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Regelwerk

ETAG 010 - Selbsttragende lichtdurchlässige Dachbausysteme
Leitlinie für die europäische technische Zulassung

Vom 11. Februar 2004
(BAnz. Nr. 89a vom 12.05.2004 S. 1)


Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 des Bauproduktengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812) wird die folgende Leitlinie der Europäischen Organisation für Technische Zulassung EOTa bekannt gemacht. Auf Grund dieser Leitlinie können von dafür anerkannten Stellen europäische technische Zulassungen nach Artikel 8 der Bauproduktenrichtlinie bzw. § 6 des Bauproduktengesetzes für selbsttragende lichtdurchlässige Dachbausysteme erteilt werden.

Deutsche Stelle für die Erteilung europäischer technischer Zulassungen ist das Deutsche Institut für Bautechnik, Kolonnenstraße 30 L, 10829 Berlin.

Gleichzeitig wird die Bekanntmachung dieser Leitlinie vom 7. Oktober 2003 (BAnz. Nr. 216a vom 19. November 2003) aufgehoben.

Vorwort

Hintergrundinformation

Diese Leitlinie wurde von der EOTa Arbeitsgruppe 04.01/09 - Selbsttragende lichtdurchlässige Dachbausysteme - erarbeitet.

Die Arbeitsgruppe setzte sich aus Mitgliedern aus folgenden Ländern zusammen: Österreich, Dänemark, Frankreich, Deutschland, Portugal und Vereinigtes Königreich. Die Industrie war durch Eurolux vertreten.

Der Geltungsbereich der Leitlinie ist das Ergebnis einer Unterscheidung zwischen EOTA- und CEN-Aktivitäten auf dem Gebiet der Lichtkuppeln. Es wurde vereinbart, dass sich EOTa mit den im Geltungsbereich dieser Leitlinie beschriebenen Systemen befasst, während sich CEN mit einschaligen gewellten lichtdurchlässigen Platten und einzelnen Lichtkuppeln oder Lichtbändern befasst, die in Öffnungen in einer herkömmlichen Dachkonstruktion eingebaut werden. Es wurde außerdem anerkannt, dass Lichtkuppeln, die von europäischen Normen abgedeckt sind, als Bestandteile in einen Dachbausatz aufgenommen werden können.

Die Leitlinie enthält die Leistungsanforderungen, die Nachweisverfahren zur Prüfung der verschiedenen Aspekte der Leistung, die Beurteilungskriterien für die Beurteilung der Leistung für den vorgesehenen Verwendungszweck sowie die vorausgesetzten Bedingungen für Bemessung und Ausführung von selbsttragenden lichtdurchlässigen Dachbausystemen in Bauwerken.

Das allgemeine Beurteilungskonzept der Leitlinie basiert auf den jeweils vorliegenden Kenntnissen und Erfahrungen mit Prüfungen. Die Beurteilungskriterien wurden auf der Grundlage einer Analyse der technischen Aspekte, bezogen auf die Leistung von Dachbausystemen aus üblichen Baustoffen, ausgewählt.

Soweit relevant, wurden bei der Aufstellung geeigneter Prüf- und Rechenverfahren für die Beurteilung der Dachbausysteme nationale technische Spezifikationen diskutiert und berücksichtigt.

Liste der Bezugsdokumente

Auf Bezugsdokumente wird innerhalb der ETAG verwiesen. Sie unterliegen den darin genannten besonderen Bedingungen.

Die Liste der Bezugsdokumente (mit Angabe des Jahres der Veröffentlichung) für diese ETAG ist im Anhang K enthalten. Werden zu einem späteren Zeitpunkt zusätzliche Teile zu dieser ETAG verfasst, so können sie Änderungen für die Liste der Bezugsdokumente enthalten, die für diesen Teil gelten.

Bedingungen für die Aktualisierung von Bezugsdokumenten

Die in dieser Liste angegebene Ausgabe eines Bezugsdokumentes ist diejenige, die von EOTa für ihren speziellen Verwendungszweck akzeptiert wurde.

Erscheint eine neue Ausgabe, so tritt diese nur dann an die Stelle der in der Liste genannten Fassung, wenn EOTa ihre Verträglichkeit mit der Leitlinie überprüft oder neu festgestellt hat (möglicherweise mit entsprechender Verknüpfung).

Technische Berichte der EOTa enthalten Details zu einigen Aspekten und sind als solche nicht Teil der ETAG, sondern drücken den gemeinsamen Standpunkt zu den vorliegenden Kenntnissen und Erfahrungen der EOTA-Stellen zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus. Wenn Kenntnisse und Erfahrungen sich ändern, insbesondere durch Zulassungsarbeiten, so können diese Berichte ergänzt und erweitert werden.

"EOTA-Dokumente zur Erklärung der ETAG" (Comprehension Documents) nehmen laufend nützliche Informationen über das allgemeine Verständnis dieser ETAG auf, das sich auf der Grundlage der Erteilung von ETAs im Konsens mit den EOTA-Mitgliedern im Laufe der Zeit entwickelt. Lesern und Nutzern dieser ETAG wird geraten, zusammen mit einem EOTA-Mitglied den aktuellen Stand dieser Dokumente zu prüfen.

Es kann erforderlich sein, dass EOTa im Laufe der Zeit Änderungen/Korrekturen an der ETAG vornehmen muss. Diese Änderungen werden in die offizielle Fassung der EOTA-Website www.eota.be aufgenommen und die jeweiligen Aktionen in der zugehörigen Akte (History File) katalogisiert und datiert.

Lesern und Nutzern dieser ETAG wird geraten, den aktuellen Stand des Inhalts dieses Dokuments mit dem auf der EOTA-Website zu überprüfen. Das Deckblatt gibt an, ob und wann Änderungen vorgenommen wurden.

Abschnitt 1
Einleitung

1 Vorbemerkungen

1.1 Rechtsgrundlage

Diese ETAG wurde in völliger Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie des Rates 89/106/EWG (BPR) unter Berücksichtigung folgender Schritte erstellt:

  • endgültiges Mandat erteilt von der EG-Kommission
16.04.1998
  • endgültiges Mandat erteilt von EFTA
16.04.1998
  • Verabschiedung der Leitlinie durch den Exekutiv-Ausschuss der EOTA
21.02.2001
  • Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen
22.-23.05.2001
  • Bestätigung durch die EG-Kommission
24.09.2002

Dieses Dokument wird gemäß Art. 11.3 der BPR von den Mitgliedstaaten in ihrer (ihren) Amtssprache(n) veröffentlicht.

Es ersetzt keine vorhandene ETAG.

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