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Regelwerk; ZH1; BGR/GUV-R; DGUV-R

ZH 1/559 - Sicherheitsregeln für Rohrleitungsbauarbeiten

(Ausgabe 04/1986aufgehoben)



neu:
BGR 236 / DGUV Regel 201-052 - Rohrleitungsbauarbeiten

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese Sicherheitsregeln finden Anwendung auf Arbeiten zur

  1. Herstellung von Rohrleitungen für Flüssigkeiten, Gase und andere Stoffe, soweit sie in Gräben verlegt werden,
  2. Instandhaltung, Änderung und Beseitigung von Rohrleitungen nach Nummer 1, soweit die Rohrleitungen in der Erde liegen, ausgenommen solche für Sauerstoff, Acetylen und Luft.
    Für Gasleitungen siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Arbeiten an Gasleitungen" (VBG 50) und "Sauerstoff" (VBG 62).

    Rohrleitungen für Flüssigkeiten sind z.B.:
    Leitungen der Wasserversorgung, Leitungen und Kanäle für Abwasser, Fernmeldeleitungen, Mineralölleitungen oder Leitungen für Chemikalien.

    Rohrleitungen für andere Stoffe sind z.B.:
    Granulatleitungen, Entaschungsleitungen und ähnliche Leitungen, in denen Gemenge von festen Stoffen mit Flüssigkeit oder festen Stoffen mit Luft transportiert werden.

    Rohrleitungen für Gase sind z.B.:
    Leitungen der Gasversorgung, Druckluftleitungen, Leitungen für andere technische Gase.

1.2 Diese Sicherheitsregeln finden keine Anwendung auf Rohrvortriebe (Durchpressungen und Durchbohrungen) und Bodenverdrängungsgeräte.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Rohrleitungen im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Leitungen, die aus Rohren und Rohrleitungsteilen zusammengesetzt sind.

2.2 Lastaufnahmeeinrichtungen sind Lastaufnahmemittel, Anschlagmittel und Tragmittel.

2.3 Lastaufnahmemittel sind nicht zum Hebezeug gehörende Einrichtungen, die zum Aufnehmen der Last mit dem Tragmittel des Hebezeuges verbunden werden können (z.B. Haken, Zangen, Greifer, Klauen).

2.4 Anschlagmittel sind nicht zum Hebezeug gehörende Einrichtungen, die eine Verbindung zwischen Tragmittel und Last oder Tragmittel und Lastaufnahmemittel herstellen (z.B. Hebebänder, Seile, Ketten).

2.5 Tragmittel sind als Teile des Hebezeuges Einrichtungen zum Aufnehmen von Lastaufnahmemitteln, Anschlagmitteln oder Lasten. Tragmittel sind mit dem Hebezeug dauernd verbunden (z.B. Kranhaken).

2.6 Zubehörteile im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind lösbare Verbindungsglieder, die zur Verbindung zwischen Last und Lastaufnahmeeinrichtungen sowie zwischen Lastaufnahmeeinrichtungen oder Teilen von diesen verwendet werden (z.B. Schäkel).

2.7 Rohrverleger (Pipelayer) im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Maschinen mit Arbeitseinrichtungen zum Aufnehmen, Transportieren und Verlegen von Rohrsträngen, wobei diese Arbeiten vorwiegend durch Zusammenwirken (Gruppeneinsatz) mehrerer Rohrverleger erfolgen.

3 Allgemeine Anforderungen

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Rohrleitungsbauarbeiten nach den Bestimmungen dieser Sicherheitsregeln und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend ausgeführt werden. Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z.B. die im Anhang aufgeführten DIN-Normen, VDE-Bestimmungen und DVGW-Arbeitsblätter.

4 Bau von Rohrleitungen

4.1 Bauliche Anforderungen

Rohrleitungen müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend gebaut sein. Sie müssen den zu erwartenden Beanspruchungen aus betrieblichen, ruhenden und verkehrsbedingten Belastungen standhalten.

4.2 Kartierung

Die Lage von Rohrleitungen ist nach deren Bau unverzüglich mit Höhenlage und Verlauf einzumessen und zeichnerisch festzuhalten.

4.3 Sicherung gegen Gefährdung durch bestehende Anlagen

4.3.1 Ermittlung

Vor Beginn von Rohrleitungsbauarbeiten ist durch den Unternehmer zu ermitteln, ob im vorgesehenen Arbeitsbereich Anlagen vorhanden sind, durch die Personen gefährdet werden können. Dies gilt auch für nachträgliche oder zusätzlich erforderliche Ausschachtungsarbeiten. An der Ermittlung sind Auftraggeber, Eigentümer oder Betreiber zu beteiligen.

Gefahren können z.B. ausgehen von:

4.3.2 Festlegung von Sicherheitsmaßnahmen

Für bestehende Anlagen sind im Zusammenwirken mit dem Eigentümer oder Betreiber der Anlage die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen festzulegen und durchzuführen.

Sicherheitsmaßnahmen sind z.B.:

4.3.3 Unvermutetes Antreffen von Anlagen

Bei unvermutetem Antreffen bestehender Anlagen sind die Bauarbeiten sofort zu unterbrechen. Der Aufsichtführende ist zu verständigen.

