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Regelwerk; ZH1; BGR/GUV-R; DGUV-R

ZH 1/72 - Sicherheitsregeln für Schienenhängebahnen

(Ausgabe 10/1983zurückgezogen)



nur zur Information
Umstrukturierung der Systematik (01.05.2014): nicht mehr im DGUV-Regelwerk enthalten

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese Sicherheitsregeln finden Anwendung auf Schienenhängebahnen für den Materialtransport einschließlich Tragkonstruktionen, Schienensysteme, Fahrzeuge und Vertikal-Umsetzeinrichtungen. Der Vertikalbereich eines Schienensystems ist ebenfalls Bestandteil der Schienenhängebahn.

Zu den Schienenhängebahnen gehören auch

Bahntypische Merkmale sind z.B.

1.2 Diese Sicherheitsregeln finden keine Anwendung auf

Der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV D6) unterliegen z.B. Anlagen mit programmgesteuerten Schienenlaufkatzen ohne verzweigtes Schienensystem, Hängekrane mit Überfahrmöglichkeit der Schienenlaufkatze.

Der Unfallverhütungsvorschrift "Stetigförderer" (VBG 10) unterliegen z.B. Schleppkreisförderer (Power and Free).

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Schienenhängebahnen im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind zwangsgeführte Transportsysteme mit einzeln angetriebenen flurfrei angeordneten Fahrzeugen.

2.2 Fahrzeuge im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind kraftbetriebene Fahrwerke mit Lastaufnahme- oder Kuppeleinrichtungen, einschließlich gekuppelter Laufwerke oder Flurförderzeuge und der Transportgüter.

2.3 Laufwerke im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind die nicht angetriebenen, in gleicher oder getrennter Laufschiene angeordneten, mit dem Fahrwerk kuppelbaren Systemkomponenten.

2.4 Lastaufnahmeeinrichtungen im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Lastaufnahmemittel, Anschlagmittel und Tragmittel, die zum Transport von Gütern bestimmt sind.

Siehe § 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb" (VBG 9a).

2.5 Laufschienen im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind horizontal, vertikal oder geneigt angeordnete Trag- und Führungsschienen einschließlich der Verzweigungs- und Kreuzungselemente.

2.6 Vertikal-Umsetzeinrichtungen im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Geräte, in denen durch Verschiebung eines Schienenelementes das Transportgut von einer Transportebene zu einer oder mehreren anderen umgesetzt wird.

2.7 Hub- und Senkstationen im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Umsetzeinrichtungen, mit denen durch vertikale oder geneigte Verschiebung eines Schienenelementes ein Fahrzeug oder Laufwerk zu einem Arbeitsplatz umgesetzt wird oder Transportgüter von Fahrzeugen übernommen oder an diese übergeben werden.

2.8 Etagenförderer im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Umsetzeinrichtungen, mit denen durch vertikale oder geneigte Verschiebung eines Schienenelementes ein Fahrzeug oder Laufwerk von einer Transportebene zu einer oder mehreren anderen umgesetzt wird.

2.9 Tragkonstruktionen im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Aufhängungen oder Aufständerungen der Laufschienen.

2.10 Fahrbereiche im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind die von bewegten Fahrzeugen einschließlich deren Transportgüter in Anspruch genommenen Räume.

2.11 Gefahrstellen im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind insbesondere Quetsch- und Scherstellen, Schneid-, Stich- und Stoßstellen sowie Fang-, Einzug- und Auflaufstellen.

2.12 Arbeits- und Verkehrsbereiche im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind ständige Arbeitsplätze und Verkehrswege für Personen.

Ständige Arbeitsplätze sind Bereiche, die für Personen für die dort auszuübenden Tätigkeiten ständig eingerichtet sind. Diese Arbeitsplätze können sich z.B. auch auf festangebrachten Laufstegen, Arbeitspodesten oder -bühnen befinden. Verkehrswege für Personen sind Bereiche, die dem Personenverkehr dienen. Verkehrswege und Arbeitsplätze können sich überschneiden. Auch die Zugänge zu ständigen Arbeitsplätzen sind Verkehrswege.

Der Bereich der Schienenhängebahn, der ausschließlich zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten betreten werden muss, ist kein Arbeits- und Verkehrsbereich im Sinne dieser Sicherheitsregeln.

3 Allgemeine Anforderungen

Schienenhängebahnen müssen nach diesen Sicherheitsregeln und im Übrigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein und betrieben werden. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik siehe auch Anhang 2.

