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ETAG 018 - Teil 3: Brandschutzputzbekleidungen mit und ohne Putzträger und Bausätze für Brandschutzputzbekleidungen zur Verwendung als Brandschutzprodukt
Leitlinie für die europäische technische Zulassung für Brandschutzprodukte
Ausgabe Januar 2006
(BAnz. Nr. 68a vom 11.04.2007 S. 21aufgehoben)
red. Anm.die aktuelle Bekanntmachung von 2013 ist nur in Englischer Fassung verfügbar
zur Fassung 2013
Vorwort
Hintergrundinformationen
Diese ETA-Leitlinie wurde von der EOTa WG 11.01/04 "Brandschutzprodukte" erarbeitet.
Diese ETA-Leitlinie - Teil 3 "Brandschutzputzbekleidungen mit und ohne Putzträger und Bausätze für Brandschutzputzbekleidungen zur Verwendung als Brandschutzprodukt" ist in Verbindung mit Teil 1 "Allgemeines" anzuwenden.
Dieser ergänzende Teil erweitert und/oder modifiziert die in Teil 1 "Allgemeines" vorgegebenen Anforderungen unter Berücksichtigung der spezifischen Produktfamilie, auf die Bezug genommen wird.
Diese ETA-Leitlinie soll die Grundlage für die Erteilung einer ETa unter den folgenden Optionen sein:
Die vorliegende ETA-Leitlinie für Putzbekleidungen ist eine Grundlage für die Erteilung von ETAs für Produkte wie unter i), ii) und iii) erläutert. Diese ETA-Leitlinie kann nicht herangezogen werden zur Erstellung einer ETa für eine Komponente oder einen Satz von Komponenten, die/der nicht als Teil des Bausatzes mit dem Produkt (Trockenmischung) geliefert wird und somit nicht Bestandteil dieses "Bausatzes" ist.
Die Hersteller sind dafür verantwortlich, dass Produkte, für die eine ETa auf der Grundlage des Teils 3 der Leitlinie Nr. 018 erteilt wird, den maßgeblichen Anforderungen gültiger europäischer Richtlinien wie z.B. den Richtlinien 67/548/EWG, 76/548/EWG, 76/769/EWG, 91/155/EWG, 1999/45/EU und 1999/77/EU entsprechen, bevor eine GE-Kennzeichnung erfolgt.
Die Zulassungsstellen sind dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die ETa alle maßgeblichen Bestimmungen berücksichtigt.
Liste der Bezugsdokumente
Dieser Teil 3 der ETA-Leitlinie enthält Bestimmungen aus anderen Veröffentlichungen, mit oder ohne Datumsangabe. Diese normativen Verweise werden an den entsprechenden Stellen im Text zitiert und sind nachfolgend aufgeführt. Bei Bezugsdokumenten mit Datumsangabe gelten spätere Nachträge oder überarbeitete Fassungen hinsichtlich dieser Veröffentlichungen nur dann für die vorliegende ETA-Leitlinie, wenn sie durch Nachtrag oder Überarbeitung in die ETA-Leitlinie aufgenommen werden. Bei Bezugsdokumenten ohne Datumsangabe gilt die aktuelle Fassung der Veröffentlichung, auf die Bezug genommen wird. Siehe Anhang A.
Bedingungen für die Aktualisierung der Bezugsdokumente
Die Bedingungen für die Aktualisierung der ETA-Leitlinien gehen aus Abschnitt 1.1 von Teil 1 "Allgemeines" hervor.
Abschnitt 1:
Einleitung
1 Vorbemerkungen
1.1 Rechtsgrundlage
Angaben zur rechtlichen Grundlage für Leitlinien für die europäische technische Zulassung sind in Teil 1 "Allgemeines", Abschnitt 1.1, aufgeführt.
Bestehende Leitlinien bleiben gültig.
1.2 Status der ETA-Leitlinien
Angaben zum Status der Leitlinien für die europäische technische Zulassung sind in Teil 1 "Allgemeines", Abschnitt 1.2 aufgeführt.
2 Geltungsbereich
2.1 Geltungsbereich
Der vorliegende Teil 3 ist in Verbindung mit Teil 1 "Allgemeines" anzuwenden.
In diesem ergänzenden Teil 3 "Brandschutzputzbekleidungen mit und ohne Putzträger und Bausätze für Brandschutzputzbekleidungen zur Verwendung als Brandschutzprodukt" der ETA-Leitlinie werden die spezifischen Begriffe aufgeführt und definiert und die Nachweisverfahren, Kriterien der Klassifizierung von Putzbekleidungen und Bausätzen für Putzbekleidungen zur Verwendung als Brandschutzprodukt sowie Anforderungen zur Identifizierung der Bauteilmerkmale beschrieben.
