirements.

[17] EN 12385-2:2002, Steel wire ropes - Safety - Part 2: Definitions, designation and classification.

[18] EN 12385-3:2004, Steel wire ropes - Safety - Part 3: Information for use and maintenance

[19] EN 12385-4:2002, Steel wire ropes - Safety - Part 4: Stranded ropes for general lifting applications

[20] EN 10025:1993, Hot-rolled products of non-alloy structural steels - Technical delivery conditions.

- Weitere Unterlagen:

ENV 1991-1:1994, Eurocode 1: Basis of design and actions on structures - Part 1: Basis of design.

ENV 1992-1-1:1991, Eurocode 2: Design of concrete structures - Part 1-1: General rules and rules for buildings.

ENV 1993-1-1:1992, Eurocode 3: Design of steel structures - Part 1-1: General rules and rules for buildings.

ENV 1994:1992, Eurocode 4: Design of composite steel and concrete structures.

ENV 1997:1999, Eurocode 7: Geotechnical design.

EN 288-2:1992, Specification and qualification of welding procedures for metallic materials - Part 2: Welding procedure specifications for arc welding.

EN 288-3:1992, Specification and qualification of welding procedures for metallic materials - Part 3: Welding procedure tests for the arc welding of steels.

EN 499:1994, Welding consumables - Covered electrodes for manual metal arc welding of non alloy and fine grain steels Classification.

EN 1537:1999, Execution of special geotechnical work: Ground anchors.

EN 288-1:1992, Specification and qualification of welding procedures for metallic materials - Part 1: General mies for fusion welding. NV 10080:1995, Steels for reinforcement of concrete - Weldable ribbed reinforcing steels B500 - Technical delivery conditions for bars, coils and welded fabric.

EN 10113-1:1993, Hot-rolled products in weldable fine grain structural steels - Part 1: General delivery conditions.

EN 10113-2:1993, Hot-rolled products in weldable fine grain structural steels - Part 2: Delivery conditions for normalized rolled steels.

EN 10113-3:1993, Hot-rolled products in weldable fine grain structural steels - Part 3: Delivery conditions for thermo mechanically rolled steels.

EN 10149-1, Hot-rolled flat products made of high yield strength steels for cold forming - Part 1: General delivery conditions.

EN 10149-2, Hot-rolled flat products made of high yield strength steels for cold forming - Part 2: Delivery conditions for thermomechanically rolled steels.

EN 10149-3, Hot-rolled flat products made of high yield strength steels for cold forming - Part 3: Delivery conditions for normalized or normalized rolled steels.

EN 10210-1:1994, Hot finished structural hollow sections of nonalloy and fine grain structural steels - Part 1 Technical delivery requirements.

EN 10210-2:1997, Hot finished structural hollow sections of nonalloy and fine grain structural steels - Part 2 Tolerances, dimensions and sectional properties.

EN 10219-1:1997, Cold formed welded structural hollow sections of non-alloy and fine grain steels - Part 1: Technical delivery requirements.

EN 10219-2:1997, Cold formed welded structural hollow sections of non-alloy and fine grain steels - Part 2: Tolerances, dimensions and sectional properties.

EN 10264-2, Steel wire and wire products - Steel wire for ropes - Part 2: Cold drawn non-alloyed steel wire for ropes for general applications.

EN 10083 Quenched and tempered steels.

EN 10088 Stainless steels.

EN ISO 6988, metallic and other non organic coatings - sulfur dioxide test with general condensation of moisture.

ISO 9227 Corrosion test in artificial athmospheres. Salt spray test.

.

Prüfverfahren für den Aufprall Anhang A


Dieser Anhang beschreibt das Prüfverfahren beim Aufprall des Bausatzes für Steinschlagschutznetze.

A.1 Versuchsgelände

Das Versuchsgelände umfasst eine Konstruktion, die in der Lage sein soll, einen Block aus Beton auf Prüfgeschwindigkeit zu beschleunigen und den Block mit der nötigen Präzision auf den Netzzaun aufprallen zu lassen. Das Gefälle bergab zum Bausatz verläuft im letzten Meter mindestens parallel zur Flugbahn des Blocks. Die Toleranz wird in Abbildung A-1 definiert (Winkel β). Dieses Gefälle wird als Referenzgefälle definiert.

Abb. A-1. Gefälle am Versuchsgelände

Legende:

Block trajectory Flugbahn des Blocks
Connexion line between the basis of the two posts Verbindungsleitung zwischen der Basis beider Pfosten
Slope downhill to the kit an the test site Gefälle bergab zum Bausatz auf dem Versuchsgelände
Section view Teilansicht

A.2 Prüfgeräte

- Einbau des Bausatzes

Drei funktionale Module sollen für die Versuche verwendet werden (4 Pfosten). Der Hersteller soll über die Geometrie des Einbaus aufgrund der vorgesehenen Flugbahn des Blocks auf dem Versuchsgelände gemäß Einbauhandbuch entscheiden. Der Einbau des Bausatzes für Steinschlagschutznetze unter Aufsicht der Zulassungsstelle nach dem Einbauhandbuch liegt in der Verantwortung des Herstellers. Geräte zur Aufzeichnung und Messung liegen in der Verantwortung der Zulassungsstelle. Der Entwurf und die Bemessung der Verankerungen sind vom Hersteller des Bausatzes zu liefern, der formell die Konstruktion der Fundamente vor allen Versuchen abnehmen soll.