4 Bau und Ausrüstung

4.1 Kennzeichnung

4.1.1 An der Schienenhängebahn müssen mindestens an einer Stelle folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:

4.1.2 Innerhalb einer Anlage müssen Fahrzeuge zur eindeutigen Unterscheidung gekennzeichnet sein.

Eine eindeutige Unterscheidung kann z.B. durch Ziffern, Buchstaben, Farben erreicht werden.

4.1.3 An Fahrzeugen, ausgenommen Fahrzeuge mit Einzweckgehängen, muss die Tragfähigkeit des Tragmittels angegeben sein.

4.2 Betriebsanleitung

Für Schienenhängebahnen muss eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache mit den für einen sicheren Betrieb erforderlichen Angaben vorhanden sein.

Erforderliche Angaben für einen sicheren Betrieb sind z.B. Hinweise auf die Anordnung von Schutzeinrichtungen sowie für das sicherheitsgerechte Transportieren, Aufstellen, Betätigen, Rüsten, Beheben von Störungen und Instandhalten.

Siehe DIN 8418 "Technische Erzeugnisse; Angaben in Gebrauchsanleitungen und Betriebsanleitungen".

4.3 Gestaltung und Errichtung

4.3.1 Schienenhängebahnen müssen so gebaut und errichtet sein, dass bei bestimmungsgemäßem Betrieb Personen nicht gefährdet werden können.

4.3.2 Gefahrstellen zwischen kraftbetriebenen Teilen der Schienenhängebahn und festen Teilen der Umgebung müssen im Arbeits- und Verkehrsbereich vermieden sein durch

Sind Gefahrstellen im Arbeits- und Verkehrsbereich durch konstruktive Maßnahmen nicht vermeidbar, müssen Schutzeinrichtungen vorhanden oder die dort wirksame Energie muss auf eine ungefährliche Größe begrenzt sein.

Ein Begrenzen der in Gefahrstellen wirksamen Energie ist z.B. erreichbar durch

Eine ungefährliche Größe der Energie ist gegeben, wenn Personen der auf sie einwirkenden Energie erfahrungsgemäß ohne Verletzung widerstehen können. Geeignete Schutzeinrichtungen sind z.B. trennende Schutzeinrichtungen, Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion.

Trennende Schutzeinrichtungen sind Verkleidungen, Verdeckungen, Umzäunungen oder Umwehrungen. Siehe auch DIN 31001-1 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen, Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder".

Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion sind z.B. berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen (Lichtschranken, Lichtvorhänge), Schaltleisten, Schaltmatten.

4.4 Sicherheitsabstände im Arbeits- und Verkehrsbereich

4.4.1 Im Arbeits- und Verkehrsbereich muss seitlich zwischen Fahrzeugen und festen Gegenständen der Umgebung sowie seitlich zwischen Fahrzeugen in benachbarten Fahrbereichen ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m bis zu einer Höhe von 2,0 m über der jeweiligen Standfläche der Person eingehalten sein. Betriebsbedingte Pendelbewegungen der Transportgüter oder Lastaufnahmemittel sind zu berücksichtigen.

Der seitliche Sicherheitsabstand muss auch bei zusammenlaufenden Schienen und in Bögen eingehalten sein.

Siehe auch Anhang 1.

4.4.2 Der seitliche Sicherheitsabstand zwischen Fahrzeugen und festen Teilen der Umgebung ist nicht erforderlich, wenn eine Gefährdung von Personen vermieden ist.

Eine Gefährdung kann z.B. durch

Schutzeinrichtungen siehe Abschnitt 4.3.2.

4.4.3 Ein seitlicher Sicherheitsabstand von mindestens 1,0 m ist einzuhalten, wenn der Fahrbereich an Türen, Toren, Durchgängen oder Treppenaustritten vorbeiführt.

4.4.4 Unter Fahrzeugen einschließlich der angehängten Transportgüter müssen bis zum Boden oder bis zu festen Gegenständen folgende Sicherheitsabstände eingehalten sein:

Der Sicherheitsabstand muss auch unter pendelnden und belasteten Fahrzeugen vorhanden sein.

Siehe auch Anhang 1.

4.4.5 Abweichend von Abschnitt 4.4.4 ist ein Sicherheitsabstand nicht erforderlich, wenn eine Gefährdung von Personen durch Begrenzung der wirksamen Energie oder Schutzeinrichtungen vermieden ist.