Dieser Ergänzungsteil gibt auch Empfehlungen für die Beurteilung von Montageanweisungen und für die Konformitätsbescheinigung für Produkte, die als Brandschutzprodukte verwendet werden sollen. Er gilt für Putzbekleidungen mit und ohne Putzträger und Bausätze für Putzbekleidungen, die auf den folgenden Untergrundmaterialien aufgebracht werden:
2.2 Nutzungskategorien, Produktfamilien, Bausätze und Systeme
2.2.1 Allgemeines
Für den Zweck der vorliegenden ETA-Leitlinie wurden die Brandschutzprodukte wie folgt unterteilt:
Der vorliegende Teil enthält zusätzliche Spezifikationen für Brandschutzputzbekleidungen und Bausätze für Putzbekleidungen. Die Spezifikationen für die Bestandteile sind enthalten in:
2.2.2 Nutzungskategorien in Bezug auf die Umgebungsbedingungen
Die Nutzungskategorien in Bezug auf die klimatischen Bedingungen der Verwendung beruhen auf den in Teil 1 "Allgemeines", Abschnitt 2.2.1 angegebenen Grundsätzen. Es gibt folgende Nutzungskategorien:
Anmerkung 1: Produkte, die die Anforderungen für Typ X erfüllen, erfüllen auch die Anforderungen für alle anderen typen. Produkte, die die Anforderungen für Typ Y erfüllen, erfüllen auch die Anforderungen für Typ Z1 und Z2. Produkte, die die Anforderungen für Typ Z1 erfüllen, erfüllen auch die Anforderungen für Typ Z2.
Anmerkung 2: Die einschlägigen Anforderungen für die jeweiligen Nutzungskategorien werden in den Abschnitten 6.7.1.2 bis 6.7.1.8 angegeben.
Es ist jedoch zu beachten, dass Brandschutzputzbekleidungen, die nur für den Gebrauch im Gebäudeinneren bestimmt sind, während der Bauperiode für einen längeren Zeitraum dem Wettereinfluss ausgesetzt sein können, bevor die Gebäudehülle geschlossen wird. In diesen Fällen gibt es die Möglichkeiten:
Für bereits bewährte Produkte kann die Beurteilung der Putzbekleidung für eine Nutzung nach Typ Y oder Typ Z (sofern geeignet) erfolgen und mit Einverständnis der Zulassungsstelle die Möglichkeit des Kurzzeittests auf der Grundlage von Langzeiterfahrungen beim Eintritt eines solchen Beanspruchungsereignisses ergänzt werden.
Bei Anwendungen außerhalb von Gebäuden kann die Verwendung von Versiegelungen/Deckanstrichen für die Putzbekleidungen erforderlich sein, um die Witterungsbeständigkeit zu erzielen.
Die Beständigkeit des Produkts gegenüber spezifischen Umgebungsbedingungen ist im Einzelfall zu beurteilen. Der Zulassungsstelle ist ein geeigneter Nachweis für die Beurteilung vorzulegen, und entsprechende Angaben sind in die ETa aufzunehmen.
2.2.3 Nutzungskategorien in Bezug auf die zu schützenden Bauteile
Die Nutzungskategorien werden in Teil 1 "Allgemeines" als typen 1 bis 10 definiert. Diese Leitlinie erfasst für die Putzbekleidungen die Nutzungskategorien 3 bis 10. Typ 8 umfasst den Schutz von Gipskartonplatten durch Putzbekleidung auf Gipsmörtelbasis. Die Nutzungskategorien der typen 1 und 2 werden in dieser ETAG nicht erfasst.
2.3 Annahmen
Die Festlegungen, Prüf- und Beurteilungsverfahren dieser Leitlinie bzw. auf die in dieser Leitlinie Bezug genommen wird, beruhen auf der Annahme einer vorgesehenen Nutzungsdauer des Produkts für den vorgesehenen Verwendungszweck von 25 Jahren.
Kann anhand der Dauerhaftigkeitsprüfungen eine befriedigende Leistung des Produktes nicht begründet werden, ist eine geschätzte Nutzungsdauer von 10 Jahren auf der Grundlage einer positiven Bewertung der Nachweise zur Brauchbarkeit/Identifikation (Biege- und Druck- und ggf. der Haftfestigkeit) annehmbar. Dies gilt jedoch nur für die Nutzungskategorie Z2. Zusätzliche Erfahrungen mit dem Produkt aus der tatsächlichen Nutzung können ebenfalls in Betracht gezogen werden.
Weitere Annahmen sind in Teil 1 "Allgemeines", Abschnitt 2.3, beschrieben.
3 Begriffe
3.1 Allgemeine Begriffe und Abkürzungen
Die allgemeinen Begriffe und Abkürzungen sind in Abschnitt 3.1 von Teil 1 "Allgemeines" aufgeführt.
3.2 Besondere Begriffe und Abkürzungen
Für den Teil 3 dieser Leitlinie gelten die besonderen Begriffe und Abkürzungen, die im Teil 1 "Allgemeines", Abschnitt 3.2 angegeben sind.
