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ZH 1/361 - Richtlinien für Geräte und Anlagen zur Regalbedienung
(Ausgabe 1978zurückgezogen)
Vorbemerkungen
Die nachstehenden Richtlinien wurden im Fachausschuss "Fördermittel und Lastaufnahmemittel" (jetzt "Förder- und Lagertechnik") unter Beteiligung der Gewerbeaufsicht, der Vereinigung der Technischen Überwachungs-Vereine, von Vertretern der Arbeitgeberverbände und der Gewerkschaften sowie der Hersteller, der Betreiber und der Wissenschaft erarbeitet. Mit den Richtlinien wurde das Ziel verfolgt, sicherheitstechnische Maßstäbe für den Bau, die Ausrüstung, die Prüfung und den Betrieb von Geräten und Anlagen zur Regalbedienung entsprechend dem derzeitigen Stand der Technik zu setzen.
Vorherrschendes Baumerkmal der Geräte zur Regalbedienung ist der unter Umständen beträchtliche Höhen erreichende Hubmast, an welchem das Lastaufnahmemittel und bei vielen Geräten auch der Bedienungsstand bewegt und geführt werden. Der Hubmast kann stehend auf einem auf Flur laufenden Fahrwerk oder hängend ausgeführt sein.
Im Hinblick auf die mit dem Betrieb der Geräte verbundenen gleichartigen Gefahren ist der Fachausschuss "Fördermittel und Lastaufnahmemittel" bei seinen Beratungen zu dem Ergebnis gelangt, dass Geräte und Anlagen zur Regalbedienung ihrer besonderen Bauart und Betriebsweise wegen sicherheitstechnisch gesondert zu erfassen und unabhängig von stehendem oder hängendem Hubmast in einer gemeinsamen Richtlinie zu behandeln sind. Wenn mit den Richtlinien in der Praxis weitere Erfahrungen gesammelt worden sind, ist daran gedacht, sie in eine Unfallverhütungsvorschrift umzuwandeln.
I. Geltungsbereich
Nr. 1.
II. Bau und Ausrüstung
a) Gemeinsame Bestimmungen
Nr. 2.
Nr. 3. (1) Die Geräte müssen an leicht auffindbarer Stelle ein typenschild tragen mit folgenden Angaben:
(2) An den Geräten müssen zusätzlich dauerhaft und leicht erkennbar angegeben sein:
Nr. 4. Die Geräte dürfen sich nur mit einem besonderen Schaltschlüssel in Betrieb setzen lassen. Das Schaltschloss muss am Gerät leicht erreichbar angebracht sein (vgl. auch Nr. 32 für automatisch gesteuerte Geräte).
Nr. 5.
Nr. 6.
Nr. 7. Der Bedienungsstand 4) und die Steuereinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Quetschgefahren für die Bedienungspersonen vermieden sind.
Nr. 8.
Nr. 9.
Nr. 10. Geräte, die nicht ausschließlich durch Mitgänger bedient werden, müssen eine lauttönende Signaleinrichtung haben, die vom Bedienungsstand aus betätigt werden kann.
Nr. 11. Der Hub- und Senkweg des Bedienungsstandes und des Lastaufnahmemittels muss in den Endstellungen durch Anschläge begrenzt sein.
Nr. 12.
Nr. 13. Das Hubwerk muss so eingerichtet sein, dass Bedienungsstand und Lastaufnahmemittel nicht unbeabsichtigt absinken können.
Nr. 14.
Nr. 15.
Nr. 16. Bedienungsstände müssen im Notfall vom Bedienungsstand aus abgesenkt oder auf andere Weise verlassen werden können. Bei Geräten, deren Bedienungsstand (Standfläche) mehr als 5 m über Flur angehoben werden kann, müssen Einrichtungen zum Verlassen des Bedienungsstandes, wie z.B. Abseilgerät, Steigleiter u. dgl. vorhanden sein.
Nr. 17.
Nr. 18. Maschinelle und elektrische Einrichtungen müssen sicher gewartet werden können.
Nr. 19.
Nr. 20. Die Bestimmungen dieser Richtlinien über den Betrieb der Geräte Nm. 36-46 müssen am Bedienungsstand dauerhaft und gut lesbar angebracht sein.
Nr. 21. An den Zugängen zum Regalbereich (Realgänge, Zufahrtsbereich, Umsetzerbereich) ist auf die Verbote nach Nr. 43 dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.
b) Zusätzliche Bestimmungen für nicht zwangsgeführte Geräte
Nr. 22. Eine gleichzeitige Steuerung der Fahrbewegung und der Hub- oder Senkbewegung des Bedienungsstandes darf nicht möglich sein.
Nr. 23. Regalgänge müssen so breit sein, dass zwischen den äußersten Teilen der Geräte und der Vorderkante der Regale ein Abstand von mindestens 100 mm eingehalten werden kann.
Nr. 24. Verkehrswege, die mit angehobenem Bedienungsstand befahren werden, müssen eben sein und dürfen keine Neigung haben.
c) Zusätzliche Bestimmungen für zwangsgeführte Geräte
Nr. 25.
Nr. 26.
Nr. 27. Kreuzungsverkehr zwischen Geräten mit hochgelegenen oder in der Höhe verfahrbarem Bedienungsstand und anderen Fahrzeugen, z.B. Zu- oder Fortbringerfahrzeuge ist zu vermeiden. Soweit dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist, muss durch geeignete Maßnahmen den mit einem Kreuzungsverkehr verbundenen Gefahren entgegengewirkt werden.
Nr. 28.
Nr. 29. Auf Flur laufende, ständig schienengebundene Geräte müssen vor den Laufrädern möglichst niedrig angeordnete Schienenräumer haben.