Begrenzung der wirksamen Energie sowie Schutzeinrichtungen siehe Abschnitt 4.3.2.

4.4.6 Ist der Sicherheitsabstand unter Fahrzeugen einschließlich der angehängten Transportgüter an Hub- und Senkstationen aus betrieblichen Gründen nicht zweckentsprechend oder nicht möglich, ist ein Sicherheitsabstand nicht erforderlich.

4.4.7 Im Fahrbereich, der für Personen unmittelbar zugänglich ist, müssen Fahrzeuge so rechtzeitig zum Stillstand kommen, dass in Fahrtrichtung zwischen nicht gekuppelten

Fahrzeugen ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m bis zu einer Höhe von 2,0 m über der jeweiligen Standfläche der Personen eingehalten ist.


Pendelbewegungen der Transportgüter oder Lastaufnahmeeinrichtungen sind zu berücksichtigen.

Siehe § 27 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Materialbahnen" (VBG 11d).

4.4.8 Abweichend von Abschnitt 4.4.7 ist der Sicherheitsabstand zwischen Fahrzeugen dann nicht erforderlich, wenn die Gefährdung von Personen vermieden ist.

Eine Gefährdung kann z.B. vermieden sein

Eine geringe kinetische Energie ist gegeben, wenn Personen der auf sie einwirkenden Energie erfahrungsgemäß ohne Verletzung widerstehen können.

4.4.9 Im Arbeits- und Verkehrsbereich gelten Gefahrstellen im Bereich der Tragkonstruktion sowie der Laufschiene als vermieden, wenn sie sich in einer Höhe von mindestens 2,5 m über der jeweiligen Standfläche der Personen befinden.

Gefahrenstellen im Bereich der Tragkonstruktion sowie der Laufschiene ergeben sich z.B. an Aufhängungen, Lauf- und Führungsrollen, kraftbetriebenen Weichen, Drehscheiben.

Ist es aus Platzgründen nicht möglich, die Laufschiene derart hoch anzuordnen, z.B. beim Einbau einer Schienenhängebahn in vorhandene bauliche Anlagen, sind die Gefahrstellen durch geeignete Schutzeinrichtungen zu sichern. Siehe Abschnitt 4.3.2.

Um Anstoßgefahren zu vermeiden, darf ein Abstand von 2,0 m zwischen Flurebene und Laufschiene jedoch nicht unterschritten werden.

4.4.10 Im Arbeits- und Verkehrsbereich muss der Bereich von Gefällestrecken zur Vermeidung von Quetschgefahren unter Fahrzeugen durch geeignete Schutzeinrichtungen gesichert sein.

Schutzeinrichtungen siehe Abschnitt 4.3.2.

4.4.11 Die Begrenzung der Verkehrswege für Fahrzeuge in Arbeits- und Lagerräumen mit mehr als 1000 m2 Grundfläche müssen gekennzeichnet sein.

Siehe § 25 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (Anm.: ab 1/2004 "Grundsätze der Prävention", BGV A1).

Die Breite der Verkehrswege für Fahrzeuge ergibt sich aus der Breite des Fahrbereiches zuzüglich der seitlichen Sicherheitsabstände.

4.5 Sicherheitsraum außerhalb des Arbeits- und Verkehrsbereiches

4.5.1 Außerhalb des Arbeits- und Verkehrsbereiches muss neben jedem Fahrbereich mindestens auf einer Seite ein Sicherheitsraum vorhanden sein, in dem Personen vor herannahenden Fahrzeugen Schutz finden können. Der Sicherheitsraum muss mindestens einen Querschnitt von 2,0 m Höhe und 0,5 m Breite haben.

4.5.2 Einbauten im Sicherheitsraum sind zulässig. Durch Einbauten darf der Sicherheitsraum nur auf solche Längen unterbrochen sein, dass gefährdete Personen den verbleibenden Sicherheitsraum rechtzeitig erreichen können.

Einbauten sind z.B. Einrichtungen für den Brandschutz, Gebäudestützen. Der Schutz von Personen bleibt trotz Einbauten erfahrungsgemäß gewährleistet, wenn diese den Sicherheitsraum nur auf 10 m Länge unterbrechen, so dass Personen den verbleibenden Sicherheitsraum rechtzeitig erreichen können.

Ein Sicherheitsraum muss mindestens 1,3 m lang sein.

4.5.3 Ein Sicherheitsraum ist nicht erforderlich, wenn während des Betriebes das Betreten des Fahrbereiches durch Schutzeinrichtungen sicher verhindert ist, oder die wirksame Energie auf eine ungefährliche Größe begrenzt ist.

