umwelt-online: Erläuterungen zu MHHR - Muster-Hochhaus-Richtlinie - Muster-Richtlinie über den Bau und Betrieb von Hochhäusern (2)
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4.2 Notwendige Treppenräume, Sicherheitstreppenräume MHHR 2007
Systematisch entspricht die Staffelung der Nummern 4.2.1 und 4.2.2 der bisherigen Regelung der Nummer 3.6.1 der HochHR 1981, die bis 60 m Höhe einen Sicherheitstreppenraum zulässt und bei mehr als 60 m Höhe mindestens zwei Sicherheitstreppenräume fordert.
Die Richtlinie unterscheidet zwischen notwendigen Treppenräumen und Sicherheitstreppenräumen. Sicherheitstreppenräume sind notwendige Treppenräume, die jedoch höhere Anforderungen erfüllen müssen. Soweit die Richtlinie Anforderungen an notwendige Treppenräume stellt, beziehen sich diese zugleich auch auf Sicherheitstreppenräume. Im Übrigen gelten für notwendige Treppenräume die Anforderungen der MBO 2002.
Der Begriff "notwendige Treppenräume" ist in § 35 Abs. 1 Satz 1 MBO 2002, der Begriff "Sicherheitstreppenräume" ist in § 33 Abs. 2 Satz 3 MBO 2002 legal definiert. Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 MBO 2002 müssen notwendige Treppenräume so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung der notwendigen Treppen im Brandfall ausreichend lang möglich ist. Sie müssen nach § 33 Abs. 2 MBO 2002 sicher erreichbar sein und so beschaffen, angeordnet oder ausgestattet sein, dass Feuer und Rauch in sie nicht eindringen können.
4.2.1 MHHR 2007 Nummer 4.2.1 beschränkt den Anwendungsbereich des § 33 Abs. 2 MBO 2002 auf Hochhäuser bis zu 60 m Höhe. Aus der Forderung nach zwei baulichen Rettungswegen ergibt sich zugleich, dass eine Anleiterung mit Rettungsgeräten der Feuerwehr ausgeschlossen ist. Abweichend von Nummer 3.6.1 Satz 2 der HochHR 1981 ist nunmehr bei Hochhäusern bis zu 60 m Höhe an Stelle der nach Nummer 4.1.1 erforderlichen zwei notwendigen Treppenräume auch ein innenliegender Sicherheitstreppenraum als einziger Rettungsweg ausreichend. Die gegenüber dem Stand der Technik von 1981 wesentlich verbesserte computergesteuerte sicherheitstechnische Gebäudeausrüstung für innenliegende Sicherheitstreppenräume, die sich in der Praxis bewährt hat, rechtfertigt diese Erleichterung.
Aus Nummer 4.2.3 ergibt sich im Umkehrschluss, dass notwendige Treppenräume, die keine Sicherheitstreppenräume sind, immer an der Außenwand liegen und die Anforderungen des § 35 Abs. 8 Satz 2 MBO 2002 erfüllen müssen. Da in Kellergeschossen an der Außenwand liegende notwendige Treppenräume sicherheitstechnisch nicht sinnvoll sind, müssen gemäß Satz 3 Kellergeschosse mit Aufenthaltsräumen innenliegende Sicherheitstreppenräume haben.
4.2.2 MHHR 2007 Über § 33 Abs. 2 MBO 2002 hinausgehend werden in Satz 1 aus Gründen des größeren Gesamtrisikos für Hochhäuser mit mehr als 60 m Höhe mindestens zwei Sicherheitstreppenräume gefordert. Dies entspricht der Regelung der Nummer 3.6.1 der bisherigen HochHR 1981. Im Bereich des Breitfußes können auf Grund der Ausdehnung der Geschosse zusätzliche Treppenräume erforderlich sein. Diese sind ebenfalls als Sicherheitstreppenraum auszubilden oder müssen als notwendige Treppenräume an der Außenwand liegen.
4.2.3 MHHR 2007 § 35 Abs. 3 Satz 2 MBO 2002 lässt innenliegende notwendige Treppenräume nur zu, wenn ihre Nutzung ausreichend lang nicht durch Raucheintritt gefährdet werden kann. Das Tatbestandsmerkmal "innenliegend" ist auch erfüllt, wenn ein notwendiger Treppenraum zwar an der Außenwand liegt, diese jedoch geschlossen ist und nicht jedoch die nach § 35 Abs. 8 Satz 2 MBO 2002 erforderlichen Fenster des Treppenraums in jedem Geschoss hat. Auch ein zwar an der Außenwand liegender, aber nicht über offene Gänge, sondern über Vorräume erschlossener Sicherheitstreppenraum ist im Sinne der MHHR 2007 ein innenliegender Sicherheitstreppenraum.
Nummer 4.2.3 stellt klar, dass innenliegende notwendige Treppenräume immer als Sicherheitstreppenräume ausgebildet sein müssen. Aus der Regelung der Nummer 4.2.3 ergibt sich im Umkehrschluss, dass innenliegende Treppenräume, die keine Sicherheitstreppenräume sind, nicht zulässig sind. Das Verbot innenliegender Treppenräume, die keine Sicherheitstreppenräume sind, ist für Hochhäuser erforderlich, weil in Hochhäusern eine Öffnung zur Rauchableitung nach § 35 Abs. 8 Satz 3 MBO 2002 nicht ausreicht, um das Schutzziel des § 35 Abs. 3 Satz 2 MBO 2002 zu erfüllen.
Nummer 4.2.3 regelt ferner das Erfordernis von Sicherheitstreppenräumen, sofern sich im Keller Aufenthaltsräume befinden.
4.2.4 MHHR 2007 Satz 1 regelt die bauliche Entkopplung der Treppen der oberirdischen Geschosse von den Treppen der Kellergeschosse. Bei notwendigen Treppenräumen ist eine strikte bauliche Trennung durch raumabschließende Wände und Decken erforderlich, damit im Fall eines Kellerbrandes eine sichere Benutzung des Rettungsweges aus den oberirdischen Geschossen gewährleistet ist. Zugleich dient die bauliche Trennung auch der nach Nummer 4.1.1 Satz 3 vorgeschriebenen Trennung der Personenströme und der Führung ins Freie.
(Stand: 16.06.2018)
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