Nr. 30. Werden mehrere Geräte in einem Regalgang betrieben, muss Vorsorge gegen ein Zusammenstoßen der Geräte getroffen sein.
Nr. 31. Bei Geräten, deren Lastaufnahmemittel seitlich in die Regale ausgefahren werden kann, muss die Steuerung so eingerichtet sein, dass nur mit der Feinhub- und Feinfahrbewegung gearbeitet werden kann, solange das Lastaufnahmemittel ausgefahren ist.
d) Zusätzliche Bestimmungen für automatisch gesteuerte Anlagen
Nr. 32.
Nr. 33. Der Zugang zu vollautomatischen Anlagen muss so gesichert sein, dass ein Zutritt zum Gefahrenbereich nur nach Abschalten des Gerätes möglich ist. Solange sich Personen im Gefahrenbereich aufhalten, darf eine Wiederinbetriebnahme der automatischen Steuerung nicht erfolgen können.
Nr. 34. Die Bestimmungen dieser Richtlinien über den Betrieb der Geräte Nr. 36 bis Nr. 46 müssen an der Steuerstelle dauerhaft und leicht erkennbar angebracht sein.
III. Prüfung
Nr. 35.
IV. Betrieb
Nr. 36. Die Geräte dürfen nur von mindestens 18 Jahre alten, geeigneten und zuverlässigen Personen geführt werden, die ausgebildet und vom Unternehmer oder dessen Beauftragten ausdrücklich mit der Führung beauftragt sind.
Nr. 37. Das Mitfahren nicht zugelassener Personen ist verboten.
Nr. 38. Die Bedienungspersonen haben beim Verlassen der Geräte durch Abziehen des Schaltschlüssels eine unbefugte Benutzung zu verhindern.
Nr. 39.
Nr. 40. Das Lastaufnahmemittel darf, wenn es mehr als 1,50 m über Flur angehoben ist, zum Be- oder Entladen nur betreten werden, wenn an diesem Sicherungen zum Schutz gegen Abstürzen der Bedienungspersonen vorhanden sind und das Hubwerk des Lastaufnahmemittels den Forderungen von Nr. 14 entspricht.
Nr. 41. Güter sind in die Regale so einzulagern, dass sie nicht in den Fahrbereich der Geräte hineinragen.
Nr. 42. Der Fahrbereich der Geräte ist frei von Hindernissen zu halten; herabgefallene Gegenstände müssen unverzüglich entfernt werden.
Nr. 43.
Nr. 44. Sicherheitseinrichtungen der Geräte dürfen nicht unwirksam gemacht oder missbräuchlich benutzt werden.
Nr. 45. Vor Änderungs-, Reinigungs- und Instandsetzungsarbeiten sind die Geräte abzuschalten und gegen unbefugte Inbetriebnahme zu sichern.
Nr. 46. Mit nicht zwangsgeführten Geräten dürfen nur die vom Unternehmer oder dessen Beauftragten freigegebenen Verkehrswege befahren werden.
__________________________
1) Geräte und Anlagen zur Regalbedienung sind Regalförderzeuge, z.B. Regalbediengeräte, Flurförderzeuge zur Regalbedienung mit hochfahrbarem Bedienungsstand, Regalfahrbühnen.
2) Geräte dieser Art unterliegen im allgemeinen der Aufzugsverordnung. Nicht als Förderung zwischen Stockwerken in diesem Sinne gilt das Fördern zwischen übereinanderliegenden Ein- und Auslagerungsstellen (Aufnahme- und Absetzplätzen), sofern nur eine feste Zugangsstelle zum Bedienungsstand bzw. im Falle einer Plattform auch zum Lastaufnahmemittel vorhanden ist.
3) Bei auf Flur laufenden Geräten zur Regalbedienung vom hochgefahrenen Bedienungsstand aus reicht die Standsicherheit nach DIN 15 138 Blatt 1 bis 3 nicht aus.
4) Als Bedienungsstände im Sinne der Richtlinien gelten auch Bedienungsplätze mit Fahrersitz.
5) Seile und Ketten gelten nicht als zulässige Sicherheitseinrichtungen.
6) Bei elektrischer Steuersperre z.B. zwei Sicherungen, die sich gegenseitig kontrollieren.
6a) Es empfiehlt sich die Verwendung bauartgeprüfter Fangvorrichtungen und Geschwindigkeitsbegrenzer. Die Bauartprüfungen werden durchgeführt vom Technischen Überwachungs-Verein e.V., Westendstraße 199, 80686 München.
7) Als zu schnelles Absinken gilt ein Absinken, welches wesentlich über der betriebsmäßigen Senkgeschwindigkeit liegt.
8) Dies sind mindestens zwei sowohl am Gerät als auch am Umsetzer befindliche Sicherungen, die sich jeweils gegenseitig kontrollieren.
9) Halbautomatische Geräte im Sinne der Richtlinien sind Geräte, deren Fahr-, Hub- und Senkbewegung automatisch gesteuert wird, bei denen jedoch eine Bedienungsperson mitfährt, um die Ware zu entnehmen oder einzulagern.
10) Als Sachverständige gelten allgemein die Sachverständigen der Technischen Überwachungs-Vereine und Überwachungsämter, außerdem Fachingenieure der Hersteller und Betreiber sowie freiberufliche Fachingenieure, die sich durch ihre Tätigkeit ausreichende Kenntnisse über Bau, Ausrüstung und Betrieb von Geräten und Anlagen zur Regalbedienung erworben haben und mit den Regeln der Technik vertraut sind.
11) Als Sachkundige gelten alle Personen, z.B. entsprechend ausgebildete Kundendienstmonteure der Hersteller, die durch ihre Ausbildung und Erfahrung in der Lage sind, den Zustand der baulichen Anlage und die Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen zu beurteilen.
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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