Das Betreten des Fahrbereiches wird sicher verhindert z.B. durch trennende Schutzeinrichtungen oder Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion.

Maßnahmen zum Schutz von Personen bei Arbeiten im Fahrbereich siehe Abschnitt 5.4.1.

4.6 Anfahrschutz

4.6.1 Ist der Fahrbereich neben ständigen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen angeordnet und Personen unmittelbar zugänglich, müssen Schutzeinrichtungen vorhanden sein, die Personen vor den von herannahenden Fahrzeugen ausgehenden Gefahren schützen.

Solche Schutzeinrichtungen sind z.B. selbsttätig wirkende Abschalteinrichtungen, die das Fahrzeug beim Auftreffen auf ein Hindernis rechtzeitig stillsetzen. Gefahren für Personen sind nicht von Fahrzeugen zu erwarten, die mit geringer kinetischer Energie herannahen.

Siehe § 27 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Materialbahnen" (VBG 11d).

4.6.2 Muss ein außerhalb des Arbeits- und Verkehrsbereiches angeordneter Fahrbereich, neben dem ein Sicherheitsraum nicht vorhanden ist, betreten werden, sind Befehlseinrichtungen erforderlich, mit denen die Fahrbewegung so lange unterbrochen werden kann, bis Personen diesen Bereich verlassen haben.

Ein Betreten kann z.B. zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten, zum Beheben von Störungen erforderlich sein. Befehlseinrichtungen sind z.B. Schalter zur Unterbrechung der Energiezufuhr der Gesamtanlage oder von Teilabschnitten sowie Schalter an Fahrzeugen oder steuerungstechnische Einrichtungen, mit denen das Befahren dieses Fahrbereiches sicher ausgeschlossen werden kann.

Maßnahmen zum Schutz von Personen bei Arbeiten im Fahrbereich mit Sicherheitsraum siehe Abschnitt 5.4.1.

4.7 Elektrische Ausrüstung

4.7.1 Elektrische Betriebsmittel von Schienenhängebahnen müssen durch Hauptbefehlseinrichtungen allpolig freizuschalten sein.

Ein Freischalten kann z.B. durch Netzanschlussschalter, Trennschalter, Hauptschalter erfolgen.

Siehe DIN 57100/VDE 0100 "Bestimmungen für das Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V."

4.7.2 Die Hauptbefehlseinrichtungen müssen in der Aus-Stellung gegen irrtümliches und unbefugtes Betätigen gesichert werden können.

Dies ist erfüllt, wenn das Stellteil abschließbar ist. Siehe DIN 57100/VDE 0100.

4.7.3 Ist die Stromversorgung der Schienenhängebahn in einzelne Abschnitte unterteilt, muss jeder Abschnitt mit eigener Einspeisung getrennt freigeschaltet und gegen Wiedereinschalten gesichert werden können. Dabei müssen auch Spannungsübertragungen durch Stromabnehmer der Fahrzeuge ausgeschlossen sein.

4.7.4 Die aktiven Teile der elektrischen Betriebsmittel müssen gegen direktes Berühren geschützt sein.

Siehe DIN 57100/VDE 0100.

4.7.5 Bei Nennspannungen bis 50 V Wechselspannung oder 120 V Gleichspannung ist ein Schutz gegen direktes Berühren nicht erforderlich.

Siehe DIN 57100 Teil 200/VDE 0100 Teil 200 "Bestimmungen für das Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Allgemeingültige Begriffe".

4.8 Fahrzeuge

4.8.1 Fahrzeuge müssen so ausgerüstet sein, dass sie jederzeit angehalten werden und nicht abrollen können.

Dies wird erreicht z.B. durch

Siehe § 12 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Materialbahnen" (VBG 11d).

4.8.2 Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, dass sie nicht entgleisen und auch bei einem Bruch von Lauf- oder Führungsrollen nicht abstürzen können.

Bei Bruch von Lauf- oder Führungsrollen müssen die Fahrzeuge sicher gehalten werden, z.B. durch Fangbügel, Schienenform.

4.8.3 Können im vertikalen oder geneigten Fahrbereich durch unbeabsichtigten Vor- oder Rücklauf der Fahrzeuge Personen gefährdet werden, müssen Einrichtungen vorhanden sein, die diese unbeabsichtigten Bewegungen auch bei Ausfall der Antriebsenergie sicher verhindern.