- Block

Der Block besteht aus unbewehrtem/bewehrtem Beton und hat die Form eines Polyeders, der in Abbildung A-2 definiert wird.

Abb. A-2. Form des Blocks

Die Dichte des Blocks soll zwischen 2.500 kg/m3 und 3.000 kg/m3 betragen. Im Fall von zusätzlichem Stahl soll er symmetrisch eingebaut werden, um das Zusammentreffen zwischen Schwerpunkt und geometrischem Zentrum zuzulassen.

Die maximale Größe des Blocks (Lext) soll 3-mal kleiner sein als die Nennhöhe des Bausatzes.

A.3 Prüfbedingungen

Die Flugbahn des Blocks ist eingezeichnet in einer vertikalen Ebene, rechtwinklig zur Verbindungslinie zwischen den Pfostenfußpunkten des Bausatzes für Steinschlagschutznetze. Sie kann abschüssig oder lotrecht sein.

Die durchschnittliche Geschwindigkeit des Blocks ab dem letzten Meter (1 m) von der Kontaktstelle mit dem Netz soll größer oder gleich 25 m/s sein.

Der Versuch besteht aus dem Abwurf von Blöcken, die in A.2 beschrieben werden, in den Bausatz für Steinschlagschutznetze, wobei die Geschwindigkeit des Blocks vor dem Aufprall gemessen und folglich die Energie des Aufpralls des Blocks bestimmt wird. Der Wert der Energie des Aufpralls ist gleich der kinematischen Energie des Blocks, angegeben mit:

Ec = (1/2) ×m ×Vimpact2

wobei:

Anmerkung:

A.4 Nennhöhe und Resthöhe, Maximaldehnung

Die Nennhöhe hN, wird rechtwinklig zum Referenzgefälle gemessen und ist der Mindestabstand zwischen dem oberen Seil und der Verbindungslinie zwischen den Pfosten. Das Ergebnis der Messung soll auf den nächsten Zentimeter gerundet werden.

Die Resthöhe hR wird rechtwinklig zum Referenzgefälle nach der Prüfung ohne Entfernen des Blocks gemessen und ist der minimale Abstand zwischen dem unteren und dem oberen Seil. Das Ergebnis der Messung soll auf den nächsten Zentimeter gerundet werden.

Die Maximaldehnung wird - mit Hilfe einer Videokamera - parallel zum Referenzgefälle gemessen unter Berücksichtigung der maximalen Durchbiegung des Netzes während des Versuchs. Das Ergebnis der Messung soll auf den nächsten Zentimeter gerundet werden.

A.5 Prüfverfahren

Das Prüfverfahren beruht auf zwei aufeinanderfolgenden Versuchen bei zwei unterschiedlichen Energie-Stufen: der Betriebs-Energie-Stufe (BES) und einer Maximalen Energie-Stufe (MES). Der MES-Wert soll größer oder gleich 3* (nominelle BES) sein (siehe Tabelle 2). Der MES-Wert ist vom Hersteller vor dem Versuch zu wählen.

A.6 Prüfung der Betriebs-Energie-Stufe (BES)

Die Prüfung der Betriebs-Energie-Stufe (BES) wird mit zwei Abwürfen eines Blocks in den Bausatz für Steinschlagschutznetze bei gleicher kinetischer Energie durchgeführt. Ziel dieses Versuchs ist es, zu sehen, ob der Bausatz aufeinanderfolgendes Aufprallen aufnehmen kann und die Reduzierung der Nutzhöhe der Barriere innerhalb eines akzeptablen Werts begrenzt ist.

Position des 1. BES-Abwurfs: im Zentrum des mittleren funktionalen Moduls.

Abb. A-3. Stelle des Aufpralls beim 1. BES-Abwurf

Der Block wird nach dem ersten Abwurf entfernt.

Position des 2. BES-Abwurfs: Innerhalb des mittleren funktionalen Moduls in der Resthöhe hR des Bausatzes, die nach dem ersten BES-Abwurf erreicht wurde.

Innerhalb der Toleranzen infolge der Verformung des Bausatzes nach dem ersten Abwurf sind die kinematischen Parameter (Geschwindigkeit und Masse des Blocks) die gleichen wie für den ersten Abwurf.

Abb. A-4. Stelle des Aufpralls beim 2. BES-Abwurf

A.7 Prüfung der maximalen Energie-Stufe (MES)

Der Versuch wird mit einem einzigen Abwurf eines Blocks in den Bausatz für Steinschlagschutznetze durchgeführt. Ziel dieses Versuchs ist es, die maximale Kapazität des Bausatzes für Steinschlagschutznetze zu charakterisieren. Der MES-Versuch wird auch die Resthöhe und die Maximaldehnung des Zaunes in Richtung der geschützten Objekte liefern und deshalb eine sichere Positionierung des Bausatzes erlauben (Mindestabstand zwischen Bausatz und geschützten Objekten).