4.3.4 Unkontrollierte Gasausströmungen

Strömt bei Rohrleitungsbauarbeiten unkontrolliert Gas aus, sind unverzüglich folgende Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren zu treffen:

  1. Der Gefahrbereich der Schadensstelle ist festzustellen und anschließend gegen Zutritt abzusperren. Die Gaszufuhr zur Schadensstelle ist, soweit möglich und erforderlich, zu drosseln oder abzusperren. Bei leicht entzündlichen Gasen sind die im Gefahrbereich befindlichen Zündquellen unwirksam zu machen; bei wasserlöslichen Gasen ist das ausgetretene Gas mit Wasser niederzuschlagen.
  2. Je nach Art und Lage der Schadensstelle sowie der Gasart und der austretenden Gasmenge sind erforderlichenfalls außerdem die zuständigen Ordnungsbehörden und Rettungsstellen zu benachrichtigen und gefährdete Räume im Gefahrbereich zu durchlüften.
  3. Im Gefahrbereich dürfen sich Beschäftigte nur aufhalten, soweit dies notwendig ist und sie mit der Beseitigung der Gefahr beauftragt sind.
    Siehe auch § 11 der Unfallverhütungsvorschrift "Arbeiten an Gasleitungen" (VBG 50).

4.3.5 Betreten unterirdischer Anlagen

Bereits bestehende Einsteigschächte, Leitungen oder unterirdische Räume dürfen nur unter Anwendung der im Einzelfall erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen und nur unter Aufsicht betreten werden.

Sicherheitsmaßnahmen sind z.B.:

Siehe Unfallverhütungsvorschrift "Kanalisationswerke" (VBG 54) und "Richtlinien für Sicherheits- und Rettungsgeschirre" (ZH 1/55).

Hinweis: Die vorstehenden Vorschriften und Regeln wurden zwischenzeitlich außer Kraft gesetzt bzw. zurückgezogen; siehe Unfallverhütungsvorschrift "Abwassertechnische Anlagen" (BGV C5) bzw. BG-Regel "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR 198.)

4.3.6 Verhalten bei Explosionsgefahr

Ist in bestehenden unterirdischen Anlagen mit dem Vorhandensein explosionsfähiger Atmosphäre zu rechnen, sind Zündquellen zu vermeiden. Es darf

  1. nur mit explosionsgeschützten Geräten gearbeitet werden und
  2. weder geraucht noch mit offenen Flammen gearbeitet werden.
    Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) sowie Unfallverhütungsvorschrift "Arbeiten an Gasleitungen" (VBG 50).
    Hinweis: Die vorstehenden Vorschriften wurden/werden außer Kraft gesetzt; siehe Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) bzw. in Kürze Kapitel 2. ... der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmittel" (BGR 500) hinsichtlich ausgewählter Betriebsbestimmungen.

4.4 Sicherung gegen Gefährdung durch Grabeneinsturz

4.4.1 Böschungen und Verbau von Rohrleitungsgräben

Bei Rohrleitungsbauarbeiten sind Erd- und Felswände so abzuböschen oder zu verbauen, dass Beschäftigte nicht durch Abrutschen der Massen gefährdet werden können. Dabei sind alle Einflüsse zu berücksichtigen, die die Standsicherheit des Erdbodens beeinträchtigen können.

Dies wird erreicht, wenn Erd- oder Felswände nach DIN 4124 "Baugruben und Gräben; Böschungen, Arbeitsraumbreiten, Verbau" abgeböscht oder verbaut werden.

Mit Gefährdungen ist z.B. bei folgenden Arbeiten zu rechnen:

Einflüsse, die die Standsicherheit des Bodens beeinträchtigen können, sind in DIN 4124 aufgeführt.

4.4.2 Verbau von Rohrleitungsgräben mit anerkannten Verbaugeräten

Maschinell ausgehobene Rohrleitungsgräben in vorübergehend standfesten Böden von mehr als 1,25 m Tiefe mit nicht abgeböschten Wänden dürfen erst betreten werden, nachdem ein Verbau eingebracht worden ist, der zur Sicherung der Grabenwände ausreicht. Dieser Verbau darf nur mit Hilfe von berufsgenossenschaftlich anerkannten Verbaugeräten entsprechend der Betriebsanleitung eingebracht werden. Der Aushub darf dem Verbau nur so weit vorauseilen, wie es das eingesetzte Verbaugerät erfordert.

Verbaugeräte sind

Berufsgenossenschaftlich anerkannte Verbaugeräte sind in einer vom Fachausschuss "Tiefbau", Federführung: Tiefbau-Berufsgenossenschaft, Am Knie 6, 81241 München, herausgegebenen Liste aufgeführt. Diese kann von der zuständigen Berufsgenossenschaft bezogen werden.

4.4.3 Neuartige Verbaugeräte

Der Unternehmer hat neuartige Verbaugeräte vor ihrer Erprobung oder ersten Anwendung der Berufsgenossenschaft anzuzeigen.

4.4.4 Unterhöhlungen

Wände von Rohrleitungsgräben dürfen nicht unterhöhlt werden. Überhänge sind unverzüglich zu beseitigen.

4.4.5 Bauwerksreste, Findlinge

Beim Aushub von Rohrleitungsgräben freigelegte Bauwerksreste, Findlinge und dergleichen, die abstürzen oder abrutschen können, sind unverzüglich zu beseitigen.

Siehe auch §§ 28 und 34 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (VBG 37).

4.5 Verkehrswege an Gräben und Gruben

4.5.1 Schutzstreifen

An Rohrleitungsgräben und Gruben, die betreten werden müssen, sind an den Rändern mindestens 0,60 m breite, möglichst waagerechte Schutzstreifen anzuordnen und von Aushubmaterial, Hindernissen und nicht benötigten Gegenständen freizuhalten. Bei Gräben bis zu einer Tiefe von 0,80 m kann auf einer Seite auf den Schutzstreifen verzichtet werden.

Siehe auch § 31 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (VBG 37).

4.5.2 Leitern, Treppen, Übergänge

Rohrleitungsgräben und Gruben von mehr als 1,25 m Tiefe dürfen nur über geeignete Einrichtungen, insbesondere Leitern oder Treppen, betreten und verlassen werden. Gräben von mehr als 0,80 m Breite sind in ausreichendem Maße mit Übergängen, z.B. Laufbrücken oder Laufstegen, zu versehen.