Darüber hinaus werden folgende Begriffe und Abkürzungen verwendet:
Putzbekleidung (aufgespritztes oder mit Kelle aufgetragenes Brandschutzmaterial)
Das aufgetragene Brandschutzprodukt besteht nur aus:
Der in dieser ETA-Leitlinie verwendete Begriff "Brandschutzputzbekleidung" bezieht sich auf das aufgetragene, getrocknete und gehärtete Material.
Mechanische Befestigungsmittel
Alle Bestandteile zur mechanischen Befestigung der Putzbekleidung am Untergrund:
ETA-Antragsteller sollten auf Standardtypen von Streckmetallgittern gemäß EN 13.658-2 verweisen.
(Bei der Erstellung dieser Leitlinie befand sich die genannte Norm im Entwurfsstadium. Die Anwendbarkeit der veröffentlichten Schlussfassung wird zu gegebner Zeit bestätigt, ggf. in einem progress file.)
( Bild 3.1: Skizze zum Verständnis des Putzaufbaus)
Grundierung/Primer
Zusatzstoffe
Bestandteile, die nicht Teil der Trockenmischung sind und in der Rezeptur der Trockenmischung nicht erwähnt werden. Diese Bestandteile werden dem Wasser oder dem Frischmörtel vor dem Aufspritzen zugesetzt, um die Haftung und/oder die Mischbarkeit der Bestandteile der Putzbekleidung zu gewährleisten oder zu verbessern oder um das Erhärten zu beschleunigen oder zu verzögern oder um die Porosität zu beeinflussen.
Bausatz für Putzbekleidungen ("Bausatz")
Packung mit der Trockenmischung und einem oder mehreren vom ETA-Inhaber gelieferten anderen Bestandteilen wie Haftmittel, Putzträger/Gittergewebe zur Bewehrung, Befestigungsmittel, Deckanstrich / Versiegelungsanstrich oder Zusatzstoffe.
Deckanstriche/Versiegelungsanstriche
Diese Materialien sind im Allgemeinen Bestandteile von Bausätzen für Putzbekleidungen für die Außenanwendung, die bei erforderlicher zusätzlicher Wetterbeständigkeit eingesetzt werden. Sie können auch zum Schutz der Putzbekleidung vor mechanischem Schaden verwendet werden. Deckanstriche können auch für dekorative Zwecke ohne einen Beitrag zur Leistung des Produkts eingesetzt werden.
Es kann sich um folgende Stoffe handeln:
Produkt
Die vom ETA-Antragsteller in Verkehr gebrachte Trockenmischung ohne Befestigungsmittel, Putzträger, Bewehrung oder andere Bestandteile, die erst auf der Baustelle in die trockene oder nasse Mischung eingearbeitet werden. Recyceltes Material als Bestandteil der Trockenmischung ist nach der vorliegenden ETA-Leitlinie annehmbar, sofern der recycelte Bestandteil Teil der nach dieser ETA-Leitlinie durchgeführten Beurteilung ist.
Lagerzeit
Maximale Zeit, in der die Säcke mit der Trockenmischung unter den festgelegten Lagerungsbedingungen gelagert werden sollten.
Verarbeitungszeit
Maximale Zeit, in der die Trockenmischung, nachdem sie mit Wasser und anderen Zusatzmitteln angemacht/gemischt worden ist, verwendet werden soll.
Charge
Die Einheit oder Produktionsmenge, die in einem vollständigen Produktionsvorgang hergestellt wird. Die Menge, die zur Umwandlung des Rohmaterials in eine Charge des Endprodukts benötigt wird, wird "Chargengröße" genannt.
Abschnitt 2:
Leitfaden für die Beurteilung der Brauchbarkeit
4 Anforderungen
4.0 Allgemeines
Die Leistungsanforderungen, mit denen die Gebrauchstauglichkeit von Putzbekleidungen und Bausätzen für Putzbekleidungen begründet wird, müssen Kapitel 4 von Teil 1 "Allgemeines" sowie den nachstehenden besonderen Bestimmungen für diese Produktfamilie entsprechen.
Die Festlegungen, Prüfungs- und Beurteilungsverfahren, die in dieser Leitlinie angegeben sind oder auf die verwiesen wird, wurden auf der Grundlage einer angenommenen vorgesehenen Nutzungsdauer des Produkts für den vorgesehenen Verwendungszweck von 10 oder 25 Jahren verfasst, vorausgesetzt, das Produkt wird gemäß Abschnitt 7 angemessen genutzt und instandgehalten. Diese Festlegungen beruhen auf dem aktuellen Stand der Technik, dem verfügbaren Wissen und der bestehenden Erfahrung.
4.1 Wesentliche Anforderung 1: Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
Siehe Teil 1 "Allgemeines"; Tabelle 4.1.
4.2 Wesentliche Anforderung 2: Brandschutz
Siehe Teil 1 "Allgemeines"; Tabelle 4.1.
4.3 Wesentliche Anforderung 3: Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
Siehe Teil 1 "Allgemeines"; Tabelle 4.1.