Der MES-Versuch kann in demselben Bausatz durchgeführt werden, der für das Prüfen der BES nach Ausbesserung benutzt wurde, oder in einem neuen Bausatz. Es ist Sache des Herstellers, vor der Prüfung der MES zwischen diesen zwei Möglichkeiten zu wählen.

Position des MES-Abwurfs: Im Zentrum des mittleren funktionalen Moduls.

Abb. A-5. Stelle des Aufpralls bei MES

Die maximale Dehnung des Netzzaunes während des MES-Versuchs und die Resthöhe sollen gemessen und angegeben werden. Eine ausführliche Beschreibung der Beschädigung am Bausatz (einschließlich der Resthöhe) muss geliefert werden.

A.8 Aufzeichnen der Versuchsdaten

Die folgenden Prüfmerkmale sollen sowohl für den BES- als auch für den MES-Versuch aufgezeichnet werden:

Angaben vor dem Versuch

Angaben zum Versuch

Angaben nach dem Versuch

Geschwindigkeitsmessungen des Blocks sollen durch Video-Hochgeschwindigkeitsmessung bei einem Minimum von 100 Bildern pro Sekunde oder anderen Geräten mit wenigstens der gleichen Präzision gemacht werden und mit angemessener Referenzlänge.

Fotografische oder Video-Kameras sollen ausreichen, um das Verhalten der Barriere und die Bewegung des Blocks vor und während des Versuchs eindeutig zu beschreiben.

Mindestens eine Hochgeschwindigkeitsvideokamera sollte zur Messung der Geschwindigkeit benutzt werden.

Die Notwendigkeit, zusätzliche Kameras aufzustellen, sollte berücksichtigt werden, um Gebiete von besonderem Interesse zu erfassen. Messungen an der Verankerung und an den Seilen sollten an den speziellen Bausatz für Steinschlagschutznetze im Versuch angepasst werden. Mindestens 3 Messungen sollen an den Hauptseilen, die mit dem mittleren funktionalen Modul verbunden sind, vorgenommen werden. Die Entscheidung sollte von Fall zu Fall durch die Zulassungsstelle getroffen werden. Die Kraft soll während des gesamten Versuchs gemessen werden. Die Maximalkraft soll angegeben werden und die Zeit-Kraft-Diagramme zur Verfügung gestellt werden. Die Aufzeichnung der Kraft soll mindestens 1000 Messungen pro Sekunde betragen.

Höhenmessungen sollen topografische Systeme (berührungslose optische Messungen) oder Messband verwenden. Für die Maximaldehnung während des Aufpralls soll das Video benutzt werden.

Die Masse und Größe des Blocks sollen vor jedem Versuch unter Verwendung eines geeigneten Dynamometers gemessen werden. Vor dem Versuch soll der Block fotografiert werden.

A.9 Präzision und Toleranzen

Die Präzision des Abwurfs mit Bezug auf den geometrischen Aufprallpunkt des Schwerpunkts des Blocks im Prüfverfahren ist ein Kreis mit einem Durchmesser von einem Meter um den optimalen Aufprallpunkt herum für den 1. BES-Abwurf und MES-Versuch.

Abb. A-6: Toleranz für Aufprallpunkt

Legende:

Optimal impact point Optimaler Aufprallpunkt
Tolerance circle (1 meter diameter) Toleranzkreis (1 Meter Durchmesser)
Post spacing = i Pfostenabstand = i

Die Mindestgenauigkeit der Messungen der Masse soll ±3 % betragen.

Die Gesamtgenauigkeit der Messungen der Geschwindigkeit soll ±5 % betragen.

Das Prüfverfahren sollte es zulassen, dass sich ein Energiewert ergibt, der mit einer Genauigkeit von ±7 % gemessen wird.

Kräftemessungen sollen mit Vorrichtungen durchgeführt werden, die mindestens einmal im Jahr geeicht werden.

Alle Abstände sollen mit einer Genauigkeit von ±1 % für statische Messungen und ±5 % für dynamische Messungen gemessen werden.

Eine Toleranz von ±5° ist für den Aufprallwinkel zwischen der vorgesehenen Flugbahn und der wirklichen Flugbahn des Blocks auf dem Prüfgelände zugelassen.

A.10 Prüfbericht

Eine detaillierte Beschreibung und Spezifikation des Entwurfs und der Bemessung des geprüften Bausatzes für Steinschlagschutznetze soll im Prüfbericht enthalten sein, um die Überprüfung des Nachweises der Konformität des eingebauten Systems zu ermöglichen.

Angaben zu den Prüfmerkmalen vor, bei und nach dem Versuch sollen in den Prüfbericht durch Fotos, Videos, Skizzen und allgemeine Beschreibung einbezogen werden, wie im Anhang B beschrieben.

.