Dies wird erreicht z.B. durch

4.8.4 Kupplungseinrichtungen an Fahrzeugen müssen so beschaffen sein, dass sich Laufwerke oder Flurförderzeuge nicht unbeabsichtigt entkuppeln können.

4.8.5 Fahrzeuge mit beweglichen Lastaufnahmemitteln müssen so beschaffen sein, dass unbeabsichtigte Bewegungen der Lastaufnahmemittel sicher verhindert sind.

4.9 Laufschienen

4.9.1 An Schienenenden und -unterbrechungen, müssen selbsttätig wirkende mechanische Endbegrenzungen vorhanden sein, die ein Abstürzen der Fahrzeuge verhindern.

Schienenenden und -unterbrechungen befinden sich z.B. im Bereich von Weichen, Vertikal-Umsetzeinrichtungen.

4.9.2 Im Bereich von solchen Streckenabschnitten, in denen Instandhaltungsarbeiten an Fahrzeugen durchgeführt werden sollen, sind manuell zu betätigende Endbegrenzungen zulässig.

4.9.3 Weichen müssen so ausgebildet oder gesichert sein dass ausgeschwenkte Teile nicht in den Arbeits- und Verkehrsbereich hineinragen.

4.10 Herabfallendes Transportgut

4.10.1 Werden Schienenhängebahnen in oder über dem Arbeits- und Verkehrsbereich betrieben, sind zum Schutz der Personen vor umstürzendem oder herabfallendem Transportgut Sicherheitsmaßnahmen erforderlich.

Solche Sicherheitsmaßnahmen sind z.B. Verwendung geeigneter Lastaufnahmemittel, aushängsichere Aufhängung, formschlüssige Lastverklammerung, Unterfangung, Umwehrung des Gefahrbereiches.

Siehe § 33 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (Anm.: ab 1/2004 "Grundsätze der Prävention", BGV A1) und § 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Materialbahnen" (VBG 11d).

4.10.2 Die lichte Höhe, gemessen von der Standfläche der Personen bis zu ortsfesten Unterfangungen, darf 2,0 m nicht unterschreiten.

Siehe § 17 Abs. 1 "Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV)" und Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 17/1,2 "Verkehrswege".

4.11 Kreuzung mit Verkehrswegen

4.11.1 Im Bereich unübersichtlicher Kreuzungen von Verkehrswegen für Personen mit dem Fahrbereich der Schienenhängebahn ist unter Berücksichtigung der Fahrgeschwindigkeit entweder eine Sicherung durch Verkehrsleiteinrichtungen vorzunehmen oder es sind selbsttätig wirkende optische oder akustische Warneinrichtungen anzubringen.

Verkehrsleiteinrichtungen sind z.B. Schranken, Drängelgitter.

Siehe § 6 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Materialbahnen" (VBG 11d).

Erfahrungsgemäß sind im Kreuzungsbereich bei Fahrgeschwindigkeiten

Je nach den örtlichen oder betrieblichen Verhältnissen können mehrere Einrichtungen erforderlich sein. Die Warneinrichtungen können im Kreuzbereich ortsfest oder an den Fahrzeugen angebracht sein.

4.11.2 Im Bereich von Kreuzungen ist der Verkehrsweg für Personen deutlich erkennbar und dauerhaft zu kennzeichnen. Hinweiszeichen allein sind nicht ausreichend.

Siehe § 25 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (Anm.: ab 1/2004 "Grundsätze der Prävention", BGV A1).

4.11.3 An Kreuzungen von Fahrbereichen der Schienenhängebahnen mit Fahrbahnen anderer schienengebundener Transporteinrichtungen müssen Einrichtungen vorhanden sein, durch die ein gleichzeitiges Befahren der Kreuzung ausgeschlossen wird.

Solche Einrichtungen sind z.B. Signaleinrichtungen zur gegenseitigen Verständigung, Befehlseinrichtungen zum Stillsetzen der Fahrwerke. Andere schienengebundene Transporteinrichtungen sind z.B. Krane, Stetigförderer, Schiebebühnen.

4.12 Stellteile

4.12.1 Steuerplätze müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass die Stellteile von Befehlseinrichtungen zum Ingangsetzen und Stillsetzen von Fahrzeugbewegungen sicher erreicht werden können.