4.4 Wesentliche Anforderung 4: Nutzungssicherheit
4.4.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
Siehe Teil 1 "Allgemeines".
4.4.2 Stoßfestigkeit
Siehe Teil 1 "Allgemeines".
4.4.3 Haftfähigkeit
Siehe Teil 1 "Allgemeines".
4.5 Wesentliche Anforderung 5: Schallschutz
Siehe Teil 1 "Allgemeines"; Tabelle 4.1
4.6 Wesentliche Anforderung 6: Energieeinsparung und Wärmeschutz
Siehe Teil 1 "Allgemeines"; Tabelle 4.1.
4.7 Aspekte der Dauerhaftigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Identifizierung
4.7.1 Dauerhaftigkeit
4.7.1.1 Physikalische, biologische oder chemische Einflussfaktoren können eine Schädigung verursachen. Die Materialien und Bestandteile für Brandschutz-Putzbekleidungen dürfen während der angenommenen vorgesehenen Nutzungsdauer nicht so weit geschädigt werden, dass die Leistung der Produkte in Bezug auf die Erfüllung der wesentlichen Anforderungen 2 bis 6 und insbesondere in Bezug auf die Schutzfunktion im Brandfall erheblich beeinträchtigt wird. Wenn eine physische Beschädigung instand gesetzt werden kann, müssen die Spezifikation, das Verfahren und der Umfang der Schadensinstandsetzung zusammen mit möglichen Beschränkungen angegeben werden.
Die Putzbekleidung und ihre Bestandteile dürfen keine schädigenden Reaktionen bei Kontakt mit dem(n) vorgesehenen Untergrund (Untergründen) hervorrufen.
4.7.1.2 Beständigkeit gegenüber biologischem Befall
Putzbekleidungsprodukte können durch biologische Einflüsse, z.B. Schimmelbildung, beeinträchtigt und durch den Befall von Insekten oder durch Säugetiere, z.B. Nagetiere, beschädigt werden. Die vorliegende ETA-Leitlinie sieht keine Beurteilung für diese Fälle vor. Im Allgemeinen kann man davon ausgehen, dass Bemessungsvorkehrungen eine Beschädigung verhindern (siehe Kapitel 7). Wird von Zulassungsstellen ein biologischer Befall für bestimmte Produkte von besonderer Bedeutung angesehen, sollte eine zusätzliche individuelle Beurteilung unter Berücksichtigung der Art des biologischen Einflusses vorgenommen werden.
4.7.2 Gebrauchstauglichkeit
Siehe Teil 1 "Allgemeines"; Abschnitt 4.7.
4.7.3 Identifizierung
Siehe Teil 1 "Allgemeines".
5 Nachweisverfahren
5.0 Allgemeines
5.0.1 Anwendung der Nachweisverfahren
Es gelten die in Kapitel 5 von Teil 1 "Allgemeines" aufgeführten Nachweisverfahren, soweit sie nicht nachstehend geändert bzw. aufgeführt sind.
Die Leistungsmerkmale von Bestandteilen von Bausätzen für Putzbekleidungen sollten in Übereinstimmung mit europäischen technischen Spezifikationen für den betreffenden Bausatz bzw. den betreffenden Bestandteil nachgewiesen werden:
es sei denn, diese ETA-Leitlinie behandelt Produktmerkmale (einschließlich Identifizierung, Gebrauchstauglichkeit und Dauerhaftigkeit), die von europäischen technischen Spezifikationen nicht erfasst sind.
Falls keine derartigen technischen Spezifikationen verfügbar sind, sind für den Nachweis die Spezifikationen zu verwenden, auf die im vorliegenden Absatz verwiesen wird.
Bestandteile von Bausätzen sind nur dann den unten angegebenen Nachweisverfahren zu unterziehen, wenn die zu prüfenden Eigenschaften für den betreffenden Bausatzbestandteil relevant sind, und nur, insoweit dies für die Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck relevant ist. Eigenschaften, bei denen die Option "keine Leistung festgestellt" nicht zulässig ist (siehe Teil 1 "Allgemeines", Tabelle 6.1), sind immer nachzuweisen.
5.0.2 Probenahme und Prüfkörper
Nach Möglichkeit sind Produktproben für alle Zulassungsprüfungen im Herstellwerk zu entnehmen; sie müssen für die Putzbekleidung, für die eine Zulassung beantragt ist, repräsentativ sein.
Alle Proben für die Prüfkörper jedes Produktes müssen gemäß Leitpapier K der Europäischen Kommission zur gleichen Zeit und von einer Charge entnommen werden, so dass sichergestellt ist, dass die Gültigkeit der Prüfungsergebnisse für die Erstprüfung im Rahmen der Konformitätsbescheinigung (siehe Kapitel 8) bestätigt werden kann. Wenn aus praktischen Gründen eine Probenahme zur gleichen Zeit unmöglich ist, muss sichergestellt werden, dass alle entnommenen Proben identische Bestandteile und Zusammensetzung haben. Bei Letzterem ist der Zulassungsstelle von denjenigen die für die Konformitätsbescheinigung verantwortlich sind, ein entsprechender Nachweis für die ergriffenen Maßnahmen vorzulegen.