Prüfbericht - Format Anhang B


Allgemeines

EOTA-Stelle: ________________________________________________

Zugelassene Stelle: ____________________________________________

Der für die zugelassene Stelle Verantwortliche: _______________________

Hersteller: __________________________________________________

Produktspezifikation: __________________________________________

Name des Produkts: ___________________________________________


Inhalt

Abschnitt 1: Dokumentation des geprüften Bausatzes

Abschnitt 2: Ausführung des Versuchs

Abschnitt 3: Angaben nach dem Versuch

Abschnitt 1
Dokumentation des geprüften Bausatzes

1.1 Geometrie des Systems:

1.1.1 Systemskizzen

1.1.1.1 Frontale Ansicht

1.1.1.2 Vertikaler Querschnitt

1.1.1.3 Horizontale Projektion

1.1.1.4 Systemskizzen von Einzelheiten (d. h. Bodenplatte, Verbindung von Pfosten/Bodenplatte, Vorrichtung zur Energiedämpfung usw.)

1.1.2 Nennhöhe der Barriere

1.1.3 Höhe und Neigung der Stützkonstruktion

1.1.4 Länge des funktionalen Moduls (Abstand der Pfosten)

1.2 Beschreibung der Komponenten

1.2.1 Stützkonstruktion

1.2.1.1 Material

1.2.1.2 Abmessungen

1.2.1.3 Mechanische Eigenschaften

1.2.2 Bodenplatte

1.2.2.1 Material

1.2.2.2 Abmessungen

1.2.3 Abfangkonstruktion (Hauptnetz)

1.2.3.1 Beschreibung

1.2.3.2 Geometrie

1.2.3.3 Durchmesser von Drähten/Kabeln/Klemmen usw.

1.2.3.4 Materialeigenschaften

1.2.4 Verbindungskomponenten (d. h. obere und untere längsverlaufende Seile)

1.2.4.1 Anzahl der Seile

1.2.4.2 Durchmesser

1.2.4.3 Material

1.2.4.4 Mechanische Eigenschaften

1.2.5 Vorrichtungen zur Energiedämpfung

1.2.5.1 Beschreibung

1.2.5.2 Anzahl

1.2.5.3 Positionen

1.2.5.4 Material

1.2.5.5 Mechanische Eigenschaften

1.2.6 Merkmale der Verbindung (Klemmen, Schäkel usw.)

1.2.6.1 Beschreibung

1.2.6.2 Anzahl

1.2.6.3 Positionen

1.2.6.4 Material

1.2.6.5 Mechanische Eigenschaften

Abschnitt 2
Versuche zur Identifizierung

Abschnitt 3
Ausführung des Versuchs

3.1 Messgeräte und Kalibrierung

3.1.1 Dynamometer

3.1.1.1 Position auf dem Versuchsgelände

3.1.1.2 Technische Beschreibung

3.1.1.3 Nachweis der Kalibrierung

3.1.2 Hochgeschwindigkeitsvideokamera

3.1.2.1 Nachweis der Kalibrierung

3.1.2.2 Verzeichnung der Kamera (horizontal/vertikal)

3.1.3 Zusätzliche Videoausrüstung

3.1.3.1 Technische Beschreibung der verwendeten Ausrüstung

3.2 Merkmale des Blocks

3.2.1 Gewicht

3.2.1.1 Dynamometer

3.2.1.2 Ergebnis der Gewichtsmessung

3.2.2 Maße (Form siehe Anhang A, Abb. 8 8)

LExt des Blocks

3.2.3 Aufnahmen des Versuchsblocks

Abschnitt 4
Angaben nach dem Versuch

4.1 BES-Versuch

4.1.1 Flugbahn

4.1.1.1 BES 1

4.1.1.2 BES 2

4.1.2 Gemessene dynamische Daten

4.1.2.1 BES 1

4.1.2.2 BES 2

4.1.3 Berechnung der Versuchsdaten

4.1.3.1 Energie des Blocks (BES 1)

4.1.3.2 Energie des Blocks (BES 2)

4.1.4 Messung der Geometrie des geprüften Systems nach dem Abwurf

4.1.4.1 BES 1

4.1.4.2 BES 2

4.1.5 Dokumentation der Schäden (mündliche Beschreibung und Fotodokumentation)

4.1.5.1 BES 1

4.1.5.2 BES 2

4.1.6 Fotodokumentation

4.1.6.1 BES 1

4.1.6.2 BES 2

4.2 MES-Versuch

4.2.1 Flugbahn

4.2.1.1 Tatsächliche Flugbahn

4.2.1.2 Aufprallstelle

4.2.1.3 Nachweis, dass kein Bodenkontakt besteht

4.2.2 Gemessene dynamische Daten

4.2.2.1 Geschwindigkeit des Blocks

4.2.2.2 Kräfte auf die Seile

4.2.2.3 Maximale Dehnung

4.2.3 Berechnung der Versuchsdaten

4.2.3.1 Energie des Blocks

4.2.4 Messung der Geometrie des geprüften Systems nach dem Abwurf

4.2.4.1 Resthöhe

4.2.4.2 Umfang der Aktivierung (Arbeitsweg) von Vorrichtungen zur Energiedämpfung

4.2.5 Dokumentation der Schäden (mündliche Beschreibung und Fotodokumentation)

4.2.5.1 Abfangkonstruktion

4.2.5.2 Stützkonstruktion

4.2.5.3 Anschlusskonstruktion

4.2.6 Fotodokumentation

4.2.6.1 Frontalansicht des Bausatzes

4.2.6.2 Seitenansicht des Bausatzes

4.2.6.3 Jede Systemkomponente

.