Siehe auch § 31 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (VBG 37) und Unfallverhütungsvorschrift "Leitern und Tritte" (VBG 74).

4.6 Arbeitsraumbreiten

Rohrleitungsgräben und Gruben, in denen gearbeitet wird, müssen ausreichenden Arbeitsraum haben. Die Abmessungen des Arbeitsraumes müssen - abhängig von Böschungswinkel, Verbau, Einbauten, Rohrart und Arbeitsablauf - DIN 4124 "Baugruben und Gräben; Böschungen, Arbeitsraumbreiten, Verbau" entsprechen.

Siehe auch § 32 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (VBG 37).

4.7 Um- und Ausbau des Verbaues

Der Verbau darf nur auf Anordnung des Aufsichtführenden um- oder ausgebaut werden. Er darf nur zurückgebaut werden, soweit er durch Verfüllen entbehrlich geworden ist. Der Verbau ist beim Verfüllen an Ort und Stelle zu belassen, wenn er nicht gefahrlos entfernt werden kann.

Siehe auch § 33 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (VBG 37).

4.8 Aussteifungsmittel

4.8.1 Stählerne Aussteifungsmittel

Stählerne Kanalstreben und Spindelköpfe müssen den "Grundsätzen für den Bau und die Prüfung der Arbeitssicherheit von in der Länge verstellbaren Aussteifungsmitteln für den Leitungsgrabenbau" entsprechen.

Geprüfte Aussteifungsmittel tragen folgendes Kennzeichen der Prüfstelle der Tiefbau-Berufsgenossenschaft:

TBG X-Y

X: von der Prüfstelle zugeteilte Herstellernummer,

Y: Typbezeichnung des Aussteifungsmittels.

Alle geprüften Aussteifungsmittel sind in einer Liste der Tiefbau-Berufsgenossenschaft aufgeführt. Grundsätze und Liste sind über die zuständige Berufsgenossenschaft zu beziehen.

4.8.2 Aussteifungsmittel aus Holz

Rundholzsteifen müssen mindestens der Güteklasse II nach DIN 4074 Teil 2 "Bauholz für Holzbauteile; Gütebedingungen für Baurundholz (Nadelholz)" entsprechen und mindestens 10 cm dick sein.

4.8.3 Belastung von Aussteifungsmitteln

4.8.3.1 Längenveränderliche Aussteifungsmittel dürfen durch Anhängen oder Auflagern von Gegenständen nicht zusätzlich belastet werden.

Da längenveränderliche Aussteifungsmittel (Kanalstreben) in der Regel nur durch Belastungen mit Längskraft bis zum Bruch geprüft werden, dürfen sie in der Querrichtung nicht zusätzlich belastet werden.

4.8.3.2 Nicht längenveränderliche Aussteifungsmittel (Holz- oder Stahlsteifen) müssen, wenn sie zusätzlich durch Anhängen oder Auflagern von Gegenständen (z.B. Rohren, Arbeitsbühnen) belastet werden, diese Belastung aufnehmen können. Die Standsicherheit des Verbaues darf dabei nicht beeinträchtigt werden.

4.8.4 Betreten von Aussteifungsmitteln

Aussteifungsmittel des Grabenverbaues dürfen von Personen nicht betreten werden.

Aussteifungsmittel (Steifen, Streben) sind keine geeigneten Arbeitsplätze und kein Leiterersatz.

4.9 Kontrolle des Grabenverbaues

Der Aufsichtführende oder ein von ihm Beauftragter, der die erforderlichen Fachkenntnisse besitzt, hat den Grabenverbau während der Bauausführung regelmäßig zu kontrollieren, insbesondere

Dabei festgestellte Mängel und Gefahrenzustände sind unverzüglich zu beseitigen.

Bei der Kontrolle ist besonders zu achten auf

Siehe auch Abschnitte 4.3.8 und 4.3.9 DIN 4124 "Baugruben und Gräben; Böschungen, Arbeitsraumbreiten, Verbau".

4.10 Hebezeugeeinsatz von Erdbaumaschinen

Werden für Rohrleitungsbauarbeiten Erdbaumaschinen im Hebezeugeinsatz verwendet, so sind insbesondere die §§ 25 bis 27 und 44 bis 46 der Unfallverhütungsvorschrift "Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte und Spezialmaschinen des Erdbaues (Erdbaumaschinen)" (VBG 40) einzuhalten.

Die vorgenannten Bestimmungen betreffen hinsichtlich
  1. Bau und Ausrüstung die
    • Sicherung gegen Zurücklaufen der Last,
    • Notendhalteinrichtungen,
    • Lastmomentbegrenzer,
  2. Betrieb das
    • Anschlagen, Transportieren und Begleiten der Last,
    • Verhalten von Maschinenführern, Anschlägern und Begleitpersonen.

    Hinweis:
    Die vorstehend genannte Unfallverhütungsvorschrift wurde zum 1. Januar 2004 außer Kraft gesetzt; ausgewählte Betriebsbestimmungen dieser Vorschrift finden sich in Kapitel 2.12 der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500);

4.11 Lastaufnahmeeinrichtungen

4.11.1 Beschaffenheit

Lastaufnahmeeinrichtungen, die für Rohrleitungsbauarbeiten verwendet werden, müssen den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift "Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb" (VBG 9a) entsprechen.

Hinweis:
Die vorstehend genannte Unfallverhütungsvorschrift wurde zum 1. Januar 2004 außer Kraft gesetzt; ausgewählte Betriebsbestimmungen dieser Vorschrift finden sich in Kapitel 2.8 der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500);

4.11.2 Verwendung

4.11.2.1 Lastaufnahmeeinrichtungen dürfen nicht über ihre Tragfähigkeit hinaus belastet werden. Bei Seilen, Ketten und Bändern darf der Neigungswinkel 60° bzw. bei Spreizwinkel 120° nicht überschreiten. Abweichend hiervon dürfen beim Anschlagen mit Rundstahlketten im Schnürgang oder bei Hebevorgängen mit stoßartigem Anheben aus der Schlaffkette hinaus die Ketten höchstens mit 80 % ihrer Tragfähigkeit belastet werden.