4.12.2 Stellteile müssen dauerhaft gekennzeichnet und so beschaffen sein, dass eine sinnfällige Betätigung gegeben ist.

4.12.3 Stellteile zum Ingangsetzen Gefahr bringender Bewegungen müssen so gestaltet sein, angeordnet sein oder gesichert werden können, dass ein unbeabsichtigtes Betätigen vermieden ist.

Das unbeabsichtigte Betätigen ist vermieden, wenn die Stellteile z.B.

4.13 Not-Befehlseinrichtungen

4.13.1 Im Arbeits- und Verkehrsbereich, insbesondere im Bereich handbedienter Ladestellen, müssen Not-Befehlseinrichtungen in ausreichender Anzahl vorhanden sein, die leicht zugängliche und so schnell erreichbar sind, dass bei einer Gefährdung von Personen die Bewegung der Fahrzeuge und anderer kraftbetriebener Anlagenteile mindestens in dem Teilabschnitt unverzüglich stillgesetzt werden können.

Not-Befehlseinrichtungen können sein:

Schalter, Ventile, Reißleinen, Not-Aus-Einrichtungen nach DIN 57113/VDE 0113 "VDE-Bestimmungen für die elektrische Ausrüstung von Bearbeitungs- und Verarbeitungsmaschinen mit Nennspannungen bis 1000 V".

4.13.2 Stellteile von Not-Befehlseinrichtungen müssen in der Aus-Stellung selbsttätig verriegeln. Nach dem Ansprechen der Not-Befehlseinrichtung darf ein Wiedereinschalten erst möglich sein nach der Entriegelung vor Ort.

Eine Entriegelung kann z.B. durch Drehen des Tastknopfes oder mit Hilfe eines Schlüssels erfolgen.

4.13.3 Stellteile von Not-Befehlseinrichtungen müssen auffällig gekennzeichnet sein.

Auffällig gekennzeichnet bedeutet z.B. bei der Not-Aus-Einrichtung nach DIN 57113/VDE 0113 rotes Stellteil vor gelber Kontrastfläche.

Siehe DIN 4844-3 "Sicherheitskennzeichnung; Ergänzende Festlegung zu DIN 4844 Teil 1 und Teil 2".

4.14 Einrichtungen zur Verständigung

Kann eine Schienenhängebahn von verschiedenen Stellen aus gesteuert werden und müssen Personen auf die beabsichtigte Fahrzeugbewegung aufmerksam gemacht werden, sind Einrichtungen erforderlich, die den Beschäftigten eine Verständigung untereinander ermöglichen, sofern nicht eine direkte Verständigung möglich ist.

Stellen, von denen aus eine Bahn gesteuert wird, sind z.B. Abgang-, End-, Ladestellen.

Einrichtungen zur Verständigung sind z.B. akustische oder optische Signale, Fernsprecher, Funkanlagen.

4.15 Arbeitsbühnen

4.15.1 Zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten an Schienenhängebahnen, die nicht von Flurebene aus möglich sind, müssen Arbeitsbühnen vorhanden sein.

Arbeitsbühnen können ortsfest im Bereich der Anlage angebracht sein, z.B. Laufstege, Podeste, oder ortsveränderlich sein, z.B. Hubarbeitsbühnen. Sind ortsveränderliche Arbeitsbühnen vorgesehen, müssen diese jederzeit verfügbar sein.

Siehe DIN 31003 "Ortsfeste Arbeitsbühnen einschließlich Zugänge; Begriffe, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung".

4.15.2 Arbeitsbühnen müssen sicher erreichbar und bei möglichen Absturzhöhen von mehr als 1,0 m umwehrt sein. Die Umwehrung muss mindestens 1,0 m hoch sein. Bei Absturzhöhen über 12 m muss die Umwehrung mindestens 1,10 m hoch sein.

4.15.3 Instandhaltungsarbeiten geringen Umfanges dürfen auch von geeigneten Leitern aus durchgeführt werden.

Bei der Beurteilung des Begriffes "Arbeiten geringen Umfanges" ist der Umfang des auf der Leiter mitzuführenden Werkzeuges und Materials neben der Dauer und dem Schwierigkeitsgrad der Arbeit zu berücksichtigen.

4.16 Instandhaltungsfahrzeuge

4.16.1 Werden Instandhaltungsfahrzeuge eingesetzt, müssen diese mindestens wie folgt ausgerüstet sein:

Instandhaltungsfahrzeuge werden z.B. zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten an hochliegenden Anlagenteilen oder zum Abschleppen defekter Fahrzeuge eingesetzt.