Prüfungen zur Identifizierung Anhang C


Für spezielle Einzelheiten und Elemente, für die ein nicht genormter Versuch existiert, kann die Zulassungsstelle von Fall zu Fall spezifische Testverfahren aufstellen, die Teil des Prüfberichts werden. Versuche zur Identifizierung werden gemäß Abschnitt 5 durchgeführt.

C.1 Prüfung an Seilen

C.1.1 Probekörper

Die Proben sind Teile der Hauptseile des Bausatzes für Steinschlagschutznetz (2 Proben für jeden Durchmesser).

C.1.2 Prüfverfahren

Die Prüfung soll nach IEN 612385 durchgeführt werden.

C.2 Prüfung an Vorrichtungen zur Energiedämpfung

C.2.1 Probekörper

Der Probekörper "Vorrichtung zur Energiedämpfung" ist ein Teil des Bausatzes für Steinschlagschutznetze.

Der Hersteller soll alle geometrischen und mechanischen Eigenschaften des Geräts und eine Skizze vor dem BES-Versuch liefern.

C.2.2 Prüfverfahren

C.2.2.1 Geometrische Eigenschaften

Vor den BES- und MES-Versuchen ist eine geometrische Überprüfung der "Vorrichtung zur Energiedämpfung" durchzuführen und die Messergebnisse werden in den Prüfbericht aufgenommen.

C.2.2.2 Laborversuch

Die zu prüfende "Vorrichtung zur Energiedämpfung" wird auf eine geeichte Prüfzugkrafteinrichtung montiert und es wird eine leichte Spannung zur Stabilisierung des Systems gegeben; vor Versuchsbeginn wird dann die Kraft wieder auf Null verringert.

Danach wird die "Vorrichtung zur Energiedämpfung" von der Prüfmaschine mit einer empfohlenen Verschiebungsgeschwindigkeit von 2 mm/s angespannt.

Die Prüfmaschine soll der Klasse 1 angehören.

Die Gesamtdehnung des Geräts soll ihrer maximalen Dehnung (wenn unter 1 m) oder einer Dehnung von 1 m entsprechen.

C.2.3 Messungen und Beobachtungen

Folgende Messungen und Beobachtungen sollen gemacht und aufgezeichnet werden:

C.3 Prüfung an Elementen der Netze

Wegen der großen Anzahl möglicher Netzarten verweist das folgende Dokument nur auf die am meisten verwendeten Arten. Ein anderes Prüfverfahren für spezielle Produkte kann in Anlehnung an die Entscheidung der Zulassungsstelle angewandt werden.

Der Probekörper ist ein Teil des Netzes des Bausatzes für Steinschlagschutznetze.

Wenn möglich, wird das Muster nach dem Versuch dem Bausatz entnommen, aus einem seitlichen Modul des Bausatzes, das nicht durch den MES-Versuch beansprucht ist (die Position wird von der Zulassungsstelle gewählt).

C.3.1 Ringnetze

C.3.1.1 Probekörper

Die Probestücke sind Ketten aus drei Ringen. Über die Verbindung de: einzelnen Ringelements mit den anderen Ringen in der Netzanordnung soll im Prüfbericht berichtet werden.

Während der Entnahme der Probe sollte die Probe selbst nicht beschädigt sein.

C.3.1.2 Prüfverfahren

Die Kette aus drei Ringen wird auf eine geeichte Prüfzugkrafteinrichtung montiert und mit der Maschine durch zwei kreisförmige Elemente von 50 mm Durchmesser verbunden, nicht kleiner als 4-mal der Durchmesser des Ringdrahts.

Vor dem Versuch wird eine leichte Spannung zur Stabilisierung des Systems gegeben; vor Versuchsbeginn wird dann die Kraft wieder auf Null verringert.

Die Kette aus drei Ringen wird von der Prüfmaschine mit einer empfohlenen Verschiebungsgeschwindigkeit von 2 mm/s bis zum Bruch angespannt.

Die Prüfmaschine soll der Klasse 1 angehören.

Abbildung C-1 Schema des Versuchs an Netzringen

C.3.1.3 Messungen und Beobachtungen

Folgende Messungen und Beobachtungen sollen gemacht und aufgezeichnet werden:

C.3.2 Kabelnetze, die mit Klemmen und sich kreuzenden Seilen verbunden werden

C.3.2.1 9 Probekörper

Abbildung C-2 Beispiel eines Netzelementes um eine Klemme

Die Probekörper werden von 3 Netzelementen um die Klemme und 3 Seilproben gebildet.

