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Regelwerk; ZH1; BGR/GUV-R; DGUV-R

ZH 1/530 - Richtlinien für Straßenwalzen und Bodenverdichter (Verdichtungsgeräte)

(Ausgabe 10/1986)



1 Anwendungsbereich

Diese Richtlinien finden Anwendung auf Bau, Ausrüstung und Betrieb von kraftbetriebenen Straßenwalzen und Bodenverdichtern, die zur Verdichtung oder zur Oberflächenbearbeitung von Böden und Baustoffen, z.B. im Straßenbau, Erdbau, Wasserbau, Sportplatzbau dienen. Sie werden im folgenden Verdichtungsgeräte genannt.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinien werden als Verdichtungsgeräte folgende Geräte bezeichnet und begrifflich bestimmt:

2.1Walzen mit Fahrerplatz sind selbstfahrende Verdichtungsgeräte mit einem oder mehreren Metallwalzkörpern oder Gummirädern, bei denen der Maschinenführerplatz ein fester Bestandteil des Gerätes ist.

2.2Walzen für Mitgängerbetrieb sind selbstfahrende Verdichtungsgeräte mit einem oder mehreren Metallwalzkörpern oder Gummirädern, bei denen die Betätigungseinrichtungen für das Fahren, Lenken, Bremsen und Vibrieren so angeordnet sind, dass das bestimmungsgemäße Führen der Walze durch einen mitgehenden Maschinenführer (Mitgänger) erfolgt.

2.3Anhängewalzen sind Verdichtungsgeräte mit einem oder mehreren Metallwalzkörpern oder Gummirädern, bei denen kein eigener Fahrantrieb vorhanden ist und der Maschinenführerplatz sich auf einer Zugmaschine befindet.

2.4Vibrationsplatten sowie Vibrations- und Schnellschlagstampfer sind Verdichtungsgeräte mit im Wesentlichen ebenen Grundplatten, die in Schwingungen versetzt werden. Sie werden von einem mitgehenden Maschinenführer geführt oder als Anbaugeräte an einem Trägergerät betrieben.

2.5Explosionsstampfer sind Verdichtungsgeräte mit einem im Wesentlichen ebenen Stampffuß, der durch Explosionsdruck zu einer vorwiegend vertikalen Bewegung angeregt wird. Er wird von einem mitgehenden Maschinenführer geführt.

3 Allgemeine Anforderungen

Verdichtungsgeräte müssen nach den Bestimmungen dieser Richtlinien und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein und betrieben werden. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

    Es wird insbesondere auf die für den Anwendungsbereich dieser Richtlinien zu beachtenden, im Anhang aufgeführten staatlichen Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und Regeln der Technik verwiesen.

4 Bau und Ausrüstung

4.1 Gemeinsame Bestimmungen

4.1.1 An Verdichtungsgeräten müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:

    Das Betriebsgewicht der Walze ohne Ballast entspricht dem Eigengewicht in ihrer Grundausrüstung einschließlich des Gewichtes aller Werkzeuge, des halbvollen Kraftstoffbehälters, des vollen Ölbehälters, gegebenenfalls des halbvollen Wasserbehälters der Berieselung und gegebenenfalls eines Zuschlages von 75 kg für den Fahrer.

Siehe dazu auch Abschnitt 3.2.2 von "CECE-Sektion III - Europäische Richtlinie für Straßenwalzen und Bodenverdichter".

Das Maximalgewicht errechnet sich aus dem Eigengewicht einschließlich des maximalen Ballastes, aller Behälterfüllungen und aller mit dem Gerät gleichzeitig verbindbaren Ausrüstungen.

4.1.2 Für Verdichtungsgeräte müssen Betriebsanleitungen mitgeliefert werden. Sie müssen alle für den sicheren Betrieb erforderlichen Angaben in übersichtlicher und leicht verständlicher Form enthalten. Die Betriebsanleitungen müssen in handlicher, strapazierfähiger Ausführung hergestellt und in deutscher Sprache abgefasst sein.

4.1.3 Schutzeinrichtungen vor Gefahrstellen müssen unverlierbar angebracht sein.

4.1.4 Starteinrichtungen von Verbrennungskraftmaschinen müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass Verletzungen beim Anlassen vermieden werden.

    Dies kann erreicht werden z.B. durch:
  • Elektrische Anlasser,
  • Einrichtungen, die das Zurückschlagen von Andrehkurbeln beim Starten vermeiden,
  • Federkraftanlasser.

4.1.5 Verdichtungsgeräte mit elektrischer Starteinrichtung müssen gegen unbefugtes Ingangsetzen gesichert werden können.

    Die Sicherung der Starteinrichtung kann z.B. erfolgen durch Schlösser (Tür-, Zünd- oder Anlassschlösser), die sich nicht durch allgemein verwendbare Schlüssel öffnen lassen.

4.1.6 Bei Verdichtungsgeräten mit elektrischem Antrieb muss die gesamte elektrische Anlage vom Maschinenführerplatz aus allpolig abgeschaltet und gegen unbefugtes Einschalten gesichert werden können.

4.1.7 Stellteile (Bedienelemente) müssen so angeordnet, beschaffen, gekennzeichnet und gestaltet sein, dass Zuordnung und Schaltsinn eindeutig erkennbar sind.

4.1.8 Stellteile (Bedienelemente) dürfen betriebsbedingt nicht wärmer als 45 °C werden können. Sie müssen von heißen Stellen so weit entfernt sein, dass Verbrennungen vermieden werden.

4.1.9

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