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DGUV Vorschrift 55 / GUV-V D8 - Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub- und Zuggeräte"
Fassung vom Oktober 2000
Vom 18. Mai 2001
(GV. NRW. Nr. 31 vom 25.09.2001 S. 636/679)
I. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Winden, Hub- und Zuggeräte - im weiteren als Geräte bezeichnet. Sie gilt auch für Seilblöcke.
(2) Für Schrapperwinden gelten §§ 10, 12, 13, 14, 17 und 20 Abs. 2, §§ 21, 26, 29 und 33 Abs. 1 dieser Unfallverhütungsvorschrift nicht. Für Winden von Handschrappern gilt außerdem § 8 dieser Unfallverhütungsvorschrift nicht.
(3) Für Winden in Gesteins-, Erd- und Tiefbohranlagen sowie für Behandlungs- und Meßwinden gelten §§ 8, 10, 12, 13 und § 17 Abs. 1, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 dieser Unfallverhütungsvorschrift nicht.
(4) Für Seilwinden, die zum Ziehen von Arbeitsgeräten und Fahrzeugen bei der Bewirtschaftung landwirtschaftlich genutzter Flächen und in landwirtschaftlichen Kulturen bestimmt sind, gelten §§ 10, 12, 13, 14, 18 und § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 dieser Unfallverhütungsvorschrift nicht.
(5) Für handbetriebene Seilblöcke gelten nur § 3, § 19 Abs. 1 Nr.2, §§ 23, 25, 26, 27a und § 29 Abs. 1 und 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift.
(6) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für:
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Winden, Hub- und Zuggeräte im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Geräte, die allein oder in Verbindung mit anderen Einrichtungen zum Heben, Senken, Ziehen oder Drücken von Lasten oder zum Spannen oder zum Heben und Senken von Personen verwendet werden und bei denen
bewegt werden oder
(2) Keine Geräte im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind:
(3) Personen, die Winden, Hub- und Zuggeräte betätigen, werden im folgenden als Geräteführer bezeichnet.
II. Bau und Ausrüstung
§ 2a Allgemeines
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Geräte und Seilblöcke nach § 1 Abs. 1 entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes II beschaffen sind.
(2) Für Winden, Hub- und Zuggeräte, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung und der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit ( 89/655/EWG) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.
(3) Für Winden, Hub- und Zuggeräte, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes II die Beschaffenheitsanforderungen gemäß § 2 der Maschinenverordnung. Der Unternehmer darf Winden, Hub- und Zuggeräte erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn die Voraussetzungen der §§ 3 und 4 der Maschinenverordnung erfüllt sind.
(4) Absatz 3 gilt nicht
(5) Winden, Hub- und Zuggeräte, die nicht unter Absatz 3 fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG entsprechen.
§ 3 Kennzeichnung
(1) An Geräten und Seilblöcken müssen angegeben sein:
Als zulässige Belastung ist anzugeben bei:
(Stand: 06.07.2018)
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