Jede Seillänge um die Klemme soll eine Länge von 150 mm haben.

C.3.2.2 Prüfverfahren

Prüfung an Seilen

Die Seile sollen nach dem in C.1 beschriebenen Verfahren geprüft werden.

Prüfung an Klemmen

Für den Versuch wird das Element auf eine geeichte Prüfzugkrafteinrichtung montiert. Der Versuch sollte die Bewertung der Rutschkraft des Seils durch die Klemme erlauben.

Die Prüfmaschine soll der Klasse 1 angehören.

Abbildung C-3 Schema des Versuchs an der Klemme

C.3.2.3 Messungen und Beobachtungen

Folgende Messungen und Beobachtungen sollen gemacht und aufgezeichnet werden:

C.3.3 Andere Netzarten

Wegen der großen möglichen Variabilität der Netze sollen spezielle Charakterisierungsprüfungen von Fall zu Fall von der Zulassungsstelle entschieden werden und Teil des Prüfberichts sein.

C.4 Pfosten

Wenn erforderlich, wie in Abschnitt 5.2.4 angegeben, können Versuche an Proben von Pfosten gemacht werden, um die physikalischen und mechanischen Eigenschaften mit Hilfe der einschlägigen europäischen Normen (z.B. EN 10025 bei Stahl) zu beurteilen.

Format von ETAs, die auf der Grundlage der ETAG ... (Nummer) [Teil ... (Nummer)] ausgestellt werden Addendum

Deckblatt der ETA

gemäß Dokument 5.1 (neue ETA), Dokument 5.2 (geänderte ETA) oder Dokument 5.3 (ETa mit verlängerter Gültigkeitsdauer), je nach Sachlage.

Seite 2 der ETA

mit Kopfzeile der ETA-xx/xxxx, erteilt am TT.MM.JJJJ [Gültigkeit verlängert am TT.MM.JJJJ]

I Rechtsgrundlagen und allgemeine Bestimmungen

1 Diese europäische technische Zulassung wird von ... (Name der Zulassungsstelle) erteilt gemäß:

2 Die ... (Name der Zulassungsstelle) ist ermächtigt nachzuprüfen, ob die Bestimmungen dieser europäischen technischen Zulassung erfüllt werden. Diese Nachprüfung kann vor Ort in der (den) Produktionsstätte(n) erfolgen. Der Inhaber der europäischen technischen Zulassung bleibt jedoch für die Konformität der Produkte mit der europäischen technischen Zulassung und deren Brauchbarkeit für den vorgesehenen Verwendungszweck verantwortlich.

3 Diese europäische technische Zulassung darf nicht auf andere als die auf Seite 1 aufgeführten Hersteller oder Vertreter von Herstellern oder auf andere als die/auf Seite 1/im Kontext/dieser europäischen technischen Zulassung genannten Herstellwerke übertragen werden.

(Nichtzutreffendes bitte streichen)

4 Die ... (Name der Zulassungsstelle) kann diese europäische technische Zulassung widerrufen, insbesondere nach einer Mitteilung der Kommission aufgrund von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 89/106/EWG.

5 Diese europäische technische Zulassung darf - auch bei elektronischer Übermittlung - nur ungekürzt wiedergegeben werden. Mit schriftlicher Zustimmung der ... (Name der Zulassungsstelle) kann jedoch eine teilweise Wiedergabe erfolgen. Eine teilweise Wiedergabe ist als solche zu kennzeichnen. Texte und Zeichnungen von Werbebroschüren dürfen weder im Widerspruch zu der europäischen technischen Zulassung stehen noch diese missbräuchlich verwenden.

6 Die europäische technische Zulassung wird von der Zulassungsstelle in ihrer Amtssprache erteilt. Diese Fassung(en) entspricht (entsprechen) der in der EOTa verteilten Fassung. Übersetzungen in andere Sprachen sind als solche zu kennzeichnen.

Seite 3 und folgende Seiten der ETA

mit Kopfzeile Seite ... der ETA-xx/xxxx, erteilt am dd.mm.JJJJ
[Gültigkeit verlängert am dd.mm.JJJJ]

II Besondere Bestimmungen der europäischen technischen Zulassung

1 Beschreibung der Produkte und Verwendungszweck

1.1 Beschreibung des Bauprodukts (Bausatzes)

... (Spezifischer Text)

1.2 Verwendungszweck

... (Spezifischer Text)

Die Bestimmungen dieser europäischen technischen Zulassung beruhen auf einer angenommenen Nutzungsdauer der/des ... (Bezeichnung des Produkts) von ... Jahren, vorausgesetzt, dass die Bedingungen in den Abschnitten 4.2/ 5.1/ 5.2 für Verpackung, Transport, Lagerung, Einbau, Instandhaltung und Reparatur erfüllt sind. Die Angaben über die Nutzungsdauer können nicht als Garantie des Herstellers ausgelegt werden, sondern sind lediglich als Hilfsmittel zur Auswahl der richtigen Produkte im Hinblick auf die erwartete wirtschaftlich angemessene Nutzungsdauer des Bauwerks zu betrachten.