4.11.2.2 Lasten müssen so angeschlagen werden, dass sie nicht verrutschen und sich nicht unbeabsichtigt vom Anschlagmittel lösen können. Bei mehrsträngigen Pratzen-, Klauen- oder Hakengeschirren müssen alle Pratzen, Klauen oder Haken gleichzeitig zum Eingriff kommen. Seilendverbindungen dürfen - ausgenommen für eine einmalige Verwendung - nicht mit Schraubklemmen hergestellt werden.

4.11.2.3 Rohre dürfen nicht mit ihrem Umfang

Dies gilt nicht

4.11.2.4 C-Haken dürfen nur mit eingelegter Sicherungskette, Lasthaken nur mit Hakensicherung verwendet werden.

4.11.2.5 Zum Vermeiden von Schäden an Lastaufnahmeeinrichtungen dürfen

weiterhin müssen

4.12 Zubehör

Schäkel-, Steck- und Schraubbolzen müssen durch Splinte oder ähnliches gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert werden.

4.13 Portale, Dreiböcke


Portale und Dreiböcke müssen so aufgestellt und verwendet werden, dass sie nicht umkippen können. Die Füße von Portalen und Dreiböcken müssen gegen Auseinandergleiten gesichert werden.

4.14 Abladen, Führen, Lagern, Stapeln und Zusammenziehen von Rohren

4.14.1 Abladen, Abheben

Beim Abladen und Abheben von Rohren ist sicherzustellen, dass gelagerte oder gestapelte Rohre nicht ins Rollen geraten oder umfallen können.

4.14.2 Führen von Rollen

Wenn Personen durch pendelnde Rohre gefährdet werden können, müssen die Rohre mit Seilen oder Stangen geführt werden. In der Nähe spannungsführender elektrischer Freileitungen müssen derartige Führungsmittel aus trockenem nichtleitendem Material sein.

4.14.3 Lagern und Stapeln

4.14.3.1 Rohre sind so zu lagern, dass sie nicht abrollen können. Auf geneigtem Gelände gelagerte Rohre sind zusätzlich gegen Abrollen zu sichern. Kurze Rohre sind möglichst rechtwinklig zur Grabenachse zu lagern. Bei Platzmangel dürfen Rohre über dem Graben auf geeigneten Unterlagen gelagert werden. Die Unterlagen müssen ausreichende Auflager haben.

4.14.3.2 Beim Stapeln von Rohren muss jede Lage des Rohrstapels gegen Auseinanderrollen gesichert sein. Auf geneigten Flächen dürfen Rohre nicht gestapelt werden. Bei verpackt oder gebündelt angelieferten Rohren darf die Verpackung oder Umschnürung erst gelöst werden, wenn sichergestellt ist, dass die Rohre nicht ab- oder auseinanderrollen können.

4.14.3.3 Werden Rohre aufgebockt, so müssen die Böcke kippsicher aufgestellt und so eingerichtet sein, dass die Rohre nicht herunterrollen können.

4.14.4 Zusammenziehen

Beim Zusammenziehen von Rohren ist der Aufenthalt von Personen im Gefahrbereich des Zugseiles von Ziehgeräten unzulässig.

4.15 Ablassen von Rohren in den Graben

4.15.1 Verhalten bei schwebender Last


Personen dürfen sich weder unter schwebenden Lasten aufhalten, noch dürfen sie auf schwebenden Lasten mitfahren. Sie sollen sich möglichst nicht zwischen der Grabenwand und der schwebenden Last aufhalten. Müssen Rohre beim Ablassen geführt werden, hat dies möglichst am Rohrende zu erfolgen.

4.15.2 Einbringen langer Rohre

Müssen zum Einbringen von Rohren Umsteifungsarbeiten vorgenommen werden, so dürfen Aussteifungsmittel nur entfernt werden, wenn durch das Umsteifen die Erddruckkräfte so aufgenommen werden, dass andere Verbauteile nicht überlastet sind.

Das Einbringen langer Rohre kann z.B. erfolgen

4.15.3 Einweiser

Beim Absenken von Rohren, Rohrleitungsteilen oder Rohrsträngen in den Graben muss ein Einweiser eingesetzt werden, wenn die Geräteführer der Hebezeuge die Last nicht beobachten und Personen im Graben gefährdet werden können.

5 Arbeiten in und an Rohrleitungen

5.1 Arbeiten in Rohrleitungen unter DN 600 mm

In Rohrleitungen unter DN 600 mm dürfen Personen nicht arbeiten. Dies gilt auch für Überwachungs- und Wartungsarbeiten.

5.2 Arbeiten in Rohrleitungen von DN 600 mm bis DN 800 mm

In Rohrleitungen von DN 600 mm bis unter DN 800 mm dürfen nur Personen arbeiten, die mindestens 18 Jahre alt, zuverlässig und unterwiesen sind. Diese Personen dürfen in solchen Rohrleitungen nur arbeiten, wenn

  1. ein Sauerstoffgehalt von mehr als 19 Vol.-% vorhanden ist,
  2. die zulässige Konzentration gefährlicher Stoffe in der Luft nicht überschritten wird,
  3. Verbrennungskraftmaschinen nicht verwendet werden,
  4. jede Person eine batteriegespeiste Hand- oder Stollenleuchte mit sich führt,
  5. eine sichere Verständigung zwischen den in der Leitung arbeitenden Personen und einer anderen außerhalb befindlichen Person gewährleistet ist,
  6. bei Einfahrtiefen von mehr als 10 m die in der Leitung arbeitenden Personen auf seilgeführten Rollenwagen einfahren,
  7. das Lösen von Erdreich oder Gestein vor Ort und deren Transport nicht erforderlich sind.
    Hinsichtlich zulässiger Konzentration gefährlicher Stoffe siehe Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 900 "Luftgrenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz".