4.16.2 Instandhaltungsfahrzeuge müssen im Gefahrfall sicher verlassen werden können. Zum Verlassen der Fahrzeuge sind folgende Einrichtungen mitzuführen:

5 Betrieb

5.1 Bedienungs- und Instandhaltungspersonen

5.1.1 Schienenhängebahnen dürfen nur von den vom Unternehmer beauftragten Personen bedient und instandgehalten werden.

5.1.2 Mit dem Bedienen sowie dem Instandhalten von Schienenhängebahnen dürfen nur zuverlässige Personen beauftragt werden, die mit diesen Arbeiten und mit der Betriebsanleitung vertraut und über die mit der Bahnanlage verbundenen Gefahren unterwiesen sind.

5.2 Betriebsanweisung

5.2.1 Über das Verhalten von Personen im Bereich der Schienenhängebahn ist vom Unternehmer eine Betriebsanweisung zu erstellen und diesen Personen bekanntzugeben.

Die Bekanntgabe kann z.B. durch Unterrichtung oder Aushang erfolgen.

5.2.2 Unbefugte Personen ist das Betreten des Bereiches von Schienenhängebahnen zu verbieten. Auf das Zutrittsverbot ist deutlich erkennbar und dauerhaft hinzuweisen.

5.3 Verhalten im Fahrbereich

5.3.1 Das Betreten des Fahrbereiches unmittelbar vor herannahenden Fahrzeugen ist untersagt.

5.3.2 Personen dürfen sich nicht unnötig im Fahrbereich aufhalten.

5.3.3 Außerhalb des Arbeits- und Verkehrsbereiches darf der Fahrbereich während des Betriebes nur dann von dazu beauftragten Personen begangen werden, wenn ein Sicherheitsraum vorhanden ist, in dem sie im Gefahrfall Schutz finden können.

5.4 Instandhaltungsarbeiten

5.4.1 Instandhaltungsarbeiten und das Beheben von Störungen im Fahrbereich dürfen nur durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass vom Bahnbetrieb keine Gefährdungen für Personen ausgehen.

Gefährdungen werden vermieden z.B. durch

Die Gefährdung von Personen im Fahrbereich durch den Schienenhängebahnbetrieb ist auch vermieden bei

5.4.2 Nach der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten darf der Bahnbetrieb erst wieder aufgenommen werden, wenn Personen dadurch nicht gefährdet werden, z.B. nachdem sie den Fahrbereich verlassen haben.

5.5 Lagern von Gegenständen

Werden Gegenstände neben dem Fahrbereich gelagert, ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m zwischen den gelagerten Gegenständen und kraftbetriebenen Teilen der Schienenhängebahn einzuhalten.

5.6 Personenbeförderung

5.6.1 Personen dürfen mit Schienenhängebahnen nur dann befördert werden, wenn die Berufsgenossenschaft zugestimmt hat. Die Zustimmung wird erteilt, wenn auf Grund der Bauart der Fahrzeuge und der Bahnanlage sowie der Durchführung des Betriebes die Sicherheit der beförderten Personen gewährleistet ist.

Die Sicherheit der beförderten Personen ist gewährleistet wenn

6 Prüfung

6.1 Schienenhängebahnen sind vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme durch einen Sachverständigen auf ihren betriebssicheren Zustand zu prüfen.

Zu prüfen sind die ordnungsgemäße Aufstellung der Anlage sowie das Vorhandensein und die Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen.

Sachverständige sind Personen, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Schienenhängebahnen haben und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen) vertraut sind. Sie sollen Schienenhängebahnen prüfen und gutachtlich beurteilen können. Als Sachverständige können z.B. herangezogen werden Sachverständige der Technischen Überwachungsorganisationen, Fachingenieure der Hersteller, Fachingenieure der Betreiber.

6.2 Schienenhängebahnen sind entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf arbeitssicheren Zustand zu prüfen.

Zu prüfen ist z.B. der Zustand und die Funktion der Sicherheitseinrichtungen.

Sachkundige sind Personen, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Schienenhängebahnen haben und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen) so weit vertraut sind, dass sie den arbeitssicheren Zustand von Schienenhängebahnen beurteilen können. Für die Prüfung können neben Sachverständigen auch Betriebsingenieure, Maschinenmeister oder hierfür besonders ausgebildetes Fachpersonal herangezogen werden.

6.3 Über das Ergebnis der Prüfungen ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. Dieser Nachweis kann formlos erfolgen.