2 Produktmerkmale und Nachweisverfahren

... (Spezifischer Text)

<aufnehmen> Folgende Anmerkung in Abschnitt "Emission gefährlicher Stoffe oder Strahlen"<>

Anmerkung: In Ergänzung zu den speziellen Bestimmungen dieser ETA, die sich auf gefährliche Substanzen beziehen, können im Geltungsbereich dieser Zulassung weitere Anforderungen an das Produkt gestellt werden (z.B. umgesetzte europäische Gesetzgebung und nationale Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften). Um die Bestimmungen der Bauproduktenrichtlinie zu erfüllen, müssen diese Anforderungen, sofern sie gelten, ebenfalls eingehalten werden.

3 Bewertung und Bescheinigung der Konformität und CE-Kennzeichnung

3.1 System der Konformitätsbescheinigung

Wenn eine Entscheidung der Kommission veröffentlicht wurde, in der das System der Konformitätsbescheinigung für das betroffene Bauprodukt niedergelegt ist:

Gemäß der Entscheidung 2003/728/EG der Europäischen Kommission 14 gilt das System 1 der Konformitätsentscheidung.

Dieses System der Konformitätsbescheinigung ist wie folgt definiert:

System 1: Zertifizierung der Konformität des Produkts durch eine zugelassene Zertifizierungsstelle aufgrund von:

  1. Aufgaben des Herstellers:
    1. werkseigene Produktionskontrolle
    2. zusätzlicher Prüfung von im Werk entnommenen Proben durch den Hersteller nach festgelegtem Prüfplan;
  2. Aufgaben der zugelassenen Stelle:
    1. Erstprüfung des Produkts;
    2. Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle;
    3. laufende Überwachung, Beurteilung und Anerkennung der werkseigenen Produktionskontrolle.

Anmerkung: Zugelassene Stellen werden auch als "notifizierte Stellen" bezeichnet.

3.2 Zuständigkeiten

3.2.1 Aufgaben des Herstellers

3.2.1.1 Werkseigene Produktionskontrolle

Der Hersteller muss eine ständige Eigenüberwachung der Produktion durchführen. Alle vom Hersteller vorgegebenen Daten, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch in Form schriftlicher Betriebs- und Verfahrensanweisungen festzuhalten. Die werkseigene Produktionskontrolle hat sicherzustellen, dass das Produkt mit dieser europäischen technischen Zulassung übereinstimmt.

Der Hersteller darf nur Ausgangsstoffe/Rohstoffe/Bestandteile (Nichtzutreffendes streichen) verwenden, die in der technischen Dokumentation dieser europäischen technischen Zulassung aufgeführt sind.

Die werkseigene Produktionskontrolle soll mit dem "Kontrollplan vom ... (Datum) für die am ... (Datum) erteilte europäische technische Zulassung ETa - ... (Nummer)", der Teil der technischen Dokumentation dieser europäischen technischen Zulassung ist, übereinstimmen. Der "Kontrollplan" ist im Zusammenhang mit dem vom Hersteller betriebenen werkseigenen Produktionskontrollsystem festgelegt und bei ... (Name der Zulassungsstelle) hinterlegt. 15

Die Ergebnisse der werkseigenen Produktionskontrolle sind festzuhalten und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des "Kontrollplans" auszuwerten.

3.2.1.2 Sonstige Aufgaben des Herstellers

... (Spezifischer Text, soweit erforderlich)

Der Hersteller hat auf der Grundlage eines Vertrags eine Stelle/Stellen, die für die Aufgaben nach Abschnitt 3.1 für den Bereich ... (Produkt) zugelassen ist/sind, zur Durchführung der Maßnahmen nach Abschnitt 3.3 einzuschalten. Hierfür ist der Kontrollplan nach den Abschnitten 3.2.1.1 und 3.2.2 vom Hersteller der zugelassenen Stelle oder Stellen vorzulegen.

Der Hersteller hat eine Konformitätserklärung abzugeben mit der Aussage, dass das Bauprodukt mit den Bestimmungen der am ... (Datum) erteilten europäischen technischen Zulassung ... (Nummer) übereinstimmt.

3.2.2 Aufgaben der zugelassenen Stellen

Die zugelassene Stelle hat/zugelassenen Stellen haben die folgenden Aufgaben durchzuführen

Dies hat gemäß den im "Kontrollplan vom ... (Datum) für die am ... (Datum) erteilte europäische technische Zulassung ETa - ... (Nummer)" zu erfolgen.

Die zugelassene Stelle hat/zugelassenen Stellen haben die wesentlichen Punkte ihrer oben angeführten Maßnahmen festzuhalten und die erzielten Ergebnisse und die Schlussfolgerungen in einem schriftlichen Bericht/in schriftlichen Berichten zu dokumentieren.