5.3 Arbeiten in Rohrleitungen von DN 800 mm und mehr

In Rohrleitungen von DN 800 mm und mehr dürfen Personen nur arbeiten, wenn

  1. ein Sauerstoffgehalt von mehr als 19 Vol.-% vorhanden ist,
  2. die zulässige Konzentration gefährlicher Stoffe in der Luft nicht überschritten wird,
  3. als Verbrennungsmaschinen nur Dieselmotore eingesetzt werden,
  4. jede Person eine batteriegespeiste Hand- oder Stollenleuchte mit sich führt,
  5. eine sichere Verständigung zwischen den in der Leitung arbeitenden Personen und einer außerhalb befindlichen Person gewährleistet ist.

5.4 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

5.4.1 Das Innere von Rohrleitungen gilt in Bezug auf elektrische Anlagen und Betriebsmittel als leitfähiger Raum mit begrenzter Bewegungsfreiheit im Sinne der DIN VDE 0100 Teil 706 "Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1.000 V; Begrenzte leitfähige Räume".

5.4.2 Ortsveränderliche Leuchten und Elektrowerkzeuge dürfen in Rohrleitungen nur mit Schutzkleinspannung oder Schutztrennung betrieben werden.

5.4.3 Trenntransformatoren und Stromerzeuger für Schutzkleinspannungen müssen außerhalb der Rohrleitung aufgestellt werden.

5.5 Verwendung von Flüssiggas

5.5.1 Flüssiggas darf bei Arbeiten in Rohrleitungen nicht verwendet werden.

5.5.2 Bei Arbeiten an Rohrleitungen dürfen ortsbewegliche Flüssiggasbehälter nur in der für den ununterbrochenen Fortgang der Arbeiten erforderlichen Zahl am Arbeitsplatz aufgestellt werden.

5.5.3 Flüssiggasbefeuerte Geräte, die aus Behältern mit mehr als 1 l Rauminhalt oder über Schläuche von mehr als 400 mm Länge versorgt werden, müssen

5.5.4 Bei Arbeiten an Rohrleitungen mit Flüssiggas müssen Pulverlöscher für die Brandklasse C mit mindestens 12 kg Füllung am Arbeitsplatz bereitgehalten werden.

Siehe auch "Merkheft: Flüssiggas auf Baustellen" (ZH 1/478).

Hinweis:
Das vorstehend genannte Merkblatt wurde zwischenzeitlich zurückgezogen.

5.6 Unregelmäßigkeiten

Treten bei Arbeiten in Rohrleitungen Unregelmäßigkeiten auf, die zu Gefahren für die Beschäftigten führen können, ist die Leitung sofort zu verlassen. Die Arbeiten in der Leitung dürfen erst nach Anweisung des Aufsichtführenden wieder aufgenommen werden.

Solche Unregelmäßigkeiten können z.B. sein:

5.7 Reinigen von Rohrleitungen

5.7.1 Beim Reinigen von Rohrleitungen mit seilgezogenen Reinigungsvorrichtungen müssen Personen gegen die Gefährdung durch Seilschlag infolge Seilriss gesichert sein. Sie dürfen sich im Gefahrbereich der Seile nur aufhalten, wenn Einrichtungen zum Schutz gegen Seilschlag (z.B. Schutzschilde, Abweiser) vorhanden sind.

5.7.2 Beim Reinigen von Rohrleitungen mit druckluft- oder druckwassergeschobenen Reinigungsvorrichtungen (Molchen) dürfen sich Personen vor dem offenen Rohrende, aus dem die Reinigungsvorrichtung herausgeschoben wird, nicht aufhalten. Das Rohrleitungsende ist so auszubilden, dass die Reinigungsvorrichtung aufgefangen wird.

5.8 Dichtungs- und Isolierarbeiten (Nachumhüllungsarbeiten)

Bei der Ausführung von Dichtungs- und Isolierarbeiten an Rohrleitungen sind insbesondere folgende Unfallverhütungsvorschriften zu beachten:

5.9 Schweiß-, Schneid- und verwandte Arbeiten

Bei Schweiß- und Schneidarbeiten sind die Unfallverhütungsvorschriften "Schweißen, Schneiden und verwandte Arbeitsverfahren" (VBG 15) und "Arbeiten an Gasleitungen" (VBG 50) zu beachten. Rohrleitungen gelten in Bezug auf in ihnen durchgeführte Schweiß-, Schneid- und verwandte Arbeitsverfahren als feuchte und nasse Räume im Sinne der DIN VDE 0100 "Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V" sowie als enge Räume im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift "Schweißen, Schneiden und verwandte Arbeitsverfahren" (VBG 15).

Hinweis:
Die vorstehend genannte Unfallverhütungsvorschrift wird zum 1. Januar 2005 außer Kraft gesetzt; ausgewählte Betriebsbestimmungen dieser Vorschrift finden sich dann in Kapitel 2.... der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500);

5.10 Arbeiten an Gasleitungen

Bei Arbeiten an oder in Leitungen für Gas und Gasgemische ist die Unfallverhütungsvorschrift "Arbeiten an Gasleitungen" (VBG 50) zu beachten. Sie gilt nicht für das Errichten von Gasleitungen.

Hinweis:
Die vorstehend genannte Unfallverhütungsvorschrift wird zum 1. Januar 2005 außer Kraft gesetzt; ausgewählte Betriebsbestimmungen dieser Vorschrift finden sich dann in Kapitel 2.... der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500);

5.11 Bearbeiten von Asbestzementrohren

Beim Bearbeiten von Rohren aus Asbestzement sind die Unfallverhütungsvorschrift "Schutz gegen gesundheitsgefährlichen mineralischen Staub" (VBG 119) und die "Sicherheitsregeln für staubemittierende handgeführte Maschinen und Geräte zur Bearbeitung von Asbestzement-Erzeugnissen" (ZH 1/616) zu beachten.