Die Prüfkörper für die Zulassungsprüfungen sind möglichst gleichzeitig und in Übereinstimmung mit der Aufbringungsmethode des Antragstellers herzustellen, um Unterschiede aufgrund unterschiedlicher Prüfkörperherstellung zu minimieren. Dadurch soll der Bezug der Materialkennwerte zur tatsächlich erzielten Brandschutzleistung hergestellt werden.
In den meisten Fällen wird der Antragsteller sowohl den Spritzauftrag (große Flächen) als auch den Kellenauftrag (kleine Flächen) angeben. Deshalb sind unabhängig davon, ob der Antragsteller eine Auftragsart angibt oder die beschwerlichere Anwendungsmethode nutzen will, Prüfungen durchzuführen, mit denen die Dichte des Materials sowohl bei Spritzauftrag als auch bei Kellenauftrag bestimmt wird. In der ETa werden die Dichten und ihre Toleranzbereiche für den Spritzauftrag und für den Kellenauftrag sowohl de: Frischmörtels als auch des erhärteten Putzes angegeben. (Die Dichten dienen als Bezugswert für Baustellentests wie in 7.3.1 erwähnt.)
Die Dichten sind auf der Grundlage von mindestens 10 Proben wenn möglich, gemäß EN 1015-6 für Frischmörtel und gemäß EN 1015-10 für den erhärteten Putz, zu bestimmen. Der Mittelwert der 10 Messungen ist zu ermitteln und auf Zehner zu runden. Die Dichte aller Proben muss innerhalb einer Toleranz von ± 15%, bezogen auf den Mittelwert der Dichte der Prüfkörper für die Brandprüfungen, liegen.
Als Nenndichte in der ETa wird der Mittelwert und eine dazugehörige Toleranz von maximal ± 15% angegeben und dem folgend alle Leistungen, einschließlich Feuerwiderstand, auf diese Nenndichte bezogen. Die Auftragsart wird in der ETa konkretisiert.
Liegt ein gemessener Dichtewert außerhalb der beschriebenen Toleranz, müssen weitere Probekörper hergestellt werden (innerhalb des Toleranzbereiches) oder zusätzliche Nachweise erbracht werden, die es ermöglichen, einen größeren Toleranzbereich in der ETa anzugeben.
Die Dicke der erhärteten Probekörper der Putzbekleidung ist mit einer Messsonde oder einem Bohrer mit 1 mm Durchmesser zu verwenden. Die Spitze des Messgerätes ist so weit in das Material zu treiben, dass sie die Oberfläche des Prüfkörperuntergrundes berührt. Die Sonde bzw. der Bohrer müssen mit einer runden Stahlplatte von 50 mm Durchmesser versehen sein, um eine genaue Bestimmung des Oberflächenniveaus zu ermöglichen.
Die Dicke der Probekörper für die Brandversuche ist etwa 50 bis 100 mm von den Stellen zu bestimmen, an denen unter der Brandschutzputzbekleidung die Thermoelemente am Untergrund befestigt sind.
Für alle anderen Prüfkörper werden die Messstellen geometrisch einheitlich über die Oberfläche der Prüfkörper verteilt. Dabei sind Stellen mit sichtbar geringeren Dicken zu erfassen. Die Mindestanzahl Messstellen je Probekörper beträgt 10.
Die gemessenen Einzelwerte der Dicke dürfen nicht mehr als 20 % vom Mittelwert aus allen Messwerten abweichen. In diesem Fall ist der Mittelwert für die Beurteilung der Ergebnisse zu verwenden und bestimmt die Grenzen für die Gültigkeit der Beurteilung. Weichen die Einzelwerte mehr als 20 % ab, ist die größte gemessene Putzdicke für die Gesamtbeurteilung zu verwenden.
Sofern nicht konkret unterschieden wird für eine spezielle Prüfung, sind die folgenden Standarduntergründe für die Prüfungen zu verwenden.
5.0.3 Einfluss der Trocknung
Von der zu verwendenden Putzbekleidung wird erwartet, dass sie während der Nachbehandlung und Erhärtung nur minimal schwindet oder reißt und ihre Formbeständigkeit ohne Risse während der Lebensdauer erhalten bleibt.
Die Prüfkörper, die für die Prüfungen nach 5.7.2.2.1, 5.7.2.2.2 oder 5.7.2.2.3 und die Brandprüfungen vorbereitet werden, können für die Beurteilung von Auswirkungen der Austrocknung der Putzbekleidung verwendet werden.
Haarrisse, die im Ergebnis der Austrocknung entstehen, können akzeptiert werden, vorausgesetzt, die gewünschten Ergebnisse bei den Brandprüfungen werden trotz dieser Risse erzielt. Beobachtungen zum Einfluss von Austrocknung und Schwinden sind im Hinblick auf Schwinden und Rissbildung festzuhalten.