Die vom Hersteller eingeschaltete zugelassene Zertifizierungsstelle hat ein EG-Konformitätszertifikat mit der Aussage zu erteilen, dass das Produkt mit den Bestimmungen dieser europäischen technischen Zulassung übereinstimmt.

Wenn die Bestimmungen der europäischen technischen Zulassung und des zugehörigen Kontrollplans nicht mehr erfüllt sind, hat die Zertifizierungsstelle das Konformitätszertifikat zurückzuziehen und unverzüglich die ... (Name der Zulassungsstelle) zu informieren.

3.3 CE-Kennzeichnung

Die CE-Kennzeichnung ist auf ... (dem Produkt selbst - wenn notwendig, wo auf dem Produkt angeben; oder auf dem daran angebrachten Etikett; auf der Verpackung; auf den kommerziellen Begleitpapieren z.B. der EG-Konformitätserklärung) anzubringen.

Hinter den Buchstaben "CE" sind ggf. die Kennnummer der zugelassenen Zertifizierungsstelle anzugeben sowie die folgenden zusätzlichen Angaben zu machen:

4 Annahmen, unter denen die Brauchbarkeit des Produkts/ der Produkte für den vorgesehenen Verwendungszweck positiv beurteilt wurde

4.1 Herstellung

..... (spezifischer Text, sofern relevant)

Die europäische technische Zulassung wurde für das Produkt auf der Grundlage abgestimmter Daten und Informationen erteilt, die bei ... (Name der Zulassungsstelle) hinterlegt sind und der Identifizierung des beurteilten und bewerteten Produkts dienen. Änderungen am Produkt oder am Herstellungsverfahren, die dazu führen könnten, dass die hinterlegten Daten und Informationen nicht mehr korrekt sind, sind vor ihrer Einführung der ... (Name der Zulassungsstelle) mitzuteilen. ... (Name der Zulassungsstelle) wird darüber entscheiden, ob derartige Änderungen Einfluss auf die ETa und damit auf die Gültigkeit der CE-Kennzeichnung auf der Basis der ETa haben; wenn ja, ob weitere Bewertungen/Änderungen zur ETa erforderlich werden.

4.2 Einbau (sofern relevant)

..... (spezifischer Text, sofern relevant)

5 Angaben für den Hersteller (sofern relevant)

5.1 Verpackung, Transport und Lagerung (sofern relevant)

..... (spezifischer Text, sofern relevant)

5.2 Nutzung, Instandhaltung, Instandsetzung (sofern relevant)

..... (spezifischer Text, sofern relevant)

Anhang 1 - Beschreibung des Produkts/der Produkte

...... (spezifischer Text und/oder Zeichnungen, sofern relevant)

..... (Weitere Anhänge, sofern erforderlich)


1) Anmerkung zur Übersetzung: Steht in der englischen Originalfassung; diesen Punkt gibt es aber nicht.
2) Die tatsächliche Nutzungsdauer eines in ein bestimmtes Bauwerk eingebauten Produkts wird von den Umgebungsbedingungen, denen dieses Bauwerk ausgesetzt ist, sowie den speziellen     Bedingungen der Bemessung, Ausführung, Nutzung und Unterhaltung dieses Bauwerks bestimmt, die außerhalb dieser ETAG liegen. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass in           diesen Fällen die tatsächliche Nutzungsdauer des Produkts auch kürzer als die angenommene Nutzungsdauer sein kann.
3) Anmerkung zur Übersetzung: Steht in der englischen Originalfassung; diesen Punkt gibt es aber nicht.
4) ABl. EU Nr. L 262/34 vom 14.10.2003
5) ABl. EG. Nr. L 220 vom 30.08.1993
6) Anmerkung zur Übersetzung: Diese Angabe 'IEN' steht im englischen Originaltext; vermutlich handelt es sich dabei um einen Schreibfehler, da im Abschnitt 7 "Bezugsdokumente" EN           12385 aufgeführt wird.
7) Anmerkung zur Übersetzung: Steht in der engl. Originalfassung; den Abschnitt gibt es nicht.
8) Anmerkung zur Übersetzung: Steht in der engl. Originalfassung; diese Abbildung gibt es nicht.
9) Anmerkung zur Übersetzung: Im englischen Originaltext wurden die folgenden drei Abschnitte versehentlich nummeriert mit C.3.1.1, C.3.1.2 und C.3.1.3 anstatt gemäß der Überschrift         C.3.2.1, C.3.2.2 und C.3.2.3
10) ABl. EG Nr. L 40 vom 11.02.1989 S. 12
11) ABl. EG Nr. L 220 vom 30.08.1993 S. 1
12) ABl. EU Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1
13) ABl. EG Nr. L 17 vom 20.01.1994 S. 34
14) ABl. EU Nr. L 262/34 vom 14.10.2003
15) Der "Prüf- und Überwachungsplan" ist ein vertraulicher Bestandteil der europäischen technischen Zulassung und wird nur der/den in das Konformitätsbescheinigungsverfahren                       eingeschalteten zugelassenen Stelle/Stellen ausgehändigt. Siehe Abschnitt 3.2.2.

ENDE

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