7 Zeitpunkt der Anwendung

7.1 Diese Sicherheitsregeln sind anzuwenden ab Oktober 1983, sofern nicht Bestimmungen dieser Sicherheitsregeln bereits nach geltenden Rechtsnormen oder als allgemein anerkannte Regeln der Technik zu beachten sind.

7.2 Für Schienenhängebahnen, die vor Oktober 1983 bereits betrieben wurden, wird eine dem Stand der Technik entsprechende Umrüstung empfohlen.

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Beispiele von Fahrzeugen Anhang 1


Schienenhängebahn-Fahrwerk einschließlich angehängter Lastaufnahmeeinrichtung

 


Schienenhängebahn-Fahrwerk mit auf gleicher Laufschiene angeordnetem Laufwerk einschließlich Lastaufnahmeeinrichtung


Schienenhängebahn-Fahrwerk gekuppelt mit auf getrennter Laufschiene angeordnetem Laufwerk einschließlich Lastaufnahmeeinrichtung


Schienenhängebahn-Fahrwerk gekuppelt über einen Zughebel mit auf Flurebene fahrendem Flurförderzeug


Sicherheitsabstand zwischen Fahrzeugen und festen Gegenständen der Umgebung sowie zwischen Fahrzeugen in benachbarten Fahrbereichen (siehe Abschnitt 4.4.4)

Sicherheitsabstand unter Fahrzeugen bei Standflächen neben den Fahrzeugen (siehe Abschnitt 4.4.4)

Sicherheitsabstand zwischen hintereinander angeordneten Fahrzeugen (siehe Abschnitt 4.4.7)

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Literaturhinweise Anhang 2


1. Verordnungen

Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) mit Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR)

Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände ASR 12/1-3, Verkehrswege ASR 17/1,2.

2. Unfallverhütungsvorschriften

Allgemeine Vorschriften (Anm.: ab 1/2004 "Grundsätze der Prävention", BGV A1),

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (BGV A2),

Arbeitsmaschinen (Allgemeines) (VBG 7a),

Winden, Hub- und Zuggeräte (BGV D8),

Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb (VBG 9a),

Materialbahnen (VBG 11d),

Arbeiten im Bereich von Gleisen (BGV D33),

Leitern und Tritte (BGV D36),

Lärm (BGV B3),

Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (BGV A8),

Kraftbetriebene Arbeitsmittel (VBG 5),

Schienenbahnen (BGV D30).

3. DIN-Normen
(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berta)

E DIN 4844-3 Sicherheitskennzeichnung; Ergänzende Festlegungen zu DIN 4844 Teil 1 und Teil 2,
DIN 8418 Technische Erzeugnisse; Angaben in Gebrauchsanleitungen und Betriebsanleitungen,
DIN 18225 Industriebau; Verkehrswege in Industriebauten,
DIN 31001 Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen, Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder,
DIN 31003 Ortsfeste Arbeitsbühnen einschließlich Zugänge Begriffe, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung,
DIN 31051 Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen,
DIN 33401 Stellteile; Begriffe, Eignung, Gestaltungshinweise,
DIN 40050-1 IP- Schutzarten; Berührungs-, Fremdkörper- und Wasserschutz für elektrische Betriebsmittel.
DIN 57100/ VDE 0100 Bestimmungen für das Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V,
DIN 57100 Teil 200/ VDE 0100 Teil 200 Bestimmungen für das Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Allgemeine Begriffe,
DIN 57105-1
VDE 0105-1
Betrieb von Starkstromanlagen; Allgemeine Festlegungen,
DIN 57113/ VDE- VDE 0113 Bestimmungen für die elektrische Ausrüstung von Bearbeitungs- und Verarbeitungsmaschinen mit Nennspannungen bis 1000 V.

4. VDE-Bestimmungen
(Bezugsquelle: VDE-Verlag GmbH, Bismarckstraße 33, 10625 Berlin)

DIN 57100/ VDE 0100 Bestimmungen für das Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V,
DIN 57100 Teil 200/ VDE 0100 Teil 200 Bestimmungen für das Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Allgemeine Begriffe,
DIN 57105-1
, VDE 0105-1
Betrieb von Starkstromanlagen; Allgemeine Festlegungen
DIN 57113/ VDE 0113 VDE-Bestimmungen für die elektrische Ausrüstung von Bearbeitungs- und Verarbeitungsmaschinen mit Nennspannung bis 1000 V.

5. VDI-Richtlinien
(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin)

VDI 2344 Übersichtsblatt; Schleppzugförderer,
VDI 2345 Hängebahnen.



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