Risse bis zu einer Größe und Dichte wie jener, die die Prüfkörper für die Brandprüfung vor deren Prüfung aufwiesen, sind hinnehmbar. Dies ist in der ETa als maximale Rissweite und Gesamtrisslänge pro Quadratmeter Putzbekleidung auszudrücken.
5.0.4 Konditionierung der Prüfkörper und Prüfbedingungen
Sofern die Konditionierung nicht in einem in Bezug genommenen Prüfverfahren festgelegt ist, müssen die vorbereiteten Prüfkörper bei (23 ± 2) °C und (50 ± 5) % relative Feuchtigkeit mindestens 28 Tage lang oder bis zur Gewichtskonstanz konditioniert werden, d. h., bis zwei aufeinanderfolgende Massebestimmungen um weniger als 1% innerhalb von 24 Stunden voneinander abweichen.
Die Laborbedingungen müssen (20 ± 10) °C und (50 ± 20)% relative Luftfeuchte entsprechen.
5.0.5 Beurteilungskonzept
5.0.5.1 Allgemeines
In vielen Fällen werden die Zulassungsstellen mit einem Produkt oder Bausatz konfrontiert werden, das/der aus der Trockenmischung für die Putzbekleidung und einer/m oder mehreren Grundierungen/Haftmitteln und einem oder mehreren Deckanstrichen (topcoats) besteht, oder mit einer Beurteilung, die weitere Produkte einschließt (Konzept des virtuellen Bausatzes). Grundierungen, Deckanstriche, Bewehrung und mechanische Befestigungen sowie Zusätze können einzeln aufgeführt werden (durch ihren Handelsnamen und ihren Typ) oder allgemein, z.B. bei Korrosionsanstrichen unter Angabe der chemischen Produktfamilie, der sie angehören. Die Komponenten des Bausatzes sind immer einzeln in Bezug zu nehmen. Alle anderen Bestandteile, einzeln oder allgemein, werden in der ETa entsprechend den verfügbaren technischen Regelungen (z.B. EN oder ETA) angegeben, und wenn dies nicht möglich ist, sind sie durch Bezug auf besondere Eigenschaften, ihre technischen Abmessungen und Materialeigenschaften zu beschreiben. Im Falle der Korrosionsschutzanstriche ist es möglich, die Produktfamilie anzugeben, wie in 5.0.5.2 dargelegt wird.
Einige Brandschutzputzbekleidungen mit oder ohne Deckanstrich können direkt auf den Untergrund aufgebracht werden. Bei Stahluntergründen ist das möglich, wenn der Stahluntergrund keinen weiteren Schutz unter Berücksichtigung des vorgesehenen Verwendungszwecks erfordert (z.B. witterungsbeständige Stähle nach EN 10.025-2 oder nicht rostende Stähle nach prEN 10.088-2 oder -3) oder wenn der Stahluntergrund durch metallische Beschichtungen, Feuerverzinkung (EN 10.326 oder EN 10.327) oder thermisch aufgebrachten Zink- oder Aluminiumschichten geschützt ist. Wenn die Putzbekleidung ohne Korrosionsschutz/Grundierung aufgebracht werden kann, sind entsprechende Prüfungen durchzuführen.
In den meisten Fällen kommen die Stahlelemente bereits mit Korrosionsschutz/grundiert auf der Baustelle an. In solchen Fällen muss vor dem Auftragen der Putzbekleidung sichergestellt werden, dass der Korrosionsschutz/die Grundierung mit der Putzbekleidung verträglich ist. Bestimmungen dazu siehe Kapitel 7.
Wenn Putzbekleidungen mit oder ohne Grundierung(en) verwendbar sind, müssen beide Situationen beurteilt werden.
5.0.5.2 Grundierungen
5.0.5.2.1 Haftvermittler
Wenn das Putzbekleidungssystem mit einem oder mehreren einzeln aufgeführten Haftmitteln verwendbar sein soll, müssen alle in diesem Kapitel vorgesehenen Systemprüfungen, d.h. alle nicht an einzelnen Komponenten durchgeführten Prüfungen, unter Verwendung der aufgeführten Haftmittel durchgeführt werden. Die einzelnen Haftmittel sind in der ETa zu identifizieren und der werkseigenen Produktionskontrolle durch den Hersteller zu unterziehen, wenn sie Bestandteile des Bausatzes sind.
5.0.5.2.2 Korrosionsschutzgrundierungen, Einzelprodukt oder Produktfamilie
Die gebräuchlichsten Produktfamilien bei diesen Grundierungen sind:
Anmerkung 1: Grundierungen, die nicht unter die oben genannten Produktfamilien fallen, können in andere Grundierungsfamilien aufgrund der Art des Bindemittels (z.B. Öl-Alkydharz, Epoxidharz), des Trägers (organisches Lösungsmittel/Wasser) oder des Pigments (z.B. korrosionshemmend oder nicht hemmend) eingeordnet werden.
