umwelt-online: Leitlinie für vorgefertigte Treppenbausätze (4)

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7.3 Ausführung der Arbeiten

(Installierung, Zusammenfügung, Einbau usw. einschließlich gegebenenfalls der Versuchsverfahren zum Nachweis auf der Baustelle)

Die Bedingungen für die Ausführung der Arbeiten sind den Einbauanweisungen zu entnehmen. Qualität und Angemessenheit dieser Einbauanweisungen sind zu beurteilen, insbesondere im Hinblick auf die Aspekte der folgenden Checkliste:

  1. Zuständigkeiten in Bezug auf die Montage des Treppenbausatzes
  2. sämtliche vor der Montage zur Überprüfung durchzuführende Messungen
  3. spezielle Maßnahmen, die in Bezug auf Befestigungen oder tragende Teile getroffen wurden, die vorher in das Bauwerk einzubauen sind usw., so dass die Treppe ordnungsgemäß eingebaut werden kann
  4. ausreichende Abstützung während der Montage
  5. Einbau der Trittstufen ohne Zwängungen

In einigen Mitgliedstaaten gibt es Vorschriften darüber, wer die Montage der Treppe vornehmen darf Es ist daher in der ETa anzugeben, dass der Einbau durch geschultes Personal unter der Aufsicht der für die technischen Angelegenheiten auf der Baustelle verantwortlichen Person erfolgen muss, ggf nach den Regeln des Mitgliedstaates, in dem der Treppenbausatz verwendet werden soll.

7.4 Instandhaltung und Reparatur

Die Anweisungen des Herstellers in Bezug auf Instandhaltung und Reparatur sind zu beurteilen. Es sind die Produktspezifikation und die Oberflächenmaterialien sowie -behandlungen zu beurteilen, insbesondere im Hinblick auf die Aspekte der folgenden Checkliste:

  1. Teile, die empfindlich gegenüber Beschädigungen oder Abnutzung sind, sollten so geplant werden, dass sie leicht reparierbar oder austauschbar sind.
  2. Für eine normale Instandhaltung müssen Standardprodukte und Standardausrüstungen ausreichend sein.
  3. Die Instandhaltung muss ohne besondere Vorsichtsmaßnahmen möglich sein.
  4. Die Instandhaltung ist so festzulegen, dass die Rutschgefahr der Treppe nicht erhöht wird.
  5. Die Befestigung von rutschhemmenden Streifen ist für die Fälle angegeben, in denen diese von den Benutzern benötigt werden.
  6. Die Umgebungsbedingungen, für die der Treppenbausatz konzipiert wurde, sind dem Benutzer in allgemein verständlicher Art zu erläutern, um Situationen zu vermeiden, in denen die Treppe einer Beschädigung unterliegen könnte, wie in 5.7 und 6.7 aufgeführt.

Die geschraubten Verbindungen müssen so beschaffen sein, dass sie durch Schwingungen nicht gelockert werden können. Treppen sind so auszuführen, dass eine systematische Instandhaltung (z.B. periodisches Nachspannen der Bolzenverbindungen nach Heizperioden) nicht erforderlich ist.

Die Ergebnisse der Beurteilung zu Nutzungssicherheit, Stoßfestigkeit und entsprechenden Aspekten der Gebrauchstauglichkeit sind ebenfalls im Zusammenhang mit der möglicherweise erforderlichen Instandhaltung und Reparatur des Systems während der Nutzung zu beachten.

Abschnitt 3:
Bescheinigung und Bewertung der Konformität (AC)

8 Bescheinigung und Bewertung der Konformität

8.1 Entscheidung der Europäischen Kommission

Die von der EG-Kommission im Mandat Construct 97/252 REV.1, Anhang 3 festgelegten und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (1999/89/EG) veröffentlichten und durch die Entscheidung der EG-Kommission 2001/596/EG geänderten Systeme der Konformitätsbescheinigung sind Folgende:

System 1 für Treppenbausätze

System 3 für Treppenbausätze

System 4 für Treppenbausätze

System 2+ für alle Treppenbausätze im Hinblick auf

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