Hinweis:
Die vorstehend genannte Unfallverhütungsvorschrift wurde zwischenzeitlich außer Kraft gesetzt; zur Fassung der Sicherheitsregeln

5.12 Anlöse- und Klebearbeiten

Bei Anlöse- und Klebearbeiten an und in Rohrleitungen sind die Verarbeitungsanleitungen des Herstellers des Löse- und Klebemittels zu beachten.

Siehe auch Gefahrstoffverordnung.

5.13 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel im Leitungsgraben

Rohrleitungsgräben gelten als Baustellen im Sinne der DIN VDE 0100 "Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1.000 V".

6 Persönliche Schutzausrüstungen

6.1 Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstungen

Der Unternehmer hat bei Rohrleitungsbauarbeiten den Beschäftigten folgende persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen:

  1. Kopfschutz nach DIN 4840 "Arbeitsschutzhelme; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung",
  2. Schutzschuhe nach DIN 4843 "Schutzschuhe; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung" der Schuhausführung S 3 in Stiefelform (Formen ST, SHH oder SH),
  3. Schutzhandschuhe nach DIN 4841 "Schutzhandschuhe" in der für die jeweilige Arbeit erforderlichen Beschaffenheit,
  4. erforderlichenfalls weitere persönliche Schutzausrüstungen entsprechend den Bestimmungen der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften.
    Als weitere persönliche Schutzausrüstungen kommen z.B. in Betracht:
    • Augenschutz, bei Schweiß- und Schneidarbeiten, nach DIN 4647 Teil 1 "Sichtscheiben für Augenschutzgeräte; Schweißerschutzfilter";
    • Atemschutzgeräte gemäß "Atemschutz-Merkblatt" (ZH 1/134);
    • persönlicher Schallschutz gemäß § 4 Unfallverhütungsvorschrift "Lärm" (VBG 121).

    Hinweis:
    Das vorstehend genannte Merkblatt wurde zwischenzeitlich überarbeitet und in eine BG-Regel "Benutzung von Atemschutz" (BGR 190) überstellt.

6.2 Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen

Die Beschäftigten haben die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen.

7 Prüfung von Rohrleitungen mit Druckgas oder Druckwasser

7.1 Prüfung von Druck-Rohrleitungen

7.1.1 Arbeiten im Rohrgraben, die nicht der Druckprüfung dienen, sind während der Prüfung unzulässig, sofern ein Prüfdruck von mehr als 1 bar bei der Verwendung von Luft oder Gas als Prüfmedium bzw. von mehr als 4 bar bei der Verwendung von Wasser als Prüfmedium angewendet wird.

7.1.2 Vor Aufbringen des Prüfdruckes muss der Verschluss (z.B. Stopfen, Flansch, Deckel) gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sein. Reibschlüssige Absperreinrichtungen wie Presskolben, Rohrblasen und andere pneumatische Rohrverschlüsse dürfen bei Druck- oder Dichtheitsprüfungen mit Druckgas nur verwendet werden, wenn die Verschlüsse zusätzlich formschlüssig gegen Herausdrücken aus dem Rohr gesichert sind.

7.1.3 Während einer Druckprüfung und beim Ablassen des Druckes von Rohrleitungen darf sich niemand vor dem Verschluss des Rohres aufhalten.

7.1.4 Eine Leitung mit nicht längskraftschlüssigen Verbindungen ist auch an den Rohrverbindungs-Enden, Krümmern, Abzweigen und der Absperreinrichtung unter Berücksichtigung des Prüfdruckes und der jeweiligen Bodenpressung ausreichend abzusteifen bzw. zu verankern. Die Endabsteifungen dürfen erst entfernt werden, wenn die Leitung vollkommen druckentlastet ist.

Siehe auch DIN 4279 Teil 1 "Innendruckprüfung von Druckrohrleitungen für Wasser; Allgemeine Angaben".

7.1.5 Der Prüfdruck muss gefahrlos abgelesen werden können.

7.1.6 Zum Ablassen des Druckes muss eine Armatur (Entlüftungs- oder Entleerungsarmatur) angebracht sein. Vor dem Lösen des Verschlusses muss diese Armatur offen und der Druck abgelassen sein.

7.1.7 Gasleitungen dürfen nach Instandsetzung oder wesentlichen Änderungen erst in Betrieb genommen werden, nachdem die Dichtheit durch eine Prüfung nachgewiesen worden ist. Der angewandte Druck darf den Nenndruck des Leitungssystems nicht überschreiten. Bei der Dichtheitsprüfung muss eine sachkundige Aufsichtsperson anwesend sein.

7.2 Prüfung von Freispiegel-Rohrleitungen

7.2.1 Bei der Prüfung von Freispiegel-Rohrleitungen sind die Bestimmungen der Abschnitte 7.1.3 bis 7.1.6 einzuhalten.

7.2.2 Während der Druckaufgabe ist der Aufenthalt von Personen im Rohrgraben nicht zulässig.

7.3 Schweißnahtprüfung mit ionisierenden Strahlen

Beim zerstörungsfreien Prüfen von Schweißnähten an Rohrleitungen mit Röntgen- oder Gammastrahlen sind die Röntgenverordnung, die Strahlenschutzverordnung und die "Richtlinien: Umschlossene radioaktive Stoffe (mit Ausnahme der medizinischen Anwendung)" (ZH 1/202) (z.Zt. in Überarbeitung) sowie DIN 54111 Teil 1 "Zerstörungsfreie Prüfverfahren; Prüfung von Schweißverbindungen metallischer Werkstoffe mit Röntgen- oder Gamma-strahlen, Aufnahme von Durchstrahlungsbildern" und DIN 54115 Teil 1 "Strahlenschutzregeln für die technische Anwendung umschlossener radioaktiver Stoffe; Zugelassene Körperdosen, Kontroll- und Überwachungsbereiche" zu beachten.