Prüfungen zur Dauerhaftigkeit einer Reinzink-Epoxidharz-Beschichtung sind nicht übertragbar auf galvanisierten Stahl, z.B. auf feuerverzinkten Stahl. Wird galvanisierter Stahl als "Korrosionsschutzgrundierung" betrachtet, muss er separat geprüft werden.
Alle Prüfungen/Beurteilungen nach 5.2 bis 5.7 sind mit den vom Antragsteller gewählten Grundierungen durchzuführen. Wird jedoch mehr als eine Grundierung oder das Weglassen der Grundierung für die Anwendung vorgesehen, ist eine Prüfung der Dämmwirkung (Insulation Efficiency) (wie in Anhang E9 beschrieben) für jede weitere Grundierung erforderlich. Dabei braucht nur ein Vertreter jeder Produktfamilie der Prüfung unterzogen zu werden.
Anmerkung 2: Es wird davon ausgegangen, dass ein positives Ergebnis bei der Prüfung der Dämmwirkung (Insulation Efficiency) ein vergleichbares Verhalten in allen anderen Prüfungen anzeigt.
In den meisten Fällen kommen die Stahlelemente bereits mit Korrosionsschutz/grundiert auf die Baustelle. Dann muss vor dem Auftragen der Putzbekleidung sichergestellt werden, dass der Korrosionsschutz/die Grundierung mit der Putzbekleidung verträglich ist. Bestimmungen dazu siehe Kapitel 7.
Wird jedoch festgestellt, dass eine Grundierung aufgebracht wurde, die nicht in der ETa erfasst ist, gilt die ETa auch für die Verwendung der aufgebrachten Brandschutzputzbekleidung nicht.
5.0.5.2.3 Vorhandene Ergebnisse
Für bestehende Produkte könnte es unter bestimmten Umständen möglich sein, die Brandschutzleistung des Systems mit alternativen Korrosionsschutzgrundierungen unter Heranziehung vorhandener Ergebnisse zu beurteilen, die nicht aus den angegebenen Prüfungen nach EN Normen stammen (z.B. entsprechende Prüfverfahren nach nationalen Normen).
Wenn die alternativen Ergebnisse aus der Prüfung des Feuerwiderstands stammen und im Wesentlichen dem genannten EN-Prüfverfahren entsprechen, können die Ergebnisse in Verbindung mit den Ergebnissen der EN Prüfung eines der genannten Grundierungen verwendet werden, um die Beurteilung der alternativ vorgesehenen Grundierung zu untermauern. Besonders dann, wenn die herangezogene Prüfung der genannten EN-Prüfung hinsichtlich Temperaturbeanspruchung, Lasteintrag, Ausmaß an Deformation und Biegung usw. ähnelt, könnte die Haftung und die Gesamtleistung des Brandschutzputzes beurteilt werden.
Es kann passieren, dass vorhandene Prüfergebnisse für den Feuerwiderstand aus Prüfungen stammen, bei denen das Heizregime des Ofens nicht genau dem der genannten EN entsprach, z.B. wenn Plattenthermometer zur Messung der Ofentemperatur verwendet wurden. Dennoch können die vorhandenen Ergebnisse genutzt werden, vorausgesetzt, ein unabhängiges anerkanntes Prüflabor führt einen Vergleich der Leistung der beiden Grundierungen für das gleiche Heizregime durch.
5.0.5.3 Deckanstriche (Decklacke/topcoats)
Alle Prüfungen nach Abschnitt 5.7.2 sollten ohne einen Deckanstrich durchgeführt werden, es sei denn, der Deckanstrich ist notwendig, um die geforderte Leistung unter den besonderen Beanspruchungsbedingungen zu erbringen. In diesem Fall sollte die Brandschutzputzbekleidung mit dem vorgegebenen Deckanstrich geprüft und dies in der ETa angegeben werden. Die Zulassungsstelle sollte entscheiden, welche Eigenschaften vom Deckanstrich für die gewünschte Leistung abhängen (z.B. ist die Haftung nicht vom Deckanstrich abhängig).
Wenn die Brandschutzputzbekleidung sowohl mit als auch ohne Deckanstrich für die Umgebungsbedingungen der typen Z1 und Z2 geeignet ist, sind die Erstprüfungen ( 5.7.2.2.1) an Platten mit und ohne Deckanstrich durchzuführen, um zu zeigen, dass der Deckanstrich keinen Einfluss auf die Dämmwirkung hat. Zur Bestimmung der Dämmwirkung nach der Bewitterung ist es ausreichend, die Prüfungen ohne Deckanstrich durchzuführen. Der Deckanstrich wird in der ETa beschrieben. Die Farbe des Deckanstrichs hat keinen Einfluss auf das Ergebnis der Dauerhaftigkeitsbeurteilung für die typen Z1 und Z2. Daher ist es nicht erforderlich, verschiedene Farben des Deckanstrichs zu prüfen. Die ETa gilt für alle Farbtöne des Deckanstrichs.
