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Regelwerk

ETAG 023 - Leitlinie für die europäische technische Zulassung für vorgefertigte Raumzellen für Gebäude

Vom 13. März 2013
(BAnz. AT vom 30.04.2013 B2)



Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 des Bauproduktengesetzes (BauPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812), das zuletzt durch Artikel 8a des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird die folgende Leitlinie der Europäischen Organisation für Technische Zulassungen EOTa bekannt gemacht. Auf Grund dieser Leitlinie können von dafür anerkannten Stellen europäische technische Zulassungen nach Artikel 8 der Bauproduktenrichtlinie bzw. § 6 des BauPG für vorgefertigte Raumzellen für Gebäude erteilt werden.

Vorwort

Hintergrund zum Thema

Diese Leitlinie wurde von der EOTA-Arbeitsgruppe 02.02/01 - Vorgefertigte Raumzellen für Gebäude - erarbeitet.

Die Arbeitsgruppe bestand aus Mitgliedern aus 5 EG-Ländern; Deutschland, Frankreich, Belgien, den Niederlanden, der Tschechischen Republik und des Vereinigten Königreichs. Darüber hinaus waren Österreich, Dänemark und Finnland korrespondierende Mitglieder.

Die Leitlinie legt die Leistungsanforderungen für vorgefertigte Raumzellen für Gebäude fest, die Nachweisverfahren zur Prüfung der Leistung, die Bewertungsverfahren zur Beurteilung der Leistung für den vorgesehenen Verwendungszweck sowie die vermuteten Bedingungen für den Entwurf und die Bemessung und den Einbau der Produkte in das Bauwerk.

Vorgefertigte Raumzellen für Gebäude gemäß dieser Leitlinie sind Bauprodukte, die im Mandat (Bezug: Construct 01/503) wie folgt definiert werden:

"Dieses Mandat umfasst jene industriell angefertigten Raumzellen für Gebäude, die für die Benutzung als Gebäude vermarktet werden (einzeln oder in Kombination). Die Raumzellen für Gebäude sind für die Serien-Produktion bestimmt und bestehen aus vorentworfenen bzw. vorbemessenen und vorgefertigten Komponenten. Dieses Mandat definiert Mindestanforderungen bezüglich des Inhalts derartiger Raumzellen für Gebäude. Raumzellen, die diesen Mindestanforderungen nicht genügen, stehen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Mandats und sollen nicht auf der Basis der ETAG CE-gekennzeichnet werden. Diese Mindestanforderungen umfassen Folgendes: Die tragenden Elemente der Raumzellen für Gebäude, die wesentlichen Komponenten der Außenhülle einschließlich der gesamten notwendigen Wärmedämmung und der Innenbekleidungen, sofern sie für die Erfüllung der wesentlichen Anforderungen notwendig sind, die das Gebäude betreffen.

Der Entwurfs- und Bemessungsprozess (einschließlich der Genehmigung ausführlicher Pläne, Anträge auf Planungsgenehmigung, Baugenehmigungen, ...) muss mit den Verfahren übereinstimmen, die in den Mitgliedstaaten vorgesehen sind, in denen das Gebäude gebaut werden soll. Dieses Mandat ändert diesen Prozess in keiner Weise. Das fertiggestellte Gebäude (das Bauwerk) muss den in den Mitgliedstaaten geltenden Gebäudeverordnungen (Verordnungen über Bauwerke) entsprechen, in denen das Gebäude gebaut werden soll. Die Verfahren, die in diesem Mitgliedstaat zum Beweis der Befolgung der Gebäudeverordnungen vorgesehen sind, müssen auch von der Organisation befolgt werden, die für diese Handlung verantwortlich ist Dieses Mandat ändert diesen Prozess in keiner Weise.

Obwohl einige Komponenten in verschiedenen Fabriken angefertigt werden können, können nur die endgültigen Raumzellen für Gebäude für die Lieferung als Ganzes CE-gekennzeichnet sein und nicht die verschiedenen Komponenten, unter der Verantwortung des ETA-Inhabers."

Eine ETa ist eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines Bauprodukts, d. h. eingebaut in das Bauwerk. Die ETa befasst sich nur mit dem Produkt und legt Klassen oder Produktmerkmale fest, die von dem Tragwerksplaner des Bauwerks zu verwenden sind.

Die erklärte Leistung des Produkts muss mit den relevanten Anforderungen in den Bauvorschriften von Fall zu Fall verglichen werden unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks in Bezug auf die Art des Gebäudes, den Standort usw.

Der Nachweis der Leistung von vorgefertigten Raumzellen für Gebäude erfordert die Beurteilung vieler Konstruktionseinzelheiten. Diese beziehen die Leistung von Anschlussstücken zwischen vorgefertigten Elementen in Bezug auf Luftdurchlässigkeit und Dauerhaftigkeit mit ein, die Festigkeit von Verkleidungsmaterialien bezüglich Stoßbelastungen und Nutzungssicherheit, Wasserdichtigkeit innerer, nasser Bereiche usw. Relevante genormte Nachweisverfahren können nicht immer verfügbar sein oder für erforderlich beurteilt werden, da sich die Leistung vieler Konstruktionseinzelheiten durch langfristige Erfahrung im Gebrauch traditioneller Entwürfe und Bemessungen als zulässig erwiesen hat. In Übereinstimmung mit den allgemeinen Ratschlägen für das Format der Leitlinien für ETAs wird in dieser Leitlinie erkannt, dass einige Produkteigenschaften durch einen Ansatz "bestanden/nicht bestanden" auf der Grundlage des technischen Urteils und der Erfahrung durch die Verwendung altbekannter Materialien, Entwürfe und Bemessung beurteilt werden können.

Bezugsdokumente

Innerhalb der ETAG wird auf Bezugsdokumente verwiesen. Sie unterliegen den darin genannten besonderen Bedingungen.

Die Liste der Bezugsdokumente für diese ETAG ist in Anhang B aufgeführt. Später verfasste, zusätzliche Teile zu dieser ETAG können Änderungen zur Liste der Bezugsdokumente beinhalten, die für den betreffenden Teil gelten.

Bedingungen für die Aktualisierung

Die in dieser Liste angegebene Ausgabe eines Bezugsdokuments ist diejenige, die von der EOTa für ihren speziellen Verwendungszweck angenommen wurde.

Ist eine neue Fassung vorhanden, so tritt sie nur dann an die Stelle der in der Liste genannten Fassung, wenn die EOTa ihre Vereinbarkeit mit der Leitlinie überprüft oder neu festgestellt hat (möglicherweise mit geeigneter Verknüpfung).

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