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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Vom 12. Juni 2026
(BGBl. I vom 17.06.026 Nr. 175)


Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verordnet aufgrund des § 48a Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden ist:

Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)

Die Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 12. August 2010 (BGBl. I S. 1152), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. März 2019 (BGBl. I S. 339) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird nach der Angabe " § 48a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" die Angabe "und als maßgebliche Grundlage für den Abschluss der Zielvereinbarungen und die Nachhaltung der Zielerreichung nach § 48b Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:

"Alle Kennzahlen und Ergänzungsgrößen werden in Prozent abgebildet."

b) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 8 ersetzt:

alt neu
(2) Zur Bildung der Kennzahlen und Ergänzungsgrößen wird festgelegt:
  1. Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung sind alle Maßnahmen nach den §§ 16, 16d, 16e in der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung, den §§ 16f und 16i des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Bundesprogramm "Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt"; jedoch keine Förderungen aus dem Vermittlungsbudget nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 44 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und ohne Beschäftigung begleitende Leistungen nach Nummer 2;
  2. Beschäftigung begleitende Leistungen sind alle Maßnahmen nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 88 bis 90 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, Maßnahmen nach den §§ 16b und 16e des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie Förderungen nach dem "ESF-Bundesprogramm zur Eingliederung langzeitarbeitsloser Leistungsberechtigter nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt";
  3. öffentlich geförderte Beschäftigungen sind Maßnahmen nach den §§ 16d, 16e in der bis zum 31. Dezember 2018 gültigen Fassung und § 16i des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach dem Bundesprogramm "Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt

(3) In Vergleichstypen werden diejenigen Jobcenter zusammengefasst, die in Bezug auf Rahmenbedingungen, die sich auf ihre Leistungsfähigkeit auswirken, jedoch von ihnen mittelfristig nicht beeinflusst werden können, ähnlich sind.

"(2) Eine Integration liegt dann vor, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte in einem Monat eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, eine voll qualifizierende berufliche Ausbildung oder eine selbständige Tätigkeit aufgenommen haben; für jeden Berichtsmonat wird für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maximal eine Integration gezählt.

(3) Langzeitleistungsbeziehende sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate als erwerbsfähige Leistungsberechtigte hilfebedürftig waren; Nicht-Langzeitleistungsbeziehende sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die in den vergangenen 24 Monaten weniger als 21 Monate als erwerbsfähige Leistungsberechtigte hilfebedürftig waren.

(4) Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung zur Qualifizierung sind

  1. berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen nach § 51 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
  2. Einstiegsqualifizierung nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
  3. Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung für schwerbehinderte Menschen nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 73 Absatz 1 und 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
  4. Assistierte Ausbildung nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 74 bis 75a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
  5. außerbetriebliche Berufsausbildung nach § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 76 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
  6. berufliche Weiterbildung, Arbeitsentgeltzuschuss zur beruflichen Weiterbildung Beschäftigter und Qualifizierungsgeld nach den §§ 81 bis 82a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
  7. allgemeine und besondere Maßnahmen zur Weiterbildung, Berufsvorbereitung und Ausbildungsförderung von Menschen mit Behinderungen nach § 115 Nummer 2 und 3 mit Ausnahme von Berufsausbildungsbeihilfe, Berufsorientierungspraktikum und Mobilitätszuschuss sowie nach § 117 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und
  8. unterstützte Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

(5) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte ohne Vorbezug im Sinne des § 4 Absatz 2 sind diejenigen, die in den drei Monaten vor dem Zugang keine erwerbsfähigen Leistungsberechtigten waren.

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