Bei den Nutzungskategorien Typ Y und Typ X könnten die Prüfergebnisse durch die verschiedenen typen und Farbtöne des Deckanstrichs beeinflusst werden. Da hier der Ansatz der Familienbildung in Bezug auf den Deckanstrichtyp nicht möglich ist, muss der Antragsteller alle Deckanstriche prüfen. Um alle Farben eines bestimmten Deckanstrichs abzudecken, ist für die Prüfung ein Farbton mit dem Index L<50 auf der CIELAB-Skala * auszuwählen (siehe ISO 7724). Die Entscheidung, welcher Farbton des betreffenden Deckanstrichs für die Beurteilung der Dauerhaftigkeit ausgewählt wird, obliegt der Zulassungsstelle und dem Antragsteller. Die Prüfergebnisse gelten für den geprüften Deckanstrich und seine verschiedenen Farbtöne.
5.0.5.4 Putzträger und mechanische Befestigungen
Alle Prüfungen nach Abschnitt 5.7.2 sollten ohne Putzträger oder mechanische Befestigung durchgeführt werden, es sei denn, dei Putzträger oder die mechanische Befestigung ist notwendig, um die geforderte Leistung unter den besonderen Beanspruchungsbedingungen zu erbringen. In diesem Fall sollte die Brandschutzputzbekleidung mit dem vorgesehenen Putzträger oder der mechanischen Befestigung geprüft und dies in der ETa angegeben werden.
Anmerkung: Die Bestimmung des Putzträgers und/oder der mechanischen Befestigung, der/die zur schlechtesten Leistung innerhalb jeder Grundierungs-/Haftmittelfamilie führt, ist eine Von-Fallzu-Fall-Entscheidung der Zulassungsstelle und des ETA-Antragstellers. bis europäisch ein Konsens gefunden wird.
Tabelle 5.1: Beziehung zwischen dem ETAG-Abschnitt zu Produktleistung und dem ETAG-Abschnitt zum Nachweisverfahren
Wesentliche Anforderung | ETAG-Abschnitt zur Produktleistung | ETAG-Abschnitt zum Nachweisverfahren für die Produkteigenschaft | ||
Putzbekleidung (Putzbekleidungen und Befestigungsmittel) |
||||
ER 1: | 4.1 | Mechanische Festigkeit und Standsicherheit | für diese Produkte nicht relevant | |
ER 2: | 4.2 | Brandschutz | 5.2.1 | Brandverhalten |
5.2.2 | Feuerwiderstand | |||
ER 3: | 4.3 | Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz | 5.3.1 | Wasseraufnahme |
5.3.2 | Abgabe gefährlicher Stoffe | |||
ER 4: | 4.4 | Nutzungssicherheit | ||
4.4.1 | Mechanische Festigkeit und Standsicherheit | |||
4.4.2 | Festigkeit gegenüber Stößen / Bewegung | |||
4.4.3 | Haftung | 5.7.2.6 | Haftfestigkeit | |
ER 5: | 4.5 | Lärmschutz | 5.5 | Siehe Teil 1 "Allgemeines" |
ER 6: | 4.6 | Energieeinsparung und Wärmeschutz | 5.6 | Siehe Teil 1 "Allgemeines" |
5.6.1 | Wärmedämmung | |||
5.6.1.1 | Verfahren für Putzbekleidungen auf der Basis von Mineralwolle | |||
5.6.1.2 | Verfahren für andere Putzbekleidungen | |||
5.6.2 | Wasserdampfdurchlässigkeit | |||
Aspekte der Dauerhaftigkeit | 4.7 | Dauerhaftigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Identifizierung | 5.7.1 | Dauerhaftigkeit |
4.7.1 | Dauerhaftigkeit | 5.7.1.1 | Allgemeines | |
5.7.1.2 | UV- Beständigkeit | |||
5.7.1.3 | Beständigkeit gegen Hitze und Regen | |||
5.7.1.4 | Beständigkeit gegen hohe Feuchtigkeit | |||
5.7.1.5 | Beständigkeit gegen Hitze und Kälte | |||
5.7.1.6 | Frost-Tauwechsel-Beständigkeit | |||
5.7.1.7 | Korrosionsbeständigkeit des Stahluntergrundes | |||
5.7.1.8 | Korrosionsbeständigkeit der Befestigungen | |||
4.7.2 | Gebrauchstauglichkeit | 5.7.2 | Siehe Teil 1 "Allgemeines" | |
5.7.2.1 | Mechanische Festigkeit und Standsicherheit | |||
5.7.2.2 | Festigkeit gegenüber Stößen/Bewegung | |||
5.7.2.3 | Winderosion | |||
4.7.3 | Identifizierung | 5.7.3 | Identifizierung |
weiter . | |
(Stand: 28.08.2021)
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