umwelt-online: ETAG 018_1: Leitlinie für die europäische technische Zulassung für Brandschutzprodukte (2)

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6 Bewertung und Beurteilung der Brauchbarkeit der Produkte für einen vorgesehenen Verwendungszweck

6.0 Allgemeines

Das vorliegende Kapitel enthält die von Brandschutzprodukten zu erfüllenden Leistungsanforderungen (Kapitel 4) in Form von präzisen und (soweit möglich und im Verhältnis zur Größe des Risikos) messbaren oder qualitativen Begriffen, bezogen auf das Produkt und seinen vorgesehenen Verwendungszweck und unter Anwendung der Ergebnisse der Nachweisverfahren (Kapitel 5).

Allgemein ist in der ETa entweder das Ergebnis dieser Beurteilungen anzugeben, oder es ist "keine Leistung festgestellt" zu erklären. Diese Erklärung bedeutet nicht, dass die Leistung des Produkts den Anforderungen nicht genügt, sondern lediglich, dass diese spezifische Leistungseigenschaft nicht geprüft und beurteilt wurde.

Abschnitt 9.2 enthält zusätzliche Angaben zur Verwendung von ENV 13881-... im Zusammenhang mit der Verwendung von EUROCODES. Der Hersteller entscheidet, ob diese Angaben in der ETa enthalten sein sollen.

Tabelle 6.1: Beziehung zwischen der zu beurteilenden Produktleistung und deren Ausdruck in Form von Klassifizierung, Kategorie und Erklärung.

Die nachstehende Tabelle enthält Angaben zur Beziehung zwischen der zu beurteilenden Produktleistung und ihrem Ausdruck in Form von Klassifizierung, Kategorisierung und Erklärung.

Entsprechende Angaben zu den verschiedenen Brandschutzprodukten sind in den einschlägigen Folgeteilen dieser ETA-Leitlinie enthalten.

ER ETAG-Absatz über die zu beurteilende Produktleistung Klasse
Nutzungskategorie
Zahlenwert
1 Diese wesentliche Anforderung ist für diese Produkte nicht relevant.
2 6.2.1 Brandverhalten Euroklasse A1-F
6.2.2 Feuerwiderstand Klassifizierung gemäß Entscheidung der Kommission 2000/367/EG, in geänderter Fassung (Option "keine Leistung festgestellt" nicht zulässig)
3 6.3.1 Luft- und Wasserdurchlässigkeit Erklärte Werte, Stufen usw., je nach Sachlage (Option "keine Leistung festgestellt" zulässig)
6.3.2 Abgabe gefährlicher Stoffe Angabe von schädlichen Materialien bzw. "Keine schädlichen Materialien" (Option "keine Leistung festgestellt" zulässig)
4 6.4.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit Erklärte Werte, Stufen usw., je nach Sachlage (Option "keine Leistung festgestellt" zulässig)
6.4.2 Festigkeit gegenüber Stößen/Bewegung Erklärte Werte, Stufen usw., je nach Sachlage (Option "keine Leistung festgestellt" zulässig)
6.4.3 Haftfähigkeit Erklärte Werte, Stufen usw., je nach Sachlage (Option "keine Leistung festgestellt" zulässig)
5 6.5.1 Luftschalldämmung Einzelzahlangabe (Option "keine Leistung festgestellt" zulässig)
6.5.2 Schallabsorption Einzelzahlangabe (Option "keine Leistung festgestellt" zulässig)
6.5.3 Trittschalldämmung Einzelzahlangabe (Option "keine Leistung festgestellt" zulässig)
6 6.6.1 Wärmeschutztechnische Eigenschaften Erklärte Werte, Stufen usw., je nach Sachlage (Option "keine Leistung festgestellt" zulässig)
6.6.2 Wasserdampfdurchlässigkeit Erklärte Werte, Stufen usw., je nach Sachlage (Option "keine Leistung festgestellt" zulässig)
Aspekte der Dauerhaftigkeit,
Gebrauchstauglichkeit und Identifizierung
6.7.1 Dauerhaftigkeit und Gebrauchstauglichkeit Spezifische Anforderungen und Beurteilungen werden in den Folgeteilen dieser ETA-Leitlinie beschrieben.
6.7.2 Identifizierung Spezifische Anforderungen und Beurteilungen werden in den Folgeteilen dieser ETA-Leitlinie beschrieben.

6.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

Keine Anforderungen/Nicht relevant.

6.2 Brandschutz

6.2.1 Brandverhalten

Das Brandschutzprodukt/der Bausatz bzw. die Bestandteile ist/sind gemäß EN 13501-1 zu klassifizieren.

6.2.2 Feuerwiderstand

Das zusammengefügte System, in welches das Brandschutzprodukt eingebaut ist, muss gemäß dem einschlägigen Teil von EN 13501 geprüft werden. 3

6.3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

6.3.1 Luft- und Wasserdurchlässigkeit

Die Luft- und Wasserdurchlässigkeit des Brandschutzprodukts ist je nach Art der Beurteilung in qualitativen oder quantitativen Begriffen anzugeben.

Bei einigen Brandschutzprodukten gilt der Wert für das zusammengefügte und geprüfte System; diese Information ist in der ETa anzugeben.

6.3.2 Abgabe gefährlicher Stoffe

Das Brandschutzprodukt muss für die Verwendung, für die es in Verkehr gebracht wird, mit allen relevanten europäischen und nationalen Vorschriften übereinstimmen.

Der Antragsteller hat darauf zu achten, dass es für andere Verwendungen oder andere Bestimmungsmitgliedstaaten andere Anforderungen geben kann, die zu berücksichtigen wären. Für gefährliche Stoffe, die im Produkt enthalten sind, aber nicht durch die ETa abgedeckt werden, gilt die Option "keine Leistung festgestellt".

6.4 Nutzungssicherheit

6.4.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

Die Kriterien und die Möglichkeiten, die Ergebnisse der in Kapitel 5 enthaltenen Nachweisverfahren auszudrücken, werden in den einschlägigen Folgeteilen dieser ETA-Leitlinie angegeben.

6.4.2 Stoßfestigkeit

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