Hinweis:
Die vorstehend genannten Richtlinien wurden zwischenzeitlich zurückgezogen.

8 Zeitpunkt der Anwendung

Diese Sicherheitsregeln sind anzuwenden ab April 1986. Sie ersetzen die "Sicherheitsregeln für Rohrleitungsbauarbeiten" (ZH 1/559) vom April 1977.

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Vorschriften und Regeln  Anhang

Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt:

1. Gesetze/Verordnungen

(Bezugsquelle: Buchhandel oder Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln)

Verordnung über Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager (Acetylenverordnung - AcetV),

Verordnung über gefährliche Stoffe (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV),

Verordnung über Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen (Druckbehälterverordnung - DruckbehV) (ZH 1/400),

Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung) (ZH 1/480),

Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) (ZH 1/241).

2. Unfallverhütungsvorschriften

(Bezugsquelle: Berufsgenossenschaft oder Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln)

Allgemeine Vorschriften (VBG 1) jetzt "Grundsätze der Prävention" (BGV A1),

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (VBG 4),

Metallbearbeitung; Schleifkörper, Pließt- und Polierscheiben; Schleif- und Poliermaschinen (VBG 7n6),

Schleifkörper und Schleifmaschinen (VBG 7t1),

Winden, Hub- und Zuggeräte (VBG 8),

Krane (VBG 9),

Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb (VBG 9a),

Schweißen, Schneiden und verwandte Arbeitsverfahren (VBG 15), Bauarbeiten (VBG 37),

Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte und Spezialmaschinen des Erdbaues (Erdbaumaschinen) (VBG 40),

Rammen (VBG 41),

Heiz-, Flämm- und Schmelzgeräte für Bau- und Montagearbeiten (VBG 43),

Arbeiten an Gasleitungen (VBG 50),

Kanalisationswerke (VBG 54),

Gase (VBG 61),

Leitern und Tritte (VBG 74),

Verarbeiten von Klebstoff (VBG 81),

Arbeiten an elektrischen Freileitungs-, Mast- und Kabelanlagen (VBG 89),

Schutzmaßnahmen beim Umgang mit krebserzeugenden Arbeitsstoffen (VBG 113),

Schutz gegen gesundheitsgefährlichen mineralischen Staub (VBG 119),

Lärm (VBG 121).

(Bezugsquelle: Bundesverband der Unfallkassen e.V. (BUK)
Fockensteinstraße 1, 81539 München)

Ortsentwässerung (Kanalisationsanlagen) der Gemeindeunfallversicherungs-Verbände.

3. Berufsgenossenschaftliche Richtlinien, Sicherheitsregeln, Merkblätter, Merkhefte, Sonderdrucke

(Bezugsquelle: Berufsgenossenschaft oder Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln)

Richtlinien für Sicherheits- und Rettungsgeschirre (ZH 1/55),

Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen (Richtlinien "Statische Elektrizität") (ZH 1/200),

Richtlinien für die Verwendung von Flüssiggas (ZH 1/455),

Sicherheitsregeln für Bauarbeiten unter Tage (ZH 1/486),

Sicherheitsregeln für Steigeisen und Steigeisengänge (ZH 1/542),

Sicherheitsregeln für staubemittierende handgeführte Maschinen und Geräte zur Bearbeitung von Asbestzement-Erzeugnissen (ZH 1/616),

Merkblatt: Leitern bei Bauarbeiten (ZH 1/45),

Atemschutz-Merkblatt (ZH 1/134),

Merkblatt für Seile und Ketten als Anschlagmittel im Baubetrieb (ZH 1/235),

Merkheft: Der elektrische Strom (ZH 1/51),

Merkheft: Fertigteile des Tiefbaues (ZH 1/337),

Merkheft: Sicherheit beim Bauen mit Fertigteilen (ZH 1/338),

Merkheft: Sicherung von Baugruben und Gräben (ZH 1/441),

Merkheft: Flüssiggas auf Baustellen (ZH 1/478),

Merkheft: Erdbaumaschinen (ZH 1/533),

Merkheft: Lärm (ZH 1/563).

Bezugsquelle: Tiefbau-Berufsgenossenschaft, Am Knie 6, 8000 München 60)

Belastungstabelle für Anschlagmittel,

Geprüfte Aussteifungsmittel für den Leitungsgrabenbau,

Sicherheitsmaßnahmen bei Erdarbeiten in der Nähe von unterirdisch verlegten Versorgungsleitungen,

Sicherheitstechnik bei Verbauverfahren mit großformatigen Grabenverbauplatten,

Arbeitssicherheit im Leitungsgrabenbau,

Leitungsgrabenbau,

Verbaugeräte für den Leitungsgrabenbau,

Der Verbau von Leitungsgräben mit Verbauteilen aus Stahl,

Sicherer Rohrtransport für den Abwasserleitungsbau,

Sicherheit beim Schweißen und Schneiden.

4. DIN-Normen

(Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 4-10, 1000 Berlin 30)

DIN 1142 Drahtseilklemmen für Seil-Endverbindungen bei sicherheitstechnischen Anforderungen,
DIN 2470-1 Gasleitungen aus Stahlrohren mit Betriebsüberdrücken bis 16 bar; Anforderungen an die Rohrleitungsteile,
DIN 2470-2 Gasleitungen aus Stahlrohren mit zulässigen Betriebsüberdrücken von mehr als 16 bar; Anforderungen an die Rohrleitungsteile,
DIN 3051-1 Drahtseile aus Stahldrähten; Grundlagen, Übersicht,
DIN 3088 Anschlagseile zum Befestigen von Lasten an Lasthaken,
DIN 4074-2 Bauholz für Holzbauteile; Gütebedingungen für Baurundholz (Nadelholz),
DIN 4124 Baugruben und Gräben, Böschungen, Arbeitsraumbreiten, Verbau,
DIN 4279-1 Innendruckprüfung von Druckrohr-Leitungen für Wasser; Allgemeine Angaben,
DIN 4646-1 Sichtscheiben für Augenschutzgeräte; Grundlagen, Anforderungen, Maße, Kennzeichnung,
DIN 4647-1 Sichtscheiben für Augenschutzgeräte; Schweißerschutzfilter,
DIN 4840 Arbeitsschutzhelme; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung,
DIN 4841-1 Schutzhandschuhe; Sicherheitstechnische Grundanforderungen, Prüfung,
DIN 4843 Schutzschuhe; Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung,
DIN 5688 Anschlagketten,
DIN 19630 Richtlinien für den Bau von Wasserrohrleitungen; Technische Regeln des DVGW,
DIN 19695 Befördern und Lagern von Beton-, Stahlbeton und Spannbetonrohren, zugehörigen Formstücken sowie Schachtringen,
DIN 54111-1 Zerstörungsfreie Prüfverfahren; Prüfung von Schweißverbindungen metallischer Werkstoffe mit Röntgen- oder Gammastrahlen, Aufnahme von Durchstrahlungsbildern,
DIN 54115-1 Strahlenschutzregeln für die technische Anwendung umschlossener radioaktiver Stoffe,
DIN 61360 Hebebänder aus synthetischen Fasern,
DIN 82101 Schäkel,
DIN 83305 Faserseile.

5. VDE-Bestimmungen

(Bezugsquelle: VDE-Verlag GmbH, Bismarckstraße 33, 1000 Berlin 12)

DIN VDE 0100 Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1.000 V, DIN VDE 0105-1 Betrieb von Starkstromanlagen; Allgemeine Festlegungen,
DIN VDE 0190 Bestimmungen für das Einbeziehen von Rohrleitungen in Schutzmaßnahmen von Starkstromleitungen mit Nennspannungen bis 1.000 V.

6. DVGW-Regelwerk

(Bezugsquelle: ZfGW-Verlag, Postfach 901080, 6000 Frankfurt/Main 90)

G 459 Errichten von Gas-Hausanschlüssen bis 4 bar Betriebsdruck (in Vorbereitung),
G 461/I Errichten von Gasleitungen aus Druckrohren und Formstücken aus duktilem Gusseisen bis 4 bar Betriebsdruck,
G 461/II Errichten von Gasleitungen aus Druckrohren und Formstücken aus duktilem Gusseisen mit Betriebsdruck von mehr als 4 bar bis 16 bar,
G 462/I Errichten von Gasleitungen aus Stahlrohren bis 4 bar Betriebsdruck,
G 462/II Errichten von Gasleitungen aus Stahlrohren mit Betriebsdruck von mehr als 4 bar bis 16 bar,
G 463 Errichten von Gasleitungen aus Stahlrohren mit mehr als 16 bar Betriebsdruck,
G 465/I Überwachen von Gasrohrnetzen mit einem Betriebsdruck bis 4 bar,
G 465/II Arbeiten an Gasrohrnetzen mit einem Betriebsdruck bis 4 bar,
G 466/I Gasrohrleitungen aus Stahlrohren mit einem Betriebsdruck von mehr als 4 bar; Instandhaltung,
G 466/II Überwachen und Instandsetzen von Hochdruck-Gasrohrnetzen aus duktilem Gusseisen mit einem Betriebsdruck von mehr als 1 bar bis 16 bar,
G 469 Druckprüfverfahren für Leitungen und Anlagen der Gasversorgung,
G 472 Verlegen von Rohrleitungen aus PVC hart mit einem Betriebsdruck bis 1 bar und aus PE hart mit einem Betriebsdruck bis 4 bar für Gasleitungen,
G 600 Technische Regeln für Gas-Installationen; (DVGW-TRGI),
GW 10 Inbetriebnahme und Überwachung des kathodischen Korrosionsschutzes erdverlegter Lagerbehälter und Stahlrohrleitungen,
GW 120 Planwerke für die Rohrnetze der öffentlichen Gas- und Wasserversorgung,
GW 301 Verfahren für die Erteilung der DVGW-Bescheinigung für Rohrleitungsbauunternehmen,
GW 309 Elektrische Überbrückung bei Rohrtrennungen,
GW 310/I Hinweise und Tabellen für die Bemessung von Betonwiderlagern an Bogen und Abzweigern mit nicht längskraftschlüssigen Verbindungen, Teil 1 mit Beilage "Kurzfassung",
GW 310/II Hinweise und Tabellen für die Bemessung von Betonwiderlagern an Bogen, Abzweigern und Reduzierstücken mit nicht längskraftschlüssigen Rohrverbindungen,Teil II, (ab NW 500),
GW 315 Hinweise für Maßnahmen zum Schutz von Versorgungslagen bei Bauarbeiten,
GW 368 Hinweise für Herstellung und Einbau von zugfesten Verbindungsteilen zur Sicherung nichtlängskraftschlüssiger Rohrverbindungen,
GW 0190 Einbeziehen von Rohrleitungen in Schutzmaßnahmen von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1.000 V,
AfK-Empfehlung
Nr. 3

Maßnahmen bei Bau und Betrieb von Rohrleitungen im Einflussbereich von Hochspannungs-Drehstromanlagen und Wechselstrom-Bahnanlagen.
Gegenüber der vorhergehenden Ausgabe vom April 1977 wurden diese Sicherheitsregeln vollständig überarbeitet.

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(Stand: 16.06.2018)

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